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   BFH, 16.09.2009 - X R 48/07   

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https://dejure.org/2009,3321
BFH, 16.09.2009 - X R 48/07 (https://dejure.org/2009,3321)
BFH, Entscheidung vom 16.09.2009 - X R 48/07 (https://dejure.org/2009,3321)
BFH, Entscheidung vom 16. September 2009 - X R 48/07 (https://dejure.org/2009,3321)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks; Gewerblicher Grundstückshandel

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 15 Abs. 2; ; GewStG § 9 Nr. 2a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Überschreitung der Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb; Vordergründigkeit der Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten; ...

  • datenbank.nwb.de

    Entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts als Indiz für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, AO § 42
    Gestaltungsmissbrauch; GmbH; Grundstückshandel; Zurechnung; Zwischenschaltung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, AO § 42
    Gestaltungsmissbrauch; GmbH; Grundstückshandel; Zurechnung; Zwischenschaltung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - X R 48/07
    aa) Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 19. März 2009 IV R 57/07 (BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659), denen sich der Senat anschließt, sind die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG und die Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zwei unterschiedliche, aber grundsätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden.

    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er nach der tatsächlichen Handhabung eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659).

    Derjenige, der nach eigener Vorstellung keinen Gewinn ermitteln will, hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH (durch schlüssiges Verhalten) noch keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen, wenn er lediglich Belege zu den Einnahmen und Werbungskosten bei den Überschusseinkunftsarten sammelt, zusammenstellt und hierbei die Minimalanforderungen an eine Einnahmen-Überschussrechnung nicht erfüllt (vgl. das BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, m.w.N.).

    Das Wahlrecht zwischen den Gewinnermittlungsmethoden kann nach Maßgabe der Entscheidung in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659 bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung unbefristet ausgeübt werden.

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - X R 48/07
    Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. März 2005 X R 39/03 (BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817) sei zum anderen ein gewerblicher Grundstückshandel auch ohne eine unbedingte Veräußerungsabsicht anzunehmen, wenn ein Großobjekt in bedingter Veräußerungsabsicht innerhalb einer kurzen Zeitspanne erworben, errichtet und weiterveräußert werde (Hinweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26. März 2004, BStBl I 2004, 434, Tz. 29).

    Gegenteiliges lässt sich --entgegen der Auffassung des FA-- auch nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817 folgern.

    Der Senat hat in der Entscheidung in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817 zwar den dortigen Streitfall dahingehend gewürdigt, der damalige Kläger habe seine Söhne in "unterschriftsreife Vertragsabschlüsse", damit in konkrete Geschäftschancen einrücken lassen und die Entnahme dieser konkreten Geschäftschance in Höhe des den Söhnen zugeflossenen Kaufpreises bewertet.

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - X R 48/07
    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vom 27. November 2008 IV R 38/06, BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 311).

    dd) Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen aufgegeben, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann selbst dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angesprochenen Ausnahmefälle greift (vgl. Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Die Möglichkeit, dass das Gebäude für Zwecke der eigenen Vermögensverwaltung hergestellt wird, scheidet dann aus (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; in BFH/NV 2003, 1291; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - X R 48/07
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b aa; vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung sind dementsprechend überschritten, wenn beispielsweise das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist, wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    dd) Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen aufgegeben, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann selbst dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angesprochenen Ausnahmefälle greift (vgl. Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 38/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zur Bedeutung eines engen zeitlichen

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - X R 48/07
    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vom 27. November 2008 IV R 38/06, BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 311).

    Der unbedingte Veräußerungsentschluss muss im Fall der Bebauung eines danach verkauften Grundstücks spätestens in dem Zeitpunkt gefasst sein, in dem sich der Unternehmer rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf Bebauung gerichteten Verträge (BFH-Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; in BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, DStR 2009, 963).

    Die kurze Zeitspanne zwischen Erwerb, Bebauung und Veräußerung kann nur neben anderen Umständen als Indiz für die unbedingte Veräußerungsabsicht sprechen (vgl. BFH-Urteile vom 25. September 2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266; in BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 72/07, BFHE 224, 96, BStBl II 2009, 529; vom 19. Februar 2009 IV R 9/07, BFH/NV 2009, 923).

