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Rechtsprechung
   BFH, 23.03.2011 - X R 4-5/06, X R 43-44/07, X R 4/06, X R 5/06, X R 43/07, X R 44/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6544
BFH, 23.03.2011 - X R 4-5/06, X R 43-44/07, X R 4/06, X R 5/06, X R 43/07, X R 44/07 (https://dejure.org/2011,6544)
BFH, Entscheidung vom 23.03.2011 - X R 4-5/06, X R 43-44/07, X R 4/06, X R 5/06, X R 43/07, X R 44/07 (https://dejure.org/2011,6544)
BFH, Entscheidung vom 23. März 2011 - X R 4-5/06, X R 43-44/07, X R 4/06, X R 5/06, X R 43/07, X R 44/07 (https://dejure.org/2011,6544)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999 - Keine ungekürzte Abziehbarkeit der Schuldzinsen für die Finanzierung vom Umlaufvermögen

  • openjur.de

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 28/09; Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999; Keine ungekürzte Abziehbarkeit der Schuldzinsen für die Finanzierung vom Umlaufvermögen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4a Abs 2 Nr 2, EStG § 52 Abs 11 S 1, EStG § 4 Abs 4a, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999 - Keine ungekürzte Abziehbarkeit der Schuldzinsen für die Finanzierung vom Umlaufvermögen

  • Bundesfinanzhof

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999 - Keine ungekürzte Abziehbarkeit der Schuldzinsen für die Finanzierung vom Umlaufvermögen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4a Abs 2 Nr 2 EStG 1997, § 52 Abs 11 S 1 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 4 Abs 4a EStG 1997 vom 22.12.1999, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999 - Keine ungekürzte Abziehbarkeit der Schuldzinsen für die Finanzierung vom Umlaufvermögen

  • rewis.io

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999 - Keine ungekürzte Abziehbarkeit der Schuldzinsen für die Finanzierung vom Umlaufvermögen

  • ra.de
  • rewis.io

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/1999 - Keine ungekürzte Abziehbarkeit der Schuldzinsen für die Finanzierung vom Umlaufvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a; EStG § 52 Abs. 11 S. 1
    Vorliegen einer echten Rückwirkung bei Ermittlung des Gewinns aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr durch einen Gewerbetreibenden; Abziehbarkeit der für den Erwerb des Umlaufvermögens entfallenden Schuldzinsen als ...

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzter Schuldzinsenabzug bei Finanzierung von Umlaufvermögen (inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.3.2011, X R 28/09)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 7. Juli 2010 über die Richtervorlagen 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BFH/NV 2010, 1968) entschieden und zur Rückwirkungsproblematik Stellung genommen hat, hat der Senat die ausgesetzten Revisionsverfahren wieder aufgenommen.

    b) Die gegenteilige Auffassung des XI. Senats des BFH im Urteil vom 1. August 2007 XI R 26/05 (BFH/NV 2007, 2267), wonach die Neuregelung des Schuldzinsenabzugs durch § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für den Veranlagungszeitraum 1999 eine echte Rückwirkung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen beinhalten kann, ist durch die Beschlüsse des BVerfG vom 7. Juli 2010 in BFH/NV 2010, 1968, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BFH/NV 2010, 1959) sowie 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BFH/NV 2010, 1976) überholt.

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 1968, unter C.I.1.).

    c) Angesichts des Umstands, dass die Nutzung des Zwei- bzw. Mehrkontenmodells nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Finanzverwaltung diesen Beschluss vom 8. Dezember 1997 bereits am 22. April 1998 und damit zeitnah veröffentlicht und keinen Nichtanwendungserlass verfügt hat, durften Steuerpflichtige jedenfalls bis zur Einbringung des StEntlG 1999/2000/2002 darauf vertrauen, dass sich der betriebliche Schuldzinsenabzug nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrkontenmodell berechnet (vgl. hierzu auch den Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2010, 1968, unter C.II.1.).

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
    Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) eine betriebliche oder private Schuld ist.

    c) Angesichts des Umstands, dass die Nutzung des Zwei- bzw. Mehrkontenmodells nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Finanzverwaltung diesen Beschluss vom 8. Dezember 1997 bereits am 22. April 1998 und damit zeitnah veröffentlicht und keinen Nichtanwendungserlass verfügt hat, durften Steuerpflichtige jedenfalls bis zur Einbringung des StEntlG 1999/2000/2002 darauf vertrauen, dass sich der betriebliche Schuldzinsenabzug nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrkontenmodell berechnet (vgl. hierzu auch den Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2010, 1968, unter C.II.1.).

    Ohne Belang ist, dass einzelne Parlamentarier zeitnah zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 angekündigt hatten, im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages über eine gesetzliche Änderung zu beraten (vgl. hierzu Pfalzgraf/Meyer, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1998, 129).

  • BFH, 21.09.2005 - X R 40/02

    Schuldzinsenabzug: Berücksichtigung von Unterentnahmen in 1999 und 2000

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
    Folglich wird der betriebliche Schuldzinsenabzug für überschuldete Betriebe gekürzt, während nach der Konzeption der Vorschrift Steuerpflichtige Eigenkapital entnehmen können, ohne dass sich dies im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ auswirkt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 40/02, BFH/NV 2006, 512).

    a) Auch wenn das StBereinG 1999 nach seinem Art. 28 Abs. 1 erst am 1. Januar 2000 und damit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 1999 in Kraft getreten ist, beinhaltet § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG als die § 4 Abs. 4a EStG betreffende Anwendungsregelung keinen nachträglichen Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand ("echte Rückwirkung" bzw. "Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2006, 512).

  • BFH, 21.09.2005 - X R 46/04

    Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs;

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
    Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).

    a) Mit § 4 Abs. 4a EStG zuerst i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304), dann i.d.F. des StBereinG 1999 ist der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BFH zum Zwei- und Mehrkontenmodell entgegengetreten und hat den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit eingeschränkt (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 26/05

    Überentnahmen; Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
    b) Die gegenteilige Auffassung des XI. Senats des BFH im Urteil vom 1. August 2007 XI R 26/05 (BFH/NV 2007, 2267), wonach die Neuregelung des Schuldzinsenabzugs durch § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für den Veranlagungszeitraum 1999 eine echte Rückwirkung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen beinhalten kann, ist durch die Beschlüsse des BVerfG vom 7. Juli 2010 in BFH/NV 2010, 1968, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BFH/NV 2010, 1959) sowie 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BFH/NV 2010, 1976) überholt.
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
    a) Die Einbeziehung auch der im Kalenderjahr 1998 wirtschaftlich entstandenen Schuldzinsen in den beschränkten Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 in Fällen eines abweichenden Wirtschaftsjahres lässt sich nicht damit rechtfertigen, ein Wettlauf zwischen dem Gesetzgeber und den Steuerpflichtigen hinsichtlich der Inanspruchnahme der vom Großen Senat des BFH gebilligten Mehrkontenmodelle habe verhindert werden sollen (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
    Der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs ist nicht normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt worden, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 22. März 1983  2 BvR 475/78, BVerfGE 63, 343; vom 14. Mai 1986  2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
    b) Die gegenteilige Auffassung des XI. Senats des BFH im Urteil vom 1. August 2007 XI R 26/05 (BFH/NV 2007, 2267), wonach die Neuregelung des Schuldzinsenabzugs durch § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für den Veranlagungszeitraum 1999 eine echte Rückwirkung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen beinhalten kann, ist durch die Beschlüsse des BVerfG vom 7. Juli 2010 in BFH/NV 2010, 1968, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BFH/NV 2010, 1959) sowie 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BFH/NV 2010, 1976) überholt.
  • BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07

    Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
    Der beschränkte Schuldzinsenabzug gemäß § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 beruht auf einem Eigenkapitalmodell (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2010 VIII R 42/07, BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041).
  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs.

