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   BFH, 14.10.2009 - X R 37/07   

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https://dejure.org/2009,8804
BFH, 14.10.2009 - X R 37/07 (https://dejure.org/2009,8804)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2009 - X R 37/07 (https://dejure.org/2009,8804)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2009 - X R 37/07 (https://dejure.org/2009,8804)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Betriebsaufspaltung und Option auf Erwerb aller Geschäftsanteile an der Betriebs-GmbH; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung; Treu und Glauben; Änderung eines Steuerbescheids unter Vorbehalt der Nachprüfung; Verwirkung der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsaufspaltung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks an eine GmbH zur Nutzung als Fertigungsbetrieb und Lager durch den zu 80 bzw. 100 Prozent an dieser GmbH beteiligten Geschäftsführer; Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei Änderung eines unter ...

  • datenbank.nwb.de

    Unterbrechung einer Betriebsaufspaltung; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung; Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15, EStG § 16 Abs 3, AO § 4, FGO § 76
    Abschnittsbesteuerung; Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung; Sachliche Verflechtung; Treu und Glauben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 22.06.1971 - VIII 23/65

    Gutachter - Schätzung von Einrichtungsgegenständen - Schätzung von Kunstwerken -

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 37/07
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Senatsurteil vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, mit Nachweisen der BFH-Rechtsprechung), und zwar selbst dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749).

    b) Der Steuerpflichtige darf aber von dem Zeitpunkt an, in dem er den Einkommensteuerbescheid für das darauf folgende Jahr erhalten hat, darauf vertrauen, dass für den vorangegangenen abgelaufenen Erhebungszeitraum kein Gewerbesteuermessbetrag mehr festgesetzt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749).

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 37/07
    b) Eine enge personelle Verflechtung liegt vor, wenn die hinter dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft stehenden natürlichen Personen "einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben" (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

    bb) Er kann aber genauso bei Beherrschungsidentität vorhanden sein, wenn also "die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebskapitalgesellschaft ihren Willen durchzusetzen" (BFH-Beschluss in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 75/05

    Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 37/07
    Das FA ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (Senatsurteil vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879, m.w.N.; BFH-Urteile vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393, und vom 29. April 2008 VIII R 75/05, BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817).

    Ist ein Bescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt worden, hat die Finanzverwaltung zu erkennen gegeben, dass sie sich eine abschließende Prüfung vorbehalten will, und dass der Bescheid noch keine endgültige Entscheidung enthält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676), sondern der Steuerfall grundsätzlich noch offenbleiben sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 1996 III B 4/95, BFH/NV 1997, 617), so dass die insoweit vorläufige Beurteilung der Finanzverwaltung einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817).

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 37/07
    Zu einer Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann es nur in besonders gelagerten Fällen kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (BFH-Urteile in BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990, m.w.N., und vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676).

    Ist ein Bescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt worden, hat die Finanzverwaltung zu erkennen gegeben, dass sie sich eine abschließende Prüfung vorbehalten will, und dass der Bescheid noch keine endgültige Entscheidung enthält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676), sondern der Steuerfall grundsätzlich noch offenbleiben sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 1996 III B 4/95, BFH/NV 1997, 617), so dass die insoweit vorläufige Beurteilung der Finanzverwaltung einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817).

  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 37/07
    a) Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen Rücksicht nimmt und sich zu seinem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere vertraut und aufgrund dessen er unwiderrufbar disponiert hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990).

    Zu einer Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann es nur in besonders gelagerten Fällen kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (BFH-Urteile in BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990, m.w.N., und vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676).

  • BFH, 09.07.2002 - IV B 7/01

    Vorbehalt der Nachprüfung; Vertrauensschutz

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 37/07
    Damit sind im Allgemeinen seine Festsetzungen in vollem Umfang mit der Folge offengelassen worden, dass von ihnen kein schutzwürdiges Vertrauen ausgehen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juli 2002 IV B 7/01, BFH/NV 2002, 1612).
  • BFH, 05.12.1996 - III B 4/95

    Investitionszulagen-Antrag bei atypisch stiller Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 37/07
    Ist ein Bescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt worden, hat die Finanzverwaltung zu erkennen gegeben, dass sie sich eine abschließende Prüfung vorbehalten will, und dass der Bescheid noch keine endgültige Entscheidung enthält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676), sondern der Steuerfall grundsätzlich noch offenbleiben sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 1996 III B 4/95, BFH/NV 1997, 617), so dass die insoweit vorläufige Beurteilung der Finanzverwaltung einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817).
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 52/91

