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   BFH, 16.11.2005 - X R 48/03   

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https://dejure.org/2005,11017
BFH, 16.11.2005 - X R 48/03 (https://dejure.org/2005,11017)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - X R 48/03 (https://dejure.org/2005,11017)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2005 - X R 48/03 (https://dejure.org/2005,11017)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
    Betriebsausgabenabzug: Vermögensverluste durch Diebstahl/Untreue

  • datenbank.nwb.de

    Durch Untreuehandlungen des Sohnes verursachte Minderung des Betriebsvermögens des Vaters als Betriebsausgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 5, EStG § 12
    Betriebsausgabe; Forderungsverlust; Privat; Veruntreuung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.10.1989 - X R 69/88

    Unterschlagung betrieblich vereinnahmter Gelder durch einen Dritten als

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Auch Wertabgaben, die den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen, sog. "Zwangsaufwendungen", können Betriebsausgaben sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 X R 69/88, BFH/NV 1990, 553).

    Da in einem solchen Fall mehrere Ursachen für die Entstehung des Aufwands bzw. Vermögensverlusts in Betracht kommen können und eine willentliche Beziehung des Steuerpflichtigen zur Wertabgabe typischerweise fehlt, bedarf deren objektiver, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 553, m.w.N.; vom 3. Juni 1993 VIII R 26/92, BFH/NV 1994, 366).

    Die hiermit verbundenen Vermögensverluste des geschädigten Vaters sind nur dann gewinnwirksam, wenn einwandfrei feststeht, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe ausschließlich im betrieblich/beruflichen Bereich liegt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1990, 553).

    Weitere tatsächliche Feststellungen waren nicht zu treffen, zumal Zweifel in dieser Hinsicht zu Lasten der Klägerin gehen, da die Gestaltung einer solchen Ausgangslage maßgeblich in ihren bzw. den Verantwortungsbereich ihres Rechtsvorgängers fällt (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373; in BFH/NV 1990, 553).

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 1/93

    Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen vor Vorlage einer berichtigten Rechnung

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird der Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen "wirtschaftlich erbracht" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung (die Zahlung) --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786).

    Ohne Bedeutung ist hingegen, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (BFH-Urteil in BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786).

  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Sie kann deswegen nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zugeordnet werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 31. März 2004 X R 66/98, BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830).
  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Weitere tatsächliche Feststellungen waren nicht zu treffen, zumal Zweifel in dieser Hinsicht zu Lasten der Klägerin gehen, da die Gestaltung einer solchen Ausgangslage maßgeblich in ihren bzw. den Verantwortungsbereich ihres Rechtsvorgängers fällt (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373; in BFH/NV 1990, 553).
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 26/92

    Ansetzungszeitpunkt bei bestrittene Forderungen aufgrund einer

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Da in einem solchen Fall mehrere Ursachen für die Entstehung des Aufwands bzw. Vermögensverlusts in Betracht kommen können und eine willentliche Beziehung des Steuerpflichtigen zur Wertabgabe typischerweise fehlt, bedarf deren objektiver, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 553, m.w.N.; vom 3. Juni 1993 VIII R 26/92, BFH/NV 1994, 366).
  • BFH, 22.10.1991 - VIII R 64/86

    Unfreiwillige Wertabgaben ("sog. Zwangsaufwendungen") als Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Hierzu rechnen auch durch Straftaten verursachte Geld- bzw. Vermögensverluste (Diebstahl, Unterschlagung, Untreue), wenn objektiv einwandfrei feststeht, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Minderung des Betriebsvermögens im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449; vgl. auch Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl. 2005, § 4 Rz. 520 Stichwort "Verlust").
  • FG München, 21.05.2003 - 10 K 1915/00