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
    Selbst wenn § 4 Abs. 4a EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG diesen Anforderungen grundsätzlich genügt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504), ist eine verfassungskonforme Auslegung der Anwendungsregelung in Fällen geboten, in denen Steuerpflichtige ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

  • BFH, 21.08.1974 - I R 81/73

    Regionalflughafen - Errichtung - Betrieb eines Flughafens - GmbH -

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BFH, 13.10.1994 - VII R 37/94

    Ein Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei Erstellung der

  • BFH, 12.08.1997 - VII R 107/96

    Festsetzungfrist bei Haftungsbescheiden

  • FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 3745/03

    Verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Über- und

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei

  • BFH, 27.10.2011 - III R 60/09

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug auch bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen -

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2009 - 5 K 2038/08

    Kürzung des Schuldzinsenabzugs bei Umlaufvermögen

  • FG Sachsen, 18.03.2009 - 2 K 1012/08

    Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für die Erstausstattung einer Apotheke gem. § 4

  • FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06

    Ausschluss des Schuldzinsenabzugs nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a

  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

  • FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 231/05

    Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 48/09

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 48/09

    Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen unterfallen nicht

    Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125; vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753, sowie X R 4-5/06, X R 43-44/07, BFH/NV 2011, 1485, und X R 33/05, BFH/NV 2011, 1669; vom 27. Oktober 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576; vom 9. Mai 2012 X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667).

    a) Der insoweit von den Klägern begehrten Gesetzesauslegung, die nicht abziehbaren Schuldzinsen seien auch um den Zinsaufwand für die angeschafften und im Umlaufvermögen der OHG ausgewiesenen Grundstücke zu kürzen bzw. es sei diesbezüglich zumindest ein Gegenbeweis zuzulassen, steht allerdings der eindeutige Wortlaut von § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG entgegen, der nur die Finanzierungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privilegiert (BFH-Urteile in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753; in BFH/NV 2011, 1485, und in BFH/NV 2011, 1669).

    b) Entgegen der Auffassung der Kläger bleibt der Wortlaut der Vorschrift auch nicht hinter dem vom Gesetzgeber verfolgten Normzweck zurück und ist deshalb auch nicht dahingehend erweitert auszulegen, dass auch der Zinsaufwand für die Finanzierung von Umlaufvermögen ebenso wie die Zinsen für Investitionsdarlehen von dem typisiert ermittelten Betrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen abzuziehen wäre (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753; in BFH/NV 2011, 1485, und in BFH/NV 2011, 1669).

    Es liegt auch keine sinnwidrige Ungleichbehandlung der Finanzierungskosten von Anlage- und Umlaufvermögen vor (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1485), denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass es dem Steuerpflichtigen freisteht, wie er seine Privat- und Betriebsausgaben finanziert.

    Denn auch insoweit gilt, dass die Tatsache des Vorliegens von Überentnahmen der Anknüpfungspunkt für die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ist und nicht etwa die Finanzierung von Umlaufvermögen (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1485).

  • FG Niedersachsen, 21.11.2013 - 6 K 366/12

    Unzulässige unechte Rückwirkung im Zusammenhang mit § 8b Abs. 10 KStG

    Die gesetzliche Regelung in § 8b Abs. 10 KStG beeinflusst somit auch im Fall eines vor dem 1. Januar 2007 beginnenden und Jahr 2007 endenden Wirtschaftsjahres lediglich den Gewinn des Veranlagungszeitraums 2007 und damit nur die Körperschaftsteuerschuld dieses Jahres (vgl. BFH-Urteile vom 23. März 2011 X R 4-5/06, X R 43-44/07, BFH/NV 2011, 1485; vom 27. März 2012 I R 62/08, BFHE 236, 543, BStBl II 2012, 745).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, DStR 2010, 1727; vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05 u.a., BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86, DStR 2010, 1733; vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 u.a., BVerfGE 127, 31, DStR 2010, 1736; BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 4-5/06, X R 43-44/07, BFH/NV 2011, 1485).

    Der BFH hat in seinen Urteilen vom 23. März 2011 (X R 4-5/06, X R 43-44/07, BFH/NV 2011, 1485) und vom 27. März 2012 (I R 62/08, BFHE 236, 543, BStBl II 2012, 745) entsprechende verfassungskonforme Auslegungen zeitlicher Anwendungsnormen vorgenommen, um im Rahmen der Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe auch die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt zu sehen.