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - X R 48/07
    Voraussetzung ist, dass diese Objekte in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zum ersten Objekt erworben und veräußert werden und diese Handlungen von einem einheitlichen Betätigungswillen umfasst sind (vgl. auch BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

    Indiz für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ist eine Zeitspanne von nicht mehr als fünf Jahren zwischen der Anschaffung bzw. Errichtung und der Veräußerung der einzelnen Objekte (BFH-Urteil in BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

  • BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05

    Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - X R 48/07
    Die kurze Zeitspanne zwischen Erwerb, Bebauung und Veräußerung kann nur neben anderen Umständen als Indiz für die unbedingte Veräußerungsabsicht sprechen (vgl. BFH-Urteile vom 25. September 2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266; in BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 72/07, BFHE 224, 96, BStBl II 2009, 529; vom 19. Februar 2009 IV R 9/07, BFH/NV 2009, 923).

    cc) Der in der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel anerkannte Grundsatz, dass Veräußerungen zu Selbstkosten im Regelfall nicht in die Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266), ist für die Frage der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen eines bereits bestehenden Grundstückshandels unbeachtlich.

  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - X R 48/07
    dd) Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen aufgegeben, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann selbst dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angesprochenen Ausnahmefälle greift (vgl. Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Die Möglichkeit, dass das Gebäude für Zwecke der eigenen Vermögensverwaltung hergestellt wird, scheidet dann aus (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; in BFH/NV 2003, 1291; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885).

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04

    Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - X R 48/07
    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er nach der tatsächlichen Handhabung eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659).
  • BFH, 02.09.2008 - X R 32/05

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - X R 48/07
    Zwar hat der Senat im Urteil vom 2. September 2008 X R 32/05 (BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634) entschieden, eine Beteiligung werde auch dann eigenbetrieblich genutzt, wenn sie dazu diene, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
  • BFH, 10.12.2008 - X R 59/08

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels -

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 26.07.2006 - X R 41/04

    Betriebsvermögen des Bauträgers

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

  • BFH, 15.03.2005 - X R 51/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 05.03.2008 - X R 48/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - vorweggenommene Werbungskosten - Verletzung der

  • BFH, 18.09.2002 - X R 108/96

    Gewerblicher Grundstückshandel, Veräußerung von weniger als vier Objekten

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 72/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2006 - 7 K 51/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Bebauung von zwei Grundstücken mit jeweils

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 9/07
  • BGH, 28.05.2020 - III ZR 58/19

    Amtspflichtverletzung des Notars bei Beurkundung ohne Überlegungszeit trotz

    Dies gilt auch für die im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht angewandte so genannte Drei-Objekt-Grenze, nach der steuerlich ein gewerbsmäßiger Grundstückshandel indiziert wird, wenn der Steuerpflichtige binnen eines Zeitraums von regelmäßig fünf Jahren seit dem Erwerb mehr als drei Grundstücke oder Eigentumswohnungen wieder veräußert (ständige Rechtsprechung: zB BFH/NV 2010, 212, 213 f; BFHE 233, 28, Rn. 17 ff; BFHE 197, 240, 243 f; BFHE 148, 480, 483).
  • FG Münster, 15.07.2014 - 15 K 798/11

    Frage der Erfassung von Gewinnen bei Pokerturnieren sowie Cash-Games als

    Dass der Kl. insoweit in Beweisnot geraten ist, geht zu seinen Lasten (vgl. BFH, Urteil vom 16.09.2009 X R 48/07, BFH/NV 2010, 212).
  • BFH, 30.01.2013 - III R 72/11

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c

    Denn die vom FG beschriebene Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten durch den Kläger ist grundsätzlich keine Einnahmenüberschussrechnung i.S. von § 4 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 16. September 2009 X R 48/07, BFH/NV 2010, 212, betr. gewerblicher Grundstückshandel).

    Ob das Wahlrecht auch dann zugunsten der Einnahmenüberschussrechnung ausgeübt wird, wenn dem Steuerpflichtigen das Bewusstsein fehlt, einen Gewinn zu ermitteln, er aber bei der Ermittlung (vermeintlicher) Überschusseinkünfte die Minimalanforderungen der Einnahmenüberschussrechnung erfüllt (dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 212), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

    c) Wurde das unbefristete Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung noch nicht ausgeübt, dann könnte nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFH/NV 2010, 212 auch jetzt noch der Gewinn entweder durch Einnahmenüberschussrechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden.

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