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   BFH, 15.05.2002 - X R 34/99   

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https://dejure.org/2002,10403
BFH, 15.05.2002 - X R 34/99 (https://dejure.org/2002,10403)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2002 - X R 34/99 (https://dejure.org/2002,10403)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - X R 34/99 (https://dejure.org/2002,10403)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Nichtigkeit des Schätzungsbescheides - Steuerbescheid - Bemessungsgrundlage - Willkür - Offenkundigkeit des Fehlers

  • Judicialis

    AO 1977 § 125; ; AO 1977 § 125 Abs. 1; ; AO 1977 § 162 Abs. 1

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 125 Abs 1, AO 1977 § 162
    Nichtigkeit; Rechtswidrigkeit; Sachverhalt; Schätzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/00

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 34/99
    Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der jeweiligen für das Verhalten der Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften beurteilt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381, m.w.N.).

    Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf der Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen (BFH-Urteil in BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381).

    Es ist dann davon auszugehen, dass die Schätzung nicht mehr mit der Rechtsordnung und den diese Ordnung tragenden Prinzipien in Einklang steht, da das FA grundsätzlich gehalten ist, diejenigen Erkenntnismittel, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, auszuschöpfen (BFH-Urteil in BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381).

    Die Schätzung darf nicht dazu verwendet werden, "die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und den Kläger zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten" (BFH in BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381); "Strafschätzungen" eher enteignungsgleichen Charakters gilt es zu vermeiden.

  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 34/99
    Andererseits ist das gewonnene Schätzungsergebnis nur dann schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217, m.w.N. der Rechtsprechung), wenn feststehende Tatsachen berücksichtigt werden.
  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 34/99
    Die Vorschriften über die Schätzung erlauben es, Tatsachenfeststellungen mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu treffen, als dies in der Regel (nach § 88 AO 1977) geboten ist (sog. Reduzierung des Beweismaßes; vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 34/99
    Die Vorschriften über die Schätzung erlauben es, Tatsachenfeststellungen mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu treffen, als dies in der Regel (nach § 88 AO 1977) geboten ist (sog. Reduzierung des Beweismaßes; vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128).
  • FG Brandenburg, 27.01.1999 - 2 K 1760/97

    Erleichterte Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit eines

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 34/99
    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 590.
  • FG Köln, 22.05.2014 - 11 K 3056/11

    Nichtigkeit einer Steuerschätzung

    Um das Anfechtungserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu beeinträchtigen, wird eine Schätzung, die den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, grundsätzlich nur als rechtswidrig angesehen und muss angefochten werden, wenn sie nicht in Bestandskraft erwachsen soll (vgl. BFH-Urteile vom 15.5.2002 X R 34/99, juris und X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415).

    Anders verhält es sich nur, wenn das Finanzamt bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 X B 205/12, Juris; vom 16. Mai 2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150 und vom 20. Oktober 2005 IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240; Urteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BStBl. II 2001, 381 und vom 15. Mai 2002 X R 34/99, Juris).

    Strafschätzungen gilt es zu vermeiden (vgl. dazu nur BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BStBl. II 1993, 259; vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BStBl. II 2001, 381; vom 15. Mai 2002 X R 34/99, juris und X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415; vom 17. Juni 2004 IV R 45/03, BFH/NV 2004, 1618; siehe auch BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 - IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240).

  • BFH, 21.08.2019 - X R 16/17

    Nachträgliche Wahl der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG; Nichtigkeit

    Selbiges gilt, wenn ein ebenfalls als fehlerhaft zu disqualifizierendes Schätzungsergebnis trotz vorhandener Sachverhaltsaufklärungsmöglichkeiten krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden, sog. objektive Willkürmaßnahme (vgl. Senatsentscheidungen in BFH/NV 2018, 1237, Rz 17; in BFH/NV 2015, 145, Rz 24, sowie vom 15.05.2002 - X R 34/99, juris, unter II.3. und 4.).
  • FG Nürnberg, 28.11.2012 - 3 K 775/12

    Nichtigkeit eines Steuerbescheides wegen willkürlicher Strafschätzung -

    Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der jeweiligen für das Verhalten der Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften beurteilt werden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381, m.w.N.; vom 15. Mai 2002 X R 34/99, juris; BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 2010 VIII B 192/09, BFH/NV 2010, 833; und vom 20. Oktober 2005 IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240; Seer bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 125 FGO Rz. 4).

    Wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige -wie im Streitfall- seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 X R 34/99, juris; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO 1977 Rz. 45).

    Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf der Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen (BFH-Urteil in BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381; vom 15. Mai 2002 X R 34/99, juris).

    Willkürmaßnahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind, können einen besonders schweren Fehler i.S. von § 125 Abs. 1 AO 1977 abgeben (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 34/99, juris; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240; Cöster in Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage, § 162 Rz. 128; Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 162 AO 1977 Rz. 42; Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl. 2009, § 162 Rz. 50).

  • BFH, 06.08.2018 - X B 22/18

    Nichtigkeit von Schätzungen

    Selbiges gilt, wenn ein ebenfalls als fehlerhaft zu disqualifizierendes Schätzungsergebnis trotz vorhandener Sachverhaltsaufklärungsmöglichkeiten krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden, sog. objektive Willkürmaßnahme (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2015, 145, sowie vom 15. Mai 2002 X R 34/99, juris, unter II.3. und 4.).

    dd) Gleiches gilt für den Einwand, das FG sei von den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2002 X R 34/99 (juris) abgewichen.

  • FG Niedersachsen, 07.05.2013 - 6 K 392/12

    Voraussetzungen der Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

    Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der jeweiligen für das Verhalten der Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften beurteilt werden (BFH-Urteile vom 20.12.2000 I R 50/00, BStBl II 2001, 381, m.w.N.; vom 15.05.2002 X R 34/99, juris; BFH-Beschlüsse vom 12.12.2010 VIII B 192/09, BFH/NV 2010, 833; und vom 20.10.2005 IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 125 FGO Rz. 4).

    Wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige -wie im Streitfall- seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich das FA an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (BFH-Beschluss vom 15.05.2002 X R 34/99, juris; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO Rz. 45).

    Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf der Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen (BFH-Urteile vom 20.12.2000 I R 50/00, BStBl II 2001, 381; vom 15.05.2002 X R 34/99, juris).

    Willkürmaßnahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind, können einen besonders schweren Fehler i.S. von § 125 Abs. 1 AO abgeben (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.2002 X R 34/99, juris; BFH-Beschluss vom 20.102005 IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240).

  • BFH, 20.10.2005 - IV B 65/04

    Nichtigkeit eines Einkommensteuer-Schätzungsbescheids

    Zu Unrecht rügen die Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von den Urteilen des BFH vom 15. Mai 2002 X R 34/99 (juris) und vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381).

    Die Auffassung des FG ist aber auch von der neueren Rechtsprechung gedeckt, nach der ein Schätzungsbescheid nicht nur bei subjektiver Willkür des handelnden Bediensteten nichtig ist, sondern auch dann, wenn das Schätzungsergebnis trotz der vorhandenen Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden, wenn somit ein objektiv willkürlicher Hoheitsakt vorliegt (s. hierzu das BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 34/99, juris).

  • FG München, 26.07.2012 - 5 K 2812/11

    Nichtigkeit von Bescheiden, Schätzung von Besteuerungsgrundlagen,

    Um das Anfechtungserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu beeinträchtigen, wird eine Schätzung, die den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, grundsätzlich nur als rechtswidrig angesehen und muss angefochten werden, wenn sie nicht in Bestandskraft erwachsen soll (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002, X R 34/99, juris).

    Strafschätzungen gilt es zu vermeiden (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BStBl II 1993, 259; vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BStBl II 2001, 381; vom 15. Mai 2002 X R 34/99, juris; vom 17. Juni 2004 IV R 45/03, BFH/NV 2004, 1618, und BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 - IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Februar 2006 11 K 1172/05, EFG 2006, 1130; Urteile des Finanzgerichts M. vom 4. September 2008 2 K 1865/08, EFG 2009, 2, und vom 23. Februar 2010 13 K 3668/08, juris).

  • BFH, 16.05.2003 - II B 50/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Anteile an Kapitalgesellschaften - Stuttgarter

    Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat der BFH mittlerweile in der Sache, die dem Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 27. Januar 1999 2 K 1760/97 U zugrunde lag, mit Urteil vom 15. Mai 2002 X R 34/99 (vgl. dazu Anm. zu dem Urteil des BFH vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415) entschieden, dass eine willkürliche Schätzung nicht nur dann vorliegt, wenn sie bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen vorgenommen worden ist, sondern auch dann, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden.
  • BFH, 12.11.2003 - X B 57/03

    Ersatzzustellung

    Der Streitfall ist nicht mit dem Fall vergleichbar, der den Senatsentscheidungen vom 15. Mai 2002 X R 33/99 (BFH/NV 2002, 1415) und X R 34/99 (nicht veröffentlicht) zugrunde liegt.
  • BFH, 26.07.2007 - VI B 41/07

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Fehlers bei

    Dabei ging es von den Grundsätzen aus, die in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) und vom 15. Mai 2002 X R 34/99 (vgl. hierzu die im Wesentlichen gleichlautenden Gründe im BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415) zum Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers i.S. von § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) aufgestellt wurden und verneinte unter Würdigung der einzelnen der Schätzung zugrunde gelegten Besteuerungsmerkmale einen solchen Fehler.
  • FG München, 04.09.2008 - 2 K 1865/08

    Nichtigkeit von nicht nachvollziehbaren, zur Ausübung von Druck missbrauchten

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2005 - 2 K 510/03

    Auslegung eines Schreibens des Steuerberaters als Einspruch

  • FG Niedersachsen, 26.03.2013 - 2 K 23/13

    Nichtigkeit von Steuerbescheiden aufgrund überhöhter Schätzungen bei

  • FG Hamburg, 27.12.2004 - VI 221/03

    Abgabenordnung : Erschütterung der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

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