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   BFH, 09.07.2019 - X R 35/17   

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https://dejure.org/2019,26837
BFH, 09.07.2019 - X R 35/17 (https://dejure.org/2019,26837)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2019 - X R 35/17 (https://dejure.org/2019,26837)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - X R 35/17 (https://dejure.org/2019,26837)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 37 Abs 2, EStG § 90 Abs 3, EStG § 96 Abs 1 S 1, EStG § 90 Abs 3, EStG § 90 Abs 3a, EStG § 96 Abs 1 S 1, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • Bundesfinanzhof

    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 AO, § 90 Abs 3 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 90 Abs 3 EStG 2009, § 90 Abs 3a EStG 2009 vom 17.08.2017
    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • IWW

    § 91 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 96 Abs. 1 EStG, § 90 Abs. 3 EStG, § 89 Abs. 1 Satz 5 EStG, § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 37 Abs. 2 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AO, § 163 AO, § 96 Abs. 1 Satz 2 EStG, §§ 93 bis 95 EStG, § 93 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 90 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 90 Abs. 3 Satz 3 EStG, § 96 Abs. 2 EStG, § 90 Abs. 3a EStG, § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 90 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG, § 91 EStG, § 91 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Rückforderung von Altersvorsorgezulagen

  • Betriebs-Berater

    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • rewis.io

    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Rückforderung von Altersvorsorgezulagen

  • datenbank.nwb.de

    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Riesterrente - und die Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Rückforderung von Rentenzuschüssen: Falsche Beraterangaben entlasten Kunden nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Riesterrente: Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Riesterrente: Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger bei Riesterrente

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
    Die Altersvorsorgezulage
    Beantragung und Auszahlung der Zulage
    Rechtsprechung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 37 Abs 2, EStG § 96 Abs 1, EStG § 79, EStG § 10a Abs 1, EStG § 89
    Altersvorsorgezulage, Rückforderung, Vertrag, Berechtigter, Fehler

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 264, 421
  • NJW 2019, 2886
  • BStBl II 2019, 668
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.03.2016 - III R 29/15

    Rückforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    bb) Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintlich oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2017 - X R 25/16, BFH/NV 2018, 723, Rz 26; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 2016 - III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, Rz 18, m.w.N.).

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Recht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1278, Rz 18).

    Der Rückzahlungsanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn den Leistungsempfänger an der Fehlleistung kein Verschulden trifft bzw. wenn er diese nicht einmal erkannt hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1278, Rz 24).

  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    Der Rückforderungsanspruch ist Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1988 - VII R 206/83, BFHE 155, 40 , BStBl II 1989, 223, unter II.1.).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01

    Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    Schließlich muss der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet haben (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 - VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123, unter II.3.b aa).
  • BFH, 22.10.2014 - X R 18/14

    Altersvorsorgezulage: Frist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    Das Ergebnis dieses Datenabgleichs kann eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Zulage vom Anbieter gemäß § 90 Abs. 3 EStG zur Folge haben (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - X R 18/14, BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz 38 ff.) oder --wie vorliegend--- eine Rückforderung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO.
  • BFH, 06.02.1996 - VII R 50/95

    Steuerschuld - Tilgungswirkung - Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    Nach der sog. materiellen Rechtsgrundtheorie fehlt der rechtliche Grund, wenn nach materiellem Recht kein entsprechender Anspruch auf die Leistung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1996 - VII R 50/95, BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112, unter 2.; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Rz 27).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 23/14

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    Da die AO gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AO auch für Steuervergütungen gilt, finden im Grundsatz sämtliche Vorschriften der AO entsprechende Anwendung, soweit nicht Sonderregelungen vorgehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2016 - X R 23/14, BFH/NV 2016, 1018, Rz 16; Bode in Bordewin/Brandt, EStG, § 96 Rz 2).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 10 K 10033/14

    Rückforderung von Altersvorsorgezulage - Fehlverhalten des Anbieters bei der

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.07.2017 - 10 K 10033/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 6/10

    Haftung für Umsatzsteuer - Voraussetzungen der Inanspruchnahme für einen

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    cc) Bei der Frage, ob eine Steuer oder eine Steuervergütung i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, kommt es nach der sog. formellen Rechtsgrundtheorie grundsätzlich nur auf die Bescheidlage an (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 - XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607, Rz 19 ).
  • BFH, 12.12.2017 - X R 25/16

    Anspruch auf Kinderzulage; Begriff der "Auszahlung" des Kindergeldes i.S. des §

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    bb) Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintlich oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2017 - X R 25/16, BFH/NV 2018, 723, Rz 26; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 2016 - III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, Rz 18, m.w.N.).
  • BFH, 23.08.2023 - X R 9/21

    Rückforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulageempfänger nach Schaffung des §

    Der Senat habe in seinem Urteil vom 09.07.2019 - X R 35/17 (BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668) ausgeführt, dass § 37 Abs. 2 AO für eine Rückforderung von Altersvorsorgezulagen keine Anwendung finde, wenn eine abschließende Sonderregelung bestehe.

