Rechtsprechung
   BFH, 15.03.2005 - X R 39/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,319
BFH, 15.03.2005 - X R 39/03 (https://dejure.org/2005,319)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2005 - X R 39/03 (https://dejure.org/2005,319)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2005 - X R 39/03 (https://dejure.org/2005,319)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    EStG § 2 Abs. 1, § 12, § 15; AO 1977 § 42

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 2 Abs. 1, § 12, § 15; AO 1977 § 42
    Überlassung im Betrieb erwirtschafteter Erwerbschancen des Unternehmers als Einkunftsquelle; Gewerblicher Grundstückshandel bei der Einschaltung naher Angehöriger

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 2 Abs. 1, § 12, § 15; AO 1977 § 42

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 12; ; EStG § 15; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1 § 12 § 15; AO (1977) § 42
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung naher Angehöriger - Erschließungsunternehmer; Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze; Verfassungsmäßigkeit typologischer Tatbestandsbildung; subjektive Zurechnung von gewerblichen Einkünften; Verfügung über bezogenes ...

  • datenbank.nwb.de

    Zurechnung von Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel ? An- und Verkauf von drei unbebauten Gründstücken mit teilentgeltlicher Zwischenschaltung der volljährigen, in Ausbildung befindlichen Söhne des Steuerpflichtigen ? Zur Zurechnung der Geschäfte an Steuerpflichtigen wegen ?mittelbarer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des Unternehmers im Sinne eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit; Verfügung über das bezogene Einkommen eines Unternehmers; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts; Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen gewerblichen ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, GG Art 20 Abs 3, FGO § 76, FGO § 96
    Angehörige; Grundstückshandel; Unbebautes Grundstück; Veräußerungsabsicht; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 320
  • NJW 2005, 3085
  • BB 2005, 1541
  • DB 2005, 1431
  • BStBl II 2005, 817
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (58)

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 39/03
    Eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann auch dann angenommen werden, wenn keiner der vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen Ausnahmefälle vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Objekte (Wohnungen), mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 6. August 1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302, und in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung).

    - Der Steuerpflichtige selbst beherrscht Anschaffungs- und Veräußerungsgeschehen und vereinnahmt den Erlös aus der Veräußerung der sofort oder zeitnah durch Familienangehörige weiterübertragenen Grundstücke für sich zu seiner Verfügungsbefugnis (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2003, 162; in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II. 3. c.; zur Zwischenschaltung einer GmbH BFH-Urteil in BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787).

    Bei der Einschaltung von Kindern hat der Senat eine Steuerbarkeit in der Person des Steuerpflichtigen selbst unter der Voraussetzung bejaht, dass er "das Geschehen beherrschte", indem er die Errichtung und Verwertung der den Kindern übertragenen Objekte "steuerte" und ihm selbst die Erlöse aus den Veräußerungen der Objekte durch die Kinder zuzurechnen waren (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; in BFH/NV 2003, 162, unter 2.).

    Soweit in diesem Zusammenhang eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, setzt die steuerliche Konsequenz einer mit dem Teilwert zu erfassenden (gewinnrealisierenden) Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302, 304; Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 298) voraus, dass der unentgeltlich abgegebene Wert "an sich" vorab das Betriebsvermögen gewinnerhöhend gemehrt hat.

    a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. gewerblichen Grundstückshandel unterliegen entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht jedenfalls in ihrem Kern und bezogen auf den im Streitfall in Betracht kommenden Sachverhalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluss in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, mit Nachweisen der Rechtsprechung des BVerfG).

    bb) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35 (m.w.N.) ausgeführt, dass nicht zuletzt im Hinblick auf die historisch gewachsene tatbestandliche Konkretisierung des "Handelns mit Grundstücken" die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. gewerblichen Grundstückshandel jedenfalls in ihrem vorliegend einschlägigen "typischen" (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 1996, 2644) Kernbereich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen (Senatsbeschluss in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, mit Nachweisen der Rechtsprechung des BVerfG).

