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   BFH, 31.07.2002 - X R 39/01   

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BFH, 31.07.2002 - X R 39/01 (https://dejure.org/2002,6267)
BFH, Entscheidung vom 31.07.2002 - X R 39/01 (https://dejure.org/2002,6267)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - X R 39/01 (https://dejure.org/2002,6267)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Sonderausgaben - Versorgungsleistung - Gegenleistung - Vermögensübergabe - Zusammenhang - Dauernde Last - Versorgungsrente - Erbverzicht - Pflichtteilsverzicht

  • Judicialis

    BGB § 323; ; FGO § 110; ; EStG § 12; ; EStG § 22 Nr. 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht als SA?

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12 Nr 2, ZPO § 323
    Abfindung; Dauernde Last; Erbe; Verzicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 39/01
    Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages wiederkehrende Zahlungen, sind diese beim Zahlenden nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar und beim Bezieher nicht als wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar (Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, und X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602).

    Eine Zuordnung zum steuerrechtlichen Typus der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" scheidet hier schon deshalb aus, weil nicht der Vermögensübergeber oder gesetzlich erbberechtigte Abkömmlinge (hierzu Senatsurteil in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602) vom Empfänger des Vermögens Zahlungen erhalten.

    Ein solcher wäre ebenfalls privater Natur und daher nicht abziehbar (Senatsurteil in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602, m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn die Schuldzinsen gesetzlich in der Form eines Ertragsanteils pauschaliert sind (Senatsurteile in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602 m.w.N.; vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 39/01
    a) Wird Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge von Eltern auf Kinder übertragen und verpflichtet sich der Übernehmer im Zusammenhang hiermit zu wiederkehrenden Leistungen an den/die Übergeber, stellen diese weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar, sondern sind spezialgesetzlich den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) und den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) zugeordnet (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

    b) Die spezialgesetzliche Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen (private Versorgungsrente) beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass sich der Vermögensübergeber im "Vermögensübergabevertrag" in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 315; seither ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458; vom 17. Juni 1998 X R 104/94, BFHE 186, 280).

    Auf die von den Klägern erörterte Frage, ob die wiederkehrenden Zahlungen an B unabhängig vom Wert des Gesamtvermögens der Kläger nach dem Versorgungsbedürfnis des B und nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden sind und damit kein Entgelt im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts unter kaufmännischer Abwägung von Leistung und Gegenleistung vorliegt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. I. 1.; Senatsurteil vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23) kommt es nicht an.

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 39/01
    a) Wird Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge von Eltern auf Kinder übertragen und verpflichtet sich der Übernehmer im Zusammenhang hiermit zu wiederkehrenden Leistungen an den/die Übergeber, stellen diese weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar, sondern sind spezialgesetzlich den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) und den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) zugeordnet (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

    b) Die spezialgesetzliche Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen (private Versorgungsrente) beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass sich der Vermögensübergeber im "Vermögensübergabevertrag" in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 315; seither ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458; vom 17. Juni 1998 X R 104/94, BFHE 186, 280).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 39/01
    Zwar kommt der Kontinuität der Rechtsprechung große Bedeutung zu; sie dient der von Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes umfassten Rechtssicherheit und kann nur aus wichtigem Grund aufgegeben werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Unbillige Auswirkungen einer verschärfenden Rechtsprechung sind ggf. durch Übergangsregelungen auf der Grundlage des § 163 AO 1977 zu vermeiden (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. I. 1.; BFH-Urteil vom 30. Oktober 1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578).

  • BFH, 20.10.1999 - X R 132/95

    Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 39/01
    Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages wiederkehrende Zahlungen, sind diese beim Zahlenden nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar und beim Bezieher nicht als wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar (Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, und X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602).

    c) Nach diesen Grundsätzen können als Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht vom Vermögensübergeber geleistete wiederkehrende Zahlungen --gleichgültig, ob sie auf Lebenszeit des Begünstigten oder für eine bestimmte Dauer (vgl. Senatsurteil in BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, unter II. 4.) geleistet werden, ob die Höhe der Zahlung nach kaufmännischen Gesichtspunkten nach dem Wert des Erb- und/oder Pflichtteils bemessen wurde und § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anwendbar ist oder nicht-- nicht als Sonderausgaben bei der Einkommensbesteuerung berücksichtigt werden.

  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 59/89

    Rentenzahlungen als Abfindung für Erbverzicht sind wiederkehrende Bezüge (§ 22

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 39/01
    Da § 110 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Bindung der Finanzverwaltung über das im Einzelfall entschiedene Verfahren hinaus für andere Verfahren nicht vorsieht, war das FA im Streitfall nicht durch das BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 59/89 (BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809), wonach als Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht geleistete Rentenzahlungen beim zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen regelmäßig als wiederkehrende Leistungen steuerbar sind (mit der Folge, dass sie beim Zahlenden als Sonderausgaben abziehbar sind), gehindert, den Klägern den Sonderausgabenabzug zu verwehren.
  • BFH, 03.06.1992 - X R 14/89

    Sonderausgabe durch Vorbehaltsnießbrauch und spätere Versorgungsrente

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 39/01
    Auf die von den Klägern erörterte Frage, ob die wiederkehrenden Zahlungen an B unabhängig vom Wert des Gesamtvermögens der Kläger nach dem Versorgungsbedürfnis des B und nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden sind und damit kein Entgelt im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts unter kaufmännischer Abwägung von Leistung und Gegenleistung vorliegt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. I. 1.; Senatsurteil vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23) kommt es nicht an.
  • BFH, 30.10.1997 - IV R 76/96
    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 39/01
    Unbillige Auswirkungen einer verschärfenden Rechtsprechung sind ggf. durch Übergangsregelungen auf der Grundlage des § 163 AO 1977 zu vermeiden (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. I. 1.; BFH-Urteil vom 30. Oktober 1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 39/01
    Für diesen Fall sind steuerrechtliche Folgerungen lediglich insofern zu ziehen, als ein in den einzelnen Leistungen etwa enthaltener Zinsanteil seiner materiell-rechtlichen Rechtsnatur entsprechend zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen des Senats vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, zur Berichtigung von Vermächtnisschulden; vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter III. 5. c).
  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 39/01
    b) Die spezialgesetzliche Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen (private Versorgungsrente) beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass sich der Vermögensübergeber im "Vermögensübergabevertrag" in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 315; seither ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458; vom 17. Juni 1998 X R 104/94, BFHE 186, 280).
  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

  • BFH, 14.02.1996 - X R 106/91

    Gibt der Vorbehaltsnießbrauch sein Nutzungsrecht an einem Mietwohngrundstück auf,

  • FG Münster, 26.03.2001 - 4 K 6429/99

    Sonderausgabenabzug - Wiederkehrende Leistungen gegen Erb- und

  • BFH, 26.11.2008 - X R 31/07

    Schadensersatzrente wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der

    Ist eine Leistung als Einmalzahlung nicht steuerbar, wird sie es nicht dadurch, dass sie als zeitlich gestreckt vereinbart wird (Senatsurteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575).
  • BFH, 06.12.2007 - V R 3/06

    Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer -

    Die Vorschrift geht davon aus, dass eine geänderte Rechtsprechung auf alle noch nicht abgeschlossenen Steuerfälle anzuwenden ist, selbst wenn sich die Sachverhalte zu einer Zeit ereignet haben, in der noch die günstigere Rechtsprechung galt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575).
  • BFH, 18.01.2011 - X R 63/08

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen

    Zu diesen gehört auch, dass das Einkommensteuerrecht keine Abziehbarkeit bzw. Steuerbarkeit "um der äußeren Form der Wiederkehr willen" kennt: Ist eine Leistung als Einmalzahlung nicht steuerbar/abziehbar, wird sie es nicht dadurch, dass sie als zeitlich gestreckt vereinbart wird (Senatsurteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575).

    cc) Gegen die Abziehbarkeit der Jahressteuer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG spricht im Übrigen auch der Grundsatz, dass eine als Einmalzahlung nicht steuerbare bzw. abziehbare Leistung auch durch eine zeitliche Streckung nicht steuerbar bzw. abziehbar wird (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1575).

