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   BFH, 09.03.2016 - X R 46/14   

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https://dejure.org/2016,8937
BFH, 09.03.2016 - X R 46/14 (https://dejure.org/2016,8937)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2016 - X R 46/14 (https://dejure.org/2016,8937)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2016 - X R 46/14 (https://dejure.org/2016,8937)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 5, EStG § 6 Abs 3, EStG § 7 Abs 1 S 5
    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück

  • Bundesfinanzhof

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 5 EStG 1997, § 6 Abs 3 EStG 1997, § 7 Abs 1 S 5 EStG 1997
    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück

  • IWW

    § 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG),... § 7 Abs. 1 EStDV, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 7 Abs. 1 EStG, § 7 Abs. 4, 5 EStG, § 6b EStG, §§ 951, 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 82i EStDV, § 7i EStG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, 812 BGB, § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, §§ 7e, 7f EStG, § 3 Satz 2 Nr. 2 des Fördergebietsgesetzes, § 7d EStG, § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, §§ 7h, 7i EStG, § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 3 EStG, §§ 7c, 7k EStG, § 3 Satz 2 Nr. 2 FördG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG, § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a, Satz 2 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG, § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG, § 23 EStG, § 6 Abs. 3 EStG, § 24 UmwStG, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, 7 Abs. 1 S. 5
    Eigener Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf Grundstück im Miteigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Errichtung eines Gebäudes durch den Unternehmer-Ehegatten auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück; Ertragsteuerliche Behandlung von Wertsteigerungen des Gebäudes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 5
    Doppelte AfA bei Übertragung eines bebauten Nichtunternehmer-Ehegattengrundstücks auf einen den Betrieb des Unternehmer-Ehegatten fortführenden Dritten

  • Betriebs-Berater

    Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

  • rewis.io

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Errichtung eines Gebäudes durch den Unternehmer-Ehegatten auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück

  • datenbank.nwb.de

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Bebauung des Ehegattengrundstücks - und die doppelte AfA

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nichtunternehmer-Ehegatte wird Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils.

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 6 Abs 3 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 3 S 2 EStG 2002, § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 EStG 2002, § 16 EStG 2002, § 139 Abs 4 FGO, EStG VZ 2008

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nichtunternehmer-Ehegatte wird Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils.

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Doppelte AfA bei Übertragung hälftiger Grundstücksanteile vom Privatvermögen ins Betriebsvermögen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Eigener Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung von Betriebsgebäuden

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Doppelte AfA für den Privat-Rechtsnachfolger

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Doppelte Abschreibung bei betrieblichen Grundstücken

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Doppelte AfA bei Bebauung Ehegattengrundstück

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5 Abs 1, EStG § 5 Abs 6, EStG § 4 Abs 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 5, EStDV § 7 Abs 1, EStG § 10d Abs 4
    Grundstück, Einlage, Buchwertfortführung, Teilwert, Bilanzberichtigung, Verlustvortrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 156
  • NJW 2016, 2448
  • FamRZ 2016, 1082
  • BB 2016, 1327
  • BB 2017, 43
  • DB 2016, 1166
  • BStBl II 2016, 976
  • BauR 2017, 603
  • NZG 2016, 756
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09

    Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
    Auf der anderen Seite kann der Unternehmer-Ehegatte in dieser Bilanzposition nicht dadurch stille Reserven bilden, dass er hierauf ertragsteuerrechtliche Subventionsvorschriften anwendet, die der Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, nicht aber für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens vorgesehen hat (Fortführung des BFH-Urteils vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387).

    Dies folge auch aus dem BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09 (BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387), das eine Steuerverhaftung stiller Reserven in derartigen Fällen ausdrücklich abgelehnt habe.

    Das FA brachte demgegenüber vor, selbst wenn man nicht von wirtschaftlichem Eigentum ausgehe, sondern die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 anwende, wäre die erstmalige Zuordnung des von V getragenen Aufwands an M als Anschaffungsvorgang im Zeitpunkt der Betriebsübertragung anzusehen.

    Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 habe der für den aktivierten Aufwand des V im Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch vorhandene Restbuchwert aber die beim Kläger fortzuführenden Herstellungskosten erhöht.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dies verschiedentlich erwähnt, jedoch nicht tragend entschieden (vgl. den Sachverhalt des Senatsurteils vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403: Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 2 des Zonenrandförderungsgesetzes --ZRFG-- in Höhe von 40 % des aktivierten Aufwands; BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 28).

