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   BFH, 08.07.2015 - X R 41/13   

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https://dejure.org/2015,29053
BFH, 08.07.2015 - X R 41/13 (https://dejure.org/2015,29053)
BFH, Entscheidung vom 08.07.2015 - X R 41/13 (https://dejure.org/2015,29053)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - X R 41/13 (https://dejure.org/2015,29053)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage - Voraussetzung einer Terminsverlegung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 79, EStG § ... 81, EStG § 82 Abs 1, EStG § 97 S 1, EStG § 10a Abs 1, EStG § 22 Nr 5, AltZertG § 1 Abs 1 S 1 Nr 3, AltZertG § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst a, AltZertG § 1 Abs 5, AltvDV § 11 Abs 5 S 1, AltvDV § 19 Abs 1, AO § 6 Abs 2 Nr 2, AO § 6 Abs 2 Nr 7, GG Art 19 Abs 4, GG Art 103 Abs 1, GG Art 87 Abs 2, GG Art 87 Abs 3, FGO § 33 Abs 1 Nr 4, FGO § 38, FGO § 96 Abs 2, FVG § 1, FVG § 5 Abs 1 Nr 18, ZPO § 227 Abs 1
    Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage - Voraussetzung einer Terminsverlegung

  • Bundesfinanzhof

    Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage - Voraussetzung einer Terminsverlegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 79 EStG 2002, § 81 EStG 2002, § 82 Abs 1 EStG 2002, § 97 S 1 EStG 2002, § 10a Abs 1 EStG 2002
    Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage - Voraussetzung einer Terminsverlegung

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage - Voraussetzung einer Terminsverlegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer Altersvorsorgezulage auf Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens

  • rechtsportal.de

    Gewährung einer Altersvorsorgezulage auf Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens

  • datenbank.nwb.de

    Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersvorsorgezulage - und die alleinige Zuständigkeit des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Früher Verhandlungstermin trotz langer Anreise?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    6 Minuten Verhandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersvorsorgebeiträge - und die Erträge des Altersvorsorgevermögens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersvorsorgezulage - und die zentralisierten Zuständigkeiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erträge des Altersvorsorgevermögens

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Altersvorsorge

  • steuerberaten.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Riester-Zulage ohne Eigenbetrag?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
    Die Altersvorsorgezulage
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 397
  • BStBl II 2016, 525
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
    Der Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung schließt aber die Inanspruchnahme der "Hilfe" --auch soweit sie sich nicht auf eine bloße Amtshilfe im Einzelfall beschränkt-- nicht zuständiger Verwaltungsträger durch den zuständigen Verwaltungsträger nicht schlechthin aus, setzt ihr jedoch Grenzen: Von dem Gebot, die Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen, darf nur wegen eines besonderen sachlichen Grundes abgewichen werden (so die Entscheidungen des BVerfG vom 12. Januar 1983  2 BvL 23/81, BVerfGE 63, 1, unter C.II.3.c (4), und vom 20. Dezember 2007  2 BvR 2433, 2434/04, BVerfGE 119, 331, unter C.III.1.d cc).

    Daher kann nach der Rechtsprechung des BVerfG die Heranziehung an sich unzuständiger Verwaltungseinrichtungen nur hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in Betracht kommen und ist an besondere Voraussetzungen gebunden (BVerfG in BVerfGE 63, 1, unter C.II.3.c (4), und in BVerfGE 119, 331, unter C.III.1.d cc).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
    Der Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung schließt aber die Inanspruchnahme der "Hilfe" --auch soweit sie sich nicht auf eine bloße Amtshilfe im Einzelfall beschränkt-- nicht zuständiger Verwaltungsträger durch den zuständigen Verwaltungsträger nicht schlechthin aus, setzt ihr jedoch Grenzen: Von dem Gebot, die Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen, darf nur wegen eines besonderen sachlichen Grundes abgewichen werden (so die Entscheidungen des BVerfG vom 12. Januar 1983  2 BvL 23/81, BVerfGE 63, 1, unter C.II.3.c (4), und vom 20. Dezember 2007  2 BvR 2433, 2434/04, BVerfGE 119, 331, unter C.III.1.d cc).

