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   BFH, 14.01.2004 - X R 37/02   

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https://dejure.org/2004,1069
BFH, 14.01.2004 - X R 37/02 (https://dejure.org/2004,1069)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2004 - X R 37/02 (https://dejure.org/2004,1069)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - X R 37/02 (https://dejure.org/2004,1069)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG 1997 § 34 Abs. 1; ; EStG 1997 § 34 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG 1997 § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; UmwStG 1977/1995 § 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

  • datenbank.nwb.de

    Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung durch Einmalzahlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerung von GmbH-Anteilen (nach Einbringung eines Einzelunternehmens) durch Alleingesellschafter gegen Rente und Einmalzahlung ???Spätere Ablösung der Rente durch Einmalzahlung wegen Liquidation der GmbH ? Zur Anwendung der Steuerermäßigung nach § 34 EStG bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerrechtliche Beurteilungen von Zahlungen für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen; Rente als Bestandteil des Entgelts; Veräußerung eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge; Tarifbegünstigter Veräußerungserlös; Pensionszusage der Gesellschaft; Auslegung der ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsveräußerung - Die Ablösung wiederkehrender Bezüge kann tarifbegünstigt sein

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1a, EStG § 34, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 16
    Abfindung; Entschädigung; Tarifvergünstigung; Versorgungsrente

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 96
  • BB 2004, 1605
  • BB 2004, 706
  • DB 2004, 1180
  • BStBl II 2004, 493
  • NZG 2004, 434
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (38)

  • BFH, 10.07.1991 - X R 79/90

    Einkommensteuer; Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsrente durch

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 37/02
    Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als Veräußerungserlös tarifbegünstigt sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75).

    Ist bereits im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden, steht dies der Tarifbegünstigung der Ablösezahlung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn die erstgenannte Einmalzahlung im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig anzusehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 165, 75).

    Denn nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/90 (BFHE 165, 75 unter I.; ebenso BFH-Urteil vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349 unter II. 1.) fehlt es in derartigen Fällen an der erforderlichen (dazu noch unten 2. d aa) neuen Rechtsgrundlage.

    aa) In seinem Urteil in BFHE 165, 75 (unter II.; ebenso BFHE 172, 349 unter II. 2.) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass es für die Anwendung der Tarifbegünstigung von Veräußerungsgewinnen keinen Unterschied macht, ob als Veräußerungspreis zuerst ein größerer Einmalbetrag und im Anschluss daran wiederkehrende Leistungen vereinbart werden, oder ob zunächst die wiederkehrenden Leistungen gezahlt werden und später die Ablösung dieser Verpflichtung durch eine einmalige Leistung stattfindet.

    bb) In den angeführten Entscheidungen (BFHE 165, 75 unter II. 3. und BFHE 172, 349 unter II. 2. a) ist die Begünstigung der späteren Ablösezahlung an die Einschränkung geknüpft worden, dass nicht bereits im Jahr der Veräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden ist.

    So gehen die bereits erwähnten Entscheidungen zur Tarifbegünstigung der nachträglichen Ablösung wiederkehrender Kaufpreiszahlungen davon aus, dass die Tarifbegünstigung für denjenigen Teil des Ablösebetrags entfallen muss, der dem Gesamtvolumen des mit den wiederkehrenden Bezügen verrechneten Buchwerts des veräußerten Betriebsvermögens entspricht, sofern dieser Buchwert nicht schon vollständig durch eine erste Einmalzahlung "verbraucht", sondern teilweise auch mit den zum Normaltarif zu versteuernden wiederkehrenden Bezügen verrechnet worden ist (Urteile in BFHE 165, 75 unter II. 2. b cc; BFHE 172, 349 unter II. 2. a).

    Insoweit verweist der Senat zur Frage des Vorliegens einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die in der Senatsentscheidung in BFHE 165, 75 aufgestellten Grundsätze, insbesondere zur Erforderlichkeit einer neuen Rechtsgrundlage.

    Damit dürfte die Rechtsprechung zu den nachträglichen Kapitalisierungen einer Veräußerungsrente (BFH-Urteile in BFHE 165, 75 unter II. und in BFHE 172, 349 unter II. 2.) hier nicht anwendbar sein.

