Rechtsprechung
   BFH, 17.07.2013 - X R 37/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,40106
BFH, 17.07.2013 - X R 37/10 (https://dejure.org/2013,40106)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2013 - X R 37/10 (https://dejure.org/2013,40106)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - X R 37/10 (https://dejure.org/2013,40106)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,40106) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Neue Rechtsmittelfrist bei Berichtigungsbeschluss nach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung - Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten - Sachlicher Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F.

  • openjur.de

    Neue Rechtsmittelfrist bei Berichtigungsbeschluss nach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung; Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten; Sachlicher Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 2, GewStG § 7 S 1, FGO § 55 Abs 2, FGO § 55 Abs 1, EStR R 4.10 Abs 5 S 9 Nr 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 2, GewStG § 7 S 1
    Neue Rechtsmittelfrist bei Berichtigungsbeschluss nach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung - Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten - Sachlicher Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

  • Bundesfinanzhof

    Neue Rechtsmittelfrist bei Berichtigungsbeschluss nach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung - Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten - Sachlicher Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 1997, § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 7 S 1 GewStG 1999, § 55 Abs 2 FGO, § 55 Abs 1 FGO

  • IWW
  • rewis.io

    Neue Rechtsmittelfrist bei Berichtigungsbeschluss nach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung - Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten - Sachlicher Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen der Beschränkung des Abzugs von Bewirtungsaufwendungen

  • datenbank.nwb.de

    Neue Rechtsmittelfrist durch die Bekanntgabe eines die richtige Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Berichtigungsbeschlusses; Voraussetzung für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Beschränkung des Abzugs von Bewirtungsaufwendungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bewirtungsaufwendungen
    Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) in der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 EStG)
    Abgrenzungsfälle
    Rückausnahme

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 07.09.2011 - I R 12/11

    Abzug von Bewirtungsaufwendungen bei Hotelbetrieb mit Restaurant - Anwendung,

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 37/10
    Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirtenden Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus Sicht der Bewirtenden) "auch" bzw. "in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient (so BFH-Urteil vom 7. September 2011 I R 12/11, BFHE 235, 225, BStBl II 2012, 194, m.w.N.).

    Dies setzt aber voraus, darauf verweist das FG zutreffend, dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken für die eigenen Produkte werben, die auch Gegenstand der Bewirtung sind (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 235, 225, BStBl II 2012, 194).

  • BFH, 18.09.2007 - I R 75/06

    Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 37/10
    a) "Bewirtung" im Sinne dieser Regelung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 75/06, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116).
  • FG Niedersachsen, 01.09.2010 - 4 K 11163/07

    Voraussetzung für den steuerrechtlichen Begriff der Bewirtung ist in persönlicher

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 37/10
    Das Finanzgericht (FG) vertrat in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1314 veröffentlichten Urteil die Auffassung, wenn auch die Teilnehmer die fraglichen Essen oder Kaffee und Kuchen unabhängig vom Kauf der beworbenen Produkte kostenlos gereicht bekämen, so fielen die Aufwendungen dennoch nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG a.F. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei nicht der Kläger, sondern das jeweilige Planungsbüro der "Bewirtende" im Sinne dieser Vorschrift gewesen.
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 15/98

    Arbeitsvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 37/10
    Der Senat weist darauf hin, dass den Kläger die Feststellungslast für den Betriebsausgabenabzug trifft (BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919, unter 3.; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 4.).
  • BFH, 19.12.1995 - IX R 48/92

    Aufwendungen für geplante Grundstücksveräußerung auch bei weiterer Vermietung

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 37/10
    Nennt eine Entscheidung --wie im Streitfall-- nicht das richtige Rechtsmittel, ist sie fehlerhaft, da in diesem Fall die verfahrensrechtliche Lage nicht zutreffend wiedergegeben wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 1995 IX R 48/92, BFHE 179, 386, BStBl II 1996, 198).
  • BFH, 19.06.2008 - VI R 48/07

    Bewirtungskosten eines Steuerpflichtigen, der nicht als Bewirtender auftritt,

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 37/10
    b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom FG zitierten Entscheidung des VI. Senats des BFH vom 19. Juni 2008 VI R 48/07 (BFHE 222, 363, BStBl II 2008, 870).
  • BFH, 12.05.2003 - I B 157/02

    Bewirtungsaufwendungen

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 37/10
    Soweit der I. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 12. Mai 2003 I B 157/02 (BFH/NV 2003, 1314) ausgeführt hat, eine in Gewinnabsicht ausgeübte Bewirtung läge auch dann nicht vor, wenn --was das FG nicht ausdrücklich festgestellt habe-- die Klägerin anlässlich der Verkaufsveranstaltungen von den Teilnehmern eine pauschale Kostenbeteiligung erhoben oder diese Kosten bei der Kalkulation der Verkaufspreise ihrer eigenen Produkte berücksichtigt hätte, bezog sich dies auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG a.F., die im Streitfall nicht in Rede stehen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.11.2000 - 6 K 1867/98