    Folglich ist im Fall der Rückforderung von Zulagen auch § 37 Abs. 2 AO anwendbar, soweit die §§ 93 bis 95 EStG keine spezielleren Regelungen enthalten (vgl. nur Senatsurteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 14, m.w.N.).

    bb) § 90 Abs. 3 EStG stellt keine abschließende Sonderregelung für die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen dar, die einen Rückgriff auf § 37 Abs. 2 AO ausschlösse (weiterführend dazu vgl. Senatsurteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 18 ff.).

    Dies käme einer generellen Haftung des Anbieters für die Rückforderungsbeträge gleich, die unbeachtet ließe, dass der Anbieter lediglich als Gesamtschuldner neben dem Zulageberechtigten gemäß § 96 Abs. 2 EStG haftet, und zwar nur für diejenigen Zulagen, die wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt oder nicht zurückgezahlt worden sind (Senatsurteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 19).

    Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung unter anderem eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden das Senatsurteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24 ff.).

    e) Unerheblich ist, ob ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin oder der Anbieterin vorliegt, da § 37 Abs. 2 AO ein Verschulden nicht voraussetzt (weiterführend insoweit auch Senatsurteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 28 f.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - 15 K 15171/20

    Rückforderung einer ausgezahlten Altersvorsorgezulage

    Der Bundesfinanzhof - BFH - habe in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2019 ( X R 35/17, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 264, 421, Bundesteuerblatt - BStBl. - II 2019, 668) die Frage, ob durch § 90 Abs. 3a EStG eine abschließende Regelung getroffen worden sei, ausdrücklich offengelassen.

    Vor diesem Hintergrund kann § 90 Abs. 3 EStG einer Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO nicht entgegenstehen (so auch der BFH in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2019, a.a.O.).

    Sie ist nicht geeignet, den § 37 Abs. 2 AO zu verdrängen, weil er weiterhin aufgrund des Verfahrens und der insofern fehlenden Sonderregelung in Fällen eines bereits aufgelösten "Riester-Kontos" benötigt wird (siehe dazu auch Anmerkung Reddig vom 30. September 2019 zum BFH X R 35/17, juris PR-SteuerR 39/2019 Anm. 1.

    Abgesehen davon, dass anhand der Akte nicht erkennbar gewesen ist, ob die Klägerin die Zahlung durch ggf. fehlerhafte Angaben gegenüber der Anbieterin verursacht hat und ihr dadurch die Altersvorsorgezulage zu Unrecht gewährt wurde, kommt es bei der Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO nicht auf ein Verschulden an (siehe auch dazu! BFH, Urteil vom 9. Juli 2019 a.a.O.).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen nachdem es der BFH in der Entscheidung vom 9. Juli 2019, a.a.O., ausdrücklich offengelassen hat, wie Rückforderungsfälle nach Einführung des § 90 Abs. 3a EStG ab 1. Januar 2018 zu würdigen sind.

  • BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20

    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

    Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20, und vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; Senatsurteil in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; Senatsbeschluss vom 21.02.2000 - VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941).

    Ein Dritter ist folglich, obgleich er tatsächlich Empfänger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20; in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, unter II.3., und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, unter II.3.).

    Mithin ist in solchen Fällen nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24, und vom 10.03.2016 - III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, Rz 18; Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a, m.w.N.).

  • BFH, 10.11.2020 - VII R 8/19

    Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund

    bb) Eine Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt voraus, dass sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde (BFH-Urteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 30 ff.).
  • BFH, 14.04.2021 - III R 36/20

    Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld bei grenzüberschreitenden

    Der Rückforderungsanspruch ist Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas zu Unrecht erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 28; BFH-Beschluss vom 22.07.2014 - VII R 38/13, BFH/NV 2014, 1721, Rz 10, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 10 K 10073/18

    Berechtigung zur Entnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens aus dem

    Die Anbieterin ist gerade nicht, wie die Klägerin meint, der "verlängerte Arm" der Beklagten, sondern ihr, der Klägerin, Vertragspartner, den sie ohne jegliche Mitwirkung der Beklagten ausgewählt hat (ebenso bereits für Fehler des Anbieters bei der Beantragung der Altersvorsorgezulage Senatsurteil vom 6. Juli 2017 - 10 K 10033/14, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2018, 647 , Tz. 19, Rev. BFH X R 35/17).
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