Rechtsprechung
   BFH, 31.07.2002 - X R 49/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3934
BFH, 31.07.2002 - X R 49/00 (https://dejure.org/2002,3934)
BFH, Entscheidung vom 31.07.2002 - X R 49/00 (https://dejure.org/2002,3934)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - X R 49/00 (https://dejure.org/2002,3934)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3934) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrecht - Erwerbsunfähigkeitsrente - Einkommensteuerveranlagung - Berichtigung des Steuerbescheids - Offenbare Unrichtigkeit - Mechanisches Versehen - Tatsachen- oder Rechtsirrtum - Abgrenzung - Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung

  • Judicialis

    EStG § 22; ; AO 1977 § 129; ; AO 1977 § 129 Satz 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 129 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 1
    Offenbare Unrichtigkeit; Ansatz eines zu hohen Ertraganteils einer Erwerbsunfähigkeitsrente

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129 J: 1977
    Ertragsanteil; Erwerbsunfähigkeitsrente; Fehlerberichtigung; Offenbare Unrichtigkeit; Rechtsirrtum

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 30.10.1997 - III R 27/93

    Eingabe einer falschen Kennziffer als offenbare Unrichtigkeit

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 49/00
    Die Frage, ob dem FA ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 1985 VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569), vor allem nach der Aktenlage zu beantworten (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1997 III R 27/93, BFH/NV 1998, 942, m.w.N.).

    Würde es sich bei dem durch die Nichteingabe des vorzeitigen Erlöschens der Rentenzahlungen verursachten Ausweises zu hoher Ertragsanteile um rein mechanische Versehen handeln, wäre zudem kaum erklärlich, warum sich ein derart offenkundiger Fehler in mehreren Veranlagungszeiträumen wiederholen konnte und auch von der Beraterin, die Empfangsbevollmächtigte war, bei der Prüfung der Bescheide nicht erkannt wurde, da ein mechanischer Fehler i.S. von § 129 AO 1977 nach ständiger Rechtsprechung nur dann bejaht wird, wenn er ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 942, m.w.N.).

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 51/88

    Berichtigung eines Steuerbescheids ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen bei

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 49/00
    Zwar hat der BFH im Urteil vom 4. November 1992 XI R 51/88 (BFH/NV 1993, 403, m.w.N.) eine offenbare Unrichtigkeit im Falle eines versehentlichen Ablesens aus einer falschen (auch nichtamtlichen) Tabelle angenommen.

    Anders als in dem der Entscheidung in BFH/NV 1993, 403 zugrunde liegenden Fall ist im Streitfall hingegen denkbar, dass der Ansatz eines zu hohen Ertragsanteils auf einem Rechtsirrtum beruht.

  • BFH, 17.02.1993 - X R 47/91

    Begriff der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten bei der Berichtigung von

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 49/00
    Besteht die bloße Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung, liegt ein mechanisches Versehen dagegen nicht vor (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1993 X R 47/91, BFH/NV 1993, 638, m.w.N.).

    Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Berichtigungsbescheides nach § 129 AO 1977 können im Revisionsverfahren nicht festgestellt werden (Senatsurteil in BFH/NV 1993, 638).

  • BFH, 24.10.1984 - II R 30/81

    Anfechtung eines Steuerbescheids - Aufhebungsbescheid - Schreiben des

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 49/00
    Eine für alle Beteiligten durchschaubare, eindeutige oder augenfällige (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1984 II R 30/81, BFHE 142, 357, BStBl II 1985, 218) offenbare Unrichtigkeit liegt im Streitfall nicht vor.
  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 49/00
    Nach ständiger Rechtsprechung gelten auch bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dem FA alle diejenigen Tatsachen als bekannt, die sich aus den von der zuständigen Stelle geführten Akten ergeben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221).
  • BFH, 24.07.1984 - VIII R 304/81

    Übernimmt das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen, der nicht aus der

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 49/00
    Nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben für das FA als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war, das FA also eine offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernommen hat, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 in Betracht (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BFHE 141, 485, 487, BStBl II 1984, 785).
  • BFH, 26.07.1979 - V R 108/76

    Rechenfehler in der Umsatzsteuererklärung - Nachprüfung der

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 49/00
    Fehler in der Steuererklärung --von den Fällen der Selbstveranlagung abgesehen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. Juli 1979 V R 108/76, BFHE 128, 334, BStBl II 1980, 18)-- rechtfertigen für sich allein keine Berichtigung nach § 129 AO 1977.
  • BFH, 29.03.1985 - VI R 140/81

    Änderungsbescheid - Berichtigung - Offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheids -

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 49/00
    Die Frage, ob dem FA ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 1985 VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569), vor allem nach der Aktenlage zu beantworten (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1997 III R 27/93, BFH/NV 1998, 942, m.w.N.).
  • BFH, 03.06.1987 - X R 61/81

    Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden auf Grund nachträglich bekannter

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 49/00
    Denn diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht für Versehen des Steuerpflichtigen (Senatsurteil vom 3. Juni 1987 X R 61/81 (BFH/NV 1988, 342).
  • BFH, 03.05.1991 - V R 36/90
    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 49/00
    Nach ständiger Rechtsprechung gelten auch bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dem FA alle diejenigen Tatsachen als bekannt, die sich aus den von der zuständigen Stelle geführten Akten ergeben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221).
  • BFH, 16.07.2003 - X R 37/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei nicht beachtetem Grundlagenbescheid

    Besteht die bloße Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung, liegt ein mechanisches Versehen dagegen nicht vor (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2, m.w.N.).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

    In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass eine solche Unrichtigkeit auch dann "beim Erlass eines Verwaltungsakts" unterlaufen kann, wenn das FA (Veranlagungsstelle) eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 2. April 1987 IV R 255/84, BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762, und vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2) oder eine Unrichtigkeit des Betriebsprüfungsberichts vom FA bei dessen Auswertung übernommen wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1992 I R 115/70, BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743).

    Ein mechanischer Fehler und damit eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO liegt deshalb nur vor, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls --vor allem nach Aktenlage-- die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unvollständigen Sachaufklärung ausgeschlossen werden kann (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 2; vom 19. März 2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394).

    Die Annahme, dass im Einzelfall die Möglichkeit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung auszuschließen ist, erfordert nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus, dass in Fällen, in denen das FA (Veranlagungsstelle) eine fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen oder einen fehlerhaften Prüfungsbericht übernimmt, der Fehler aus den vorliegenden Unterlagen --sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen (einschließlich handschriftlichen Berechnungen etc.) oder etwaigen Kontrollmitteilungen, sei es dem Prüfungsbericht, den Handakten des Prüfers oder den ihm vorgelegten Belegen-- ohne weiteres ersichtlich, d.h. klar dargestellt ist und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; in BFH/NV 2003, 2, jeweils zu fehlerhafter Steuererklärung; in BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743; vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539; in BFH/NV 2004, 1505, jeweils zu fehlerhaftem Prüfungsbericht).

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2017 - 11 K 1073/15

    Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei irrtümlicher Behandlung einer

    Besteht die bloße Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung, liegt ein mechanisches Versehen dagegen nicht vor (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 31. Juli 2002 - X R 49/00, BFH/NV 2003, 2 m.w.N.).

    Die Frage, ob dem FA ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls, vor allem nach der Aktenlage zu beantworten (BFH, Urteile vom 31. Juli 2002, a.a.O.; vom 30. Oktober 1997 - III R 27/93, BFH/NV 1998, 942 m.w.N.).

    Es muss sich um mechanische Fehler handeln, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (BFH, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O.).

    Zudem spricht bereits der Umstand, dass sich der Fehler in mehreren Veranlagungszeiträumen wiederholte, gegen dessen Offensichtlichkeit (vgl. BFH, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O., Rn. 14 mit Anmerkung Ballof, AO-Stb 2002, 410).

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 17/05

    Nichtbeachtung einer für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden

    d) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage zu beantworten (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 942, m.w.N.; in BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535, m.w.N.; vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2; vom 16. Juli 2003 X R 37/99, BFHE 203, 14, BStBl II 2003, 867).
  • BFH, 19.11.2008 - II R 10/08

    Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO -

    Allerdings gelten alle diejenigen Tatsachen als bekannt, die sich aus den von der zuständigen Stelle geführten Akten ergeben (Urteil des BFH vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2 unter II.3.).

    Soweit es sich dabei auf das Urteil des BFH in BFH/NV 2003, 2 gestützt hat, geht dies fehl.

  • FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06

    Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO:

    Nach den Urteilen des BFH vom 31.07.2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2, und vom 07.07.2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2005, 90, sollen dagegen auch im Rahmen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dem Finanzamt alle diejenigen Tatsachen als bekannt gelten, die sich aus den von der zuständigen Stelle geführten Akten ergeben.

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zu, da er in der streitigen Frage, ob der Grundsatz, dass der zuständigen Dienststelle - ohne Rücksicht auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters im Einzelfall - grundsätzlich dasjenige als bekannt gilt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, auch bei einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO maßgeblich ist, von den Urteilen des BFH in BFH/NV 2003, 2, und in HFR 2005, 90, abweicht und die Entscheidung - wie sich aus den Ausführungen unter 4. zu § 129 AO ergibt - auf dieser Abweichung beruht.

