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   BFH, 26.02.2002 - X R 44/00   

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https://dejure.org/2002,7617
BFH, 26.02.2002 - X R 44/00 (https://dejure.org/2002,7617)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2002 - X R 44/00 (https://dejure.org/2002,7617)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - X R 44/00 (https://dejure.org/2002,7617)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Verböserung - Einspruch - Rücknahme - Wirksamkeit - Einspruchsentscheidung - Bekanntgabe - Zugangsfiktkion - Änderungsbescheid - Zugang

  • Judicialis

    EStG § 53; ; FGO § ... 44; ; FGO § 68; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 123 Satz 2 a.F.; ; AO 1977 § 122; ; AO 1977 § 177; ; AO 1977 § 122 Abs. 2; ; AO 1977 § 362 Abs. 1; ; AO 1977 § 366 Satz 2; ; AO 1977 § 367 Abs. 2; ; AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 362 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 362 Abs. 1 S. 1; FGO § 68
    Revisionsverfahren; Änderungsbescheid; Verböserung im Einspruchsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 362 Abs 1, AO 1977 § 122 Abs 2 Nr 1, AO 1977 § 367 Abs 2 S 2
    Bekanntgabe; Einspruch; Verböserung; Zurücknahme

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 152/89

    Verteilung von im Entstehungsjahr nicht abgezogenen Werbungskosten auf Folgejahre

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - X R 44/00
    cc) Verfahrensrechtliche Folge dieser Änderung der angefochtenen Steuerfestsetzung in der Einspruchsentscheidung durch den Änderungsbescheid vom 1. Februar 2001 ist zum einen, dass das angefochtene FG-Urteil aus Verfahrensgründen aufzuheben ist, weil es nur die verbösernde Einspruchsentscheidung betrifft und diese durch den Änderungsbescheid ersetzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89, BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589).
  • BFH, 23.02.1999 - VIII R 42/97

    Zurückverweisung; Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - X R 44/00
    Dies galt schon für die alte Fassung des § 68 FGO (§ 123 Satz 2 FGO a.F.: "§ 68 bleibt unberührt."; vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 23. Februar 1999 VIII R 42/97, BFH/NV 1999, 1113).
  • BFH, 13.12.2000 - X R 96/98

    Beendigung des Zinslaufs

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - X R 44/00
    aa) Geht der Bescheid --oder wie im Streitfall die Einspruchsentscheidung-- tatsächlich früher als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post zu, ist diese frühere Bekanntgabe rechtlich unerheblich, weil die Bekanntgabe im Fall des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 nicht nur vermutet, sondern mit Ablauf des dritten Tages fingiert wird (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 X R 96/98, BFHE 193, 512, BStBl II 2001, 774; ebenso Stelkens/ Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 41 Rz. 64; a.A. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 362 AO 1977 Rz. 38).
  • FG Berlin, 17.12.1999 - 3 K 3221/98
    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - X R 44/00
    Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin vom 17. Dezember 1999 3 K 3221/98 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - X R 44/00
    Der Änderungsbescheid tritt in vollem Umfang an die Stelle der früheren Steuerfestsetzung in Gestalt der Einspruchsentscheidung und nimmt deren Regelungsinhalt in sich auf (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).
  • BFH, 15.11.1988 - II R 241/84

    Revision - Rechtsschutzbedürfnis - Klageänderung - Steuerbescheid

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - X R 44/00
    c) Für die Anwendbarkeit des § 68 FGO macht es des Weiteren keinen Unterschied, ob Revisionskläger der Steuerpflichtige oder --wie im Streitfall-- das FA ist (BFH-Urteil vom 15. November 1988 II R 241/84, BFHE 155, 245, BStBl II 1989, 370).
  • FG München, 06.07.2000 - 13 K 829/97

    Zurückweisung erst im Klageverfahren eingereichter berichtigter Erklärungen nach

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - X R 44/00
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 60 veröffentlicht.
  • FG Baden-Württemberg, 11.11.1976 - VI 247/75
    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - X R 44/00
    Denn der Zweck des § 362 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, überflüssige Rechtsbehelfsentscheidungen zu vermeiden (so schon Reichsfinanzhof, Urteil vom 11. Februar 1931 II A 673/30, Steuer und Wirtschaft 1931 II Nr. 275 zu § 237 der Reichsabgabenordnung --RAO-- a.F.; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 1976 VI 247/75, EFG 1977, 195 zu § 243 Abs. 1 RAO), rechtfertigt eine einschränkende Auslegung des § 122 AO 1977 schon deshalb nicht, weil das FA die Möglichkeit einer Einspruchsrücknahme nach Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der drei Tage nach Aufgabe zur Post durch förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung nach § 3 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ausschließen kann.
  • FG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 K 168/20

    Rechtzeitigkeit der Rücknahme eines Einspruchs zur Abwendung einer verbösernden

    Es widerspräche dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn ein Steuerpflichtiger die Einspruchsrücknahme innerhalb der Drei-Tages-Fiktion zu einem beliebigen Tageszeitpunkt und damit grundsätzlich sogar noch nach dem Erhalt der Einspruchsentscheidung vornehmen könnte (Hinweis auf BFH, Urteil vom 26. Februar 2002, X R 44/00), der Steuerpflichtige bei unverschuldet späterem Zugang der Einspruchsentscheidung nicht die Möglichkeit haben solle, seinen Einspruch bis zum Ablauf des Tages zurückzunehmen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26. Februar 2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409 zu § 366 AO a.F., der in Satz 2 einen Verweis auf § 122 AO vorsah) schloss die ausdrückliche und uneingeschränkte Bezugnahme in § 366 AO auf § 122 AO aus, für verbösernde Einspruchsentscheidungen i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO auf einen tatsächlich - vor Ablauf der drei Tage liegenden - früheren Zeitpunkt der Bekanntgabe abzustellen, selbst wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines derart frühen Zugangs der Einspruchsentscheidung die Möglichkeit erhält, die Verböserung bis zum Ablauf des dritten - für die Bekanntgabefiktion maßgeblichen - Tages durch Rücknahme des Einspruchs unwirksam zu machen.

    72 (b) Obwohl der Wortlaut des § 362 Abs. 1 Satz 1 AO ("... bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch ...") im ersten Zugriff vermuten lässt, dass eine Einspruchsrücknahme zumindest nach tatsächlicher Kenntnisnahme nicht mehr möglich sein könnte, ist nach gegenwärtiger Rechtslage eine Einspruchsrücknahme für den vom Gesetzgeber angenommenen Regelfall der Bekanntgabe mittels einfachem Brief per Post auch dann noch rechtzeitig, wenn die Einspruchsentscheidung am ersten, zweiten oder dritten Tag nach Aufgabe zur Post tatsächlich zugeht und die Rücknahme dann noch bis zum Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post beim Finanzamt eingeht (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409).

  • BFH, 18.08.2009 - X R 25/06

    Kein gewerblicher Grundstückshandel, weil Steuerpflichtiger seine Tätigkeit

    Ging der Bescheid tatsächlich früher als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post zu, ist dies rechtlich unerheblich, weil die Bekanntgabe im Fall des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht nur vermutet, sondern mit Ablauf des dritten Tages fingiert wird (Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 X R 96/98, BFHE 193, 512, BStBl II 2001, 774, und vom 26. Februar 2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    b) Der Bescheid vom 18. Mai 2001 ist nach § 68 Satz 1 (n.F.) i.V.m. § 121 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409).
  • BGH, 07.02.2008 - IX ZR 198/06

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater

    Bei dieser Bekanntgabevermutung handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion (BFH BStBl. 2001 II S. 274; BFH/NV 2002, 1409).
  • BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01

    Ansatz des Bezugsrechts von GmbH-Gesellschaftern auf neue Gesellschaftsanteile

    Zu Recht hat das FG mit dem durch den Änderungsbescheid vom 7. November 2002 gegenstandslos gewordenen und deshalb aus formalen Gründen aufzuhebenden Urteil (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409) den Gewinn der Klägerin aus der Veräußerung der GmbH-Geschäftsanteile im Streitjahr mit null DM angesetzt; dementsprechend ist der Änderungsbescheid zu ändern.
  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

    Da dem FG-Urteil noch die früheren Einkommensteuerbescheide zugrunde lagen, ist dieses durch die während des Revisionsverfahrens geänderten Steuerfestsetzungen gegenstandslos geworden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2001 VI R 85/00, BFH/NV 2001, 1291; Senatsentscheidung vom 26. Februar 2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409; BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, jeweils zu § 68 FGO n.F.).
  • FG Niedersachsen, 27.01.2021 - 9 K 203/20

    Höhe der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie

    Dieses habe der BFH in seinem Urteil vom 13. Dezember 2000 (X R 96/98, BStBl II 2001, 274) und im Nachgang auch in den veröffentlichten Urteilen vom 26. Februar 2002 (X R 44/00, Rz. 21) und vom 19. November 2009 (IV R 89/06, Rz. 43) deutlich zum Ausdruck gebracht.
  • BFH, 19.11.2009 - IV R 89/06

    Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides - Unanfechtbarkeit i. S. d. § 171 Abs.

    Die Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt auch dann --zu Gunsten und zu Ungunsten des Adressaten--, wenn der Verwaltungsakt nachweislich früher zugegangen ist (BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000 X R 96/98, BFHE 193, 512, BStBl II 2001, 274; vom 26. Februar 2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409, unter II.2.a aa der Gründe).
  • BFH, 10.12.2003 - IX R 44/98

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen - Gestaltungsmissbrauch

    Gleichwohl ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409); denn die Klage, über die der Senat nach den §§ 100, 121 FGO angesichts der Spruchreife der Sache selbst entscheidet (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 2/86, BFH/NV 1992, 759), ist begründet.
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.04.2023 - 16 K 16130/22

    Einnahmeerhöhungen und Ausgabenkürzungen im Gefolge einer Betriebsprüfung

    Sie soll Streitigkeiten über den Zeitpunkt des Posteingangs generell vermeiden (BFH, Urteil vom 26.02.2002 X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409 , Juris Rn. 21; Ratschow in Klein, AO , 16. Aufl. 2022, § 122 Rn. 50).
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