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 39/03
    - § 42 AO 1977 wird für anwendbar gehalten, wenn die Mittel des zwischengeschalteten Rechtsträgers für den Kaufpreis ganz oder zu einem erheblichen Teil vom "dahinter stehenden" Steuerpflichtigen selbst stammen oder im Wesentlichen erst aus dem Verkaufserlös für den Weiterverkauf der Wohnungen oder Gebäude aufgebracht werden müssen (z.B. BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFH/NV 1993, 728, unter 2.; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, unter II. 8.; vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667).

    - Eine vom Steuerpflichtigen beherrschte Zwischengesellschaft wird in der Weise eingeschaltet, dass der Verwertungsgewinn in fremdunüblicher Weise in einem einzigen --nicht "nachhaltigen"-- Verkaufsakt an diese Gesellschaft abgeschöpft wird, während die Gesellschaft bei der nachhaltigen Vermarktung der Grundstücke keinen oder nur einen geringen Gewinn erzielt (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

    Der BFH erachtet ferner Sachverhalte für denkbar, aufgrund welcher dem Steuerpflichtigen die Weiterveräußerungen durch einen zwischengeschalteten Rechtsträger zugerechnet werden (vgl. Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

    c) Der erkennende Senat hat sich den Rechtsgrundsätzen des Urteils in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 mit der Maßgabe angeschlossen, dass jene Entscheidung einen charakteristischen Beispielsfall für einen zulässigen "Durchgriff durch die Gesellschaft" beschreibt.

    Die Söhne seien auch nicht als Strohmänner i.S. der Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 eingeschaltet worden.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 39/03
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.; Senatsurteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, jeweils m.w.N.).

    b) Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen dienen dem Zweck, eine die Gleichheit der Rechtsanwendung gewährleistende Zuordnung zum "Bild des Gewerbebetriebs" bzw. zum Gegentypus der privaten Vermögensverwaltung zu ermöglichen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 2.; Senatsurteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809, unter II. 2. a).

    Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 (unter C. II. 2. der Gründe) haben die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, eine indizielle Bedeutung.

    bb) Allerdings hat der BFH zur Veräußerung unbebauter Grundstücke darauf hingewiesen, dass für den Verkauf unbebauten Grundbesitzes keine feste "Drei-Objekt-Grenze" aufgestellt worden ist (Urteile vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, 258, BStBl II 1982, 700; vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 X B 148/00, BFH/NV 2002, 192; s. auch Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 1.).

    Dies ist in der Rechtsprechung des RFH (z.B. Urteil vom 16. Januar 1923 I A 236/22, RFHE 11, 249) und im Ergebnis übereinstimmend durch den BFH fortgeführt worden, wenn er den Grundstückshandel als "häufigen und kurzfristigen marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte" umschreibt (s. BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 2.).

  • BFH, 17.10.2002 - X B 13/02

    Gewerblicher Grundstückshandel, Weiterveräußerung geschenkter Grundstücke;

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 39/03
    In seinem Beschluss vom 17. Oktober 2002 X B 13/02 (BFH/NV 2003, 162, m.w.N. der Rechtsprechung) hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass sich die Wertung als Steuerumgehung auf unterschiedliche Sachverhaltsvarianten beziehen kann.

    - Der Steuerpflichtige selbst beherrscht Anschaffungs- und Veräußerungsgeschehen und vereinnahmt den Erlös aus der Veräußerung der sofort oder zeitnah durch Familienangehörige weiterübertragenen Grundstücke für sich zu seiner Verfügungsbefugnis (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2003, 162; in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II. 3. c.; zur Zwischenschaltung einer GmbH BFH-Urteil in BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787).

    Bei der Einschaltung von Kindern hat der Senat eine Steuerbarkeit in der Person des Steuerpflichtigen selbst unter der Voraussetzung bejaht, dass er "das Geschehen beherrschte", indem er die Errichtung und Verwertung der den Kindern übertragenen Objekte "steuerte" und ihm selbst die Erlöse aus den Veräußerungen der Objekte durch die Kinder zuzurechnen waren (Senatsentscheidungen in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; in BFH/NV 2003, 162, unter 2.).

    In seinem Beschluss in BFH/NV 2003, 162 hat er ausgeführt, es werfe zur Anwendung des § 15 EStG keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn das FG aus dem Gesamtbild der Verhältnisse die Überzeugung gewinnt, dass der Steuerpflichtige in eigener Person "das Geschehen beherrscht", indem er die Errichtung und Verwertung der Eigentumswohnungen "steuert" und ihm selbst der Erlös zuzurechnen ist.