    Daher kann nach der Rechtsprechung des BVerfG die Heranziehung an sich unzuständiger Verwaltungseinrichtungen nur hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in Betracht kommen und ist an besondere Voraussetzungen gebunden (BVerfG in BVerfGE 63, 1, unter C.II.3.c (4), und in BVerfGE 119, 331, unter C.III.1.d cc).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 - 10 K 14266/10

    Altersvorsorgezulage 2007 und 2008

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2013  10 K 14266/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, in der u.a. auch die Zuständigkeit des FG gerügt wurde, mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 205 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

  • BFH, 22.10.2014 - X R 18/14

    Altersvorsorgezulage: Frist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
    Anderes wesentliches Merkmal ist die weitgehende Automatisierung des gesamten Verfahrens (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 X R 18/14, BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz 38 ff.).
  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
    Dies ist allerdings nicht ausgeschlossen und kann auf Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 GG gestützt werden, sofern die Grenzen für die Zuweisung sachgebietsfremder Aufgaben an Bundesbehörden eingehalten werden (vgl. zu diesen Grenzen Beschluss des BVerfG vom 28. Januar 1998  2 BvF 3/92, BVerfGE 97, 198 zur Übertragung sachgebietsfremder Aufgaben auf den Bundesgrenzschutz).
  • BFH, 10.03.2015 - V B 108/14

    Verfahrensfehler, Ablehnung einer Terminsverlegung; Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
    Bloße Unannehmlichkeiten der Beteiligten, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können (wie beispielsweise eine frühe Anreise oder eine Hotelübernachtung), reichen in der Regel für die Annahme eines erheblichen Grundes zur Terminverlegung nicht aus (BFH-Beschluss vom 10. März 2015 V B 108/14, BFH/NV 2015, 849, Rz 3).
  • BFH, 07.10.2010 - II S 26/10

    Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
    Wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung gebührt der Terminplanung des Gerichts aber in der Regel Vorrang (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2010 II S 26/10 (PKH), BFH/NV 2011, 59, unter II.2.e, m.w.N.).
  • BFH, 26.08.2010 - X B 210/09

    (Zeitlicher Abstand von

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
    Ein Gericht ist aus dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, jedoch weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschlüsse vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320, unter II.2.a, und vom 26. August 2010 X B 210/09, BFH/NV 2010, 2287, unter III.4.a).
  • BFH, 20.03.1992 - VI R 125/87

    Verweigerung des Rechts auf Gehör durch Nichtverlegung des Termins

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
    Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 1992 VI R 125/87, BFH/NV 1993, 105, unter 1., m.w.N.).
  • BFH, 25.03.1993 - I S 4/93

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Finanzgerichts

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 41/13
    Diese sind nur die in § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 FVG und § 6 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Finanzbehörden (so auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 1993 I S 4/93, BFH/NV 1993, 676, unter II.3.b).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2007 - 7 K 5216/05

    Beschränkung der abgeleiteten Zulagenberechtigung gem. § 79 Satz 2 EStG auf

  • BFH, 23.08.2007 - X B 183/07

    NZB: Hinweispflicht

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61

    Kreditwesen

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BFH, 20.02.2019 - X R 28/17

    Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen

    Eine Bundesoberbehörde darf zwar nur für Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder --außer für reine Amtshilfe-- wahrgenommen werden können (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24. Juli 1962  2 BvF 4/61, 2 BvF 5/61, 2 BvF 1/62, 2 BvF 2/62, BVerfGE 14, 197, unter B.II.1.b aa), so dass die Aufgabe ihren typischen Merkmalen nach zentral zu erfüllen sein muss (Senatsurteil vom 8. Juli 2015 X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 39).

    c) Für die DRV Bund bzw. die ZfA bedeutet die Übertragung der Aufgaben gemäß § 22a EStG neben der Gewährung der Altersvorsorgezulage (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 37) zwar die Zuweisung einer weiteren sozialversicherungsfremden, nicht unter Art. 87 Abs. 2 GG fallenden Aufgabe.

    Einer bundesunmittelbaren Körperschaft kann aber eine weitere Verwaltungsaufgabe zugewiesen werden, solange sich der Bund für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des GG stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge der Behörde wahrt (vgl. Senatsurteil in BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 45, m.w.N.).

