Rechtsprechung
   BFH, 18.07.2001 - X R 39/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1019
BFH, 18.07.2001 - X R 39/97 (https://dejure.org/2001,1019)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2001 - X R 39/97 (https://dejure.org/2001,1019)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - X R 39/97 (https://dejure.org/2001,1019)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1019) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Wohneigentumsförderung - Übertragung eines Miteigentumsanteils - Scheidungsvereinbarung - Einfamilienhaus

  • Judicialis

    AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 10e Abs. 5 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • datenbank.nwb.de

    Kein wirtschaftliches Alleineigentum, wenn ein Ehegatte die Kosten für ein Gebäude allein trägt, das im Miteigentum der Ehegatten steht. Den auf den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten entfallenden Abzugsbetrag nach § 10e EStG kann er erst nach Hinzuerwerb im Rahmen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Eigenheimförderung für Bauten auf fremdem Grund und Boden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 5 S 3, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1
    Ehegatten; Getrenntleben; Miteigentum; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 139
  • NZM 2002, 359 (Ls.)
  • BB 2001, 2413
  • DB 2001, 2695
  • BStBl II 2002, 284
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 39/97
    Unter Bezugnahme auf dieses BGH-Urteil hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1.) für einen Fall, in dem Ehegatten auf einem ihnen als Miteigentümern gehörenden Grundstück ein Gebäude errichtet hatten, entschieden, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen habe.

    Sind die finanziellen Beiträge der Ehegatten unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. BGH-Urteile vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, NJW 1966, 542, und in NJW 1983, 1845) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

  • BFH, 27.11.1996 - X R 92/92

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 39/97
    a) Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--), so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9).

    Wollen die Ehegatten, dass der Bauende wirtschaftliches Eigentum am gesamten Gebäude erhält, müssen sie dies --nach den allgemeinen Grundsätzen für die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen-- durch eindeutige und im Voraus getroffene Abmachungen regeln (Senatsurteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, m.w.N.).

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 39/97
    Erwerben Ehegatten ein Haus und übernimmt einer von ihnen, der nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen allein dazu in der Lage ist, die Zins- und Tilgungsleistungen für die zur Finanzierung des Hauses gemeinschaftlich aufgenommenen Kredite, so bringen sie durch den Erwerb von Miteigentum je zur Hälfte in aller Regel zum Ausdruck, "es solle so angesehen werden, wie wenn jeder gleichviel zu den Kosten beigetragen habe" (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1983, 1845).

    Sind die finanziellen Beiträge der Ehegatten unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. BGH-Urteile vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, NJW 1966, 542, und in NJW 1983, 1845) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 39/97
    Besteht Gütertrennung, sind ehebedingte Zuwendungen --jeweils unter bestimmten Voraussetzungen-- nach den Rechtsgrundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder über die Ehegatten-Innengesellschaft auszugleichen (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 22. April 1982 IX ZR 35/81, Zeitschrift für Familienrecht 1982, 778; vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962).
  • BFH, 24.07.1996 - X R 20/93

    Keine Grundförderung nach § 10e EStG für eine gemeinsame Ehewohnung, auch wenn

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 39/97
    Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, gelten die Miteigentumsanteile der Ehegatten wieder als selbständige Objekte (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 24. Juli 1996 X R 20/93, BFHE 181, 70, BStBl II 1996, 603, m.w.N.).
  • BGH, 22.04.1982 - IX ZR 35/81

    Geltung der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs vor den allgemeinen

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 39/97
    Besteht Gütertrennung, sind ehebedingte Zuwendungen --jeweils unter bestimmten Voraussetzungen-- nach den Rechtsgrundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder über die Ehegatten-Innengesellschaft auszugleichen (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 22. April 1982 IX ZR 35/81, Zeitschrift für Familienrecht 1982, 778; vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962).
  • BFH, 12.04.2000 - X R 20/99

    Wohnberechtigter wirtschaftlicher Eigentümer?