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 39/03
    Diese Grenze stellt in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit keine Mindestgrenze dar (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.; BFH-Urteile vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291, und vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

    Darüber hinaus kann eine Nachhaltigkeit zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

    cc) Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass es für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels der Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze nicht bedarf, wenn aufgrund anderer Umstände das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht zweifelsfrei feststeht (BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3. b der Gründe).

    In demselben Sinne beschreibt das BFH-Urteil vom 7. April 1981 VIII R 132/78 (juris-Nr. STRE815019160) die unternehmerische Parzellierung von Grundstücken wie folgt: "Ähnlich der Herstellung oder Bearbeitung von Waren in einem Produktionsbetrieb wird durch die Erschließungsmaßnahmen Grund und Boden umgestaltet, um ihn in der gewandelten Qualität an den Markt zu bringen und dort auch den durch die Erschließung geschaffenen Mehrwert zu realisieren." Nach dem Urteil des BFH vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88 (BFH/NV 1991, 317, m.w.N. der Rechtsprechung; zustimmend BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 65/03, juris-Nr. STRE200451083) kann die Verwertung von Grundstücken zu einer gewerblichen Tätigkeit führen, wenn sich der Eigentümer nicht auf die Parzellierung und den (Weiter-)Verkauf von Flächen beschränkt, sondern das Gelände vor der Veräußerung als Bauland erschließt oder an der Erschließung aktiv mitwirkt, auch wenn er auf die Erstellung eines Bebauungsplanes keinen Einfluss genommen hat, und "im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf zusätzliche Aktivitäten zur Wertsteigerung der Grundstücke entfaltet" (vgl. auch zur Mitwirkung an der Erschließung BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, m.w.N. der Rechtsprechung).

  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 39/03
    Der III. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 18. März 2004 III R 25/02 (BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787) diesen Aspekt im Einzelnen rechtlich begründet.

    - Der Steuerpflichtige selbst beherrscht Anschaffungs- und Veräußerungsgeschehen und vereinnahmt den Erlös aus der Veräußerung der sofort oder zeitnah durch Familienangehörige weiterübertragenen Grundstücke für sich zu seiner Verfügungsbefugnis (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2003, 162; in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II. 3. c.; zur Zwischenschaltung einer GmbH BFH-Urteil in BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787).

    Daher weicht der Senat mit dieser Auslegung des § 2 Abs. 1 EStG i.V.m. § 15 EStG im Ergebnis nicht von dem Urteil des III. Senats in BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787 ab.

  • BFH, 06.08.1998 - III R 227/94

    Gewerblicher Grundstückshandel: Verschenken von Objekten

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 39/03
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Objekte (Wohnungen), mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nicht einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 6. August 1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302, und in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung).

    Diese rechtliche Beurteilung wurde in Entscheidungen des BFH vielfach nur als Möglichkeit dargestellt, indes letztlich nicht entscheidungsleitend praktiziert (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302; Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721).

    Soweit in diesem Zusammenhang eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, setzt die steuerliche Konsequenz einer mit dem Teilwert zu erfassenden (gewinnrealisierenden) Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302, 304; Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 298) voraus, dass der unentgeltlich abgegebene Wert "an sich" vorab das Betriebsvermögen gewinnerhöhend gemehrt hat.

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 39/03
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.; Senatsurteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, jeweils m.w.N.).

    Diese Grenze stellt in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit keine Mindestgrenze dar (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.; BFH-Urteile vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291, und vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

    Eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann auch dann angenommen werden, wenn keiner der vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen Ausnahmefälle vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

  • BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78

    Zur Abgrenzung gewerblicher Grundstücksgeschäfte von privater Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 39/03
    bb) Allerdings hat der BFH zur Veräußerung unbebauter Grundstücke darauf hingewiesen, dass für den Verkauf unbebauten Grundbesitzes keine feste "Drei-Objekt-Grenze" aufgestellt worden ist (Urteile vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, 258, BStBl II 1982, 700; vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 X B 148/00, BFH/NV 2002, 192; s. auch Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 1.).