  • BFH, 21.09.1993 - III R 53/89

    Tarifbegünstigung - Veräußerungsrechte - Ablösung

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 37/02
    Denn nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/90 (BFHE 165, 75 unter I.; ebenso BFH-Urteil vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349 unter II. 1.) fehlt es in derartigen Fällen an der erforderlichen (dazu noch unten 2. d aa) neuen Rechtsgrundlage.

    aa) In seinem Urteil in BFHE 165, 75 (unter II.; ebenso BFHE 172, 349 unter II. 2.) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass es für die Anwendung der Tarifbegünstigung von Veräußerungsgewinnen keinen Unterschied macht, ob als Veräußerungspreis zuerst ein größerer Einmalbetrag und im Anschluss daran wiederkehrende Leistungen vereinbart werden, oder ob zunächst die wiederkehrenden Leistungen gezahlt werden und später die Ablösung dieser Verpflichtung durch eine einmalige Leistung stattfindet.

    bb) In den angeführten Entscheidungen (BFHE 165, 75 unter II. 3. und BFHE 172, 349 unter II. 2. a) ist die Begünstigung der späteren Ablösezahlung an die Einschränkung geknüpft worden, dass nicht bereits im Jahr der Veräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden ist.

    So gehen die bereits erwähnten Entscheidungen zur Tarifbegünstigung der nachträglichen Ablösung wiederkehrender Kaufpreiszahlungen davon aus, dass die Tarifbegünstigung für denjenigen Teil des Ablösebetrags entfallen muss, der dem Gesamtvolumen des mit den wiederkehrenden Bezügen verrechneten Buchwerts des veräußerten Betriebsvermögens entspricht, sofern dieser Buchwert nicht schon vollständig durch eine erste Einmalzahlung "verbraucht", sondern teilweise auch mit den zum Normaltarif zu versteuernden wiederkehrenden Bezügen verrechnet worden ist (Urteile in BFHE 165, 75 unter II. 2. b cc; BFHE 172, 349 unter II. 2. a).

    Damit dürfte die Rechtsprechung zu den nachträglichen Kapitalisierungen einer Veräußerungsrente (BFH-Urteile in BFHE 165, 75 unter II. und in BFHE 172, 349 unter II. 2.) hier nicht anwendbar sein.

  • BFH, 06.03.2002 - XI R 16/01

    Zusatzleistung zu einer Abfindung

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 37/02
    Zudem wird nach der neueren Rechtsprechung des XI. Senats die Anwendung der Tarifbegünstigung auf eine Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialen Gründen eine Zusatzleistung gewährt wird, deren Größenordnung sich deutlich unterhalb der Hauptentschädigung bewegt (BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180 unter II. 2.; vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522; vom 6. März 2002 XI R 16/01, BFHE 198, 484; vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BFHE 199, 395; vom 14. Mai 2003 XI R 23/02, BFHE 202, 491).

    Auch die neuere Rechtsprechung des XI. Senats zur Unschädlichkeit von Zusatzleistungen für die Tarifbegünstigung der Hauptleistung geht davon aus, dass die Zusatzleistung als solche im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regulär zu besteuern ist, weil diese Zahlung außerhalb der Zusammenballung zufließt (BFH-Urteile in BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180 unter II. 2. und in BFHE 198, 484 unter II. 3.).

  • BFH, 21.12.1994 - I R 98/93

    Zur Frage der Erdienbarkeit einer Pension eines beherrschenden

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 37/02
    Denn die vereinbarte Pension war für K als den begünstigten Alleingesellschafter und Geschäftsführer der zusagenden GmbH nicht mehr erdienbar, weil er im Zeitpunkt der Erteilung der Zusage bereits 65 Jahre alt war und gleichzeitig als Geschäftsführer ausschied (vgl. zur Erdienbarkeit BFH-Urteile vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419, und vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416 unter II. 4., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In der Auslegung als Pensionszusage würde die Rentenvereinbarung zudem gegen das für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer geltende Nachzahlungsverbot (vgl. auch dazu BFH-Urteil in BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419) verstoßen.

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 37/02
    Zudem wird nach der neueren Rechtsprechung des XI. Senats die Anwendung der Tarifbegünstigung auf eine Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialen Gründen eine Zusatzleistung gewährt wird, deren Größenordnung sich deutlich unterhalb der Hauptentschädigung bewegt (BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180 unter II. 2.; vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522; vom 6. März 2002 XI R 16/01, BFHE 198, 484; vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BFHE 199, 395; vom 14. Mai 2003 XI R 23/02, BFHE 202, 491).

