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Rechtsprechung
   BFH, 19.10.2010 - X R 43/05   

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https://dejure.org/2010,9910
BFH, 19.10.2010 - X R 43/05 (https://dejure.org/2010,9910)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2010 - X R 43/05 (https://dejure.org/2010,9910)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - X R 43/05 (https://dejure.org/2010,9910)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

  • openjur.de

    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 12, EStG § 10 Abs 3, EStG § 20 Abs 1 Nr 7
    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

  • Bundesfinanzhof

    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 12 EStG 1997, § 10 Abs 3 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 1997
    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

  • IWW
  • rewis.io

    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10; EStG § 22
    Überprüfung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen; Übertragung der Kostenpauschale für Abgeordnete auf andere Steuerpflichtige; Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen: Kostenpauschale für Abgeordnete; keine Verpflichtung zur Nachbesserung des Sonderausgabenabzugs; Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgeordnetenpauschale ? Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenkassenbeiträgen und Beiträgen zur Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 623
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - X R 43/05
    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Januar 2007 X R 43/05 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2006 genannten beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren VI R 63/04, X R 20/04 (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des erkennenden Senats an das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 14. Dezember 2005, BFHE 211, 350, BStBl II 2006, 312) und die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvR 2299/04 und 2 BvL 14/05 abgeschlossen seien.

    c) Mit Beschluss vom 25. Februar 2008  2 BvL 14/05 (HFR 2008, 756) hat das BVerfG die Vorlage des FG Köln gegen die Besteuerung der Kapitaleinkünfte in den Jahren 2000 bis 2002 als unzulässig verworfen.

    d) Mit Beschluss in HFR 2008, 756 hat das BVerfG die Vorlage des FG Köln vom 22. September 2005  10 K 1880/05 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2005, 1398) mit der u.a. gerügt worden war, dass steuerehrlichen Steuerpflichtigen gleichheitswidrig die Begünstigungen des StraBEG vorenthalten worden seien, für unzulässig erklärt.

    Das BVerfG hat in der Entscheidung in HFR 2008, 756 mehrfach auf dieses Urteil Bezug genommen; ebenso hat der BFH unter mehrfacher Bezugnahme auf dieses Urteil seine Rechtsprechung in der Folgezeit in mehreren Beschlüssen (z.B. vom 8. November 2007 VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580) fortgeführt und inhaltlich bestätigt.

  • BFH, 11.09.2008 - VI R 63/04

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - X R 43/05
    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Januar 2007 X R 43/05 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2006 genannten beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren VI R 63/04, X R 20/04 (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des erkennenden Senats an das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 14. Dezember 2005, BFHE 211, 350, BStBl II 2006, 312) und die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvR 2299/04 und 2 BvL 14/05 abgeschlossen seien.

    a) Mit Urteil vom 11. September 2008 VI R 63/04 (BFH/NV 2008, 2018) hat der BFH entschieden, dass die Kostenpauschale für Abgeordnete nicht auf andere Steuerpflichtige übertragen werden könne.

    Mit Urteil in BFH/NV 2008, 2018 hat der BFH entschieden, dass die Kostenpauschale für Abgeordnete nicht auf andere Steuerpflichtige übertragen werden könne.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - X R 43/05
    b) Das BVerfG hat mit Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) entschieden, dass § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine hinreichende steuerliche Entlastung nicht gewährleiste (dort unter D.IV.2.c der Gründe); das BVerfG hat aber unter E.II. der Gründe die bis zum 31. Dezember 2009 befristete Fortgeltung der angegriffenen Normen angeordnet, so dass im Streitjahr 1997 kein weiterer Abzug von Vorsorgeaufwendungen in Betracht komme.

    Das BVerfG hat zwar in Bezug auf die Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen mit Beschluss in BVerfGE 120, 125 entschieden, dass § 10 Abs. 3 EStG eine hinreichende steuerliche Entlastung nicht gewährleiste; das BVerfG hat aber zugleich die bis zum 31. Dezember 2009 befristete Fortgeltung der angegriffenen Normen angeordnet, so dass auch im Streitjahr 2000 kein weiterer Abzug von Vorsorgeaufwendungen in Betracht kommt.

