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   BFH, 22.06.2016 - X R 54/14   

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https://dejure.org/2016,31445
BFH, 22.06.2016 - X R 54/14 (https://dejure.org/2016,31445)
BFH, Entscheidung vom 22.06.2016 - X R 54/14 (https://dejure.org/2016,31445)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - X R 54/14 (https://dejure.org/2016,31445)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2005
    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird

  • Bundesfinanzhof

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 1984, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 1991, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 1999, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2005
    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kürzung des Gewerbeetrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wegen Verpachtung von Grundbesitz an eine vermögensverwaltende Betriebs-Kapitalgesellschaft

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
    Keine erweiterte Kürzung für im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durch Besitzunternehmen überlassenen Grundbesitz

  • Betriebs-Berater

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird

  • rewis.io

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird

  • rechtsportal.de

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
    Kürzung des Gewerbeetrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wegen Verpachtung von Grundbesitz an eine vermögensverwaltende Betriebs-Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung: Keine erweiterte Kürzung für Besitzunternehmen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufspaltung -und die erweiterte Kürzung für Grundbesitz

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte GewSt-Kürzung auf Ebene der Besitzgesellschaft bei vermögensverwaltender Betriebsgesellschaft

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung bei Gewerbesteuer für überlassenen Grundbesitz bei Betriebsaufspaltung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsaufspaltung
    Folgen der Betriebsaufspaltung (für das Besitzunternehmen)
    Gewerbesteuerrechtliche Folgen
    Kürzungen beim Gewerbeertrag

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, GewStG § 9 Nr 1 S 2
    Betriebsaufspaltung, Erweiterte Kürzung, Kürzung, Grundbesitz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 354
  • BB 2016, 2453
  • BB 2016, 2534
  • DB 2016, 2449
  • BStBl II 2010, 529
  • BStBl II 2017, 529
  • NZG 2016, 1439
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 29.03.2006 - X R 59/00

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das

    Auszug aus BFH, 22.06.2016 - X R 54/14
    Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer "Merkmalsübertragung" nicht in Betracht (Abgrenzung zu dem zu § 3 Nr. 20 GewStG ergangenen Senatsurteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Die zu einigen der Steuerbefreiungen des § 3 GewStG ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Übertragung von Merkmalen der Betriebsgesellschaft auf das Besitzunternehmen (Senatsurteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) könne nicht auf die erweiterte Kürzung übertragen werden.

    a) Der erkennende Senat hat entschieden, dass eine nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG (bestimmte Altenheime) bestehende Gewerbesteuerbefreiung der Betriebs-Kapitalgesellschaft sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitz-Personenunternehmens erstreckt (Urteil in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Der Senat hat zwar zur Begründung seines Urteils in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661 zunächst darauf abgestellt, dass der gewerbliche Charakter der an sich vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens nicht in einer isolierenden Sichtweise ausschließlich aus Merkmalen abgeleitet werden könne, die allein dem Besitzunternehmen anhafteten (unter II.3.c).

    aa) Zum einen hat der erkennende Senat ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich bei § 3 Nr. 20 GewStG um eine Sozialzwecknorm handelt, die zum Wirtschaftsrecht gehört (Urteil in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.i).

    Vor diesem Hintergrund ist die vom erkennenden Senat in seinem Urteil in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661 vorgenommene Würdigung zu sehen, dass die Steuerbefreiung der Betriebs-Kapitalgesellschaft letztlich leer liefe --bzw. allenfalls eine vorläufige wäre--, wenn ihr Gewinn mittels einer Erfassung der Dividende beim Besitzunternehmen wirtschaftlich letztlich doch in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterläge.

  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 53/02

    Betriebsaufspaltung; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

    Auszug aus BFH, 22.06.2016 - X R 54/14
    c) Der Annahme einer Betriebsaufspaltung steht nicht entgegen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft allein kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb anzusehen ist (BFH-Entscheidungen vom 22. Januar 1988 III B 9/87, BFHE 152, 539, BStBl II 1988, 537, unter 2.b am Ende, und vom 22. Februar 2005 VIII R 53/02, BFH/NV 2005, 1624, unter II.2.c).

    Im Urteil in BFH/NV 2005, 1624 (unter II.1.) hat der BFH einem Besitzunternehmen die erweiterte Kürzung aber auch in einem Sachverhalt versagt, der dadurch gekennzeichnet war, dass die Betriebs-GmbH sich auf die reine Vermietung von Grundbesitz beschränkte; ergänzend wickelte sie noch die Pensionen ihrer früheren Arbeitnehmer als Trägerin einer Unterstützungskasse ab.

    Ob die Betriebsgesellschaft das Fabrikgebäude zu eigengewerblichen Zwecken nutzt oder aber das überlassene Grundstück in einer an sich vermögensverwaltenden Weise an Dritte weiterüberläßt --wie die GmbH im vorliegenden Verfahren oder auch im Falle des BFH-Urteils in BFH/NV 2005, 1624--, kann den genannten Urteilen nicht entnommen werden.

  • BFH, 24.01.2012 - I B 136/11

    Sog. erweiterte Kürzung zur Ermittlung des Gewerbeertrags

    Auszug aus BFH, 22.06.2016 - X R 54/14
    Hier kommt die Gewährung der erweiterten Kürzung nicht in Betracht (BFH-Entscheidungen vom 24. Januar 2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176, und vom 28. Januar 2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109, unter II.1.).

    Diese Regelung dient dazu, Gewerbebetriebe kraft Rechtsform bei Ausübung einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit mit natürlichen Personen und Personengesellschaften gleichzustellen, die bei Ausübung derartiger Tätigkeiten von vornherein nicht als Steuergegenstand anzusehen sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 109, 456, BStBl II 1973, 686, unter 2.a; in BFH/NV 2012, 1176, unter II.a; BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659, unter II.2.b aa).

  • BFH, 29.03.1973 - I R 174/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

    Auszug aus BFH, 22.06.2016 - X R 54/14
    Diese Beurteilung wird noch dadurch gestützt, dass gerade in den beiden ausführlich begründeten Leitentscheidungen des BFH, die zu dieser Thematik ergangen sind, gar keine Angaben zur konkreten Tätigkeit der Betriebsgesellschaft mitgeteilt werden (BFH-Urteile vom 29. März 1973 I R 174/72, BFHE 109, 456, BStBl II 1973, 686, unter 2.a, und vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).

    Diese Regelung dient dazu, Gewerbebetriebe kraft Rechtsform bei Ausübung einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit mit natürlichen Personen und Personengesellschaften gleichzustellen, die bei Ausübung derartiger Tätigkeiten von vornherein nicht als Steuergegenstand anzusehen sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 109, 456, BStBl II 1973, 686, unter 2.a; in BFH/NV 2012, 1176, unter II.a; BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659, unter II.2.b aa).

  • BFH, 10.04.1991 - XI R 22/89

    Gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 22.06.2016 - X R 54/14
    Auch ein unbebautes Grundstück kann eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, wenn es vom Betriebsunternehmen nach seinen Bedürfnissen bebaut oder in anderer Weise gestaltet worden ist (BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, unter 5.b, und vom 10. April 1991 XI R 22/89, BFH/NV 1992, 312, unter 2.a) bzw. künftig bebaut werden soll (BFH-Urteile vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478, unter II.3., und vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662, unter II.B.2.b bb).

    Zwar war eine solche Fallgestaltung in der Mehrzahl der entschiedenen Verfahren gegeben (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1974 I R 260/72, BFHE 114, 433, BStBl II 1975, 266, unter 3. - Fertigungsbetrieb; in BFH/NV 1992, 312, unter 2.c - Fabrikationsbetrieb, und vom 12. September 1991 IV R 8/90, BFHE 166, 55, BStBl II 1992, 347, unter 2., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 1994  2 BvR 204/92 - lüftungstechnisches Unternehmen; BFH-Urteile vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134 - Hotel; vom 26. August 1993 IV R 48/91, BFH/NV 1994, 265, unter 1. - Möbel-Einzelhandel, und vom 22. Januar 2009 IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, unter II.1.a - Textilhandel).