    Auch die neuere Rechtsprechung des XI. Senats zur Unschädlichkeit von Zusatzleistungen für die Tarifbegünstigung der Hauptleistung geht davon aus, dass die Zusatzleistung als solche im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regulär zu besteuern ist, weil diese Zahlung außerhalb der Zusammenballung zufließt (BFH-Urteile in BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180 unter II. 2. und in BFHE 198, 484 unter II. 3.).

  • BFH, 16.04.1980 - VI R 86/77

    Zur Frage der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG i. V. m. § 34

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 37/02
    Entgegen der Auffassung des FG nimmt die ständige Rechtsprechung des BFH bei einer nach der ursprünglichen Pensionsvereinbarung nicht möglichen Kapitalisierung von Pensionsansprüchen eine "neue Rechtsgrundlage" im vorstehend bezeichneten Sinne ohne weiteres an (BFH-Urteile vom 16. April 1980 VI R 86/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393 unter 3. a; vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27; vom 28. Juli 1993 XI R 4/93, BFH/NV 1994, 165 unter II. 1.).

    Im Übrigen hat die Rechtsprechung den Erfahrungssatz aufgestellt, dass die Liquidation eines Unternehmens im Regelfall dazu führt, dass bestehende Versorgungszusagen auf Veranlassung oder Druck des Unternehmens abgelöst werden (BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177 unter 2.; vgl. dazu auch schon die BFH-Urteile in BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393 unter 3. a, und vom 22. Januar 1988 VI R 135/84, BFHE 152, 461, BStBl II 1988, 525 unter 5.).

  • BFH, 21.06.1990 - X R 210/87

    Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 37/02
    Denn wenn ein Veräußerungsgewinn in mehreren Veranlagungszeiträumen erfasst wird, fehlt es an der die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG rechtfertigenden Zusammenballung (vgl. dazu auch die BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 210/87, BFH/NV 1990, 772 unter 1.; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23 unter 1.).

    Denn die Kapitalabfindung ist steuerlich in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 772 unter 1.); auch gilt sie entgangene Einnahmen ab, die bei normalem Ablauf über mehrere Jahre verteilt zugeflossen wären (dazu BFH-Urteil vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308 unter 2.).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 37/02
    bb) Das von Rechtsprechung (vgl. nur die BFH-Urteile vom 23. Januar 1964 IV 85/62 U, BFHE 79, 16, BStBl III 1964, 239, und vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532 unter II. 2. a) und Finanzverwaltung (R 139 Abs. 11 der Einkommensteuer-Richtlinien 2001 --EStR 2001--; ebenso für Beteiligungen i.S. des § 17 EStG R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR 2001) für Fälle der Veräußerung eines Betriebs (§ 16 Abs. 1 EStG) gegen wiederkehrende Bezüge gewährte Wahlrecht, die wiederkehrenden Bezüge erst bei ihrem Zufluss als nichtbegünstigte nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG) steuerlich zu erfassen, sobald und soweit deren Summe den Buchwert zzgl.

    Auch das Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung beruht bereits auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BFH-Urteil in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532 unter II. 2. a).

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 37/02
    Denn wenn ein Veräußerungsgewinn in mehreren Veranlagungszeiträumen erfasst wird, fehlt es an der die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG rechtfertigenden Zusammenballung (vgl. dazu auch die BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 210/87, BFH/NV 1990, 772 unter 1.; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23 unter 1.).

    So ist die Begünstigung auch dann gewährt worden, wenn die Auszahlung einer Entschädigung als Einmalbetrag vorgesehen war, aber nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1950 IV 167/50, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 34 Abs. 1, Rechtsspruch 5), oder wenn die Auszahlung eines Teilbetrags der Entschädigung wegen einer dringenden Notlage des Steuerpflichtigen um ein Jahr vorgezogen wurde (BFH-Urteil vom 1. Februar 1957 VI 87/55 U, BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104; der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich zustimmend noch BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 23 unter 2. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 37/02
    Löst eine Tätigkeit von ganz untergeordneter Bedeutung, die kaum in Erscheinung tritt, eine unverhältnismäßige Rechtsfolge aus und erlangt sie damit eine Bedeutung, die ihr von ihrem Gewicht her nicht zukommt, kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Korrektur gebieten (so auch BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229 unter II. 3., zur "Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei einem nur geringfügigen gewerblichen Anteil, mit Hinweisen auf andere Fallgruppen, in denen Anteile von ganz untergeordneter Bedeutung für die steuerrechtliche Beurteilung außer Betracht gelassen werden).
  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 4/93

