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   BFH, 04.09.2019 - X R 43/17   

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https://dejure.org/2019,49114
BFH, 04.09.2019 - X R 43/17 (https://dejure.org/2019,49114)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2019 - X R 43/17 (https://dejure.org/2019,49114)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2019 - X R 43/17 (https://dejure.org/2019,49114)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2 Halbs 2, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2012
    Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der Öffnungsklausel

  • Bundesfinanzhof

    Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der Öffnungsklausel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2 Halbs 2 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2009, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2012
    Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der Öffnungsklausel

  • IWW

    § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 des Einkomme... nsteuergesetzes (EStG), § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 68 Satz 1 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 127 FGO, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Halbsatz 2 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kalenderjahr

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der Öffnungsklausel

  • rewis.io

    Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der Öffnungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kalenderjahr

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der Öffnungsklausel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der Öffnungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungswerke - und die freiwilligen Mehrzahlungen für Vorjahre

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der Öffnungsklausel

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwendung der Öffnungsklausel in der Rentenbesteuerung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2
    Rente, Öffnungsklausel, Höchstbetrag, Nachzahlung, Zeitpunkt

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2020, 762
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.02.2010 - X R 58/08

    Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung -

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - X R 43/17
    Das sog. In-Prinzip sei im Rahmen der Öffnungsklausel nicht uneingeschränkt anwendbar (vgl. Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 84 ff.; Urteil vom 04.02.2010 - X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 75 ff.).

    (1) In diesem Zusammenhang gehe es --so die wesentliche Urteilsbegründung-- nicht um das Problem, in welchem Jahr Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen werden könnten, sondern um die Vermeidung einer möglichen verfassungswidrigen Doppelbesteuerung, die dadurch entstehe, dass ein Steuerpflichtiger eine Altersrente als Einnahme versteuern müsse, obwohl er die von ihm getragenen Beiträge, aufgrund derer er die Rente erhalte, gerade wegen ihrer Höhe nicht bzw. nur eingeschränkt als Sonderausgaben habe abziehen dürfen (vgl. Senatsurteile in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 89, und in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 80).

    Aufgrund der Öffnungsklausel werde nicht im konkreten Einzelfall geprüft, ob eine Doppelbesteuerung vorliege, vielmehr werde sie bei Vorliegen der Voraussetzungen der typisierenden Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu Gunsten des Steuerpflichtigen gesetzlich vermutet (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 92).

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - X R 43/17
    Das Senatsurteil vom 19.01.2010 - X R 53/08 (BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567), nach welchem auch die Jahre Berücksichtigung fänden, für die rentenrechtlich rückwirkend Beiträge nachgeleistet worden seien, sei auf die Ärzteversorgung nicht übertragbar.

    Das sog. In-Prinzip sei im Rahmen der Öffnungsklausel nicht uneingeschränkt anwendbar (vgl. Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 84 ff.; Urteil vom 04.02.2010 - X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 75 ff.).

    (1) In diesem Zusammenhang gehe es --so die wesentliche Urteilsbegründung-- nicht um das Problem, in welchem Jahr Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen werden könnten, sondern um die Vermeidung einer möglichen verfassungswidrigen Doppelbesteuerung, die dadurch entstehe, dass ein Steuerpflichtiger eine Altersrente als Einnahme versteuern müsse, obwohl er die von ihm getragenen Beiträge, aufgrund derer er die Rente erhalte, gerade wegen ihrer Höhe nicht bzw. nur eingeschränkt als Sonderausgaben habe abziehen dürfen (vgl. Senatsurteile in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 89, und in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 80).

  • FG München, 26.07.2017 - 1 K 2510/14

    Anwendung der sog. Öffnungsklausel in der Rentenbesteuerung

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - X R 43/17
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.07.2017 - 1 K 2510/14 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 300 veröffentlichtem Urteil statt.

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 27/12

    Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - X R 43/17
    Da das FG damit über einen Einkommensteuerbescheid entschieden hat, der nicht mehr Verfahrensgegenstand ist, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.05.2013 - IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858; vom 26.06.2014 - IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716, und vom 28.05.2015 - IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, jeweils m.w.N.).

    Denn der diesbezüglich während des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheid, der lediglich eine neue --dem BFH-Urteil vom 19.01.2017 - VI R 75/14 (BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) entsprechende stufenweise-- Berechnung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen betrifft, hat den bisherigen Streitstoff unverändert gelassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, Rz 18).

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - X R 43/17
    Da das FG damit über einen Einkommensteuerbescheid entschieden hat, der nicht mehr Verfahrensgegenstand ist, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.05.2013 - IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858; vom 26.06.2014 - IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716, und vom 28.05.2015 - IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - X R 43/17
    Denn der diesbezüglich während des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheid, der lediglich eine neue --dem BFH-Urteil vom 19.01.2017 - VI R 75/14 (BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) entsprechende stufenweise-- Berechnung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen betrifft, hat den bisherigen Streitstoff unverändert gelassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, Rz 18).
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11

    Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - X R 43/17
    Da das FG damit über einen Einkommensteuerbescheid entschieden hat, der nicht mehr Verfahrensgegenstand ist, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.05.2013 - IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858; vom 26.06.2014 - IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716, und vom 28.05.2015 - IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 04.09.2019 - X R 43/17
    Da sich aber anhand der Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen der Öffnungsklausel vorliegen, erfolgt die Zurückverweisung insgesamt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 08.06.2017 - IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061, Rz 22).
  • BFH, 28.12.2021 - X B 135/20

    Zum Nachweis der Voraussetzungen der Öffnungsklausel bei Geltung des (quasi)

    Auf die Revision des FA hob der Senat die Entscheidung der Vorinstanz mit Urteil vom 04.09.2019 - X R 43/17 (BFHE 266, 201, BFH/NV 2020, 271) auf und verwies die Sache an das FG zurück: Zwar sei die Wertung des FG, das Jahr 2002 sei als weiteres Beitragsjahr im Sinne der Öffnungsklausel zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden.
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