    In Fällen der Beendigung der betrieblichen Nutzung fehle es daher an einem Gewinnrealisierungstatbestand (für einen Fall der Betriebsveräußerung unter Zurückbehaltung des Grundstücks BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749; für eine tatbestandlich nicht unter § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) fallende Einbringung in eine Kapitalgesellschaft unter zwingender Aufdeckung stiller Reserven BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 26 ff.).

    Auch der IV. Senat berief sich im Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 (Rz 30) auf die letztgenannte Entscheidung des Großen Senats in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 und entschied, der verbleibende Betrag gehe nicht unter, wenn die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung des Aufwendenden ende, bevor die Aufwendungen vollständig von ihm abgezogen worden seien.

    Der IV. Senat gab daher seine Rechtsprechung, wonach stille Reserven gemäß § 6b EStG auf diese Bilanzposition übertragbar seien, auf (obiter dictum im BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 29).

    Daher können mittels dieses Aufwandverteilungspostens dem Unternehmer Wertsteigerungen, die bei dem im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten befindlichen Wirtschaftsgut eingetreten sind, nicht zugerechnet werden (BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 29).

    Insofern hat der IV. Senat in folgerichtiger Weise seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach stille Reserven auf der rechtlichen Grundlage des § 6b EStG auf diese Bilanzposition übertragen werden konnten (vgl. auch hierzu BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 29).

    cc) Der IV. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 (Rz 28) zwar formuliert: "Deshalb werden die Regelungen des EStG für AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen insoweit entsprechend angewendet".

    Tatsächlich aber hat der IV. Senat hier nicht von einem "Anschaffungsvorgang" gesprochen, sondern nur davon, dass der verbleibende Betrag des beim Unternehmer-Ehegatten gebildeten Aufwandverteilungspostens "dem Eigentümer des Wirtschaftsguts als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zuzurechnen" sei (BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 30, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.II.2.c).

    bb) Ferner beruft sich das BMF auf eine Formulierung des IV. Senats in dessen Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 (Rz 30).

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
    a) Schon vor dem Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) waren derartige Aufwendungen nach der Rechtsprechung des I., III., VIII. und X. Senats des BFH zu aktivieren.

    b) Der Große Senat (BFH-Beschluss in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) hat auf diese Vorlage entschieden, dass der Unternehmer-Ehegatte seinen im betrieblichen Interesse getragenen eigenen Aufwand auf das fremde Wirtschaftsgut zur Wahrung des objektiven Nettoprinzips im Wege der AfA als Betriebsausgabe abziehen kann.

    Darin betonte der Große Senat --wie bereits im Beschluss in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281-- nochmals, dass entscheidend für den Abzug von AfA nicht das Vorhandensein eines Wirtschaftsguts, sondern die Kostentragung sei, und die Aufwendungen "ihrer Natur nach Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines Gebäudes" darstellten.

    Die nach diesen Vorschriften beabsichtigte Förderung einschlägiger Baumaßnahmen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.V.) ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht auf Fälle beschränkt worden, in denen die entstehenden stillen Reserven in einem Betriebsvermögen steuerverstrickt sind.

    aa) Der Große Senat hat zwar die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV a.F. (heute § 7i EStG) zugelassen (Beschluss in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).

    Zur Begründung hat er aber lediglich auf den Beschluss des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 verwiesen, in dem sich indes --wie unter aa bereits dargelegt-- nur eine Aussage zur Anwendbarkeit der auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens geltenden Vorschrift des § 82i EStDV a.F. findet.

    aa) Zur Begründung seiner Auffassung zieht das BMF zunächst eine Formulierung aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 (unter C.III.2.a) heran.

  • BFH, 25.06.2003 - X R 72/98

    Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dies verschiedentlich erwähnt, jedoch nicht tragend entschieden (vgl. den Sachverhalt des Senatsurteils vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403: Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 2 des Zonenrandförderungsgesetzes --ZRFG-- in Höhe von 40 % des aktivierten Aufwands; BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 28).

    In einem wirtschaftlich vergleichbaren Übertragungsfall verneinte auch der erkennende Senat sowohl eine Gewinnrealisierung als auch eine Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage, ließ aber aufgrund einer anderen Beurteilung der zivilrechtlichen Lage --die letztlich offen bleiben konnte-- Distanz zur Annahme wirtschaftlichen Eigentums erkennen (Urteil in BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, unter II.2.b ee (2), 3.b).

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die vorstehend unter 1.c dargestellte neuere Rechtsprechung des VIII. und IV. Senats sowie auf seine Entscheidung in BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403 (unter II.2.b ee (2), 3.b).

    bb) Der erkennende Senat brauchte im Urteil in BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, in dem der dortige Kläger Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 2 ZRFG in Anspruch genommen hatte, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht über diese Rechtsfrage zu befinden.

  • BFH, 11.12.1987 - III R 188/81

    Zur Gewinnverwirklichung bei Ausscheiden eines Nutzungsrechts an einem Gebäude

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
    Das FA folgte im Ergebnis zunächst der Behandlung durch den Kläger, nahm im Gegenzug aber --unter Berufung auf den damaligen Stand der Rechtsprechung-- (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 2.c) an, bei V sei in Höhe der Differenz zwischen den Teilwerten und den Buchwerten ein Aufgabegewinn angefallen (infolge eines Übertragungsfehlers vom FA mit 1.130.943 DM ermittelt).

    Der die Kosten tragende Unternehmer-Ehegatte wurde allerdings nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der zivilrechtlich im Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Anteils am Gebäude angesehen (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, unter 1.b; vom 10. August 1984 III R 98/83, BFHE 142, 90, BStBl II 1984, 805, unter 1.b, und in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 1.).

    Die Schwierigkeiten, denen sich die Rechtsprechung bei dem Versuch einer dogmatischen Einordnung derartiger Vorgänge gegenüber sah, wurden u.a. daran deutlich, dass mitunter in derselben Entscheidung sowohl die Wendung "wie ein materielles Wirtschaftsgut" als auch der Begriff "Nutzungsrecht" --der für ein immaterielles Wirtschaftsgut steht-- gebraucht wurde (so etwa in den BFH-Urteilen vom 31. Oktober 1978 VIII R 196/77, BFHE 127, 168, BStBl II 1979, 401, unter 2.a; vom 22. Januar 1980 VIII R 74/77, BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244, unter 3.a; in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 2.a, und vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368, unter 3.b).

    Für den Umfang des Bereicherungsanspruchs könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber ein späterer Zeitpunkt maßgebend sein, wenn der zivilrechtliche Eigentümer --wie im dort zu beurteilenden Sachverhalt-- erst später wieder in die Lage komme, das Grundstück nutzen zu können (BFH-Urteil in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 2.c; darauf für einen Fall der Beendigung der Nutzungsbefugnis durch Scheidung Bezug nehmend BFH-Urteil vom 20. Mai 1988 III R 151/86, BFHE 153, 566, BStBl II 1989, 269, unter 2.b; ebenso BFH-Urteil vom 17. März 1989 III R 58/87, BFHE 157, 83, BStBl II 1990, 6, unter II.3.: Entnahme zum Teilwert).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
    Darüber hinaus führte der VIII. Senat eine Passage aus dem --ebenfalls ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens betreffenden-- Beschluss des Großen Senats vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.2.b) an.

    Auch der IV. Senat berief sich im Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 (Rz 30) auf die letztgenannte Entscheidung des Großen Senats in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 und entschied, der verbleibende Betrag gehe nicht unter, wenn die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung des Aufwendenden ende, bevor die Aufwendungen vollständig von ihm abgezogen worden seien.

    Tatsächlich aber hat der IV. Senat hier nicht von einem "Anschaffungsvorgang" gesprochen, sondern nur davon, dass der verbleibende Betrag des beim Unternehmer-Ehegatten gebildeten Aufwandverteilungspostens "dem Eigentümer des Wirtschaftsguts als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zuzurechnen" sei (BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 30, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.II.2.c).

  • BFH, 31.10.1978 - VIII R 182/75

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung eines Gebäudes, das ein Betriebsinhaber

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
    Der die Kosten tragende Unternehmer-Ehegatte wurde allerdings nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der zivilrechtlich im Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Anteils am Gebäude angesehen (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, unter 1.b; vom 10. August 1984 III R 98/83, BFHE 142, 90, BStBl II 1984, 805, unter 1.b, und in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 1.).

    Die AfA waren nicht nach den für Gebäude geltenden Regeln zu bemessen, sondern nach der Grundnorm des § 7 Abs. 1 EStG, wobei die voraussichtliche Dauer der Nutzungsbefugnis maßgebend sein sollte (BFH-Urteile in BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, unter 2., und vom 31. Oktober 1978 VIII R 146/75, BFHE 127, 501, BStBl II 1979, 507, unter 2.).

    Ausnahmen von der gewinnmindernden Auswirkung der Baukosten im Wege der Gewährung von AfA galten, wenn die Nutzungsbefugnis nur für einen kurzen Zeitraum eingeräumt (BFH-Urteil vom 13. Juli 1977 I R 217/75, BFHE 123, 32, BStBl II 1978, 6, unter 2.) oder die Übernahme der Baukosten als Zuwendung an den Nichtunternehmer-Ehegatten anzusehen war (BFH-Urteil in BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, unter 2.).

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 12/96

    Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Ehegatten unter Vereinbarung

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
    So hat der IV. Senat ausgeführt, wenn die Baumaßnahmen wie materielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren seien, dann könne "auf ein solches Gebäude" auch eine Rücklage nach § 6b EStG übertragen werden (BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 12/96, BFHE 183, 134, BStBl II 1997, 718, unter 1.).

    Mit Ausnahme der --vom IV. Senat bereits aufgegebenen, zu § 6b EStG ergangenen-- Entscheidung in BFHE 183, 134, BStBl II 1997, 718 hat es der BFH in keinem einzigen Fall in tragenden Erwägungen zugelassen, dass der Unternehmer-Ehegatte in der für den eigenen Aufwand gebildeten Bilanzposition stille Reserven legt, die auf der Anwendung solcher Subventionsvorschriften beruhen, deren Anwendungsbereich der Gesetzgeber ausdrücklich auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens beschränkt hat.

  • BFH, 31.10.1978 - VIII R 146/75

    Gebäude auf fremdem Grund und Boden - Nutzungsmöglichkeit - Herstellungskosten -

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
    Die AfA waren nicht nach den für Gebäude geltenden Regeln zu bemessen, sondern nach der Grundnorm des § 7 Abs. 1 EStG, wobei die voraussichtliche Dauer der Nutzungsbefugnis maßgebend sein sollte (BFH-Urteile in BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, unter 2., und vom 31. Oktober 1978 VIII R 146/75, BFHE 127, 501, BStBl II 1979, 507, unter 2.).

    Für den Fall der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ging die Rechtsprechung vom Bestehen eines Ausgleichsanspruchs nach §§ 951, 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus, der gewinnerhöhend zu aktivieren bzw. zu entnehmen und dem Aufwand aus der Ausbuchung der für die Baukosten gebildeten Bilanzposition gegenüber zu stellen sein sollte (erstmals obiter dictum im BFH-Urteil in BFHE 127, 501, BStBl II 1979, 507, unter 2.).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

    Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
    Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 14. Mai. Mai 2002 VIII R 30/98 (BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741) vertrat das FA die Auffassung, V sei wirtschaftlicher Eigentümer der im zivilrechtlichen Eigentum der M stehenden Gebäudehälften gewesen, so dass im Rahmen der Betriebsübertragung die Rechtsfolge des § 7 Abs. 1 EStDV auch insoweit anzuwenden sei.

    Umfassend begründet wurde die Annahme wirtschaftlichen Eigentums dann im BFH-Urteil in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741.

  • BFH, 10.08.1984 - III R 98/83

    Investitionen - Baumaßnahmen eines Nutzungsberechtigten - Gewinnermittlung -

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
    Der die Kosten tragende Unternehmer-Ehegatte wurde allerdings nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der zivilrechtlich im Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Anteils am Gebäude angesehen (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, unter 1.b; vom 10. August 1984 III R 98/83, BFHE 142, 90, BStBl II 1984, 805, unter 1.b, und in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 1.).

    Allerdings war Investitionszulage nach den für Gebäude geltenden Begünstigungsnormen zu gewähren (BFH-Urteil in BFHE 142, 90, BStBl II 1984, 805, unter 2.).

