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   BFH, 23.11.2016 - X R 39/14   

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https://dejure.org/2016,59383
BFH, 23.11.2016 - X R 39/14 (https://dejure.org/2016,59383)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2016 - X R 39/14 (https://dejure.org/2016,59383)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2016 - X R 39/14 (https://dejure.org/2016,59383)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Versorgungsbezüge aufgrund der von einem Beamten zur Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gezahlten Versorgungszuschläge sind Einkünfte gemäß § 19 EStG

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb, EStG § 22 Nr 1 S 1, LStDV § 2 Abs 2 Nr 2 S 2, EStG VZ 2009
    Versorgungsbezüge aufgrund der von einem Beamten zur Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gezahlten Versorgungszuschläge sind Einkünfte gemäß § 19 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Versorgungsbezüge aufgrund der von einem Beamten zur Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gezahlten Versorgungszuschläge sind Einkünfte gemäß § 19 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2009, § 22 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 2 Abs 2 Nr 2 S 2 LStDV, EStG VZ 2009
    Versorgungsbezüge aufgrund der von einem Beamten zur Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gezahlten Versorgungszuschläge sind Einkünfte gemäß § 19 EStG

  • IWW

    § 111 Abs. 1 Nr. 5 des Bundes... beamtengesetzes, § 19 des Einkommensteuergesetzes, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG, § 22 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG, § 22 Nr. 1 EStG, § 19 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsbezügen eines über lange Jahre beurlaubten Beamten in den Diensten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn

  • rewis.io

    Versorgungsbezüge aufgrund der von einem Beamten zur Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gezahlten Versorgungszuschläge sind Einkünfte gemäß § 19 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsbezügen eines über lange Jahre beurlaubten Beamten in den Diensten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn

  • rechtsportal.de

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsbezügen eines über lange Jahre beurlaubten Beamten in den Diensten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsbezüge aufgrund der von einem Beamten zur Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gezahlten Versorgungszuschläge sind Einkünfte gemäß § 19 EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom Beamten gezahlten Versorgungszuschläge - und die Besteuerung der Versorgungsbezüge

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 19 Abs 2
    Wiederkehrende Bezüge, Ertragsanteil, Leibrente, Versorgungsbezüge, Beamter, Beurlaubung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.10.2016 - VI R 22/15

    Ausgleichszahlung bei Übertragung einer Anwartschaft auf Altersversorgung nach

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 39/14
    Dies wurde vom BFH bereits entschieden (Urteil vom 19. Oktober 2016 VI R 22/15, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 91, Rz 18 ff., unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, unter II.2.b bb).

    Der Beamte wendet aus seinem Vermögen nichts auf und erhält deshalb nach den Wertungen des Gesetzes mit der Pension kein eigenes bereits versteuertes Kapital zurück (so BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, unter II.2.b bb; in DStR 2017, 91, Rz 20).

    (2) Aber auch dann, wenn der Steuerpflichtige --wie im Streitfall der Kläger-- eine Zahlung leistet, um die bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu erhöhen, erwirbt er damit keinen Kapitalanteil und deshalb auch kein ihm steuerrechtlich zuordenbares Wirtschaftsgut (Rentenanwartschaftsrecht), das (teilweise) zu sonstigen Einkünften aus Leibrenten führt (BFH-Urteil in DStR 2017, 91, Rz 21).

    Selbst wenn ein Beamter an seinen Dienstherrn ausnahmsweise --wie im Streitfall-- etwas leistet, um eine höhere Pension zu erhalten, fließt dieser Betrag nach seiner Pensionierung nicht wieder an ihn zurück (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, unter II.2.b cc, und in DStR 2017, 91, Rz 20).

  • BFH, 07.02.1990 - X R 36/86

    Einnahmen auf Grund einer Pensionsregelung des Arbeitgebers sind Leibrenten i. S.

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 39/14
    Die Einnahmen müssen durch das --gegenwärtige oder frühere-- Arbeitsverhältnis veranlasst sein, was dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer die Bezüge als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine individuelle Arbeitskraft zur Verfügung stellt bzw. gestellt hat (Senatsurteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 2.a, und vom 22. November 2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1.).

    Um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann es sich daher nur handeln, wenn der Steuerpflichtige sie --abgesehen von der zu erbringenden oder erbrachten Dienstleistung-- ohne rechtlich ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag (Leistung aus seinem Vermögen oder für seine Rechnung) erhält (Senatsurteile in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 3.a, sowie vom 24. Juli 1996 X R 105/95, BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650, unter 1.c, und in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1.).