    Schlüssigkeit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - Änderung des

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 37/07
    Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid kann gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden, selbst wenn die Gründe für die Änderung dem FA zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehaltsbescheides schon bekannt waren (z.B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684; vom 21. März 2002 III R 30/99, BFHE 198, 184, BStBl II 2002, 547, jeweils m.w.N., und vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529).
  • BFH, 05.06.2003 - III R 26/00

    Vorbehalt der Nachprüfung; Abhilfebescheid; Einspruch

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 37/07
    Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid kann gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden, selbst wenn die Gründe für die Änderung dem FA zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehaltsbescheides schon bekannt waren (z.B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684; vom 21. März 2002 III R 30/99, BFHE 198, 184, BStBl II 2002, 547, jeweils m.w.N., und vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529).
  • BFH, 05.09.1990 - X R 100/89

    Ausweisung von stillen Beteiligungen an eine Gesellschaft als Darlehen -

    Auszug aus BFH, 14.10.2009 - X R 37/07
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Senatsurteil vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, mit Nachweisen der BFH-Rechtsprechung), und zwar selbst dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749).
  • BFH, 23.05.1989 - X R 17/85

    Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

  • BFH, 12.09.1991 - IV R 8/90

    Grundstück mit Betriebshalle (Fabrikationsgrundstück) als wesentliche

  • BFH, 17.10.1990 - I R 182/87

    § 2a EStG beschränkt den steuermindernden Ausgleich von negativen ausländischen

  • BFH, 28.08.2002 - V B 71/02

    Vorbehalt der Nachprüfung; Änderung einer Steuerfestsetzung

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90

    Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der

  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 1346/89

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung des gleichen

  • BFH, 12.12.1990 - I R 176/87

    Zulässigkeit der Behandlung eines vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen zur

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

  • BFH, 21.03.2002 - III R 30/99

    Lfd. Nummer

  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 51/02

    Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 09.12.2002 - I B 7/02

    Tatsächliche Verständigung; Verfahrensfehler

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW

    Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Anschluss an Beschluss des BVerfG vom 28. Juni 1993  1 BvR 1346/89, HFR 1993, 544, und BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).

    Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt danach die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 1993  1 BvR 1346/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544, und BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 I B 7/02, BFH/NV 2003, 630; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13

    VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der

    Dieser Grundsatz schließt daher die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 1993  1 BvR 1346/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).
  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

    Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt danach die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 28. Juni 1993  1 BvR 1346/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 I B 7/02, BFH/NV 2003, 630; BFH-Urteile vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406, und in BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117).
  • FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17

    Erbschaftsteuer/Verfahrensrecht - Zur Frage, wer an einem Feststellungsverfahren

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH tritt ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille am klarsten bei Beteiligungsidentität zutage, d. h. wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind (BFH-Urteil vom 14.10.2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).
  • BFH, 13.12.2011 - VIII B 136/11

    Kein Vertrauensschutz bei offenbarer Unrichtigkeit - Verzinsung von

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das FA eine bindende Zusage erteilt oder durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769; vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529; vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 33/13

    Bildung einer Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 EStG

    Dieser Grundsatz findet dann Anwendung, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406, unter II.4.).
  • BFH, 10.06.2010 - IX B 233/09

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht - rechtliches Gehör

    Darüber hinaus führt nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung allein eine bestimmte Beurteilung in einem Veranlagungszeitraum nicht zu einer Bindung der Finanzbehörde für künftige oder zurückliegende Steuerabschnitte (vgl. BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520; vom 6. Dezember 1994 IX R 64/92, BFH/NV 1995, 869; vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406, unter II.4.
  • FG Nürnberg, 06.10.2017 - 4 K 858/16

    Einkommensteuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen für Eherenamt

    Ein Vertrauenstatbestand entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bei einem bestimmten Verhalten eines Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen kann, jener werde an seinem Verhalten festhalten (vgl. BFH-Urteile vom 14.10.2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406 und vom 10.06.2010 IV R 19/07, BFH/NV 2011, 209).
  • FG München, 19.09.2016 - 7 K 621/16

    Anpassung einer vom Betriebsprüfer gebildeten Rückstellung für Steuerforderungen

    Der Grundsatz findet dann Anwendung, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).
  • FG Köln, 23.11.2016 - 4 K 3688/12

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Übertragung der

    Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille tritt am klarsten bei Beteiligungsidentität zutage, d.h. wenn "an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind" (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2014 - 2 K 2067/11

    Grenzgänger - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Arbeitgeber mit Sitz im

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