    Ablösung einer Versorgungszusage (§§ 24 , 34 EStG )

  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

  • BFH, 04.05.2000 - IV R 16/99

    Negativer Vorabgewinn bei Verzinsung des negativen Kapitalkontos

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 15/96

    Mitunternehmeranteil - Bruchteilsveräußerung - Ermittlung des Buchwerts -

  • BFH, 04.11.1960 - VI 106/59 U

    Auszahlung des der Rentenberechnung zugrunde gelegten Kapitals als Entschädigung

  • BFH, 24.01.2002 - XI R 43/99

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

  • BFH, 18.05.1994 - I R 109/93

    Tätigkeit auf Rechnung und im Namen des Erwerbers nach Veräußerung einer

  • BFH, 11.02.1981 - I R 13/77

    Auslegung von Verträgen - Vertragstext - Auslegung

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 23/02

    Entlassungsabfindung und Jubiläumszuwendung

  • BFH, 22.01.1988 - VI R 135/84

    Zur Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übertragung eines Grundstücks an

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

  • BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91

    Tarifbegünstigung bei Umwandlung von Pensionsansprüchen in Abfindung

  • BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01

    Entschädigung bei Liquidation einer GmbH

  • BFH, 30.07.1991 - IX R 43/89

    Anteilige Kosten des Käufers für künftige Renovierung des Gemeinschaftseigentums

  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

  • BFH, 24.01.1989 - VIII R 74/84

    Verdeckte Gewinnausschüttung möglich, wenn Leistung in engem zeitlichen

  • BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00

    Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen

  • BFH, 11.10.1983 - VIII R 61/81

    Pachtvorauszahlung - Werbungskosten - Einkünfte aus Verpachtung

  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

  • BFH, 24.04.2002 - I R 43/01

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage

  • BFH, 05.06.2002 - I R 6/01

    Sacheinlage; Entgeltlichkeit der Einbringung

  • BFH, 01.02.1957 - VI 87/55 U

    Begünstigung außerordentlicher Zuflüsse nach dem Einkommensteuergesetz bei

  • BFH, 23.01.1964 - IV 85/62 U

    Abgrenzung von Kaufpreisraten und laufenden Bezügen mit Rentencharakter bei der

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02

    Fördermittel als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 17.12.1959 - IV 223/58 S

    Steuervergünstigung für eine Entschädigung - Entschädigung, die an die Stelle

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Dies folgt schon daraus, dass das aus Billigkeitsgründen gewährte Wahlrecht nichts daran ändert, dass der ausscheidende Gesellschafter einen Veräußerungsgewinn erzielt, den er nur --falls er die nachgelagerte Besteuerung wählt-- nicht sofort, sondern ratierlich versteuern muss, sobald die Summe der Rentenzahlungen den Wert seines Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1996 X R 14/94, BFHE 179, 406, BStBl II 1996, 287, unter 2., in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.2.b, und vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.1.b bb).
  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 20/14 R

    Krankenversicherung - Bestimmung des Umfangs der Zulassung eines

    Der erkennende Senat darf demgegenüber die Entscheidung über die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Krankenhausbedarfsplan (Bescheid vom 20.12.2005) selbst auslegen, da das LSG diese nicht ausgelegt hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (vgl hierzu BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 12; zu Vertragserklärungen stRspr, siehe zB BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 19 mwN; vgl auch BFHE 205, 96, 110 mwN; für Verwaltungsakte vgl BSG SozR 4-2500 § 133 Nr. 6 RdNr 36) .
  • BFH, 11.06.2019 - X R 7/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    Die Kapitalisierung eines Anspruchs auf laufende Zahlungen stellt grundsätzlich keine Entschädigung dar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1993 - III R 53/89, BFHE 172, 349, unter II.1., und vom 14. Januar 2004 - X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.1.c).
  • BFH, 06.11.2019 - X R 39/17

    Einkommensteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus

    Die Kapitalisierung eines Anspruchs auf laufende Zahlungen stellt grundsätzlich keine Entschädigung dar (vgl. BFH-Urteile vom 21.09.1993 - III R 53/89, BFHE 172, 349, unter II.1., und vom 14.01.2004 - X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.1.c).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06

    Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig

    Die Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, 497) beruht --in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit-- auf einer normspezifischen Auslegung des für die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung (§§ 16, 34 EStG) erforderlichen Merkmals der Beendigung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit (s. hierzu BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527).
  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

    a) Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen, d.h. die Ermittlung dessen, was die Vertragsparteien erklärt und was sie gewollt haben, gehört grundsätzlich zu den "tatsächlichen Feststellungen" i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Februar 1997 IV R 15/96, BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535; vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493; Lange in HHSp, § 118 FGO Rz 195 f.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 24).
  • BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 9/11 R

    Krankenversicherung - Fahrkosten - Auswirkungen der Höchstpreisregelung für

    Die Rechtsprechung des BSG geht unter diesen Voraussetzungen auch davon aus, Vertragserklärungen zu nicht revisiblem Recht selbst auslegen zu dürfen (zur stRspr siehe BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 5, RdNr 19 mwN; vgl auch BFHE 205, 96, 110 mwN) .
  • BFH, 16.01.2019 - II R 7/16

    Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis

    Das Revisionsgericht kann eine notwendige Auslegung, die das FG unterlassen hat, selbst vornehmen, wenn weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.4.).
  • BFH, 28.09.2022 - II R 32/20

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstückskauf von

    Hat das FG eine Auslegung unterlassen oder ist diese fehlerhaft, kann der BFH die Auslegung selbst vornehmen, wenn alle für die Auslegung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2004 - X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.4.
  • BFH, 28.09.2022 - II R 31/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.09.2022 - II R 32/20 - Bemessungsgrundlage

    Hat das FG eine Auslegung unterlassen oder ist diese fehlerhaft, kann der BFH die Auslegung selbst vornehmen, wenn alle für die Auslegung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2004 - X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.4.
  • BFH, 15.01.2019 - X R 34/17

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines

  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

  • BFH, 11.06.2019 - X R 24/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

  • FG Köln, 02.06.2004 - 7 K 735/02

    Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip bei gestreckten Schadensbildern

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

  • BFH, 08.07.2015 - X R 47/14

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Zeitpunktbezogene Ertragsprognose

  • BFH, 16.06.2021 - X R 29/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.06.2021 X R 31/20 -

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 12/04

    Tarifbegünstigung: Abfindung zur Abgeltung einer Rentenverpflichtung

  • BFH, 22.08.2007 - X R 59/04

    Erfolgsneutrale Bilanzierung von zum Bilanzstichtag noch nicht wieder

  • FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03

    Betriebsaufspaltung - Grundstück von untergeordneter Bedeutung keine wesentliche

  • BFH, 26.11.2007 - VIII B 117/07

    Keine Zulassung der Revision wegen materieller Fehler - Ausnahme bei

  • FG München, 25.03.2015 - 1 K 2723/13

    Ermäßigte Besteuerung der Auszahlung eines Versorgungsguthabens an die Witwe des

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 5/14

    Trotz nicht fristgerechter Umsetzung von Unionsrecht keine Hemmung nationaler

  • BFH, 22.01.2009 - II R 9/07

    Revisionsbegründung durch Bezugnahme - Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

  • BFH, 24.10.2007 - XI R 33/06

    Abgrenzung Tantieme-Entschädigung

  • FG Münster, 06.10.2004 - 1 K 6311/01

    Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche im Jahr des Zuflusses voll

  • BFH, 05.04.2004 - X B 130/03

    Fehlerhaft berechneter Zinsbetrag für ein dem ehemaligen Gesellschafter und Vater

  • FG Baden-Württemberg, 17.03.2005 - 14 K 225/98

    Steuerbegünstigung einer Abfindungszahlung und der Kapitalisierung eines

  • FG Niedersachsen, 04.11.2009 - 2 K 277/07

    Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ("private

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1464/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung der Barauszahlung einer Schweizer Pensionskasse

  • FG Hamburg, 23.02.2006 - III 222/04

    Abfindung für einen Pensionsverzicht als Entschädigung

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 38/04

    Außerordentliche Einkünfte; Zusammenballung; Vergleich über

  • FG Bremen, 16.03.2005 - 2 K 179/04

    Einkünfte eines Krankenhausarztes aus ärztlicher Notfalldiensttätigkeit als

  • BFH, 01.02.2005 - VIII B 110/03

    Stichwort

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 2 K 1464/08

    Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG 2005

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