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   BFH, 22.08.2012 - X R 36/09   

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https://dejure.org/2012,42833
BFH, 22.08.2012 - X R 36/09 (https://dejure.org/2012,42833)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2012 - X R 36/09 (https://dejure.org/2012,42833)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2012 - X R 36/09 (https://dejure.org/2012,42833)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

  • openjur.de

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen); Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1b, BGB § 1587f, FGO § 100 Abs 1 S 4, EStG § 39a Abs 1, EStG VZ 2008, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

  • Bundesfinanzhof

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1b EStG 2002, § 1587f BGB, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 39a Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2008
    (Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b
    Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben

  • cpm-steuerberater.de

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) – Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

  • rewis.io

    (Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b
    Steuerrechtliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerlicher Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerrechtliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leistungen beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerpflichtiger kann Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlicher Versorgungsausgleich als Sonderausgaben abziehen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Voller steuerlicher Abzug der Versorgungsleistungen an geschiedene Ehefrau

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 203
  • NJW 2013, 894
  • FamRZ 2013, 455
  • DB 2013, 209
  • BStBl II 2014, 109
  • NZG 2013, 1320
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) sei nicht einschlägig.

    Sollte es sich nicht um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich handeln, lägen zumindest Werbungskosten vor (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

    In den zitierten Fällen (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) seien konkrete Gegenleistungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu bewerten gewesen.

    Entscheidend ist mithin allein, ob die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 78/01

    Ausgleichszahlungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB und damit

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Sollte es sich nicht um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich handeln, lägen zumindest Werbungskosten vor (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

    In den zitierten Fällen (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) seien konkrete Gegenleistungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu bewerten gewesen.

    Entscheidend ist mithin allein, ob die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    bb) Den Abzug von Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hatte der erkennende Senat im Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97 (BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749) für zulässig gehalten.

    Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich führt bei dem Versorgungsverpflichteten in dem Umfang zur Abziehbarkeit als Sonderausgaben, der dem Besteuerungsumfang der von diesem weitergeleiteten Erträge entspricht (Senatsurteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.).

  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 63/82

    Zulässigkeit des Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Aus diesen Vereinbarungen ergibt sich deshalb der eindeutige Wille der ehemaligen Eheleute, den Versorgungsausgleich nicht nach §§ 1587 ff. BGB a.F. vorzunehmen, sondern stattdessen alle notwendigen Regelungen durch Ehevertrag zu treffen, wie es § 1408 BGB a.F. ermöglichte (dazu auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 28. Mai 1986 IVb ZB 63/82, NJW 1986, 2316, juris Rz 42, 43).

    § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. lässt nicht nur einen Totalausschluss des Versorgungsausgleichs, sondern auch einen Teilausschluss in dem Sinne zu, dass die Ehegatten grundsätzlich berechtigt sind, den Versorgungsausgleich an ihre individuellen Verhältnisse anzupassen {BGH-Beschluss in NJW 1986, 2316, juris Rz 42, 43; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1408 Rz 23).

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung --in dem allein Werbungskosten anfallen könnten--, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807, unter Rz 20 ff.).

    Denn zu einer teilweisen Einkünfteverlagerung würde ein solcher Versorgungsausgleich nur führen, wenn nach dem für den Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung geltenden Recht eine Realteilung des Versorgungsrechts vorgesehen wäre (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich; Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807, Rz 18 f.).

  • BFH, 12.11.1993 - III R 11/93

    Zahlungen eines Vaters an sein nichteheliches Kind für dessen vorzeitigen

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Zwar sind Leistungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung grundsätzlich keine steuerlich abziehbaren Aufwendungen; dasselbe gilt für Unterhaltszahlungen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240).
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    ebenfalls von Unterhaltszahlungen spricht, denn der Versorgungsausgleich ist nicht nur Ausdruck der gleichberechtigten Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen, sondern auch als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen (BGH-Beschluss vom 6. Oktober 2004 XII ZB 57/03, NJW 2005, 139, Rz 18).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht (BFH-Urteil 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300).
  • FG Hamburg, 08.06.2009 - 3 K 79/08

    Qualifizierung von Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Die Klage der Kläger hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 42).
  • BFH, 29.07.2015 - X R 4/14

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim

    Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse wird von der Rechtsprechung (u.a.) dann bejaht, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht (Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, BStBl II 2014, 109, unter II.1.b).
  • FG Münster, 11.11.2015 - 7 K 453/15

    Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

    Entscheidend ist mithin allein, ob die Ausgleichszahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern (BFH, Urt. vom 22.08.2012 - X R 36/09, BStBl II 2014, 109; Urt. vom 24.03.2011 - VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130; Urt. vom 08.03.2006 - IX R 107/00, BStBl II 2006, 446; FG Hamburg, Urt. vom 31.10.2013 - 3 K /80/12).

    Denn der ohne die Vereinbarung durchzuführende Versorgungsausgleich hätte aufgrund der durchzuführenden Realteilung zu einer Einkünfteverlagerung auf die geschiedene Ehefrau des Klägers geführt (vgl. BFH, Urt. vom 22.08.2012 - X R 36/09, BStBl II 2014, 109).