    Abgrenzung Bewirtungsaufwendungen / Werbekosten

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 37/10
    Ebenfalls nicht erfasst sind Aufwendungen bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen oder sog. "Kundschaftstrinken" ("Werbebewirtung", z.B. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9. November 2000  6 K 1867/98, EFG 2001, 420).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 37/10
    Der Senat weist darauf hin, dass den Kläger die Feststellungslast für den Betriebsausgabenabzug trifft (BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919, unter 3.; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 4.).
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 37/10
    Mit Bekanntgabe eines --die richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltenden-- Berichtigungsbeschlusses beginnt eine neue Rechtsmittelfrist (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188), hier als neue Revisionsfrist, zu laufen.
  • FG Köln, 06.09.2018 - 13 K 939/13

    Einkommensteuer: Abzug von Catering-Aufwendungen bei Filmproduktionen als

    Die Bewirtungsaufwendungen treten auch nicht in den Hintergrund und sind aus Vereinfachungsgründen als bloße Annehmlichkeiten zu werten ("übliche Gesten der Höflichkeit" wie Kaffee, Tee oder Gebäck, vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Juli 2013 X R 37/10, BFH/NV 2014, 347; FG Münster vom 28. November 2014 14 K 2477/12, E,U, EFG 2015, 453; Abschn. 4.10 Abs. 5 S. 9 Nr. 1 EStR 2005 und 2008).

    b) Die Klägerin hat das Catering bezahlt, so dass sie auch unter diesem Aspekt in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG fällt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Juli 2013 X R 37/10, BFH/NV 2014, 347 m. Amn. Nöcker, HFR 2014, 228).

    Wie der BFH (vgl. BFH/NV 2014, 347 m.w.N.) unter Hinweis auf Darstellungen in der einschlägigen Fachliteratur ausgeführt hat, gehören Bewirtungsaufwendungen, die im Leistungsaustausch vergütet werden, nicht zu den von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG gemeinten Aufwendungen.

    Auf die Frage, ob ansonsten eine mittelbare Bewirtung durch die Auftraggeber vorläge (vgl. BFH in BFH/NV 2014, 347), kommt es daher nicht an.

  • BFH, 26.04.2018 - X R 24/17

    Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bei

    a) "Bewirtung" im Sinne dieser Regelung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2013 X R 37/10, BFH/NV 2014, 347, Rz 22).

    Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus der Sicht des Bewirtenden) auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. September 2011 I R 12/11, BFHE 235, 225, BStBl II 2012, 194, Rz 9, und Senatsurteil in BFH/NV 2014, 347, Rz 22).

    b) Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist (Senatsurteil in BFH/NV 2014, 347, Rz 23; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1185).

    Bewirtungsaufwendungen, die im Leistungsaustausch vergütet werden, gehören nicht zu den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gemeinten Aufwendungen, was etwa der Fall ist, wenn diese Bewirtungsaufwendungen in Teilnehmergebühren wie etwa Seminargebühren eingerechnet worden sind (Senatsurteil in BFH/NV 2014, 347, Rz 23; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1684).

  • FG München, 09.03.2021 - 6 K 2915/17

    Anwendung des Abzugsverbots

    "Bewirtung" im Sinne dieser Regelung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2013 X R 37/10, BFH/NV 2014, 347).

    (1) "Bewirtung" im Sinne dieser Regelung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2013 X R 37/10, BFH/NV 2014, 347).

  • FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12

    Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für

    "Übliche Gesten der Höflichkeit" werden zwar aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen (vgl. zur Verwaltungsauffassung derzeit R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2013), was sich allerdings auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2013 - X R 37/10, BFH/NV 2014, 347) und damit nicht für die hier nach den Angaben des Klägers während der Besprechungen getrunkenen Weine gilt.
  • FG Köln, 29.04.2021 - 10 K 2648/20

    Spielhallen können Bewirtungskosten nur teilweise steuerlich absetzen

    Insbesondere scheidet die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht bereits dann aus, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist (BFH-Urteile in BStBl II 2008, 116; in BStBl II 2012, 194; vom 17.7.2013, X R 37/10, BFH/NV 2014, 347, und vom 26.4.2018, X R 24/17, BStBl II 2018, 750).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 11255/15

    Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die kostenlose Verpflegung von

    Dagegen definiert der X. Senat die "Bewirtung" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. (wohl) weiterhin als "unentgeltliche" Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (BFH, Urteile v. 17. Juli 2013 - X R 37/10, BFH/NV 2014, 347).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 4 A 3763/18

    Berichtigung des Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.1987 - 5 C 67.84 -, BVerwGE 77, 181 = juris, Rn. 14; BAG, Beschluss vom 13.4.2005 - 5 AZB 76/04 -, NJW 2005, 2251 = juris, Rn. 15; BFH, Urteil vom 17.7.2013 - X R 37/10 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 A 1993/09 -, juris, Rn. 33; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 118 Rn. 24.
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2015 - 7 K 15090/13

    Vorsteuerkürzung bei Verkaufsveranstaltungen

    Es kommt zwar in Betracht, dass auch "mittelbare Schenkungen" dem Geschenkverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfallen (vgl. BFH, Urteil vom 17.07.2013, X R 37/10, BFH/NV 2014, 347 zu "mittelbaren Bewirtungen").
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht