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   BFH, 16.02.2011 - X R 46/09   

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https://dejure.org/2011,4677
BFH, 16.02.2011 - X R 46/09 (https://dejure.org/2011,4677)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2011 - X R 46/09 (https://dejure.org/2011,4677)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - X R 46/09 (https://dejure.org/2011,4677)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung keine Sonderausgabe des Erblassers - Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG - Abfluss einer Ausgabe des Erblassers - Fiktion des § 84 BGB

  • openjur.de

    Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung keine Sonderausgabe des Erblassers; Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG; Abfluss einer Ausgabe des Erblassers; Fiktion des § 84 BGB

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10b Abs 1a, EStG § 11 Abs 2, BGB § 84
    Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung keine Sonderausgabe des Erblassers - Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG - Abfluss einer Ausgabe des Erblassers - Fiktion des § 84 BGB

  • Bundesfinanzhof

    Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung keine Sonderausgabe des Erblassers - Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG - Abfluss einer Ausgabe des Erblassers - Fiktion des § 84 BGB

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10b Abs 1a EStG 2002, § 11 Abs 2 EStG 2002, § 84 BGB
    Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung keine Sonderausgabe des Erblassers - Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG - Abfluss einer Ausgabe des Erblassers - Fiktion des § 84 BGB

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung keine Sonderausgabe des Erblassers

  • rewis.io

    Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung keine Sonderausgabe des Erblassers - Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG - Abfluss einer Ausgabe des Erblassers - Fiktion des § 84 BGB

  • ra.de
  • rewis.io

    Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung keine Sonderausgabe des Erblassers - Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG - Abfluss einer Ausgabe des Erblassers - Fiktion des § 84 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 84; EStG § 10b Abs. 1a; EStG § 11 Abs. 2
    Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung

  • datenbank.nwb.de

    Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung keine Sonderausgabe des Erblassers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung keine Sonderausgabe des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung als Sonderausgaben des Erblassers; Einfluss von § 84 BGB auf den Abflusszeitpunkt von Stiftungsgründungsspenden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Sonderausgaben bei Stiftungszuwendung nach dem Tod

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 513
  • NJW-RR 2011, 735
  • BB 2011, 1110
  • DB 2011, 966
  • BStBl II 2011, 685
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.10.1996 - X R 75/94

    Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 46/09
    Die Bezugnahme des FG auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Vermächtnissen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 X R 75/94, BFHE 181, 472, BStBl II 1997, 239) hinsichtlich des Abflusszeitpunkts der Aufwendungen sei unzulässig.

    Der Senat hat aber bereits ausgeführt, dass § 10b EStG keine Abweichung von dem Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 EStG gebietet (Einzelheiten vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 472, BStBl II 1997, 239, unter 3.b bb).

    § 84 BGB bewirkt aber keine Vorverlegung des Abflusszeitpunkts von Zuwendungen, sondern fingiert lediglich die Existenz der sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden errichteten Stiftung, wenn der Stifter vor der Genehmigung der Stiftung verstorben ist (Senatsurteil in BFHE 181, 472, BStBl II 1997, 239, unter 3.b cc; Geserich, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10b Rz Ba 131).

  • BFH, 20.02.1991 - X R 191/87

    Spenden nur bei endgültiger wirtschaftlicher Belastung des Spenders

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 46/09
    Unter Zuwendungen im Sinne dieser Regelung sind alle Wertabgaben zu verstehen, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders zur Förderung des begünstigten Zwecks abfließen und bei dem Spender zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führen (Senatsurteil vom 20. Februar 1991 X R 191/87, BFHE 164, 235, BStBl II 1991, 690, unter 3.).
  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83

    Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 46/09
    Eine Ausgabe ist in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld bzw. das geldwerte Gut verliert (z.B. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, unter 2.b, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2003 - I R 85/02

    Beginn der Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 46/09
    Zwar kann diese Vorschrift, wonach eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Stifters genehmigt wird, für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden gilt, auch im Steuerrecht Anwendung finden (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 2003 I R 85/02, BFHE 204, 72, BStBl II 2005, 149, unter II.1.).
  • BFH, 22.01.1992 - I R 55/90

    Leistung von nichtabzugsfähigen Sonderausgaben durch Erben

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 46/09
    Für die Abziehbarkeit von Sonderausgaben ist gemäß § 11 Abs. 2 EStG der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sie geleistet wurden (Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 10 Rz 12; vgl. zum Sonderausgabenabzug im Falle des Übergangs von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 55/90, BFHE 167, 58, BStBl II 1992, 550).
  • BFH, 22.09.1993 - X R 107/91

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 46/09
    Durch die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Spenden nach § 10b EStG soll zwar zu privatem uneigennützigem Handeln zugunsten bestimmter, als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke angeregt werden (Senatsurteil vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 242/08

    Abzugsfähigkeit der Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung durch

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 46/09
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 431 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Aufwendungen seien nicht als Sonderausgaben der Erblasserin abziehbar, da sie selbst keine Ausgaben geleistet habe.
  • BFH, 11.07.2019 - II R 4/17

    Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

    Der Erbe tritt kraft Gesetzes unmittelbar und von selbst umfassend in die Rechtsposition des Erblassers ein (BFH-Urteile vom 16.02.2011 - X R 46/09, BFHE 232, 513, BStBl II 2011, 685, Rz 16, m.w.N., und vom 07.12.2016 - II R 21/14, BFHE 256, 381, BStBl II 2018, 196, Rz 9).
  • FG Münster, 08.03.2012 - 2 K 2608/09

    Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein!

    Unter Ausgaben sind nach wie vor Wertabgaben zu verstehen, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders abfließen (BFH-Urteil vom 20.2.1991 X R 191/87, BFHE 164, 235, BStBl II 1991, 690, vom 16.02.2011 X R 46/09, BFHE 232, 513, BStBl II 2011, 685).

    Vorausgesetzt wird eine endgültige wirtschaftliche Belastung des Spenders (BFH, Urteil vom 20.02.1991 X R 191/87, BFHE 164, 235, BStBl II 1991, 690, Urteil vom 16.02.2011 X R 46/09, BFHE 232, 513, BStBl II 2011, 685).

  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 470/20

    Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot: Berücksichtigung nicht

    Eine Ausgabe ist dabei in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld bzw. das geldwerte Gut verliert (vgl. BFH, Urteile vom 16. Februar 2011 - X R 46/09 Rn. 15 und vom 6. März 1997 - IV R 47/95 Rn. 14).
  • FG Nürnberg, 20.10.2022 - 4 K 1287/20

    Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuerschulden

    Für den Abfluss kommt es darauf an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verliert (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.2011 X R 46/09, BFHE 232, 513, BStBl II 2011, 685).
  • LG Köln, 29.06.2022 - 116 KLs 2/21

    Felix Sturm

    Eine Ausgabe ist dabei in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld bzw. das geldwerte Gut verliert (vgl. BFH, Urteile vom 16. Februar 2011 - X R 46/09 Rn. 15 und vom 6. März.1997 - IV R 47/95 Rn. 14).
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