  • BFH, 19.10.2006 - IV R 22/02

    Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen - Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich

    Auszug aus BFH, 22.06.2016 - X R 54/14
    Dem hat sich der IV. Senat des BFH für die Verpachtung an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft, die gemäß § 3 Nr. 6 GewStG wegen Gemeinnützigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist (Urteil vom 19. Oktober 2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268, unter II.2.) sowie an eine gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG steuerbefreite Krankenhaus-Betriebs-Kapitalgesellschaft (Urteil vom 20. August 2015 IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408) angeschlossen.
  • BFH, 17.05.2006 - VIII R 39/05

    Keine erweiterte Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

    Auszug aus BFH, 22.06.2016 - X R 54/14
    Diese Regelung dient dazu, Gewerbebetriebe kraft Rechtsform bei Ausübung einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit mit natürlichen Personen und Personengesellschaften gleichzustellen, die bei Ausübung derartiger Tätigkeiten von vornherein nicht als Steuergegenstand anzusehen sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 109, 456, BStBl II 1973, 686, unter 2.a; in BFH/NV 2012, 1176, unter II.a; BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659, unter II.2.b aa).
  • BFH, 20.08.2015 - IV R 26/13

    Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in

    Auszug aus BFH, 22.06.2016 - X R 54/14
    Dem hat sich der IV. Senat des BFH für die Verpachtung an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft, die gemäß § 3 Nr. 6 GewStG wegen Gemeinnützigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist (Urteil vom 19. Oktober 2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268, unter II.2.) sowie an eine gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG steuerbefreite Krankenhaus-Betriebs-Kapitalgesellschaft (Urteil vom 20. August 2015 IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408) angeschlossen.
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 22.06.2016 - X R 54/14
    Anschließend (unter II.3.e) hat der Senat aber ausgeführt, es bedürfe "zur schlüssigen Begründung einer dahin gehenden weiten Auslegung des § 3 Nr. 20 GewStG" keiner Aufgabe der seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Vorstellung von der zivil- und steuerrechtlichen Selbständigkeit des Besitz- und Betriebsunternehmens in Fällen der Betriebsaufspaltung.
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

    Auszug aus BFH, 22.06.2016 - X R 54/14
    cc) Dem steht der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 9/05 (BFH/NV 2007, 2197) nicht entgegen.
  • FG München, 05.08.2014 - 13 K 2280/11

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Ebene des Besitzunternehmens

  • BVerfG, 22.09.1994 - 2 BvR 204/92
  • BFH, 01.08.1979 - I R 111/78

    Erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung, wenn die Gesellschafter einer auf

  • BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97

    Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens

  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung -

  • BFH, 12.09.1991 - IV R 8/90

    Grundstück mit Betriebshalle (Fabrikationsgrundstück) als wesentliche

  • BFH, 22.01.1988 - III B 9/87

    Abgrenzung zwischen einer Veräußerung eines Patents und einer zeitlich begrenzten

  • BFH, 28.06.1973 - IV R 97/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

  • BFH, 28.01.2015 - I R 20/14

    Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei Grundstücksunternehmen

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 80/06

    Keine erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung oder Nutzung des Grundstücks

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

  • BFH, 11.12.1974 - I R 260/72

    Betriebsaufspaltung - Besitzgesellschaft - Gewerbesteuerpflicht -

  • BFH, 26.08.1993 - IV R 48/91

    Grundstücksverwaltung im Sinne einer gewerblichen Betätigung nach

  • BFH, 16.09.2021 - IV R 7/18

    Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

    Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt und schließt eine erweiterte Kürzung aus (z.B. BFH-Urteile vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, unter II.1.a, m.w.N.; vom 22.06.2016 - X R 54/14, BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 21).
  • BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19

    Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit

    Ist der Umfang einer solchen Tätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (BFH-Urteile vom 04.10.2006 - VIII R 48/05, unter II.3.b; vom 22.06.2016 - X R 54/14, BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 40; vom 08.12.2016 - IV R 14/13, BFHE 256, 170, BStBl II 2017, 494, Rz 21; in BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722, Rz 38).

    Dies ist als restriktive Auslegung des Begriffs der "Neben"-Tätigkeit zu verstehen und entspricht der Sichtweise des BFH (Urteile vom 04.10.2006 - VIII R 48/05, unter II.3.b, und in BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 40).

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils

    Sie dient dazu, Gewerbebetriebe kraft Rechtsform bei Ausübung einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit mit natürlichen Personen und Personengesellschaften gleichzustellen, die bei Ausübung derartiger Tätigkeiten von vornherein nicht als Steuergegenstand anzusehen sind (BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 X R 54/14, BFHE 254, 354, Rz 33).

    Nicht nachzugehen braucht der Senat bei dieser Sachlage zudem der auch vom FG zutreffend offengelassenen Frage, ob die A-KG im Streitjahr i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet hat und ob sie begünstigungsschädlich Betriebsvorrichtungen, die nicht für die "Nutzung" des Grundstücks (wirtschaftlich) zwingend notwendig sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338, und vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659; BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09), oder --gleichfalls begünstigungsschädlich (z.B. BFH-Urteil in BFHE 254, 354, Rz 40)-- fremden Grundbesitz mitvermietet hat.

  • BFH, 19.02.2019 - X R 42/16

    Fehlende formelle Beschwer der Revision; Gemeinnützige

    b) Der Annahme einer Betriebsaufspaltung steht nicht entgegen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft allein kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb anzusehen ist (Senatsurteil vom 22. Juni 2016 X R 54/14, BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 20).

    Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Steuerbefreiung einer Betriebs-Kapitalgesellschaft im Wege der "Merkmalsübertragung" auf das Besitzunternehmen ausgedehnt (vgl. nur Senatsurteil in BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 28, m.w.N.).

  • BFH, 20.05.2021 - IV R 31/19

    Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer

    Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt und schließt eine erweiterte Kürzung aus (z.B. BFH-Urteile vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, unter II.1.a, m.w.N.; vom 22.06.2016 - X R 54/14, BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 21).
  • FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15

    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG

    (3) Letztlich sind im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Z GmbH & Co. KG auch nicht die Voraussetzungen einer der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstehenden (vgl. nur BFH-Urteil vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2017, 529), mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung gegeben.
  • FG Münster, 21.01.2020 - 6 K 1384/18

    Gewerbesteuer - Ist der Betrieb von vier Weihnachtsmarktständen an drei Tagen im

    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist als Fiskalzwecknorm anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2016 X R 54/14, BFHE 54/14, BStBl II 2017, 529).

    Dabei handelt es sich aber um einen in der gewerbesteuerrechtlichen Systematik selbst angelegten Fiskalzweck; die Verfolgung eines besonderen außersteuerlichen Lenkungs- oder Subventionszwecks ist nicht erkennbar (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2016 X R 54/14, BFHE 54/14, BStBl II 2017, 529).

  • FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22

    Grundstückshandel bei städtebaulichem Veräußerungszwang

    Der BFH ist insoweit äußerst restriktiv (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Rz. 130) und fordert, dass die Nebentätigkeit von "völlig untergeordneter Bedeutung" ist (BFH-Urteil vom 22.06.2016 - X R 54/14, BStBl II 2017, 529, Rz. 40).
  • FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei kapitalistischer

    Dies gelte auch dann, wenn es sich bei der grundstücksbesitzenden Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handle (BFH vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBI II 2017, 529 unter Rz. 25 m.w.N.).

    Eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft reiche für eine personelle Verflechtung nur dann aus, wenn der Gesellschafter mittelbar an der Betriebsgesellschaft beteiligt sei (z.B. BFH vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 15 und vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2010, 529 Rn. 25), nicht aber dann, wenn der Gesellschafter - wie im Streitfall - mittelbar an der Besitzgesellschaft beteiligt ist.

  • FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19

    Mittelbare Beteiligung an Kapitalgesellschaft

    Dies gelte auch dann, wenn es sich bei der grundstücksbesitzenden Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handle (BFH vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBI II 2017, 529 unter Rz. 25 m.w.N.).

    Eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft reiche für eine personelle Verflechtung nur dann aus, wenn der Gesellschafter mittelbar an der Betriebsgesellschaft beteiligt sei (z.B. BFH vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 15 und vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2010, 529 Rn. 25), nicht aber dann, wenn der Gesellschafter - wie im Streitfall - mittelbar an der Besitzgesellschaft beteiligt ist.

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.03.2018 - 3 V 496/17

    Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide über die

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