  • BFH, 04.02.1998 - XI R 35/97

    Zurechnung von Vermietungseinkünften

  • BFH, 18.07.2001 - X R 15/01

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • BFH, 28.06.2006 - III R 19/05

    Investitionszulage für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

  • BFH, 10.03.1999 - XI R 22/98

    Betriebsgebäude auf Ehegattengrundstück

  • BFH, 22.04.1998 - X R 101/95

    Bestandsvergleich - Veräußerungsgewinn - Aufgabegewinn - Aufbauten auf Grundstück

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • BFH, 31.03.1977 - IV R 58/73

    Übertragung eines Wirtschaftsguts - Voraussetzungen der Übertragung -

  • BFH, 20.11.1980 - IV R 117/79

    Teilwert - Ehegatten

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 77/96

    1. Voraussetzungen für die Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten 2.

  • BFH, 20.05.1988 - III R 151/86

    1. Zur Teilwertvermutung bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts - 2. Verzicht auf

  • BFH, 13.07.1977 - I R 217/75

    Zur Aktivierung selbständig bewertbarer Gebäudeteile, die bei bestehender

  • BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87

    1. Erschließungskosten als Entgelt im Rahmen eines Erbbaurechtsverhältnisses - 2.

  • BFH, 17.03.1989 - III R 58/87

    Gewinnauswirkung bei Wegfall eines entgeltlich erworbenen Nutzungsrechts an einem

  • BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90

    Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04

    Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: Unterliegen die

  • BFH, 22.01.1980 - VIII R 74/77

    Nutzungsrecht - Eigenschaft eines Wirtschaftsguts - Ersparte Aufwendung -

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 2 K 3693/13

    Änderung der Gewinnermittlung durch FA keine Bilanzberichtigung

  • BFH, 31.10.1978 - VIII R 196/77

    Eigentumswohnung - Eheleute - Betriebsausgabe - Werbungskosten -

  • BFH, 20.09.1989 - X R 140/87

    Schenkweise Übertragung eines bebauten Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt eines

  • BFH, 18.01.2017 - X S 22/16

    Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur

    Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 46/14 wird auf 11.280 EUR festgesetzt.

    Die Antragsteller führten vor dem BFH das Revisionsverfahren X R 46/14.

    Das Revisionsverfahren wurde mit dem zugunsten der Antragsteller ergangenen Senatsurteil vom 9. März 2016 X R 46/14 (BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976) abgeschlossen.

    1. Der Senat legt den Antrag dahingehend aus, dass Antragsteller allein die Kläger des Verfahrens X R 46/14 sind und deren Prozessbevollmächtigter nicht --zusätzlich oder anstelle der Kläger-- als Antragsteller auftritt.

    Steuerliche Daten vor Erlass des Senatsurteils in BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976:.

  • FG Niedersachsen, 15.11.2023 - 9 K 311/21

    Betreiben von Handelsschiffen; Betriebsstättenfiktion; eingecharterte Schiffe;

    Die Vorschrift beinhaltet dabei keinen vollumfänglichen Verzicht auf die (übrigen) betriebsstättenbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 12 AO , sondern gestattet lediglich, auf die von § 12 AO ansonsten vorausgesetzte feste Beziehung zur Erdoberfläche zu verzichten (vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 40/15 , BFHE 253, 174 [BFH 09.03.2016 - X R 46/14] , BStBl II 2016, 537).

    Die von dem Gesetzgeber verwendete Regelungstechnik der Betriebsstättenfiktion gebe jedoch vor, dass die Auslegung - vorbehaltlich des Fehlens der festen Beziehung zur Erdoberfläche - im Lichte des Betriebsstättenbegriffs des § 12 AO vorzunehmen sei (unter Verweis auf BFH, Urteil vom 12. Dezember 2015 I R 40/15, BFHE 253, 174 [BFH 09.03.2016 - X R 46/14] , BStBl II 2016, 537 [BFH 22.12.2015 - I R 40/15] ).

    Im Ergebnis werden damit die ausländischen Gewerbeerträge einer fiktiven ausländischen Betriebsstätte zugeordnet (vgl. BFH, Urteile vom 10. August 2016 I R 60/14 , BFHE 255, 76, BStBl II 2017, 534; vom 22. Dezember 2015 I R 40/15 , BFHE 253, 174 [BFH 09.03.2016 - X R 46/14] , BStBl II 2016, 537; Gosch, in: Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rn. 223 (August 2021); Schnitter in: Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 GewStG Rn. 166 (September 2022)).

    c) Nur ein solches normspezifisches Verständnis des im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffes lässt sich auch friktionslos mit der vom BFH vertretenen Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals "im Lichte des Betriebsstättenbegriffs" in Einklang bringen, die der BFH der Regelungstechnik der Betriebsstättenfiktion entnimmt (vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 40/15 , BFHE 253, 174 [BFH 09.03.2016 - X R 46/14] , BStBl II 2016, 537).

    Vielmehr gestattet die Betriebsstättenfiktion des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG lediglich, auf die von § 12 AO ansonsten vorausgesetzte feste Beziehung zur Erdoberfläche zu verzichten (vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 40/15 , BFHE 253, 174 [BFH 09.03.2016 - X R 46/14] , BStBl II 2016, 537).

    Weder der Begriff des "Betreibens von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG sowie dessen Verhältnis zu § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG noch die Vereinbarkeit der Kürzungsregelung mit dem unionsrechtlichen Beihilferecht (dies offenlassend BFH, Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 40/15 , BFHE 253, 174 [BFH 09.03.2016 - X R 46/14] , BStBl II 2016, 537) sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend geklärt.

  • BFH, 10.10.2017 - X R 1/16

    Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage; Widmung als Voraussetzung für die

    Dem Betriebsvermögen des Klägers könnte aber nur das in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehende Wirtschaftsgut "hälftiger Garagenanteil" zuzuordnen sein; zu einer abweichenden Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums kommt es in derartigen Fällen nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 X R 46/14, BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976, Rz 38, m.w.N.).
  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 10/14

    AfA-Befugnis des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des

    Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.2.b; vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.3., und in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.V., und BFH-Urteile vom 25. Februar 2010 IV R 2/07, BFHE 228, 431, BStBl II 2010, 670; vom 9. März 2016 X R 46/14, BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976).

    Soweit zwischen den Ehegatten --wie im vorliegenden Fall-- keine besonderen Vereinbarungen feststellbar sind, nach deren Inhalt der nutzungsberechtigte Ehegatte die tatsächliche Herrschaft über die Räumlichkeiten in der Weise ausüben darf, dass er den Eigentümer-Ehegatten im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Räumlichkeiten von der Einwirkung auf diese wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO), kommt es nicht zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976, m.w.N.).

  • FG Köln, 21.03.2018 - 3 K 2364/15

    Berücksichtigung von in Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur

    Eine Kostenteilung nach Zeitabschnitten ist zulässig, wenn der in der Klageschrift gestellte Antrag im weiteren Verlauf des Verfahrens eingeschränkt wird (BFH, Urteile vom 6.6.1984 II R 184/81, BStBl II 1985, 261 und vom 9.3.2016 X R 46/14, BStBl II 2016, 976).
  • BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für

    Nicht zu entscheiden ist, ob für diese Aufwendungen auf fremden Grund und Boden --den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Bildung eines Aufwandsverteilungspostens folgend (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016 - X R 46/14, BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976)-- AfA ausgeschlossen ist (so HHR/Anzinger, § 7 EStG Rz 102) und sie ggf. erst mit Beendigung des Erbbaurechts abziehbar sind, oder ob sie mit Blick auf das befristete Erbbaurechtsverhältnis als Betriebsausgaben über die Nutzungsdauer zu verteilen sind.
  • FG Hamburg, 29.03.2019 - 3 K 287/17

    Einkommensteuer: AfA auf durchgehend vermietete Gebäude nach Ende einer

    So habe er mit Urteil vom 9. März 2016 (X R 46/14) bestätigt, dass ein Steuerpflichtiger bei unentgeltlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück samt Gebäude den aus dem Privatvermögen stammenden Miteigentumsanteil zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen und hiervon AfA vornehmen könne, obwohl der Gebäudewert bereits einmal abgeschrieben worden sei.
  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der

    Eine "doppelte" AfA ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (zu einem Ausnahmefall s. BFH-Urteil vom 09.03.2016 X R 46/14, DStR 2016, 1014).
  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der

    Eine "doppelte" AfA ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (zu einem Ausnahmefall s. BFH-Urteil vom 09.03.2016 X R 46/14, DStR 2016, 1014).
  • FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14

    Investmentsteuergesetz - Steuerpflicht sog. negativ thesaurierter Erträge

    Die Annahme, dass die Bilanz auch Positionen aufweisen kann, die der bloßen Gewinnverschiebung dienen, lässt sich auf das BFH-Urteil vom 09.03.2016 X R 46/14, BStBl II 2016, 976 stützen.
  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 144/15

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG

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