  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

    Zwar überzeugt diese Begründung nicht (mehr), weil der die frühere Doktrin prägende Grundsatz von der "Steuerbarkeit bzw. Abziehbarkeit nach der äußeren Form der Wiederkehr" zwischenzeitlich generell aufgegeben worden ist (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121, zur Mehrbedarfsrente nach § 843 Abs. 1, 2. Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Senatsurteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575).
  • BFH, 15.02.2006 - X R 5/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Grabmalkosten

    Ohnehin hat die Rechtsprechung den die frühere Doktrin prägenden Grundsatz von der "Steuerbarkeit bzw. Abziehbarkeit nach der äußeren Form der Wiederkehr" zwischenzeitlich generell aufgegeben (Senatsurteile vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575, und vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830, unter II. 4. b).
  • BFH, 24.04.2012 - IX B 154/10

    Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte ohne steuerrechtliche

    Der Kontinuität der Rechtsprechung kommt große Bedeutung zu; sie dient der von Art. 20 Abs. 3 GG umfassten Rechtssicherheit und kann nur aus wichtigem Grund aufgegeben werden (BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575, sowie BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 11 K 3703/16

    Kein Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei fremdunüblichem Darlehensvertrag

    b) Unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages und der hinreichenden Bestimmtheit seiner Rechtsfolgen ist Gegenstand der Vereinbarung keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. Die spezialgesetzliche Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen (private Versorgungsrente) beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass sich der Vermögensübergeber im "Vermögensübergabevertrag" in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH, Urteile vom 18. Januar 2011 - X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680; vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575 m.w.N.).

    Sind die wiederkehrenden Leistungen nach dem Inhalt des Vertrages dagegen als Entgelt im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts unter kaufmännischer Abwägung von Leistung und Gegenleistung anzusehen (sog. Gegenleistungsrente), greift der den Abzug als dauernde Last oder als Leibrente legitimierende Gesichtspunkt der "vorbehaltenen Vermögenserträge" nicht ein; es gelten dann § 12 EStG und die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts uneingeschränkt (BFH, Urteil vom 31. Juli 2002 - X R 39/01, a.a.O.; Fischer in Kirchhof, EStG, § 10 Rn. 12).

  • BFH, 01.03.2005 - X R 45/03

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: als Sonderausgaben abziehbare

    Soweit sich die Kläger darauf beziehen, dass die Einkommensteuer-Richtlinien 1986 (EStR) eine auf die Mindestlaufzeit von zehn Jahren begrenzte dauernde Last als nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbar anerkannt haben, müsste ein auf den rechtlichen Gesichtspunkt der rückwirkenden Verschärfung der Rechtsprechung gestützter Anspruch auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme in einem anderen Verfahren (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. I. 1.; Senatsurteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575, unter 5. a.E.) geltend gemacht werden.
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 46/12

    Optionseinräumung auch bei Abschluss eines sog. Kombinationsgeschäfts kein

    Der Kontinuität der Rechtsprechung kommt große Bedeutung zu; sie dient der von Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes umfassten Rechtssicherheit und kann nur aus wichtigem Grund aufgegeben werden (BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Beschluss vom 24. April 2012 IX B 154/10, BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454).
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 10/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 02. 2014 IX R 46/12 -

    Der Kontinuität der Rechtsprechung kommt große Bedeutung zu; sie dient der von Art. 20 Abs. 3 GG umfassten Rechtssicherheit und kann nur aus wichtigem Grund aufgegeben werden (BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Beschluss vom 24. April 2012 IX B 154/10, BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454).
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 11 K 3860/16

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.12.2017

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 8/14

    Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhaltegeschäften -

  • FG Münster, 14.02.2012 - 1 K 2319/09

    Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht

  • FG Nürnberg, 04.04.2006 - I 370/04

    Versteuerung von Zahlungen bei Pflichtteilsverzicht

  • FG Köln, 24.02.2005 - 10 K 7583/99

    Pflichtteilsverzicht beendet Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund

  • FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12

    Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr.

  • FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08

    Einkommensteuerrecht, Abgabenordnung: Vertrauensschutz in die überholte

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2003 - 5 K 386/02

    Zur Abgrenzung einer entgeltlichen Anschaffung gegenüber einer

  • FG Düsseldorf, 31.01.2019 - 8 K 3114/16

    Barausgleichszahlungen des Stillhalters bei Optionsgeschäften: Rechtslage vor

  • FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13

    Kein Sonderausgabenabzug "verrentet" gezahlter Jahreserbschaftsteuer (§ 23

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