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   BFH, 17.03.2010 - X R 38/06   

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BFH, 17.03.2010 - X R 38/06 (https://dejure.org/2010,700)
BFH, Entscheidung vom 17.03.2010 - X R 38/06 (https://dejure.org/2010,700)
BFH, Entscheidung vom 17. März 2010 - X R 38/06 (https://dejure.org/2010,700)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Veräußerung wesentlicher Teile der übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe - Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Ertrags des erworbenen Vermögens - Unentgeltlich an ...

  • openjur.de

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Veräußerung wesentlicher Teile der übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe; Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Ertrags des erworbenen Vermögens; Unentgeltlich an ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, FGO § 118 Abs 2, ErbStR Abschn 99, EigZulG § 16 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 52 Abs 23e, EStG § 12
    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Veräußerung wesentlicher Teile der übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe - Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Ertrags des erworbenen Vermögens - Unentgeltlich an ...

  • Bundesfinanzhof

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Veräußerung wesentlicher Teile der übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe - Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Ertrags des erworbenen Vermögens - Unentgeltlich an ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 1997, § 118 Abs 2 FGO, Abschn 99 ErbStR 2003, § 16 S 1 EigZulG, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 20.12.2007
    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Veräußerung wesentlicher Teile der übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe - Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Ertrags des erworbenen Vermögens - Unentgeltlich an ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • rewis.io

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Veräußerung wesentlicher Teile der übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe - Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Ertrags des erworbenen Vermögens - Unentgeltlich an ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Veräußerung wesentlicher Teile der übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe - Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Ertrags des erworbenen Vermögens - Unentgeltlich an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aS. 1
    Veräüßerung von wesentlichen Teilen einer übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe; Deckung der Versorgungsleistungen von den Nettoerträgen des verbleibenden Vermögens; Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Ertrags des erworbenen Vermögens aus den ...

  • datenbank.nwb.de

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Veräüßerung von wesentlichen Teilen einer übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe; Deckung der Versorgungsleistungen von den Nettoerträgen des verbleibenden Vermögens; Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Ertrags des erworbenen Vermögens aus den ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vermögensübergabe: Umschichtungen gegen Versorgungsleistungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umschichtungen bei Vermögens-Übergabe gegen Versorgungsleistungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Besteuerung von Versorgungsleistungen
    Versorgungsleistungen aus unentgeltlichen Vermögensübergaben
    Vermögensumschichtungen
    Umschichtungsvorgänge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 163
  • NJW 2010, 3184 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 1440
  • BB 2010, 1885
  • DB 2010, 1674
  • BStBl II 2011, 622
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X R 38/06
    Die Übernehmer hätten in Übereinstimmung mit den vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) aufgestellten Grundsätzen den ertraglosen Bodenschatz in die gestundete Kaufpreisforderung umgeschichtet.

    Der Große Senat des BFH hat in seinen Beschlüssen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und vom 12. Mai 2003 GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen umfassend Stellung genommen (vgl. zur Schilderung der Rechtsentwicklung auch den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188).

    Der Abzug der erhöhten Versorgungsleistungen als dauernde Last kommt in Betracht, soweit die Nettoerträge des übergebenen Vermögens die Versorgungsleistungen decken (BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    a) Zwar besteht im Fall der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    b) Einzubeziehen in die Ertragsprognose sind die laufenden durchschnittlichen Nettoerträge (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) des zurückbehaltenen landwirtschaftlichen Restbetriebs.

    Nach Abschn. 99 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003, auf die der Große Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 Bezug nimmt, sind außerordentliche Ereignisse nicht bei der Ermittlung des durchschnittlichen Ertrags zu berücksichtigen.

    Ertragloses Vermögen kann zur Begründung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit Zustimmung des Übergebers in ertragbringendes Vermögen umgeschichtet werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Erforderlich ist hierfür, dass sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, vom Erlös des übernommenen Vermögens eine der Art nach bestimmte ausreichend ertragbringende Vermögensanlage zu erwerben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95; Senatsurteile in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053; vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103).

    Bei Vereinbarungen, die --wie im Streitfall-- vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 getroffen worden sind, gelten niedrigere Anforderungen.

    aaa) Anerkannt ist in der Rechtsprechung des BFH und von der Finanzverwaltung, dass der maßgebliche Nettoertrag nicht mit den steuerlichen Einkünften identisch sein muss und deshalb auch ein Nutzungsvorteil berücksichtigt werden kann (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.b bb).

    Der Große Senat des BFH und der erkennende Senat haben unter dem Gedanken der Zuwendung eines Nutzungsvorteils nur das nach der Vermögensübergabe vom Übernehmer selbstgenutzte Wohneigentum verstanden (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, und in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103).

    Zum anderen ist die Nichtabziehbarkeit der gesamten Versorgungsleistung bei mangelnder Ertragskraft des übergebenen bzw. umgeschichteten Vermögens die Konsequenz aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, mit der dem bis dahin zugelassenen sog. "Typus 2" der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eine Absage erteilt wurde.

