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   BFH, 23.06.2004 - X R 37/03   

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https://dejure.org/2004,8767
BFH, 23.06.2004 - X R 37/03 (https://dejure.org/2004,8767)
BFH, Entscheidung vom 23.06.2004 - X R 37/03 (https://dejure.org/2004,8767)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - X R 37/03 (https://dejure.org/2004,8767)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung - Rechtsgrundlage für die Gewinnauswirkung bezüglich des unentgeltlichen Teils einzelner Übertragungsgeschäfte - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sachentnahme - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Entnahme bei einem ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 4 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; ; EStG § 6 Abs. 3; ; EStG § 6 Abs. 6 Satz 2; ; EStG § 17; ; UmwStG § 20; ; UmwStG § 21; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Veräußerungsgeschäfte bzw. verdeckte Einlagen bei teilentgeltlicher Übertragung von BV eines Besitzunternehmens auf bar gegründete Betriebs-GmbH vor In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 15 Abs 1 Nr 1
    Angehörige; Betriebsaufspaltung; Entnahme; Gewinnverwirklichung; Stille Reserven

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92

    Stille Reserven - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 37/03
    Auch das Schrifttum war dieser Praxis überwiegend gefolgt (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, 284).

    Mit der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des XI. Senats des BFH in BFHE 171, 282 ab.

    Denn auch in dem dortigen --wiederum einen "Bargründungsfall" betreffenden-- Sachverhalt hatte der Besitzunternehmer --ganz ähnlich wie in dem vom XI. Senat im Urteil in BFHE 171, 282 entschiedenen Fall-- "sämtliche Gebäude, Maschinen und Betriebsausstattungen, den Fuhrpark und den Geschäftswert" an die Betriebs-GmbH verpachtet.

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 37/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine (Sach-)Entnahme vor, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Bereich in den privaten Bereich übergeht oder wenn es innerhalb des betrieblichen Bereichs von einem Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen übergeht und dabei eine spätere steuerliche Erfassung der im Buchansatz für dieses Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven nicht gewährleistet ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, unter C. II. 1. a der Entscheidungsgründe).

    Hierzu hat der Große Senat in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168 ausgeführt: Das System des EStG (§§ 4 bis 7e) gestattet oder erzwingt einerseits die Bildung von stillen Reserven im Betriebsvermögen.

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 37/03
    Die Einkommensteuer ist insofern subjektbezogen (so ausdrücklich Großer Senat des BFH, Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 2. b der Entscheidungsgründe), als sich die Grundsätze der Individualbesteuerung und der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit auf jede natürliche Person beziehen.
  • BFH, 14.01.1993 - IV R 121/91

    Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen des Unternehmens einer Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 37/03
    Auch in der Folgezeit ist die Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass einer verdeckten Einlage aus dem Betriebsvermögen eine Entnahme zwangsläufig vorausgeht; denn es handele sich um eine Zuführung von Wirtschaftsgütern des (bisherigen) Betriebsvermögens zu außerbetrieblichen Zwecken, so dass die übergehenden stillen Reserven und ein übergehender (originärer) Geschäftswert versteuert werden müssten (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512; vom 10. August 1989 X R 98/88, BFH/NV 1990, 289; vom 14. Januar 1993 IV R 121/91, BFH/NV 1993, 525, m.w.N.).
  • BFH, 09.03.1977 - I R 203/74

    Geltung der Vermutung - Teilwert eines Wirtschaftsgutes - Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 37/03
    c) Hiernach ist folgerichtig für den Fall einer verdeckten Einlage von (Einzel-)Wirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft entschieden worden, dass dem Gesellschafter in Höhe des Unterschieds zwischen Teilwert bzw. gemeinem Wert und Buchwert des eingelegten Wirtschaftsguts ein Ertrag entsteht (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 1967 I 138/65, BFHE 89, 524, BStBl III 1967, 733; vom 9. März 1977 I R 203/74, BFHE 122, 68, BStBl II 1977, 515).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 17/85

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der verdeckten Einlage

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 37/03
    Auch in der Folgezeit ist die Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass einer verdeckten Einlage aus dem Betriebsvermögen eine Entnahme zwangsläufig vorausgeht; denn es handele sich um eine Zuführung von Wirtschaftsgütern des (bisherigen) Betriebsvermögens zu außerbetrieblichen Zwecken, so dass die übergehenden stillen Reserven und ein übergehender (originärer) Geschäftswert versteuert werden müssten (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512; vom 10. August 1989 X R 98/88, BFH/NV 1990, 289; vom 14. Januar 1993 IV R 121/91, BFH/NV 1993, 525, m.w.N.).
  • BFH, 26.07.1967 - I 138/65

    Auflösung der stillen Reserven bei Veräußerung einer Beteiligung an abhängiges

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 37/03
    c) Hiernach ist folgerichtig für den Fall einer verdeckten Einlage von (Einzel-)Wirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft entschieden worden, dass dem Gesellschafter in Höhe des Unterschieds zwischen Teilwert bzw. gemeinem Wert und Buchwert des eingelegten Wirtschaftsguts ein Ertrag entsteht (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 1967 I 138/65, BFHE 89, 524, BStBl III 1967, 733; vom 9. März 1977 I R 203/74, BFHE 122, 68, BStBl II 1977, 515).
  • BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76

    Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 37/03
    Die auf den entgeltlichen Teil entfallenden stillen Reserven sind stets zu realisieren (so zutreffend Söffing, Die Betriebsaufspaltung, 2. Aufl., S. 257 f.; Bitz in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 15 EStG Rz. 371; BMF-Schreiben vom 27. März 1998 IV B 2 -S 2240- 41/98, DB 1998, 1060, betreffend die Übernahme von Verbindlichkeiten durch die Betriebs-GmbH als Teilentgelt für die Übertragung der aktiven Wirtschaftsgüter; allgemein zu diesem Aufspaltungsgebot außerhalb des Bereichs der --teilentgeltlichen-- Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, Schmidt/ Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl. § 16 Rz. 58, 59, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH; vgl. ferner --zum Bereich des § 6b EStG-- Heger in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 6b Rz. B 164 f.; Jachmann in Kirchhof, a.a.O., § 6b Rz. 8; zum Bereich des § 17 EStG vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11).
  • BFH, 10.08.1989 - X R 98/88

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 37/03
    Auch in der Folgezeit ist die Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass einer verdeckten Einlage aus dem Betriebsvermögen eine Entnahme zwangsläufig vorausgeht; denn es handele sich um eine Zuführung von Wirtschaftsgütern des (bisherigen) Betriebsvermögens zu außerbetrieblichen Zwecken, so dass die übergehenden stillen Reserven und ein übergehender (originärer) Geschäftswert versteuert werden müssten (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512; vom 10. August 1989 X R 98/88, BFH/NV 1990, 289; vom 14. Januar 1993 IV R 121/91, BFH/NV 1993, 525, m.w.N.).
  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 37/03
    Aus den nämlichen Gründen steht die Rechtsauffassung des erkennenden Senats auch nicht im Widerspruch zu seinem früheren Urteil vom 14. Januar 1998 X R 57/93 (BFHE 185, 230).
  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

  • FG München, 29.04.2003 - 2 K 4391/01

    Keine Aufdeckung stiller Reserven nach Begründung einer Betriebsaufspaltung;

  • BFH, 19.03.2014 - X R 28/12

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an

    (4) In den Senatsurteilen vom 16. Juni 2004 X R 34/03 (BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378, unter II.7.) und vom 23. Juni 2004 X R 37/03 (nicht veröffentlicht, unter II.7.) ist die Anwendung der strengen Trennungstheorie zwar ausdrücklich bejaht worden.
  • FG Baden-Württemberg, 15.09.2009 - 11 K 179/06

    Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen eines

    Stille Reserven eines Wirtschaftsguts können nicht ohne deren Aufdeckung von einem Ertragsteuersubjekt auf ein anderes übertragen werden (subjektbezogener Einkünftebegriff; vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BStBl. II 2006, 457) und die auf ein entgeltliches Geschäft entfallenden stillen Reserven sind stets zu realisieren (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 37/03, Juris).

    Hinzu kommt, dass es sich bei einer Betriebsaufspaltung nicht um eine Betriebseinbringung handelt und mit §§ 20, 21 UmwStG ein Aufschub der Besteuerung stiller Reserven nur unter der Voraussetzung erreicht werden kann, dass diese "auf die erworbenen Anteile übertragen" werden und dadurch bei demselben Rechtsträger steuerverhaftet bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BStBl. II 2005, 378; BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 37/03, Juris), was im Streitfall infolge der Beteiligung der Kinder nicht in vollem Umfang der Fall ist.

  • FG Düsseldorf, 12.05.2006 - 18 K 5588/03

    Grenzüberschreitende doppelstöckige Personengesellschaft; Ausländische

    Auch bedarf es in einem solchen Fall der Annahme einer teilweisen Entnahme bzw. Betriebsaufgabe nicht, um eine ansonsten nicht gegebene steuerliche Erfassung von stillen Reserven zu gewährleisten (vgl. dazu BFH, Urteile vom 17. November 2005 III R 8/03, BStBl II 2006, 287; vom 10. Juni 2004 X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; 23. Juni 2004 X R 37/03, juris; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).
  • FG Baden-Württemberg, 27.01.2009 - 11 K 4248/08

    Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG in Verlustsituationen

    Mit dem BFH (vgl. das Urteil vom 21. September 2005, X R 37/03, BStBl II 2006, 504, dem sich im BMF-Schreiben vom 12. Juni 2006 - IV B 2 - S 2144 - 39/06, BStBl I 2006, 416 auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat) und aus den in dem zitierten Urteil ausgeführten Gründen geht zwar auch der Senat davon aus, dass die in § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG 1999 enthaltene Anwendungsregelung der Berücksichtigung von aus Jahren vor 1999 herrührenden Unterentnahmen jedenfalls in den Jahren 1999 und 2000 nicht entgegen steht.
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