  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2563/11

    Keine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999

    Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125; vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753, sowie X R 4-5/06, X R 43-44/07, BFH/NV 2011, 1485, und in BFH/NV 2011, 1669; vom 27. Oktober 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576; in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, vom 30. August 2012 IV R 48/09, BFH/NV 2013, 187).

    Jedoch führen nach den zitierten bisherigen Entscheidungen des X. Senats und des IV. Senats des BFH lediglich Entnahmen aus einem überschuldeten Betrieb zur Kürzung des Schuldzinsenabzugs, während nach der Konzeption der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG Steuerpflichtige Eigenkapital entnehmen können, ohne dass sich dies im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ auswirkt (vgl. z.B. so jüngst -nach der Entscheidung des X. Senats- der IV. Senat des BFH in BFH/NV 2013, 187, X. Senat des BFH in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753, Rz 37, in BFH/NV 2011, 1485, Rz 23, 40, oder in BFH/NV 2012, 1418, Rz 23, Deussen in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 2072, Neufang, DStR 2012, 1845, 1848, Tz 3.6, Bode in Kirchhof, EStG § 4 Rz 189, Horlemann, DStR 2010, 726, 731).

  • BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09

    Überentnahmen: Ermittlung des betrieblich veranlassten Teils der Schuldzinsen bei

    Das auch vom FA berücksichtigte, beim BFH anhängige Verfahren X R 30/06, in dem die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001 wegen getätigter Überentnahmen, die Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 hinsichtlich zu berücksichtigender Unter- und Überentnahmen der Vorjahre und die Frage einer verfassungswidrigen Rückwirkung sowie eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Streit ist, ruht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den --Fragen der Rückwirkung (anderer) steuerrechtlicher Normen betreffenden-- Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 (BFH-Beschluss vom 15. September 2009 X R 30/06, nicht veröffentlicht); in gleicher Weise ruht auch das Verfahren X R 44/07, in dem ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG (dort für das Jahr 2000) im Streit ist (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2009 X R 44/07, nicht veröffentlicht).
  • FG Nürnberg, 04.12.2013 - 3 K 1186/12

    Anwendung der Hinzurechnungsregelung bei Überentnahmen auch bei

    Für die Steuerpflichtigen war es daher ab diesem Zeitpunkt vorhersehbar, dass der Schuldzinsenabzug nicht mehr nach den von der Rechtsprechung gebilligten Zwei- und Mehrkontenmodellen möglich sein würde (BFH-Urteile vom 23.03.2011 X R 4-5/06, X R 44/07 u.a., BFH/NV 2011, 1485).
  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2007 - 12 K 133/07
    Die Revision war wegen der noch beim BFH anhängigen Verfahren X R 4/06 und X R 5/06 nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
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   BFH, 13.10.2006 - X R 4/06   

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BFH, 13.10.2006 - X R 4/06 (https://dejure.org/2006,73235)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2006 - X R 4/06 (https://dejure.org/2006,73235)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2006 - X R 4/06 (https://dejure.org/2006,73235)
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  • FG Köln, 28.04.2010 - 7 K 3373/08

    Versäumen der Einspruchsfrist

    Denn zum einen war der für den Kläger zuständige Steuerberater in einer Steuerberatungsgesellschaft mit mehreren Berufsträgern tätig, so dass die anderen Berufsträger im Fall einer Erkrankung des Steuerberaters zumindest zur Vornahme fristwahrender Maßnahmen - wozu auch die Einlegung von Rechtsbehelfen zählt - angehalten waren (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2006 X R 4/06, BFH/NV 2007, 253).
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Rechtsprechung
   BFH, 20.07.2009 - X R 4/06   

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BFH, 20.07.2009 - X R 4/06 (https://dejure.org/2009,65879)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2009 - X R 4/06 (https://dejure.org/2009,65879)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2009 - X R 4/06 (https://dejure.org/2009,65879)
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  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2009 - 5 K 2038/08

    Kürzung des Schuldzinsenabzugs bei Umlaufvermögen

    Die Revision war gemäß § 90 a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die hier streitige Rechtsfrage in der Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden worden ist (die dazu anhängigen Verfahren beim BFH mit dem Aktenzeichen X R 5/06 und X R 4/06 ruhen derzeit auf unabsehbare Zeit).
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