    Er ist nach seiner Rechtsnatur Entgelt für die Überlassung eines auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Bezugspersonen zeitlich gestreckt auszuzahlenden Kapitals (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 2.b, m.w.N.).

    Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den BFH-Urteilen in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 und vom 21. Oktober 1996 VI R 46/96 (BFHE 181, 318, BStBl II 1997, 127) zugrunde gelegen haben.

  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 39/14
    Die Einnahmen müssen durch das --gegenwärtige oder frühere-- Arbeitsverhältnis veranlasst sein, was dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer die Bezüge als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine individuelle Arbeitskraft zur Verfügung stellt bzw. gestellt hat (Senatsurteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 2.a, und vom 22. November 2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1.).

    Um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann es sich daher nur handeln, wenn der Steuerpflichtige sie --abgesehen von der zu erbringenden oder erbrachten Dienstleistung-- ohne rechtlich ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag (Leistung aus seinem Vermögen oder für seine Rechnung) erhält (Senatsurteile in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 3.a, sowie vom 24. Juli 1996 X R 105/95, BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650, unter 1.c, und in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1.).

    Dagegen kann die Nutzung eigenen Vermögens nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1., m.w.N.).

    Von dem steuerbaren Ertragsanteil zu trennen ist die Auszahlung bzw. die Rückzahlung des mit dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen gebildeten Kapitalstocks, die als bloße Vermögensumschichtung im privaten Bereich selbst nicht steuerbar ist (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1., m.w.N.).

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 39/14
    Dies wurde vom BFH bereits entschieden (Urteil vom 19. Oktober 2016 VI R 22/15, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 91, Rz 18 ff., unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, unter II.2.b bb).

    Der Beamte wendet aus seinem Vermögen nichts auf und erhält deshalb nach den Wertungen des Gesetzes mit der Pension kein eigenes bereits versteuertes Kapital zurück (so BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, unter II.2.b bb; in DStR 2017, 91, Rz 20).

    Selbst wenn ein Beamter an seinen Dienstherrn ausnahmsweise --wie im Streitfall-- etwas leistet, um eine höhere Pension zu erhalten, fließt dieser Betrag nach seiner Pensionierung nicht wieder an ihn zurück (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, unter II.2.b cc, und in DStR 2017, 91, Rz 20).

  • FG Köln, 28.04.2014 - 10 K 2115/11

    Steuerpflicht von Versorgungsbezügen aus dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) für

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 39/14
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. April 2014 10 K 2115/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1391 veröffentlichten Urteil ab.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 39/14
    Es kommt bei Einkünften aus einer beamtenrechtlichen Versorgung weder in der Phase des aktiven Dienstes noch bei der Auszahlung der Versorgungsbezüge zu einem bloßen Vermögenstausch; Umschichtungen vollziehen sich vielmehr allein innerhalb des öffentlichen Haushalts (so Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, unter C.II.2.a aa).
  • BFH, 21.10.1996 - VI R 46/96

    Vom Arbeitgeber zufließende Versorgungsbezüge sind Leibrenten i. S. des § 22 Nr.

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 39/14
    Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den BFH-Urteilen in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 und vom 21. Oktober 1996 VI R 46/96 (BFHE 181, 318, BStBl II 1997, 127) zugrunde gelegen haben.
  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 18/12

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Zinsen gemäß § 44 Abs. 1 SGB I

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 39/14
    Diese gehören zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, so dass eine Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zurücktreten muss (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Juni 2015 VIII R 18/12, BFHE 250, 105, BStBl II 2016, 253, Rz 18 zur Subsidiarität des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG im Verhältnis zu Einkünften aus Kapitalvermögen).
  • BFH, 24.07.1996 - X R 105/95

    Zusatzrenten von der Bahnversicherungsanstalt sind Leibrenten

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 39/14
    Um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann es sich daher nur handeln, wenn der Steuerpflichtige sie --abgesehen von der zu erbringenden oder erbrachten Dienstleistung-- ohne rechtlich ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag (Leistung aus seinem Vermögen oder für seine Rechnung) erhält (Senatsurteile in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 3.a, sowie vom 24. Juli 1996 X R 105/95, BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650, unter 1.c, und in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1.).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 39/14
    Sei dies der Fall, stelle der Ertragsanteil den zu versteuernden fiktiven Zinsanteil aus dem angesparten Stammrecht der Altersversorgung dar (Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.2.).
  • BFH, 23.02.1966 - VI 285/65

    Versteuerung von Beiträgen zu einer Versorgungseinrichtung eines Arbeitgebers -

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