    Betrieblich oder privat veranlasster Forderungsverlust bei einer

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 323 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 16.11.2005 - X R 48/03
    b) Im Streitfall lag das bei wertender Betrachtung auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe (vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2.b bb) in der privaten Sphäre des V. Die Untreuehandlung des S konnte --worauf das FA zu Recht hinweist-- nur wegen der im Vermögensübergabevertrag getroffenen Vereinbarung, wonach V sämtliche Forderungen, die ihm am Bilanzstichtag 1. August 1991 zustanden, an S abgetreten hatte, zu einem Vermögensverlust bei V führen.
  • BFH, 18.04.2007 - XI R 60/04

    Diebstahl eines betrieblichen PKW anlässlich einer Privatfahrt

    Auch Wertabgaben, die den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen, sog. "Zwangsaufwendungen", können Betriebsausgaben sein (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449; vom 16. November 2005 X R 48/03, BFH/NV 2006, 534).
  • BFH, 11.03.2008 - X B 259/07

    Geldverluste bzw. Vermögensverluste durch Straftaten

    Bei diesen sog. Zwangsaufwendungen muss jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. November 2005 X R 48/03, BFH/NV 2006, 534) objektiv einwandfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Minderung des Betriebsvermögens im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449).

    Da in einem solchen Fall mehrere Ursachen für die Entstehung des Vermögensverlusts in Betracht kommen können und eine willentliche Beziehung des Steuerpflichtigen --anders als bei Termingeschäften-- zur Wertabgabe typischerweise fehlt, bedarf deren objektiver, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung besonders sorgfältiger Prüfung (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 534).

  • BFH, 02.05.2007 - VI B 109/06

    NZB: Bindung an Tatsachenwürdigung des FG

    Es ist höchstrichterlich geklärt, nach welchen Grundsätzen die Zuordnung von Aufwendungen vorzunehmen ist, wenn sie in einem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und mit anderen Einkünften stehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 655, und IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817; vom 22. September 2004 III R 38/03, BFH/NV 2005, 202; vom 5. Oktober 2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54, und vom 7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400, Deutsches Steuer-Recht --DStR-- 1997, 1159) bzw. wenn ein Veranlassungszusammenhang zum Beruf und zu außerhalb der Einkünfteerzielung liegenden Tätigkeiten besteht (BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 48/03, BFH/NV 2006, 534; BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VI B 156/04, BFH/NV 2006, 542; vom 10. November 2005 VI B 141/04, BFH/NV 2006, 529; vom 18. Mai 2005 VIII B 141/04, BFH/NV 2005, 1783; vom 10. Februar 2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057, und vom 24. Juli 2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572).
  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2008 - 9 K 147/07

    Zahlungen zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens keine

    Für den Abzug derartiger Aufwendungen kommt es entscheidend darauf an, ob das auslösende Moment für die Wertabgabe im Bereich der Einkünfteerzielung liegt (BFH-Urteile vom 04. Juli 1986 VI R 227/83, BStBl II 1986, 771; vom 25. Mai 1992 VI R 171/88, BStBl II 1993, 44; vom 28. Januar 1994 VI R 25/93, BStBl II 1994, 355; vom 16. November 2005 X R 48/03, BFH/NV 2006, 534).
  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2006 - 10 K 200/05

    Kein Werbungskostenabzug für Vermögensverluste bei den Einkünften aus Vermietung

    Für den Abzug derartiger Aufwendungen kommt es entscheidend darauf an, ob das auslösende Moment für die Wertabgabe im Bereich der Einkünfteerzielung liegt (BFH, Urteil vom 04.07.1986, BStBl II 1986, 771; Urteil vom 25.05.1992, BStBl II 1993, 44; Urteil vom 28.01.1994, BStBl II 1994, 355; Urteil vom 16.11.2005 X R 48/03, BFH/NV 2006, 534 ).
  • FG Sachsen, 15.12.2021 - 2 K 772/14

    Kein Abzug von Übernachtungskosten des Personals bei Unklarheit über die

    Die hiermit verbundenen Vermögensverluste des Geschädigten sind nur dann gewinnwirksam, wenn einwandfrei feststeht, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe ausschließlich im betrieblich/beruflichen Bereich liegt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16. November 2005 - X R 48/03, zitiert nach Juris).
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