    Im Zusammenhang mit der gewerblichen Parzellierung sah es das Urteil in BFHE 136, 252, 261, BStBl II 1982, 700 als für die Abgrenzung gegenüber der privaten Vermögensverwaltung ausschlaggebend an, dass die Kläger durch gezielte Maßnahmen einen Vorbescheid für eine Bebauung des Geländes mit zahlreichen Wohnhäusern erwirkt "und damit ein Objekt anderer Marktgängigkeit geschaffen haben".

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 39/03
    - § 42 AO 1977 wird für anwendbar gehalten, wenn die Mittel des zwischengeschalteten Rechtsträgers für den Kaufpreis ganz oder zu einem erheblichen Teil vom "dahinter stehenden" Steuerpflichtigen selbst stammen oder im Wesentlichen erst aus dem Verkaufserlös für den Weiterverkauf der Wohnungen oder Gebäude aufgebracht werden müssen (z.B. BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFH/NV 1993, 728, unter 2.; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, unter II. 8.; vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667).

    aa) Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil in BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346 gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 17. Juni 1998 1 BvR 790/98, nicht veröffentlicht).

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

  • BFH, 06.05.1998 - IV B 108/97

    Gestaltungsmißbrauch: Anteilsveräußerung an den Ehegatten

  • BFH, 04.03.1993 - IV R 28/92

    Veräußerung von Grundbesitz als gewerbliche Tätigkeit - Überschreitung des

  • BFH, 17.06.1998 - X R 68/95

    Gewerblicher Grundstückshandel bei GmbH-Beteiligung

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 173/74

    Treuhandsverhältnis - Einkünfte aus Maklertätigkeit - Vereinbarung im

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BFH, 25.07.2001 - X R 55/97

    Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt der Gewerbesteuer

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

  • BFH, 05.12.1968 - IV R 164/68

    Vorliegen gewerblicher Grundstücksverkäufe eines Landwirts

  • BFH, 07.08.2002 - I R 64/01

    VGA - Schwestergesellschaften, Verlagerung von Einkünften

  • BFH, 20.12.1963 - VI 313/62 U

    Abgrenzung von Spekulationsgeschäften und Gewerbebetrieb bei Ankauf und Verkauf

  • BFH, 22.01.2003 - X R 37/00

    Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

  • BFH, 26.03.1971 - VI R 131/68

    Negativer Feststellungsbescheid - Einlegung von Rechtsbehelfen - Berechtigter

  • BFH, 28.09.1961 - IV 5/59 U

    Definition des gewerblichen Grundstückshandels - Bindung des Finanzamts an eine

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 35/88

    Gewerbliche Veräußerung von Teilgrundstücken eines größeren Grundstückareals

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 22.04.1998 - X R 101/95

    Bestandsvergleich - Veräußerungsgewinn - Aufgabegewinn - Aufbauten auf Grundstück

  • BFH, 09.07.2003 - I B 194/02

    VGA; Überlassung von Mandantenverträgen

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99

    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze?

  • BFH, 24.10.2001 - X B 148/00

    Zulassungsgrund - Divergenz - Grundstückserwerb - Private Vermögensverwaltung -

  • BFH, 25.08.1999 - X R 74/96

    Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

  • BFH, 14.11.1972 - VIII R 71/72

    Gewerbliche Grundstücksverkäufe - Parzellierung - Erschließung -

  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 1572/01

    Zu den Voraussetzungen der Annahme gewerblichen Grundstückshandels i.S. des § 15

  • BFH, 25.06.2004 - XI B 65/03

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Fragen zum

  • BFH, 20.05.1998 - III B 9/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH-Zwischenschaltung

  • BFH, 10.12.1998 - III R 62/97

    Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

  • BFH, 20.12.2001 - X B 91/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; neues Zulassungsrecht

  • BFH, 30.08.1995 - I R 155/94

    Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

  • BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92

    Veräußerung von Wohneigentum als gewerblicher Grundstückshandel

  • RFH, 16.01.1923 - I A 236/22
  • BFH, 07.04.1981 - VIII R 132/78
  • BVerfG, 17.06.1998 - 1 BvR 790/98
  • BFH, 26.01.1961 - IV 138/58
  • BFH, 16.05.2002 - IV R 94/99