  • FG Köln, 16.02.2018 - 11 K 1494/14

    Berücksichtigung von aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den

    Daher hat der Gesetzgeber für die "Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" unter der neuen Nr. 1b eine eigenständige Regelung geschaffen, in der die bis einschließlich 2007 dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. unterfallenden Sachverhalte nunmehr materiell unter denselben  -  schon vorher maßgeblichen  -  Voraussetzungen gesetzestechnisch in einem separaten Abzugstatbestand erfasst werden (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in BT-Drs. 16/6290, S. 54, BFH-Urteil vom 22. August 2012  X R 36/09, BStBl II 2014, 109, und Kulosa, a.a.O., § 10 Anm. 115).

    Ein anderes Gesetzesverständnis lässt sich auch nicht den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 22. August 2012  X R 36/09 (BStBl II 2014, 109) entnehmen.

    Er hat dabei jedoch auch insoweit als entscheidend angesehen, "dass im Zuge der Ehescheidung der versorgungsberechtigte Ehegatte an den Versorgungsanwartschaften beteiligt wird und insoweit ein "Einkünftetransfer" stattfindet (BFH-Urteil vom 22. August 2012  X R 36/09, Rz. 34 bei juris).

    Vor diesem Hintergrund hat er zugleich die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 9. April 2010 (BStBl I 2010, 323, Rz. 4) bestätigt, wonach ein Sonderausgabenabzug ausscheidet, wenn statt einer schuldrechtlichen Ausgleichszahlung ein Anrecht nach § 23 VersAusglG abgefunden wird (BFH-Urteil vom 22. August 2012  X R 36/09, Rz. 36 bei juris).

  • FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die geschiedene

    Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, dass nach dem BFH-Urteil vom 22.8.2012 (X R 36/09) auch Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Sonderausgaben führten.

    Zahlungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich führen dann zu Werbungskosten, wenn eine Pflicht zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften besteht und zur Folge hätte, dass dem Versorgungsberechtigten niedrigere Versorgungsbezüge im Sinne des §§ 19 Abs. 2 EStG zufließen als ohne eine solche Ausgleichsverpflichtung (BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109).

  • FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17

    Steuerrechtliche Streitigkeit im Streit um Versorgungsausgleich

    Mit Urteil vom 22. August 2012 (X B 36/09, BStBl II 2014, 109) habe der BFH entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei einem in einem Ehevertrag geregelten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorliegen könne.

    Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung -in dem allein Werbungskosten anfallen könnten-, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051; vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 betreffend betriebliche Altersversorgung; vom 22. August 2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109; vom 24. März 2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1123; und vom 8. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446).

    Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch dem Urteil des BFH (in BStBl II 2014, 109) der Fall eines geschiedenen und damit in Bezug auf seine Versorgungsanwartschaften ausgleichspflichtigen Klägers zugrunde.

  • BFH, 28.10.2020 - X R 37/18

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim

    Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt deshalb vor (vgl. nur Senatsurteil vom 22.08.2012 - X R 36/09, BFHE 239, 203, BStBl II 2014, 109, unter II.1.b).
  • BFH, 10.11.2016 - VI R 55/08

    Keine Eintragungen von Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag auf der

    Für das Begehren, auf dieser Lohnsteuerkarte einen Freibetrag einzutragen, ist deshalb das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. November 2000 X R 156/97, BFH/NV 2001, 476; BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, BStBl II 2014, 109).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.07.2016 - 3 K 49/14

    Abzug einer Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs

    Denn der ohne die Vereinbarung durchzuführende Versorgungsausgleich hätte aufgrund der durchzuführenden Realteilung zu einer Einkünfteverlagerung auf die geschiedene Ehefrau des Klägers geführt (vgl. BFH, Urt. vom 22.08.2012 - X R 36/09, BStBl II 2014, 109).
  • FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12

    Zahlung zur Abfindung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs des

    Sind dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge dagegen trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, DStR 2013, 185).

    Denn hierdurch wird ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; ebenso BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, BFH/NV 2013, 436, zur Abfindung eines Anrechts nach § 23 VersAusglG; BMF-Schreiben vom 09.04.2010, Tz. 19, BStBl I 2010, 323).

  • FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13

    Zahlung an den geschiedenen Ehegatten für den Verzicht auf Versorgungsausgleich

    Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BStBl. II 2014, 109).

    Fließen dem Ausgleichsverpflichteten - wie vorliegend - im Scheidungsfall auch ohne Verzicht auf den Versorgungsausgleich die ungekürzten Leistungen aus der Versorgungsanwartschaft zu, so betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, den Bereich der Einkommensverwendung, in dem keine Werbungskosten anfallen können (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BStBl. II 2014, 109).

  • FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12

    Abfindung des Versorgungsausgleichs

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2018 - 10 K 3881/16

    Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09

    Anfechtbarkeit und Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens an fremde Dritte

  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 1 K 59/13

    Versorgungsausgleich anlässlich Ehescheidung und Anwaltskosten wegen

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