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    Art. 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 GG schließt es allerdings auch nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber der Zollverwaltung als Teil der Bundesfinanzverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau (vgl. § 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5a und 12 des Gesetzes über die Finanzverwaltung --FVG--) über die in Art. 108 Abs. 1 GG genannten fiskalischen Aufgaben hinaus weitere Verwaltungsaufgaben zuweist, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des GG stützen kann; allerdings dürfen die weiteren Aufgaben von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten sein, und die Zuweisung der weiteren Aufgaben muss das grundsätzliche Gepräge des Zolls wahren (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28.01.1998 - 2 BvF 3/92, BVerfGE 97, 198, unter C.I.3., zur Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung der Flughäfen auf den Bundesgrenzschutz; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.07.2015 - X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 44, zur Übertragung der Gewährung der Altersvorsorgezulage auf die Deutsche Rentenversicherung Bund).
  • BFH, 21.10.2020 - VII B 119/19

    Erfordernis und Glaubhaftmachung einer ladungsfähigen Anschrift

    Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.07.2015 - X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 28).

    Auch hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens Terminwünsche der Beteiligten zu berücksichtigen; wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung gebührt der Terminplanung des Gerichts aber in der Regel Vorrang (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 28; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts --OVG -- des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.01.2018 - 2 L 103/17, juris, Rz 15 ff.).

  • BFH, 20.02.2019 - X R 32/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 -

    Gegen diese Organleihe bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (s. dazu ausführlich das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17, --www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.I.2.; ebenso zur Zulässigkeit der Organleihe in Bezug auf die Zuständigkeit der DRV Bund für die Altersvorsorgezulage bereits Senatsurteil vom 8. Juli 2015 X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 37).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 12/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung

    Art. 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 GG schließt es allerdings auch nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber der Zollverwaltung als Teil der Bundesfinanzverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau (vgl. § 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5a und 12 des Gesetzes über die Finanzverwaltung --FVG--) über die in Art. 108 Abs. 1 GG genannten fiskalischen Aufgaben hinaus weitere Verwaltungsaufgaben zuweist, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des GG stützen kann; allerdings dürfen die weiteren Aufgaben von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten sein, und die Zuweisung der weiteren Aufgaben muss das grundsätzliche Gepräge des Zolls wahren (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28.01.1998 - 2 BvF 3/92, BVerfGE 97, 198, unter C.I.3., zur Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung der Flughäfen auf den Bundesgrenzschutz; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.07.2015 - X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 44, zur Übertragung der Gewährung der Altersvorsorgezulage auf die Deutsche Rentenversicherung Bund).
  • BFH, 21.10.2020 - VII B 121/19

    Zur Auslegung des Klagebegehrens bei mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der

    Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und der Prozessbevollmächtigten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.07.2015 - X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 28).

    Auch hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens Terminwünsche der Beteiligten zu berücksichtigen; wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung gebührt der Terminplanung des Gerichts aber in der Regel Vorrang (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 28; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.01.2018 - 2 L 103/17, juris, Rz 15 ff., Rz 19).

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 35/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    Art. 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 GG schließt es allerdings auch nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber der Zollverwaltung als Teil der Bundesfinanzverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau (vgl. § 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5a und 12 des Gesetzes über die Finanzverwaltung --FVG--) über die in Art. 108 Abs. 1 GG genannten fiskalischen Aufgaben hinaus weitere Verwaltungsaufgaben zuweist, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des GG stützen kann; allerdings dürfen die weiteren Aufgaben von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten sein, und die Zuweisung der weiteren Aufgaben muss das grundsätzliche Gepräge des Zolls wahren (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28.01.1998 - 2 BvF 3/92, BVerfGE 97, 198, unter C.I.3., zur Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung der Flughäfen auf den Bundesgrenzschutz; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.07.2015 - X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 44, zur Übertragung der Gewährung der Altersvorsorgezulage auf die Deutsche Rentenversicherung Bund).
  • BFH, 29.12.2020 - VII B 92/20

    Verlegungsantrag

    Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2015 - X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 28, m.w.N.).
  • BFH, 10.03.2020 - VII B 206/18

    Ehrenamtliche Tätigkeit als erheblicher Grund für Terminsverlegung

    Zwar führt das FG zutreffend unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung aus, dass der Terminplanung des Gerichts wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung in der Regel Vorrang vor anderen Terminen gebührt (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2015 - X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, m.w.N.).
  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 3869/14

    Berücksichtigung von Kosten zu einer Riester-Rentenversicherung als

    Da nach dem BFH-Urteil vom 08.07.2015 X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525 die Erträge keine Beiträge seien, könnten die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nur aus den Erträgen stammen.
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