    Pilot als Gewerbetreibender

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 46/99

    Übertragung aus Gesamthandsvermögen in Einzelunternehmen

  • BFH, 18.09.2002 - X R 4/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Umqualifizierung von Vermietungseinkünften in

  • BFH, 26.02.1988 - III R 321/84

    Anfall von Gewerbesteuer für das Betreiben eines gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 15.12.1999 - I R 16/99

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 57/97

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verlustrücktrag

  • BFH, 09.04.2003 - X R 21/00

    Gewerbliche Einkünfte bei Kurzparkplatz

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/93

    Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung ; Drei-Objekt-Grenze ;

  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind

    Steht dagegen aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut worden ist, so kann auch die Veräußerung von weniger als vier Objekten gewerblich sein (Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.a.; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b; vom 15. März 2005 X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.1.g cc, und vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl II 2006, 259, BFH/NV 2006, 672, betr.

    Erschließungsmaßnahmen in diesem Sinne sind der Ankauf oder die Abtretung von Straßenland sowie die Förderung der Bebauungsplanung, wenn diese sich auf eine Bebauung mit typischen Verkaufsobjekten (insb. Reihenhäuser, Eigentumswohnungen) richtet (BFH-Urteile vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, und in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.1.h).

    Denn in dieser Art des Erwerbs ist keine Anschaffung zu sehen, so dass die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels unter dem Aspekt händlertypischen Verhaltens ausscheidet, sofern nicht ein Missbrauchsfall (§ 42 AO 1977) gegeben ist (zu den verschiedenen in Betracht kommenden Konstellationen vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.2.b).

  • BFH, 10.07.2019 - X R 21/17

    Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten

    (3) Wird, wie vorliegend, eine nahe stehende natürliche Person in die Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen einbezogen, sollen --wenn für die Gestaltung keine außersteuerlichen Gründe erkennbar sind-- die Veräußerungen durch diese nahe stehende Person dem Steuerpflichtigen über § 42 AO zugerechnet werden können, wenn aufgrund einer Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse der Steuerpflichtige "das Geschehen beherrscht und steuert" (u.a. Senatsurteil vom 15.03.2005 - X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.2.c) bzw. die Zwischenschaltung wirtschaftlich sinnlos ist (BFH-Beschluss vom 06.05.1998 - IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146, unter 1.b cc [entgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Grundstücks-GbR auf den Ehepartner, wenn zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung bereits ein Erwerber des sodann veräußerten Grundbesitzes gefunden war]).

    Begründet wurde dieser "Durchgriff" damit, dass der Steuerpflichtige in diesem Teil kraft "mittelbarer Tatherrschaft" wesentliche Teile des steuerbaren Handlungstatbestands selbst verwirkliche und ihm deshalb auch der steuerliche Handlungserfolg zuzurechnen sei (BFH-Urteil in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.2.d bis f).

  • BFH, 23.08.2017 - X R 7/15

    Gewerblicher Grundstückshandel im Zusammenhang mit geschenkten Objekten -

    (1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind zwar vom Steuerpflichtigen verschenkte Objekte bzw. solche, mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, grundsätzlich nicht mit einzubeziehen (BFH-Entscheidungen vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053, unter 3.; vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I.3.c; vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, unter II.; in BFH/NV 1999, 302, unter 1.; in BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811, unter 1.b bb; vom 17. Oktober 2002 X B 13/02, BFH/NV 2003, 162, unter 2.; vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.b dd; in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.2.a).

    So kann in der Einschaltung naher Angehöriger in "eigene" Grundstücksgeschäfte des Steuerpflichtigen ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts liegen (s. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 302, unter 2.; in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.2.b).

    Ebenso kann die Weiterveräußerung geschenkter Objekte dem Schenker zugeordnet werden, wenn dieser nach dem Gesamtbild der Verhältnisse das "Geschehen beherrscht hat" und ihm selbst der Erlös aus den Weiterveräußerungen zugeflossen ist (s. z.B. Senatsentscheidungen in BFH/NV 2003, 162, unter 2., und in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.2.c und d).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht