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   BFH, 24.06.2009 - X R 56/08   

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https://dejure.org/2009,4972
BFH, 24.06.2009 - X R 56/08 (https://dejure.org/2009,4972)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2009 - X R 56/08 (https://dejure.org/2009,4972)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - X R 56/08 (https://dejure.org/2009,4972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kürzung des Vorwegabzugs

  • Judicialis

    EStG § 6a; ; EStG a.F. § 10 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 4a; ; EStG a.F. § 10c Abs. 3 Nr. 1; ; EStG a.F. § 10c Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern trotz einer Pensionszusage; Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Ausgaben eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Kürzung des Vorwegabzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2, EStG § 10c Abs 3 Nr 2
    Gesellschafter-Geschäftsführer; Kürzung; Pensionszusage; Vorwegabzug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 08.11.2006 - X R 11/05

    Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK; Vorwegabzug; mehrere

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 56/08
    Der erkennende Senat hat in mehreren Urteilen (vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289, und vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141) jedoch klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung vollständig mit dem (gegebenenfalls wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können.

    Diese Rechtsauffassung steht in Einklang damit, dass der Senat auch in Fällen, in denen Gesellschafter-Geschäftsführer Pensionsanwartschaften erlangt haben, die Frage, ob dies zu Lasten der Mitgesellschafter erfolgt ist, allein unter Heranziehung der Verhältnisse des jeweiligen Jahres beurteilt hat (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 673).

    Das FG hatte den Kläger aufgefordert, unter Zugrundelegung der Grundsätze des Senatsurteils in BFH/NV 2007, 673 zu belegen, dass er seine Pensionsanwartschaft nicht teilweise auf Kosten Dritter erlangt hat.

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen wenn der Aufwand der GmbH

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 56/08
    Denn der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 XI R 29/03 (BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634) ausgeführt, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn zwar ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer den ungekürzten Vorwegabzug trotz der Pensionszusage erhalte, bei einer GmbH mit mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern der Vorwegabzug aber gekürzt werde.

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftliche Ansprüche erwirbt (BFH-Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634).

    Hiervon ist bereits der XI. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634 ausgegangen.

  • BFH, 27.05.2009 - X R 50/06

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern - Pflichtbeiträge

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 56/08
    Der erkennende Senat hat sich dem in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 X R 50/06 (www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen - Recherche) angeschlossen.

    Daher sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften einschließlich solcher auf Hinterbliebenenversorgung (vgl. Senatsurteil X R 50/06) daraufhin zu untersuchen, in welchem Umfang bei vorausschauender Betrachtung unter Berücksichtigung der Höhe der jeweils zugesagten Altersversorgung und des Alters der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH Aufwand für die Altersversorgung dieser Personen entstehen wird und wie viel hiervon auf den betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführer entfällt (zur Berechnung des Aufwands mittels Ansatzes der zu Beginn der Auszahlungsphase anzusetzenden Barwerte der Versorgungsansprüche vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 22. Mai 2007 IV C 8 - S 2221/07/0002, BStBl I 2007, 493, unter 2.b).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 25/01

    Vorwegabzug beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 56/08
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter dem Begriff der "Beitragsleistung" für den Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine (eigene) Altersversorgung nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage zu verstehen (Senatsurteil vom 25. März 1992 X R 121/90, BFH/NV 1992, 596; BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546).

    Der XI. Senat des BFH hat --ausgehend von diesem Grundsatz-- mit seinen Urteilen in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546 und vom 28. Juli 2004 XI R 9/04 (BFH/NV 2005, 196) entschieden, dass dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu belassen ist, weil dieser --wirtschaftlich betrachtet-- eine ihm von der GmbH zugesagte Altersversorgung durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftliche Ansprüche (§§ 29, 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und damit letztlich ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erwirbt.

  • BFH, 20.12.2006 - X R 38/05

    Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 56/08
    Dies gilt sowohl, wenn für den Steuerpflichtigen im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG a.F. erbracht worden sind (Senatsurteil vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34) als auch dann, wenn Altersversorgungsansprüche i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049; ebenso BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 55/05, BFH/NV 2008, 31) oder Anwartschaftsrechte i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. (Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823,; Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvR 805/07 gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen worden) erworben worden sind.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil in BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823 (unter B.II.2. der Urteilsgründe) Bezug genommen.

  • BFH, 24.06.2009 - X R 55/08

    Kürzung des Vorwegabzugs

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 56/08
    Er hat aber keine Unterlagen vorgelegt, mittels derer die im Zeitraum von Januar bis Juli 2003 gegebenen Verhältnisse beurteilt werden können, obwohl gerade diese Frage in dem das Jahr 2003 betreffenden Parallelverfahren (vgl. hierzu das Revisionsverfahren X R 55/08) vom FG zu beurteilen war.
  • BFH, 23.07.2008 - X B 51/08

    Kürzung des Vorwegabzugs wegen Pensionszusage an einen zu 99,75 % beteiligten

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 56/08
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Juli 2008 X B 51/08 (BFH/NV 2008, 1675) Bezug genommen.
  • BFH, 22.07.2008 - VI R 56/05

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an eine

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 56/08
    Leistungen, die auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht beruhen, sind dagegen nicht steuerbefreit (BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 56/05, BFHE 222, 442, BStBl II 2008, 894, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 9/04

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Kürzung Vorwegabzug

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 56/08
    Der XI. Senat des BFH hat --ausgehend von diesem Grundsatz-- mit seinen Urteilen in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546 und vom 28. Juli 2004 XI R 9/04 (BFH/NV 2005, 196) entschieden, dass dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu belassen ist, weil dieser --wirtschaftlich betrachtet-- eine ihm von der GmbH zugesagte Altersversorgung durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftliche Ansprüche (§§ 29, 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und damit letztlich ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erwirbt.
  • BFH, 15.12.2004 - XI R 45/03

    GmbH-Gesellschafter; Kürzung Vorwegabzug

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 56/08
    Die Frage, ob der Kläger sein Anwartschaftsrecht auf betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erwirbt, ist danach unter Berücksichtigung der bestehenden Beteiligungsverhältnisse, des Alters der Gesellschafter-Geschäftsführer und der Höhe der jeweils zugesagten Altersversorgung im Wege der vorausschauenden Berechnung des auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Aufwands der Gesellschaft zu beantworten (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509).
  • BFH, 17.05.2006 - X R 19/05

    Nachgezahlter Arbeitslohn; Kürzung Vorwegabzug

  • BFH, 08.11.2006 - X R 9/06

    Vorwegabzug; geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 55/05

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Bezug von Übergangsgebührnisse i.S. des § 11 Abs. 1

  • BFH, 26.09.2006 - X R 7/05

    Gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer als Eheleute; Erhalt einer Abfindung

  • BFH, 31.05.2006 - X R 6/06

    Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer mit Altersrente; Kürzung Vorwegabzug

  • BFH, 25.03.1992 - X R 121/90

    Minderung eines Ausgleichsanspruchs durch einen Versorgungsanspruch aus eigenen

  • BFH, 14.12.2005 - XI R 25/04

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs

  • BFH, 26.09.2006 - X R 3/05

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als

  • BFH, 02.09.2008 - X R 17/08

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführer

  • BFH, 17.01.2007 - X R 10/06

    Mehrere GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionszusage; Kürzung Vorwegabzug

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 805/07

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

  • FG Düsseldorf, 21.10.2008 - 3 K 1907/07

    Erfassen von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung einer GmbH an den

  • FG Niedersachsen, 16.10.2013 - 9 K 124/12

    Wirksamer Widerruf eines zuvor erklärten Wechsels der Gewinnermittlungsart vom

    Denn neben der formalen Begrenzung des Wahlrechts durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung und der im Anschluss eintretenden Bindung für die drei folgenden Wirtschaftsjahre, müssen auch die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen der gewählten Gewinnermittlungsart vorliegen (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 56/08, BFH/NV 2010, 186, II. 2. c).

    Die Wahl der Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich setzt in Abgrenzung zur Einnahmen-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss erstellt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 56/08, BFH/NV 2010, 186; Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, a.a.O.).

  • BFH, 21.08.2013 - X R 41/10

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.

    Er hat jedoch mehrfach klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung vollständig mit dem (ggf. wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können (Urteile vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289; vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141; vom 24. Juni 2009 X R 54/08, BFH/NV 2010, 22; X R 55/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, sowie X R 56/08, BFH/NV 2010, 25, und vom 19. Mai 2011 X R 30/10, BFH/NV 2011, 1854).

    Der erkennende Senat hat sich dieser Ansicht angeschlossen (vgl. Senatsentscheidung in BFH/NV 2010, 25, unter II.1.b bb).

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2014 - 5 K 4719/10

    Keine Anwendung von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO bei vorsätzlich oder irrtümlich

    Der BFH hat mit Urteil vom 11. Februar 2009 X R 56/08 (a.a.O.) das o.g. Urteil des FG Münster aufgehoben, hierbei aber die Frage der richtigen Auslegung des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ausdrücklich offengelassen.
  • BFH, 20.03.2013 - X R 30/11

    Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall einer

    Er hat in mehreren Urteilen (vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289; vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141, Entscheidungen vom 24. Juni 2009 X R 54/08, BFH/NV 2010, 22, X R 55/08, nicht veröffentlicht, sowie X R 56/08, BFH/NV 2010, 25, und vom 19. Mai 2011 X R 30/10, BFH/NV 2011, 1854) jedoch klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung vollständig mit dem (ggf. wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-) Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können.
  • BFH, 01.08.2013 - X B 197/12

    Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Er hat jedoch klargestellt, dass der vom Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung vollständig mit dem (ggf. wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können (vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 X R 56/08, BFH/NV 2010, 25, m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung).
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