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   BFH, 23.01.1991 - X R 37/86   

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BFH, 23.01.1991 - X R 37/86 (https://dejure.org/1991,370)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1991 - X R 37/86 (https://dejure.org/1991,370)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1991 - X R 37/86 (https://dejure.org/1991,370)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • Wolters Kluwer

    Darlehnsmittel - Grundstück - Zinsen - Werbungskosten - Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen - Zweckänderung - Einverständnis des Darlehnsgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Renten-Einkünfte - Schuldzinsen als Werbungskosten - Keine Kürzung wegen des (nicht steuerbaren) Kapitalanteils - Für wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen maßgeblich der Zweck der Schuldaufnahme - Zur "Fortsetzung" des Zwecks bei geänderter Einkunftssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 376
  • BB 1991, 1099
  • BB 1991, 827
  • DB 1991, 949
  • BStBl II 1991, 398
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

    Auszug aus BFH, 23.01.1991 - X R 37/86
    Auf die Frage, ob der Darlehensgeber mit der Zweckänderung einverstanden ist, kommt es nicht an (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14).

    Der VIII. Senat des BFH hat dies mit Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/86 (BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14) dem Grundsatz nach für den Fall bestätigt, daß ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Mietwohngrundstück veräußert und der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens eingesetzt, sondern festverzinslich angelegt wird.

    Dies steht im Zusammenhang mit der Erwägung des VIII. Senats, daß sich durch die Veräußerung der Zweck der Darlehensaufnahme erledigt hat und das Darlehen zu tilgen ist (BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14 unter 2. c); unter dieser Voraussetzung wird ein wirtschaftlicher Zusammenhang der den Schuldzinsen zugrunde liegenden Verbindlichkeit mit einer neuen Kapitalanlage nur hergestellt, wenn die zu ihrer Anschaffung verwendeten Mittel als zu diesem Zwecke darlehensweise überlassen angesehen werden können.

  • BFH, 21.11.1989 - IX R 10/84

    Schuldzinsen für betrieblich veranlaßten Kredit keine Werbungskosten bei nach

    Auszug aus BFH, 23.01.1991 - X R 37/86
    Endet der Betrieb überhaupt (z.B. durch Betriebsveräußerung), können Schuldzinsen für betrieblich begründete zurückbehaltene Verbindlichkeiten nachträgliche Betriebsausgaben (§ 24 Nr. 2 EStG) sein, soweit sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungserlös und die Verwertung der zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter abgedeckt werden konnten (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 I R 119/78, BFHE 133, 22, BStBl II 1981, 460; vom 21. November 1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213).

    d) Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213 stehen dieser Auffassung nicht entgegen.

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80

    Schuldzinsen - Kredit - Angestelltenversicherung - Wiederkehrende Bezüge -

    Auszug aus BFH, 23.01.1991 - X R 37/86
    Entscheidend ist, daß mit den Kreditkosten die "Grundlage der Renteneinkünfte" finanziert wird (BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41, betreffend Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung).

    Der IX. Senat des BFH hat offengelassen, ob er sich der Auffassung des VIII. Senats in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41 anschließen könnte (Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, unter 2. d).

  • BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83

    Zur Frage der Betriebsvermögenseigenschaft einer GmbH-Beteiligung bei einem

    Auszug aus BFH, 23.01.1991 - X R 37/86
    Erträge und Ausgaben bleiben dagegen außer Ansatz, wenn eine Vermögensanlage wegen eines absehbaren Mißverhältnisses von Ertrag und - beispielsweise - Finanzierungskosten nicht geeignet ist, auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen (vgl. - zu Einkünften aus Kapitalvermögen - BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517, unter 2.; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 20 Anm. 55 "Schuldzinsen", m.w.N.).
  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 150/79

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben, soweit Verbindlichkeiten bei

    Auszug aus BFH, 23.01.1991 - X R 37/86
    Einen ähnlich gelagerten Fall hat das BFH-Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 150/79 (BFHE 135, 193, BStBl II 1982, 321 unter 3.) in dem Sinne entschieden, daß es für die Abzugsmöglichkeit auf den Grund der ursprünglichen Schuldaufnahme ankomme.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.01.1991 - X R 37/86
    Für das Vorliegen dieser Absicht wird darauf abgestellt, ob nach den objektiven Verhältnissen auf Dauer gesehen damit gerechnet werden kann, daß sich nachhaltig nicht nur ein Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen, sondern auch ein Überschuß bzw. Gewinn ergibt (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 2. a, 3.).
  • BFH, 27.11.1984 - VIII R 2/81