  • BFH, 01.03.2005 - X R 45/03

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: als Sonderausgaben abziehbare

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X R 38/06
    Erforderlich ist hierfür, dass sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, vom Erlös des übernommenen Vermögens eine der Art nach bestimmte ausreichend ertragbringende Vermögensanlage zu erwerben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95; Senatsurteile in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053; vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103).

    Dem Prinzip der generationenübergreifenden "Perpetuierung" des Übergebervermögens als Leitgedanken der Vermögensübergabe (Senatsurteil in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103) ist genügt, wenn nach der Umschichtung in das Reinvestitionsgut die zugesagten Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags an den Übergeber erbracht werden.

    Der Große Senat des BFH und der erkennende Senat haben unter dem Gedanken der Zuwendung eines Nutzungsvorteils nur das nach der Vermögensübergabe vom Übernehmer selbstgenutzte Wohneigentum verstanden (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, und in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103).

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X R 38/06
    Der Senat teilt diese Auffassung (vgl. in diese Richtung gehend bereits das Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16).

    a) Bei einer einvernehmlichen Änderung des Versorgungskonzeptes aufgrund des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses des Berechtigten sind die durch die Nettoerträge des übergebenen Vermögens gedeckten Versorgungsleistungen abziehbar, auch wenn darüber hinausgehende Zahlungen freiwillige Leistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG sind (Senatsurteil in BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16).

    Denn anders als in dem in BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16 entschiedenen Fall ist Grund für die erhöhten Zahlungen an die Mutter des Klägers nicht ein im Laufe des Vollzugs des Übergabevertrags gestiegenes Versorgungsbedürfnis der versorgungsberechtigten Vermögensübergeberin. Vielmehr hat sich die Mutter des Klägers von Beginn an unabhängig von der Entwicklung ihrer Versorgungslage höhere Versorgungsleistungen ausbedungen. Dadurch wollte sie sich ihren Anteil an dem Verkaufserlös des Kiesvorkommens sichern und zwar unabhängig davon, welche laufenden Erträge die Vermögensübernehmer aus dem Erlös erzielen konnten. Damit hat sich die Vermögensübergeberin im Ergebnis an der Substanz des übergebenen Vermögens beteiligt. In einem solchen Fall muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass Versorgungsleistungen insgesamt nur als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Ertrag des übergebenen bzw. umgeschichteten Vermögens nach überschlägiger Berechnung (vgl. Tz. 27 des BMF-Schreibens in BStBl I 2010, 227) die Versorgungsleistungen abdeckt.

  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X R 38/06
    Der erkennende Senat hat für die vereinbarungsgemäße Umschichtung ertraglosen (Geld-)Vermögens in ertragbringendes Vermögen bisher verlangt, dass für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten seien (Senatsurteile vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053, und X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130).

    Dieser Nachweis gelingt nach den Aussagen im Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053, wenn die durchschnittlichen Erträge des Umschichtungsjahres und der beiden Folgejahre ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen und die für eine Verbesserung der Ertragslage sprechenden Umstände im Zeitpunkt der Übergabe des ertraglosen Vermögens konkret bestimmbar sind.

    Erforderlich ist hierfür, dass sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, vom Erlös des übernommenen Vermögens eine der Art nach bestimmte ausreichend ertragbringende Vermögensanlage zu erwerben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95; Senatsurteile in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053; vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103).

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X R 38/06
    Wegen der bestimmten Fälligkeitszeitpunkte und des zinslosen Stundungszeitraums, den die Übernehmer mit dem Erwerber im Grundstückskaufvertrag vereinbart haben, ist der auf den Bodenschatz entfallende Anteil an der Kaufpreisforderung in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).

    Auch in nicht steuerbaren wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteile führen zu steuerpflichtigen Zinseinkünften, wenn sich --wie im Streitfall-- der Lebenssachverhalt als darlehensähnliche Kapitalüberlassung darstellt (Senatsurteile vom 26. November 2008 X R 31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651; in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 45/05

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut - Bodenschatz als

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X R 38/06
    Ein Bodenschatz bildet grundsätzlich steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange er im Boden lagert und nicht abgebaut wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BFH vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449, und vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, BFH/NV 2006, 2064).

    aa) Das im Streitfall entstandene Wirtschaftsgut "Bodenschatz" gehört zum Privatvermögen der Übernehmer und nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, obwohl der Bodenschatz in einem dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnenden Grundstück liegt (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106; in BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X R 38/06
    Der erkennende Senat hat für die vereinbarungsgemäße Umschichtung ertraglosen (Geld-)Vermögens in ertragbringendes Vermögen bisher verlangt, dass für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten seien (Senatsurteile vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053, und X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130).

    Im Steuerrecht ist eine Geringfügigkeitsgrenze von 10 % allgemein anerkannt (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130).