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 325/08

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 129 Satz 1 AO -

    Die Annahme, dass im Einzelfall die Möglichkeit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung auszuschließen ist, erfordert in Fällen, in denen das Finanzamt (Veranlagungsstelle) eine fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen oder einen fehlerhaften Prüfungsbericht übernimmt, dass der Fehler aus den vorliegenden Unterlagen - sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen (einschließlich handschriftlichen Berechnungen etc.) oder etwaigen Kontrollmitteilungen, sei es dem Prüfungsbericht, den Handakten des Prüfers oder den ihm vorgelegten Belegen - ohne weiteres ersichtlich, d.h. klar dargestellt ist und mechanisch berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 02. April 1987 IV R 25/84, BStBl II 1987, 762; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2, jeweils zu fehlerhafter Steuererklärung; in BFHE 106, 14, vom 07. Juni 1972 I R 115/70, BStBl II 1972, 743; vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539; vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, jeweils zu fehlerhaftem Prüfungsbericht; a.A. Pahlke in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 129, RZ 46, für den Fall das das Finanzamt unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Erklärung trotz beigefügter Belege übernimmt).

    (1) Eine solche Unrichtigkeit kann auch dann "beim Erlass eines Verwaltungsakts", d.h. im Laufe seiner Entstehung (BT-Drs. 7/4292, S. 29) unterlaufen (hier nimmt der Gesetzgeber auf das Besteuerungs- als Massenverfahren Rücksicht (Werth in Kühn/von Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 129, RZ 12)), wenn das Finanzamt (Veranlagungsstelle) eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 02. April 1987 IV R 255/84, BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762, und vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2).

  • FG München, 30.01.2012 - 7 K 843/10

    Korrektur der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach

    Besteht die bloße Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung, liegt ein mechanisches Versehen dagegen nicht vor (ständ. Rspr., vgl. Urt. des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2 m.w.Nachw.).

    Nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben für das Finanzamt als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war, das Finanzamt also eine offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernommen hat, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO in Betracht (BFH-Urt. vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649; BFH in BFH/NV 2003, 2).

    Nach ständiger Rechtsprechung gelten bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dem Finanzamt alle diejenigen Tatsachen als bekannt, die sich aus den von der zuständigen Stelle geführten Akten ergeben (BFH-Urt. vom 19. November 2008 II R 10/08, BFH/NV 2009 548; vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2; vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221).

  • BFH, 18.04.2012 - VIII B 10/12

    Grundsätzliche Bedeutung offenbare Unrichtigkeit

    Denn es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO auch dann anzunehmen sein kann, wenn in einem Steuerbescheid die von der Behörde beabsichtigte Anordnung eines Nachprüfungsvorbehalts versehentlich unterblieben ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 125/04, BFHE 211, 424, BStBl II 2006, 400; vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2).

    Es ist überdies geklärt, dass die Frage, ob dem Finanzamt ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen ist und die Entscheidung hierüber im konkreten Fall eine Tatfrage ist, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 2).

  • BFH, 13.01.2006 - XI B 19/05

    Offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO; grundsätzliche Bedeutung

    Besteht dagegen die bloße Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung, liegt ein mechanisches Versehen nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2, m.w.N.).

    Die Frage, ob dem FA ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beantworten und weithin eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 2, m.w.N.).

  • FG München, 25.09.2017 - 7 K 2461/16

    Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des steuerlichen

  • FG Saarland, 05.02.2003 - 1 K 339/01

    Offenbare Unrichtigkeit bei Übersehen eines in der Steuererklärung eingetragenen

  • BFH, 28.05.2004 - IX B 19/04

    Darlegungserfordernisse bei Rüge der Sachaufklärungspflicht und Verstoß gegen das

  • FG Köln, 14.02.2007 - 5 K 3473/05

    Antrag auf Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides aufgrund der nachträglichen

  • FG Sachsen, 02.10.2006 - 2 K 143/06

    Korrektur eines Steuerbescheides wegen offensichtlicher Unrichtigkeit;

  • BFH, 25.08.2004 - IX B 101/04

    Keine offenbare Unrichtigkeit eines Urt. durch Übernahme eines Fehlers im

  • FG Hamburg, 22.02.2006 - II 366/04

    Zu den Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Baden-Württemberg, 21.05.2013 - 8 K 1806/10

    Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG wegen der Zahlung sog.

  • FG Nürnberg, 21.02.2008 - IV 279/06

    Nachträgliche Berücksichtigung von Vermietungseinkünften - übersehene Anlage V

  • FG Baden-Württemberg, 13.01.2005 - 6 K 261/01

    Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide zur Berücksichtigung von

  • FG Hamburg, 09.07.2003 - V 144/00

    Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2004 - 14 K 317/98

    Keine erneute Änderung eines Steuerbescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2016 - 2 K 3758/14

    Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener

  • FG Hamburg, 09.03.2007 - 6 K 59/05

    Offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 129 AO bei der Auswertung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht