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   BFH, 18.08.2009 - X R 41/06   

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https://dejure.org/2009,4492
BFH, 18.08.2009 - X R 41/06 (https://dejure.org/2009,4492)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2009 - X R 41/06 (https://dejure.org/2009,4492)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2009 - X R 41/06 (https://dejure.org/2009,4492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2
    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels i.R.d. Verkaufs eines durch das Bauunternehmen des Grundstückskäufers errichteten Gebäudes in engem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Fertigstellung; Zu Beginn der Bebauung eines Grundstücks geschlossene langfristige ...

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel: keine unbedingte Veräußerungsabsicht bei Veräußerung eines Grundstücks mit einem zum Teil fertig gestellten Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 2
    Großobjekt; Grundstückshandel; Nachhaltigkeit; Veräußerungsabsicht; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 41/06
    Ein Gewerbebetrieb liegt nach näherer Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn er selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die Tätigkeit nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Anhaltspunkt für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Gleichwohl kommt es auf diese Umstände dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Andererseits können auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Dieser Rechtsauffassung ist indessen der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 nicht gefolgt.

    Dies gilt indessen nur, wenn diese nicht wie unter Fremden abgerechnet werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 41/06
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. September 2002 X R 183/96 (BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238) sei keine private Vermögensverwaltung gegeben, wenn mit dem künftigen Erwerber vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag abgeschlossen werde.

    Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, von einer solchen Absicht sei auszugehen, wenn der Steuerpflichtige mit dem Erwerber in einem Zeitpunkt, zu dem das von ihm errichtete Gebäude lediglich teilweise fertig gestellt ist, einen Vorvertrag oder einen Kaufvertrag abschließt (Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, und vom 28. Januar 2009 X R 36/07, www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen).

    Dies gilt indessen nur, wenn diese nicht wie unter Fremden abgerechnet werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 41/06
    Das BMF verweise auf das BFH-Urteil vom 14. Januar 1996 X R 1/96 (BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346).

    Dem stehen die Senatsurteile vom 24. Januar 1996 X R 255/93 (BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303) und in BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346 nicht entgegen.

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 41/06
    Die Veräußerung eines bebauten Grundstücks in unmittelbarem Anschluss an die Fertigstellung des Gebäudes lässt jedoch für sich genommen noch nicht den Schluss zu, es habe bereits bei Erwerb oder bei der Bebauung eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden (BFH-Urteile vom 27. November 2008 IV R 38/06, BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278, und vom 19. Februar 2009 IV R 8, 9/07, BFH/NV 2009, 923; IV R 12/07, BFH/NV 2009, 926).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Branchennähe eines Steuerpflichtigen nur ein schwaches Beweisanzeichen für das Vorhandensein einer von vornherein bestehenden Veräußerungsabsicht, dem allenfalls in Verbindung mit anderen Indizien Bedeutung zukommt (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 923).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 41/06
    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.I.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel).

    Gleichwohl kommt es auf diese Umstände dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 28.01.2009 - X R 36/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 41/06
    Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, von einer solchen Absicht sei auszugehen, wenn der Steuerpflichtige mit dem Erwerber in einem Zeitpunkt, zu dem das von ihm errichtete Gebäude lediglich teilweise fertig gestellt ist, einen Vorvertrag oder einen Kaufvertrag abschließt (Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, und vom 28. Januar 2009 X R 36/07, www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen).
  • BFH, 28.01.2009 - X R 35/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 41/06
    Dies steht einer kurzfristigen Finanzierung gleich (Senatsurteil vom 28. Januar 2009 X R 35/07, BFH/NV 2009, 1249).
  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 41/06
    Dem stehen die Senatsurteile vom 24. Januar 1996 X R 255/93 (BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303) und in BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346 nicht entgegen.
  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 41/06
    Denn die Zahl der Veräußerungen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf lässt den Schluss zu, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (Senatsurteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530).
  • BFH, 27.11.2008 - IV R 38/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zur Bedeutung eines engen zeitlichen

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - X R 41/06
    Die Veräußerung eines bebauten Grundstücks in unmittelbarem Anschluss an die Fertigstellung des Gebäudes lässt jedoch für sich genommen noch nicht den Schluss zu, es habe bereits bei Erwerb oder bei der Bebauung eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden (BFH-Urteile vom 27. November 2008 IV R 38/06, BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278, und vom 19. Februar 2009 IV R 8, 9/07, BFH/NV 2009, 923; IV R 12/07, BFH/NV 2009, 926).
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97

    Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

  • FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Veräußerung

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 10/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige sein Grundstück nach Abschluss des Bauvertrags mit einem von ihm lediglich teilweise fertig gestellten Gebäude veräußert (BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 41/06, BFH/NV 2010, 38).

    Dieser hat dagegen auf eigene Initiative einen Käufer gesucht und ist erst anschließend mit dem Interessenten an die Klägerin herangetreten (vgl. zu ähnlichen Sachverhalten auch BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 923, und in BFH/NV 2010, 38).

  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Branchennähe eines Steuerpflichtigen nur ein schwaches Beweisanzeichen für das Vorhandensein einer von vornherein bestehenden Veräußerungsabsicht, dem allenfalls in Verbindung mit anderen Indizien Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2009 X R 41/06, BFH/NV 2010, 38, Rz 39).
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - 13 K 3148/11

    Gewerblicher Grundstückshandel durch ein einziges Objekt trotz langjähriger

    Hinsichtlich der unbedingten Veräußerungsabsicht weist der erkennende Senat darauf hin, dass allein die - im vorliegenden Fall gegebene - Branchennähe des Klägers nur ein schwaches Beweisanzeichen für das Vorhandensein einer von vornherein bestehenden Veräußerungsabsicht ist, dem allenfalls in Verbindung mit anderen Indizien Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 41/06, BFH/NV 2010, 38).
  • BFH, 20.12.2013 - X B 160/12

    Verlustfeststellung - Gegenstand des Klageverfahrens - faires Verfahren

    Der Senat weist allerdings für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass die etwaige Branchennähe des Klägers nach der Rechtsprechung des Senats nur ein schwaches Beweisanzeichen für das Vorhandensein einer von vornherein bestehenden Veräußerungsabsicht ist, dem allenfalls in Verbindung mit anderen Indizien Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2009 X R 41/06, BFH/NV 2010, 38).
  • FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 4918/07

    Wohnhausteilung in 4 Eigentumswohnungen kann Grundstückshandel begründen

    Aus der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 18.08.2009 X R 41/06, BFH/NV 2010, 38) ergibt sich nichts anderes.
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07
    Hierin erschöpft sich die Bedeutung der "bedingten Veräußerungsabsicht" (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2006 3 K 3105/03 G, EFG 2007, 686 Revision X R 41/06).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07
    Hierin erschöpft sich die Bedeutung der "bedingten Veräußerungsabsicht" (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2006 3 K 3105/03 G, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 686, Revision X R 41/06).
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