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 39/97
    a) Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--), so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9).
  • BFH, 12.04.2000 - X R 69/98

    § 10 e EStG; zivilrechtlich-wirtschaftliches Eigentum

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 39/97
    b) Soll das rechtliche Eigentum an einem Grundstück oder Grundstücksanteil auf einen anderen übergehen, wird der Erwerber in der Regel zu dem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer, zu dem ihm aufgrund der notariellen Vereinbarung Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übertragen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 12. April 2000 X R 69/98, BFH/NV 2000, 1331, m.w.N.; vgl. auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 31. Dezember 1994, BStBl I 1994, 887, Rz. 18).
  • BGH, 06.12.1965 - II ZR 137/63

    Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Miteigentumshälfte an einem

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - X R 39/97
    Sind die finanziellen Beiträge der Ehegatten unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. BGH-Urteile vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, NJW 1966, 542, und in NJW 1983, 1845) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04

    Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: Unterliegen die

    Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--), so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284, m.w.N.).

    aa) Sofern, was das FG offen gelassen hat, der Kläger allein die Kosten der Finanzierung des Einfamilienhauses getragen hätte, wäre ihm der bürgerlich-rechtlich auf die Klägerin entfallende Anteil an dem betrieblich genutzten Kellerraum dann als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen, wenn er gegen die Klägerin als Miteigentümerin einen Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts hätte; denn dann wäre der Miteigentumsanteil der Klägerin und der daraus abzuleitende Herausgabeanspruch insoweit wertlos (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284).

    Sind die finanziellen Beiträge der Ehegatten unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich, als auch steuerrechtlich (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.I.1.; BFH-Urteil in BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284) der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen.

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

    Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

    Die Eheleute haben allerdings im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstücks keine ausdrückliche Vereinbarung über die Verpflichtung zum Wertausgleich getroffen (vgl. zu diesem regelmäßigen Erfordernis für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei einander nahe stehenden Personen: BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284 a.E.).

    In Übereinstimmung damit hat der X. Senat des BFH einen Ausgleichsanspruch zwischen Eheleuten im Zusammenhang mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus abgelehnt (Urteil BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284).

  • BFH, 20.10.2011 - IV R 35/08

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück

    Insofern setzt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums --zu bereits bei Beginn des Nutzungsverhältnisses feststehenden Bedingungen-- eine konkret auf Eigentumsübertragung gerichtete vertragliche Bindung voraus (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203; vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284).
  • BFH, 04.06.2003 - X R 49/01

    Anschaffungszeitpunkt eines Grundstücks

    Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf diesen übergehen (z.B. Urteile in BFHE 166, 239, BStBl II 1992, 398, und in BFH/NV 2000, 1331; vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284).

    Nach den zutreffenden Ausführungen des FG genügt das bereits für die Zeit vor der Eheschließung behauptete Einverständnis zwischen den Klägern, dass Besitz, Nutzen und Lasten auf den Kläger übergehen sollten, für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums nicht (Senatsentscheidung in BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284).

  • FG Sachsen, 29.10.2009 - 4 K 262/04

    Eigenheimzulage; Objektverbrauch eines Ehegatten bei Alleineigentum am

    Denn die Ehefrau übte nicht die tatsächliche Herrschaft in der Weise aus, dass sie den Kläger als zivilrechtlichen Alleineigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen konnte (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ), so dass der Herausgabeanspruch des Klägers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hatte oder kein Herausgabeanspruch bestand (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.1996 X R 92/92, BStBl II 1998, 97 ; vom 18.07.2001 X R 39/97, BStBl II 2002, 284 ):.

    Soll, wie hier zwischen den Eheleuten vorgesehen, das rechtliche Eigentum an einem Grundstück bzw. einem Grundstücksanteil auf einen anderen übergehen, wird der Erwerber in der Regel zu dem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer, zu dem ihm aufgrund der notariellen Vereinbarung Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übertragen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.07.2001 X R 39/97, BStBl II 2002, 284 ; vom 17.12.2008 IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937).

    Die Übernahme von Kosten für die Errichtung eines Gebäudes könnte allenfalls dann wirtschaftliches Eigentum der Ehefrau begründen, wenn ihr gegen den Kläger ein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswert des Gebäudes zugestanden hätte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.07.2001 X R 39/97, BStBl II 2002, 284 ).

    Maßgeblich sind vielmehr die eherechtlichen Regelungen, insbesondere über den Zugewinnausgleich bei gesetzlichem Güterstand, weshalb ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen der Ehegatten grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2001 X R 39/97, BStBl II 2002, 284 ; Klein, AO , 9. Aufl. 2006, § 39 Rn. 20), und auch im Streitfall der Ehefrau des Klägers nicht zustand.

    Unter diesen Umständen konnte die Ehefrau nur wirtschaftliches Miteigentum erwerben, wenn ihr nach den allgemeinen Grundsätzen für die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auf Grund eindeutiger und formwirksamer, im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen Substanz und Ertrag des errichteten Hauses für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer (anteilig) eingeräumt worden wäre (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.1996 X R 92/92, BStBl II 1998, 97 ; vom 18.07.2001 X R 39/97, BStBl II 2002, 284 ; Klein, AO , 9. Aufl. 2006, § 39 Rn. 20).

  • BFH, 06.12.2018 - X R 11/17

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags - Zeitpunkt der

    aa) Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO), so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284, unter II.3.a).
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06

    Betriebsaufgabe - kurzer Abwicklungszeitraum - nachträgliche Abänderung des

    Der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück bestimmt sich dabei in der Regel nach dem Moment, zu dem dem Erwerber nach dem notariellen Kaufvertrag Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übertragen werden (BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284, m.w.N.).

    Auch der Entscheidung in BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284, auf die die Entscheidung in BFHE 202, 320, BStBl II 2003, 751 Bezug nimmt, lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • BFH, 12.10.2006 - II R 26/05

    Grundstückskaufvertrag; wirtschaftliches Eigentum; Rückabwicklung

    Ob dies der Fall ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (BFH-Urteile vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182, unter 1., m.w.N., und vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284, unter II.3.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Vermietung einer Lagerhalle -

    Der Herausgabeanspruch der D... GmbH war auch nicht wirtschaftlich wertlos (vgl. BFH vom 12.09.1991 - III R 233/90, BStBl. II 1992, 182; BFH vom 18.07.2001 - X R 39/97, BStBl. II 2002, 284; Klein/Ratschow, 14. Aufl. 2018, AO § 39 Rn. 22).
  • BFH, 20.03.2002 - X R 9/00

    Wohneigentumsförderung bei Ehegatten

    Die Formulierung "weiter in der bisherigen Höhe abziehen" bedeutet lediglich, dass der erwerbende Ehegatte mit dem Erwerb des Anteils hinsichtlich Abzugszeitraum und Höhe der Grundförderung die Position des veräußernden Ehegatten fortführt (Senats-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BFH/NV 2002, 98).
  • BFH, 22.04.2015 - X R 8/13

    Einbringung von im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmers stehenden

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06

    Eigenheimzulage: Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils am eigengenutzten EFH nach

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2007 - 5 K 2146/06

    Verfassungskonforme Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG bei getrennter Veranlagung

  • BFH, 06.12.2018 - X R 10/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.12.2018 X R 11/17 - Gesonderte Feststellung

  • FG Sachsen, 27.11.2006 - 4 K 913/04

    Versagung von Eigenheimzulage für einen durch Vertrag erworbenen

  • FG München, 08.12.2004 - 15 K 1871/03

    Eigenheimzulage; Objektverbrauch; wirtschaftliches Eigentum; Eigenheimzulage ab

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 53/08

    Fortführung der Eigenheimzulagenberechtigung durch den übernehmenden

  • FG Münster, 05.11.2007 - 4 K 616/04

    Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) und Steuerbegünstigung

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2008 - 4 K 4658/08

    Kein Kindergeldanspruch für den Zeitraum der Zusage eines Ausbildungsplatzes und

  • FG Münster, 24.08.2007 - 4 K 616/04

    Anschaffungskosten; Modernisierungsmaßnahmen

  • FG Niedersachsen, 03.06.2009 - 2 K 212/06

    Abzug eines Freibetrages nach § 14a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei

  • FG Köln, 01.02.2005 - 8 K 8294/00

    Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum

  • FG Münster, 04.03.2009 - 12 K 2884/08

    Laufende Einkünfte aus einem Grundstück als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb;

  • FG Niedersachsen, 17.11.2004 - 2 K 660/01

    Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für mit Ablauf des 30. Juni 1970 zum

  • FG Hamburg, 08.05.2002 - II 107/01

    Gewährung der Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum eines Miteigentümers;

  • FG Münster, 30.10.2012 - 1 K 2240/09

    Grundstücksverkauf nach Ausübung einer Rückkaufsoption zur Abwendung der

  • FG Baden-Württemberg, 26.09.2003 - 9 K 156/98

    Grundstücksentnahme durch schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils;

  • FG Nürnberg, 09.10.2003 - IV 188/01

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht