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   BFH, 23.03.2011 - X R 45/09   

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https://dejure.org/2011,2587
BFH, 23.03.2011 - X R 45/09 (https://dejure.org/2011,2587)
BFH, Entscheidung vom 23.03.2011 - X R 45/09 (https://dejure.org/2011,2587)
BFH, Entscheidung vom 23. März 2011 - X R 45/09 (https://dejure.org/2011,2587)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

  • openjur.de

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, AktG § 17, KStG § 8 Abs 3 S 2
    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 15 Abs 2 EStG 1997, § 17 AktG, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999
    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AG

  • rewis.io

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2
    Auch nach der Änderung im Aktienrecht ist für die Annahme einer Betriebsaufspaltung die personelle Verflechtung im Verhältnis zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär erforderlich; Erforderlichkeit einer personellen Verflechtung im Verhältnis zwischen einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auch nach der Änderung im Aktienrecht ist für die Annahme einer Betriebsaufspaltung die personelle Verflechtung im Verhältnis zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär erforderlich; Erforderlichkeit einer personellen Verflechtung im Verhältnis zwischen einer ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 416
  • ZIP 2011, 1468
  • BB 2011, 1813
  • BB 2011, 2215
  • DB 2011, 1614
  • BStBl II 2011, 778
  • NZG 2011, 916
  • NZG 2011, 982
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung im Falle mittelbarer Beteiligung

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 45/09
    Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Mehrheitsaktionär grundsätzlich zu bejahen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479).

    Es führte aus, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479) könne auch eine AG Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein.

    Diese Prämisse sei sowohl vom IV. Senat des BFH in seiner zur AG ergangenen Leitentscheidung in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479 als auch vom FG im angefochtenen Urteil verlassen worden.

    Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479 (unter 1.) entschieden, dass der Rechtssatz, die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung sei gegeben, wenn diejenige Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrsche, auch über die Stimmenmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfüge, "grundsätzlich in gleicher Weise für Betriebsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH wie der AG" gelte (ebenso im Ergebnis bereits BFH-Urteil vom 21. September 1977 I R 39, 40/74, BFHE 123, 464, BStBl II 1978, 67, unter 2.).

    Auch die Änderungen im Aktienrecht seit Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479 bis einschließlich 2001 haben diejenigen Strukturmerkmale der AG, die für die Bejahung der grundsätzlichen Möglichkeit einer Beherrschung einer AG durch ihren Mehrheitsaktionär tragend sind, unberührt gelassen.

    Zu Recht haben sowohl der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479 als auch die Vorinstanz an die Vorschrift des § 17 Abs. 2 AktG angeknüpft.

    In Bezug auf die Anwendung der Grundsätze über die Betriebsaufspaltung besteht auch kein entscheidungserheblicher Unterschied zwischen einer börsennotierten AG, deren Aktien sich mehrheitlich in der Hand eines einzigen Großaktionärs befinden, und einer nicht börsennotierten AG, wie sie Gegenstand des BFH-Urteils in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479 war.

    Vorliegend ist jedoch bereits die gesellschaftsrechtliche Beherrschung kraft Stimmenmehrheit zu bejahen; einer zusätzlichen Mitgliedschaft des Besitzunternehmers im Geschäftsführungsorgan der Betriebsgesellschaft bedarf es für die Annahme einer personellen Verflechtung in derartigen Fällen nicht (vgl. auch hierzu BFH-Urteil in BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479, unter 3.).

  • BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76

    Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 45/09
    Ebenso ist durch die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung bereits ausdrücklich entschieden worden, dass die aktienrechtliche Ausgestaltung der eigenverantwortlichen Stellung des Vorstandes und selbst der Umstand, dass der Vorstand sich in der Vergangenheit bereits tatsächlich bestimmten Wünschen des Großaktionärs verschlossen hat, nicht geeignet ist, den beherrschenden Einfluss eines Großaktionärs auf längere Sicht in Frage zu stellen (BGH-Urteil vom 13. Oktober 1977 II ZR 123/76, BGHZ 69, 334, unter II.6. am Ende - VEBA).

    Hingegen werde ein Großaktionär, dessen Betätigung sich auf die Beteiligung an der AG beschränke, im Regelfall das Interesse dieses Unternehmens als sein eigenes Interesse betrachten und jedenfalls keine diesem Unternehmensinteresse zuwider laufenden Sonderinteressen verfolgen; hier habe der Gesetzgeber zur Abwehr eventueller Gefahren den allgemeinen Minderheitenschutz für ausreichend erachten können (BGH-Urteil in BGHZ 69, 334, unter II.2. - VEBA).

    Als Gegenbegriff zum "Unternehmen" stellt der BGH auf den "gewöhnlichen Privataktionär" ab, dessen Interesse an der Gesellschaft sich typischerweise auf die Gewinnerzielung beschränken wird (BGH-Urteil in BGHZ 69, 334, unter II.2. - VEBA).

    Weil Differenzierungskriterium der BGH-Rechtsprechung nicht die "kaufmännische Tätigkeit" des Großaktionärs ist, sondern dessen wirtschaftliche Betätigung außerhalb seiner bloßen Beteiligung an der AG, fällt beispielsweise auch eine Gebietskörperschaft unter den Begriff des "Unternehmens" (BGH-Urteil in BGHZ 69, 334, unter II.3. - VEBA).

  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 45/09
    e) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Gesellschaftsrecht geht davon aus, dass der Mehrheitsaktionär schon kraft des gesellschaftsrechtlichen Statuts der AG die Möglichkeit der Einflussnahme auf deren Geschäftsführung hat (Entscheidungen vom 1. Februar 1988 II ZR 75/87, BGHZ 103, 184, unter 4.a - Linotype, und vom 17. März 1997 II ZB 3/96, BGHZ 135, 107, unter IV.4.

    Ein Gesellschafter ist --ohne Rücksicht auf seine Rechtsform-- dann "Unternehmer" im konzernrechtlichen Sinne, wenn er neben seiner Beteiligung an der AG anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, er könne wegen dieser Bindungen seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss auf die AG zu deren Nachteil ausüben (BGH-Beschluss in BGHZ 135, 107, unter IV.3. - VW).

    So genügt es bereits, wenn der Mehrheitsaktionär auch an einer anderen Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist, und somit die Möglichkeit besteht, dass er sich unter Ausübung von Leitungsmacht auch dort unternehmerisch betätigt (BGH-Urteil in BGHZ 135, 107, unter IV.3. - VW).

  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 45/09
    Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang mit dem Senatsurteil vom 30. November 2005 X R 56/04 (BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415) auseinandersetzt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung eine Fallgestaltung betraf, in der der Gesellschafter nicht über die nach der dortigen Satzung in der Gesellschafterversammlung erforderliche Drei-Viertel-Mehrheit verfügte.

    b) Soweit der Kläger auf die Möglichkeit einer Aktionärsminderheit verweist, Sonderprüfungen durchzusetzen (§ 142 AktG), hat sich der Senat mit der Bedeutung vergleichbarer Minderheitenrechte für die Annahme einer personellen Verflechtung bereits befasst und sie für nicht rechtserheblich befunden (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b cc).

  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 45/09
    e) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Gesellschaftsrecht geht davon aus, dass der Mehrheitsaktionär schon kraft des gesellschaftsrechtlichen Statuts der AG die Möglichkeit der Einflussnahme auf deren Geschäftsführung hat (Entscheidungen vom 1. Februar 1988 II ZR 75/87, BGHZ 103, 184, unter 4.a - Linotype, und vom 17. März 1997 II ZB 3/96, BGHZ 135, 107, unter IV.4.

    Deshalb sei nicht allein bei der GmbH, sondern auch bei der AG als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht zu fordern, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (BGH-Urteil in BGHZ 103, 184, unter 4.a - Linotype).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 93/01

    VGA; Mehrheitsaktionär einer AG

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 45/09
    d) Zwar stellt die Rechtsprechung an die Feststellung der Voraussetzungen einer vGA im Verhältnis zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär strengere Anforderungen als im Verhältnis zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946, unter II.1.).

    Denn der Tatbestand der vGA wird entscheidend dadurch geprägt, dass das Geschäft sich als nicht fremdüblich darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 946: "einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet").

  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 45/09
    c) Auch aus der Rechtsprechung, wonach sich der einheitliche geschäftliche Betätigungswille insbesondere auf das Überlassungsverhältnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage beziehen müsse und dieses Überlassungsverhältnis nicht gegen den Willen derjenigen Person, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgelöst werden können soll (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.b; vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 3., und vom 28. November 2001 X R 50/97, BFHE 197, 254, BStBl II 2002, 363, unter II.3.), kann der Kläger nichts für seine Auffassung herleiten.

    Im Übrigen ist nach der Senatsentscheidung in BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 4. selbst dann, wenn der Mehrheitsgesellschafter der Betriebs-Kapitalgesellschaft in allen Angelegenheiten, die das Grundstück und dessen Vermietung betreffen, der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung eines Minderheitsgesellschafters bedarf, eine personelle Verflechtung zu bejahen.

  • BGH, 19.02.1990 - II ZR 42/89

    Überführung des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft auf eine GbR unter

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 45/09
    Aus diesem Grunde ist der Verweis des Klägers auf das --zu einer ganz anderen Rechtsfrage ergangene-- BGH-Urteil vom 19. Februar 1990 II ZR 42/89 (Der Betrieb 1990, 982, unter 2.a), wonach eine GbR, die sich im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung auf die Verpachtung des Betriebs oder einzelner Vermögensgegenstände beschränkt, kein Handelsgewerbe i.S. des § 1 HGB betreibe, für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ohne Belang.
  • BGH, 18.06.2001 - II ZR 212/99

    Begriff des Unternehmens bei Mehrheitsbeteiligungen

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 45/09
    Damit lehnt der BGH zwar die Anwendung des Konzernrechts auf Großaktionäre ohne anderweitige wirtschaftliche Interessen ab, erkennt aber zugleich an, dass jeder Großaktionär seine Interessen in der AG durchsetzen kann; der tatsächliche Befund eines Beherrschungsverhältnisses bleibt daher auch bei solchen Großaktionären unberührt, die nicht anderweitig als Unternehmer tätig sind (siehe bereits oben 3.e; vgl. auch BGH-Urteil vom 18. Juni 2001 II ZR 212/99, BGHZ 148, 123, unter 1.b).
  • BAG, 08.09.1998 - 3 AZR 185/97

    Durchgriffshaftung im GmbH & Co. KG-Konzern

    Auszug aus BFH, 23.03.2011 - X R 45/09
    Zumindest für die sog. "echte" Betriebsaufspaltung (Aufspaltung eines zuvor einheitlichen Unternehmens) ist dies auch bereits mehrfach durch die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung entschieden worden (vgl. BGH-Urteil vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, NJW 1987, 1080; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 1998  3 AZR 185/97, NJW 1999, 2612; Urteil des KG vom 1. August 2000  14 U 9216/98, NZG 2001, 80).
  • BFH, 30.06.1971 - I R 57/70

    Beteiligung eines Berufsverbands - Kapitalgesellschaft - Wirtschaftlicher

  • KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02

    Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von

  • BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86

    Erstreckung des Rückzahlungsverbots auf in der Absicht der Krisenfinanzierung

  • KG, 01.08.2000 - 14 U 9216/98
  • BFH, 29.01.1997 - XI R 23/96

    Für Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung bei Beteiligung des

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

  • BFH, 28.11.2001 - X R 50/97

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

  • BFH, 28.11.1979 - I R 141/75

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebs-GmbH - Besitzgesellschaft -

  • BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00

    Verfassungsrechtliche Relevanz der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu

  • BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07

    Behandlung in Gütergemeinschaft lebende Eheleute als Besitzunternehmen im

  • BFH, 18.10.1972 - I R 184/70

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebsgesellschaft - GmbH -

  • BVerfG, 07.09.1987 - 1 BvR 1159/86
  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 124/08

    Einkommensteuer: Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem

  • BFH, 10.05.2016 - X R 5/14

    Begründung einer unechten Betriebsaufspaltung durch Weitervermietung der

    Diese Beurteilung hat der Senat in der Folgezeit geteilt (vgl. nur Senatsurteil vom 23. März 2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778, unter II.2., m.w.N.).
  • FG Köln, 07.12.2016 - 9 K 2034/14

    Gewerblichkeit von Einkünften aus der Vermietung eines mit einem Bürogebäude und

    Dieses soll vor allem nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgelöst werden können (BFH-Urteile vom 8. September 2011, IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 23. März 2011, X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778).
  • FG Köln, 31.08.2016 - 10 K 3550/14

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer angenommenen

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung führt eine Betriebsaufspaltung dazu, dass eine ihrer Art nach vermögensverwaltende und damit nicht gewerbliche Betätigung - nämlich das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern - durch die personelle und sachliche Verflechtung zwischen dem Vermieter bzw. Verpächter (Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (Betriebsunternehmen) zum Gewerbebetrieb i.S.d. §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 KStG; 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.1991 - I R 98/88, BStBl II 1992, 246; BFH-Beschluss vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 23.03.2011 - X R 45/09, BStBl II 2011, 778; vom 02.08.2012 - IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053).
  • BFH, 25.06.2013 - X B 96/12

    NZB; Grundsätzliche Bedeutung und Betriebsaufspaltung

    aa) Der BFH hat von Beginn an unter Fortführung der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs bis zum heutigen Tage das Institut der Betriebsaufspaltung mit der Folge gewerblicher Einkünfte gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Besitzunternehmen bejaht (vgl. nur Urteil vom 25. Juli 1963 IV 417/60 S, BFHE 77, 504, BStBl III 1963, 505, m.w.N.; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, sowie aus jüngster Zeit Senatsurteil vom 23. März 2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778).

    Das BVerfG hat diese Rechtsprechung für verfassungsgemäß erachtet (vgl. die Nachweise in dem Senatsurteil in BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778).

    Die darin genannten Gesichtspunkte sind nicht mehr neu, weil sie bereits mehrere Jahre vor dem Senatsurteil in BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778 sowie den zuletzt genannten Entscheidungen des BVerfG vorgebracht wurden.

  • BFH, 30.01.2013 - III R 72/11

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c

    Der personellen Verflechtung steht auch nicht entgegen, wenn der Gesellschaftsvertrag für selten vorkommende Geschäfte, die nicht zur laufenden Geschäftsführung gehören (sog. Geschäfte außerhalb des täglichen Lebens), einstimmig zu fassende Gesellschafterbeschlüsse erfordert (BFH-Urteil vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; kritisch hierzu Söffing, Betriebs-Berater 1998, 397), sofern das Überlassungsverhältnis nicht gegen den Willen der Person, die das Besitzunternehmen beherrscht --im Streitfall der Kläger--, aufgelöst werden kann (BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 22.10.2013 - 3 K 12341/12

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung

    Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist gegeben, wenn diejenige Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch über die Stimmenmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfügt (BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 45/09, BFH/NV 2011, 1565).

    Hierfür genügt es, wenn sich aufgrund der Befugnis, die Mitglieder der geschäftsführenden Organe der Betriebsgesellschaft zu bestellen und abzuberufen, in der Betriebsgesellschaft auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten kann, der vom Vertrauen der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen getragen ist und demgemäß mit deren geschäftlichen Betätigungswillen grundsätzlich übereinstimmt (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1565).

  • FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13

    Betriebsaufspaltung: Keine personelle Verflechtung

    Das setzt voraus, dass die überlassenen Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft gehören (sachliche Verflechtung) und die Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung; BFH-Urteile vom 16.05.2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557; vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 23.03.2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 7787; vom 25.08.2010 I R 97/09, BFH/NV 2011, 312).

    Dieses soll vor allem nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgelöst werden können (BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 23.03.2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778).

  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 190/11

    Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer von der beherrschenden Person

    Das setzt voraus, dass die überlassenen Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft gehören (sachliche Verflechtung) und die Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung; BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 23.03.2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778; vom 30.11.2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415; vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).
  • FG Düsseldorf, 17.09.2013 - 6 K 2430/13

    Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG als wirtschaftlicher

    Im Unterschied zur gewerblichen Prägung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG führt eine Betriebsaufspaltung nach der Rechtsprechung des BFH dazu, dass eine ihrer Art nach vermögensverwaltende und damit nicht gewerbliche Betätigung (das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern) durch die personelle und sachliche Verflechtung zweier rechtlich selbständiger Unternehmen - Besitz- und Betriebsunternehmen - zum Gewerbebetrieb wird (BFH-Urteil vom 17.7.1991 I R 98/88, BFHE 165, 369, BStBl II 1992, 246; BFH-Beschluss vom 8.11.1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 23.3.2011 X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778).
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