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 23.01.1991 - X R 37/86
    Darüber hinaus sind Schuldzinsen auch noch dann und so lange nachträgliche Betriebsausgaben, als der Schuldentilgung Auszahlungs-, Verwertungs- oder Rückzahlungshindernisse entgegenstehen; denn hier entfällt - jedenfalls zeitweilig - die Möglichkeit einer Schuldentilgung, so daß die betriebliche Veranlassung der nicht erfüllten Verbindlichkeit fortbesteht (BFH-Urteil vom 27. November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, 123, BStBl II 1985, 323).
  • BFH, 15.01.1980 - VIII R 70/78

    Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen, das durch Hypothek auf einem

    Auszug aus BFH, 23.01.1991 - X R 37/86
    b) Nach dem BFH-Urteil vom 15. Januar 1980 VIII R 70/78 (BFHE 130, 147, BStBl II 1980, 348, unter 2.) ist im Zusammenhang mit der Frage, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Einnahmen aus einem Vermögensgegenstand vorliegt, jeder zur Einkunftserzielung genutzte Gegenstand für sich zu betrachten: Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die Darlehensschuld "ursächlich und unmittelbar" auf Vorgänge zurückzuführen ist, die den belasteten Gegenstand betreffen.
  • BFH, 26.11.1985 - IX R 64/82

    Steuerliche Folgen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung

    Auszug aus BFH, 23.01.1991 - X R 37/86
    Der erkennende Senat hält es im rechtlichen Ausgangspunkt für zutreffend, daß für die Beurteilung des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG grundsätzlich "der Zweck der Schuldaufnahme" maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161; vom 28. Februar 1990 I R 205/85, BFHE 159, 523, BStBl II 1990, 537).
  • BFH, 28.02.1990 - I R 205/85

    Ungewisse Verbindlichkeit als Betriebsschuld nach Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus BFH, 23.01.1991 - X R 37/86
    Der erkennende Senat hält es im rechtlichen Ausgangspunkt für zutreffend, daß für die Beurteilung des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG grundsätzlich "der Zweck der Schuldaufnahme" maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161; vom 28. Februar 1990 I R 205/85, BFHE 159, 523, BStBl II 1990, 537).
  • BFH, 08.03.1989 - X R 16/85

    1. Sog. große Witwen-/Witwerrente als lebenslängliche Leibrente - 2. Zu den

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

  • BFH, 26.02.1985 - VIII R 59/83

    Voraussetzungen der Einordnung von Zinszahlungen als Werbungskosten bei

  • BFH, 25.10.1979 - VIII R 153/78

    Privates BerlinDarlehn - Kredit - Schuldzinsen - Werbungskosten - Einkünfte aus

  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 276/82

    Bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17

  • BFH, 04.10.1990 - X R 150/88

    Schuldzinsen aus einer Fremdfinanzierung eines Grundstückserwerbs als

  • BFH, 11.12.1980 - I R 119/78

    Nach Betriebsaufgabe geleistete Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Hier hat die Schuldaufnahme dazu gedient, steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte zu ermöglichen bzw. zu fördern (Senatsurteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 1. b, sowie vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 2.).

    Das gilt auch für Einkünfte aus Leibrenten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (Senat in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 3. der Gründe).

    cc) Bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten kommt es auf den mutmaßlichen Überschuss der Ertragsanteile über die Werbungskosten an (Senatsurteil in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 3.).

    bb) Sämtliche vom FG in seiner Berechnung angesetzten Aufwendungen sind zu Recht als Geldbeschaffungskosten und damit als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG qualifiziert worden, weil sie dazu bestimmt sind, die Grundlage der Renteneinkünfte zu finanzieren (Senatsurteile in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, und in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).

    Mit Recht hat das FG insoweit keine Kürzung wegen des Kapitalrückzahlungsanteils vorgenommen, weil die Aufteilung der Rente in einen (steuerbaren) Ertragsanteil und einen (nichtsteuerbaren) Kapitalrückzahlungsanteil nichts daran ändert, dass der gesamte Finanzierungsaufwand durch die erworbenen Bezüge veranlasst ist (erkennender Senat in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 1. b, und in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 2.; s. auch BFH-Urteil in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41).

  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    Weisen die Aufwendungen einen Veranlassungszusammenhang sowohl mit ausländischen Einkünften i.S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften auf, so sind sie --ebenso wie bei den Einkunftsarten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG (s. zu einer Aufteilung von Aufwendungen, die einen Veranlassungszusammenhang zu mehr als einer Einkunftsart aufweisen, BFH-Urteile vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937; vom 15. März 1994 X R 58/91, BFHE 174, 84, BStBl II 1994, 516; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398; vom 4. Oktober 1990 X R 150/88, BFH/NV 1991, 237)-- aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören.
  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/00

    Grundstücksverkauf: Minderung des Spekulationsgewinns

    Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3.; Senatsurteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 399, und vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).
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