  • BFH, 28.10.1982 - IV R 73/81

    Bodenschätze können nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen land- und

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X R 38/06
    aa) Das im Streitfall entstandene Wirtschaftsgut "Bodenschatz" gehört zum Privatvermögen der Übernehmer und nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, obwohl der Bodenschatz in einem dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnenden Grundstück liegt (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106; in BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449).
  • BFH, 26.11.2008 - X R 31/07

    Schadensersatzrente wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X R 38/06
    Auch in nicht steuerbaren wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteile führen zu steuerpflichtigen Zinseinkünften, wenn sich --wie im Streitfall-- der Lebenssachverhalt als darlehensähnliche Kapitalüberlassung darstellt (Senatsurteile vom 26. November 2008 X R 31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651; in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).
  • BFH, 16.12.2004 - III R 8/98

    Einlage eines Bodenschatzes in das Betriebsvermögen und AfS-Vorlage an den Großen

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - X R 38/06
    Die Veräußerung des gesamten Wirtschaftsguts "Bodenschatz" ist nicht steuerbar (vgl. hierzu und zu den Ausnahmen den BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2004 III R 8/98, BFHE 208, 245, BStBl II 2005, 278).
  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

  • BFH, 08.03.1995 - X R 74/94

    Erweiterung i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG setzt die Schaffung voll auf die

  • BFH, 06.05.2003 - IX R 64/98

    Substanzausbeutevertrag

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • BFH, 15.11.2006 - X B 11/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Übergangsregelungen aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 26.07.2006 - X R 1/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Übergabe eines nicht ausreichend

  • BFH, 25.07.1979 - II R 105/77

    Grunderwerbsteuer bei Aufspaltung eines Vertrages in einen"Kaufvertrag" und einen

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 2/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 04.12.1979 - VII R 29/77

    Gehaltsabtretung - Vorausabtretung - Lohnsteuererstattungsanspruch -

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 51/05

    Abfindung weichender Erben

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

  • BFH, 04.09.1997 - IV R 88/96

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

  • BFH, 04.12.2006 - GrS 1/05

    Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens

  • FG Düsseldorf, 12.10.2005 - 7 K 6939/04

    Versorgungsleistung; Dauernde Last; Teilweise Veräußerung; Rente; Zeitlicher

  • BFH, 12.09.2011 - VIII B 70/09

    Zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung: Konkurrenz von

    In diesem Fall ist der Rückzahlungsbetrag grundsätzlich in einen nicht steuerbaren Tilgungs- und in einen steuerbaren Zinsanteil gemäß § 12 Abs. 3 BewG aufzuteilen (BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175; vom 17. März 2010 X R 38/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622).
  • BFH, 18.08.2010 - X R 55/09

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in

    Schichtet ein Vermögensübernehmer das überlassene Vermögen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter um, sind die wiederkehrenden Leistungen auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Beteiligten die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. März 2010 X R 38/06, BFHE 229, 163).

    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 17. März 2010 X R 38/06, BFHE 229, 163).

    Schließlich hat der Senat im Urteil in BFHE 229, 163 erkannt, dass neben der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Möglichkeit, ertragloses Vermögen in Absprache mit dem Übergeber in ausreichend ertragbringendes Vermögen umzuschichten (vgl. dazu den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.a), auch die Umschichtung einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen grundsätzlich zulässig ist.

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 229, 163 kann der Vermögensübernehmer zwar eine Wirtschaftseinheit in anderes Vermögen umschichten.

  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 17. März 2010 (X R 38/06, BStBl. II 2011 622) klargestellt, dass eine Kaufpreisforderung wegen des enthaltenen Zinsanteils eine der Art nach ertragbringende Wirtschaftseinheit darstellen könne .

    Nach dem vom Finanzamt zitierten BFH-Urteil vom 17. März 2010 (X R 38/06, BStBl. II 2011, 622) sei der durchschnittliche Zinsertrag aus dem Umschichtungsjahr und den beiden Folgejahren zu ermitteln.

    Voraussetzung einer steuerlich anzuerkennenden Vermögensumschichtung ist jedoch, dass auch mit dem Reinvestitionsgut (welches grundsätzlich auch in Gestalt von Geldvermögen vorliegen kann, vgl. m.w.N. Söhn, in: Kirchhof/Söhn, § 10 EStG, Rn. D 160 ff.) grundsätzlich genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Versorgungsleistungen zu decken (BFH-Urteile vom 18. August 2010, X R 55/09, BStBl. II 2011, 633; 17. März 2010, X R 38/06, BStBl. II 2011, 622).

    Reichen die Erträge des übergebenen bzw. umgeschichteten Vermögens dagegen nach dieser Maßgabe nicht aus, um die Versorgungsleistungen zu decken, greift insgesamt - also ohne eine Aufteilung in begünstigte / nicht begünstigte Versorgungsleistungen - die Regelung § 12 EStG mit der Folge, dass die Leistungen in voller Höhe keine dauernden Lasten darstellen (BFH-Urteil vom 17. März 2010, X R 38/06, BStBl. II 2011, 622).

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