  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Abgeordnetenpauschale erfolglos

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - X R 43/05
    Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG-Beschluss vom 26. Juli 2010  2 BvR 2227/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 1108).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG-Beschluss in HFR 2010, 1108).

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - X R 43/05
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (siehe dazu BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteil in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - X R 43/05
    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Januar 2007 X R 43/05 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2006 genannten beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren VI R 63/04, X R 20/04 (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des erkennenden Senats an das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 14. Dezember 2005, BFHE 211, 350, BStBl II 2006, 312) und die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvR 2299/04 und 2 BvL 14/05 abgeschlossen seien.

    Der erkennende Senat ist dieser Beurteilung im Beschluss vom 26. November 2008 X R 20/04 (BFH/NV 2009, 382) gefolgt; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009  2 BvR 92/09, nicht veröffentlicht).

  • BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 2299/04
    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - X R 43/05
    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Januar 2007 X R 43/05 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2006 genannten beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren VI R 63/04, X R 20/04 (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des erkennenden Senats an das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 14. Dezember 2005, BFHE 211, 350, BStBl II 2006, 312) und die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvR 2299/04 und 2 BvL 14/05 abgeschlossen seien.

    Ebenso hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2299/04 durch Beschluss vom 25. September 2009 verworfen; eine erneute Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen vor 2005 sei nicht zulässig.

  • BFH, 08.11.2007 - VIII B 170/06

    Ruhen des Verfahrens - Aussetzung des Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - X R 43/05
    Das BVerfG hat in der Entscheidung in HFR 2008, 756 mehrfach auf dieses Urteil Bezug genommen; ebenso hat der BFH unter mehrfacher Bezugnahme auf dieses Urteil seine Rechtsprechung in der Folgezeit in mehreren Beschlüssen (z.B. vom 8. November 2007 VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580) fortgeführt und inhaltlich bestätigt.
  • BFH, 31.08.2010 - VIII R 11/08

    Keine Anwendung des StraBEG auf ordnungsgemäß erklärte Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - X R 43/05
    Die Einnahmen der Kläger sind bei der Einkommensteuerveranlagung 2000 jedoch vollständig erfasst worden, so dass § 1 Abs. 2 StraBEG nicht zum Zuge kommt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31. August 2010 VIII R 11/08, Der Betrieb 2010, 2427).
  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - X R 43/05
    In dem Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04 (BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61) hat der VIII. Senat des BFH die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 für nicht verfassungswidrig gehalten.
  • BFH, 17.03.2004 - IV B 185/02

    Kein BA-Abzug für Pflichtbeiträge zu Rechtsanwaltsversorgungswerk

  • BFH, 18.11.2009 - X R 45/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

  • BFH, 19.05.2004 - III R 55/03

    Stl. Entlastung durch Zahlung von Kindergeld

  • BFH, 14.03.2006 - IV B 2/05

    NZB: Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen, Besteuerung von Abgeordnetenbezügen

  • BFH, 08.11.2006 - X R 45/02

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 sind trotz Inkrafttretens

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 325/07

    Mangelnde Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde aufgrund der Rspr des

  • BVerfG, 09.07.2009 - 2 BvR 92/09
  • BFH, 26.11.2008 - X R 20/04

    Kein weiterer Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungszeitraum 1997

  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05

    Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch

  • FG Hessen, 19.04.2012 - 13 K 698/09

    Zurechnung von Vermietungseinkünften - Für den Verzicht auf ein dingliches

    Die - gegebenenfalls - bestehende steuerliche Begünstigung der Abgeordneten sei aufgrund der - auch verfassungsrechtlich geschützten - besonderen Stellung des Abgeordnetenmandats dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 26. Juli 2010 2 BvR 2227/08, HFR 2010, 1108; vgl. auch: Urteil des BFH vom 19. Oktober 2010 X R 43/05, BFH/NV 2011, 772).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 1665/06

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von

    Ob die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von lebensnotwendigen Vorsorgeaufwendungen für Krankheit verfassungsgemäß sei, sei zwar Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof zum Aktenzeichen X R 43/05.
  • FG Düsseldorf, 17.03.2011 - 8 K 251/10

    Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei

    Der Gesetzgeber ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer "Nachbesserung" des Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet (BFH, Urteil vom 19.10.2010 X R 43/05, Jurisdatei).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.07.2006 - X R 43/05   

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https://dejure.org/2006,15904
BFH, 26.07.2006 - X R 43/05 (https://dejure.org/2006,15904)
BFH, Entscheidung vom 26.07.2006 - X R 43/05 (https://dejure.org/2006,15904)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - X R 43/05 (https://dejure.org/2006,15904)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.03.1975 - II R 159/73

    Revision - Schriftliche Begründung - Keine Unterschrift - Kein Ablauf der

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 43/05
    Der Senat hielt es für angezeigt, über die Zulässigkeit der Revision durch Zwischengerichtsbescheid gemäß § 121 FGO i.V.m. §§ 90a, 97 FGO zu entscheiden (BFH-Urteil vom 5. März 1975 II R 159/73, BFHE 115, 302, BStBl II 1975, 516).
  • BFH, 29.06.2004 - IX R 7/01

    Sonder-AfA auf Anzahlungen nach dem FördG

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 43/05
    Wird im Laufe des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert, welcher gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens wird, dann bedarf es jedenfalls dann keiner Anpassung des Revisionsantrags an die veränderte Prozesslage, wenn die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs unberührt geblieben sind (BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 7/01, BFH/NV 2004, 1408).
  • BFH, 24.06.2003 - IX R 28/01

    Wohnungen im Beitrittsgebiet: keine Anwendung der sog. großen Übergangsregelung

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 43/05
    Hieraus folgt, dass der Rechtsmittelführer sich grundsätzlich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und aufzeigen muss, welche Gründe dieses Urteil rechtsfehlerhaft erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 24. Juni 2003 IX R 28/01, BFH/NV 2004, 1383, m.w.N.).
  • BFH, 28.01.1986 - VIII R 157/84

    Aufhebung einer Steuerfestsetzung einer Zusammenveranlagung von Eheleuten nach

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 43/05
    Es muss mithin eine Situation gegeben sein, in der "mehr zu der (Streit-)Frage einfach nicht zu sagen ist" (BFH-Beschluss vom 28. Januar 1986 VIII R 157/84, BFH/NV 1986, 344, und Senatsbeschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720).
  • BFH, 20.09.1993 - X R 57/91

    Anforderungen an den Umfang der Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen in

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 43/05
    Es muss mithin eine Situation gegeben sein, in der "mehr zu der (Streit-)Frage einfach nicht zu sagen ist" (BFH-Beschluss vom 28. Januar 1986 VIII R 157/84, BFH/NV 1986, 344, und Senatsbeschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720).
  • BFH - VI B 91/03

    STEUERN - Diskriminierung des Volkes

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - X R 43/05
    Zu dieser Streitfrage sei beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren (VI B 91/03) anhängig.
  • BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von

    Wenn alle Argumente angesprochen sind und mehr zur Streitfrage nicht zu sagen ist, bedarf es keiner weiter gehenden Revisionsbegründung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juli 2006 X R 43/05, BFH/NV 2007, 55; BFH-Beschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720).
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 5/12

    Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still -

    Wenn alle Argumente angesprochen sind und mehr zu den Streitfragen nicht zu sagen ist, bedarf es keiner weiter gehenden Revisionsbegründung (vgl. z.B. BFH-Zwischenurteil vom 26. Juli 2006 X R 43/05, BFH/NV 2007, 55; BFH-Urteil in BFHE 247, 449; BFH-Beschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720).
  • BFH, 07.06.2018 - IV R 11/14

    Revisionsbegründung zu allen kumulativ entscheidungserheblichen Streitfragen

    Betrifft das angefochtene Urteil einen einheitlichen Streitgegenstand und wird über mehrere Rechtsfragen gestritten, deren Beantwortung im Sinne des Revisionsklägers jeweils für sich (alternativ) den Klageantrag stützen kann, reicht es für eine schlüssige Revision aus, wenn mindestens zu einem Streitpunkt eine hinreichend begründete Revisionsrüge vorgetragen wird (BFH-Zwischenurteil vom 26. Juli 2006 X R 43/05, BFH/NV 2007, 55).
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