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   BFH, 21.07.2016 - X R 56-57/14, X R 56/14, X R 57/14   

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https://dejure.org/2016,54391
BFH, 21.07.2016 - X R 56-57/14, X R 56/14, X R 57/14 (https://dejure.org/2016,54391)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2016 - X R 56-57/14, X R 56/14, X R 57/14 (https://dejure.org/2016,54391)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - X R 56-57/14, X R 56/14, X R 57/14 (https://dejure.org/2016,54391)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Ausnahme vom strengen sachenrechtlichen Objektbegriff beim gewerblichen Grundstückshandel - Widerstreitende Steuerfestsetzungen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 174 Abs 4, EStG § 15 Abs 2, GewStG § 35b Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 2
    Ausnahme vom strengen sachenrechtlichen Objektbegriff beim gewerblichen Grundstückshandel - Widerstreitende Steuerfestsetzungen

  • Bundesfinanzhof

    Ausnahme vom strengen sachenrechtlichen Objektbegriff beim gewerblichen Grundstückshandel - Widerstreitende Steuerfestsetzungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 174 Abs 4 AO, § 15 Abs 2 EStG 1997, § 35b Abs 1 S 1 GewStG, § 96 Abs 2 FGO
    Ausnahme vom strengen sachenrechtlichen Objektbegriff beim gewerblichen Grundstückshandel - Widerstreitende Steuerfestsetzungen

  • IWW

    § 73 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 174 Abs. 4 AO, § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 73 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 174 Abs. 4 Satz 1 AO, § 174 Abs. 4 Satz 3 AO, § 174 Abs. 4 Satz 4 AO, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1
    Ausnahme vom strengen sachenrechtlichen Objektbegriff beim gewerblichen Grundstückshandel

  • rewis.io

    Ausnahme vom strengen sachenrechtlichen Objektbegriff beim gewerblichen Grundstückshandel - Widerstreitende Steuerfestsetzungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des gewerblichen Grundstückshandels

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 1
    Begriff des gewerblichen Grundstückshandels

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 1
    Begriff des gewerblichen Grundstückshandels

  • datenbank.nwb.de

    Objekt im Sinne der für den gewerblichen Grundstückshandel geltenden Drei-Objekt-Grenze

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vier Objekte in fünf Jahren verkauft: Gewerblicher Grundstückshandel!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der fehlerhafte Steuerbescheid - und die Korrektur nach erfolgreichem Einspruchsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerblicher Grundstückshandel - und der sachenrechtliche Objektbegriff

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, AO § 174 Abs 4 S 1
    Grundstückshandel, Vermögensverwaltung, Zeitlicher Zusammenhang, Drei-Objekt-Grenze, Änderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 56/14
    Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.).

    aa) In der Regel liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn mehr als drei Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren ab Anschaffung veräußert werden (vgl. nur Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.3. und C.III.5.).

    Der von der Rechtsprechung für einen engen zeitlichen Zusammenhang herangezogene Zeitraum von fünf Jahren ab Anschaffung (vgl. nur Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.3. und C.III.5.) ist nicht im Sinne einer starren Begrenzung zu verstehen (so schon BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 56/14
    Dabei folgt die selbständige Veräußerbarkeit nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifikation (Senatsurteil vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d aa; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.2.c cc).

    Allerdings wird diese an das bürgerliche Recht anknüpfende Bestimmung des "Objekts" durch wirtschaftliche Gesichtspunkte unter Beachtung der Verkehrsanschauung geprägt (Senatsurteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.4.a).

  • BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08

    Gewerblicher Grundstückshandel - Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 56/14
    Anders als im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 2010 IV R 44/08 (BFHE 233, 28, BStBl II 2011, 645) sei keine einvernehmliche Aufteilung durch Verkäufer und Kläger erfolgt.

    cc) Hiervon ausgehend hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 233, 28, BStBl II 2011, 645 (unter II.2.e aa) das Vorliegen mehrerer Objekte bereits dann angenommen, wenn.

  • BFH, 19.08.2015 - X R 50/13

    Widerstreitende Steuerfestsetzungen - § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 56/14
    b) Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO ist insbesondere dann bereits möglich, wenn aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens die Steuerfestsetzung eines anderen Veranlagungszeitraums geändert worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteil vom 19. August 2015 X R 50/13, BFHE 251, 389, BFH/NV 2016, 603, unter II.1.e aa, m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2004 - XI R 47/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Erwerb eines bereits zu 1/2 ererbten Grundstücks

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 56/14
    Eine (geringfügige) Überschreitung kann insbesondere bei Vorliegen anderer Anhaltspunkte unbeachtlich sein (BFH-Urteil vom 8. September 2004 XI R 47/03, BFHE 207, 263, BStBl II 2005, 41, unter II.1.).
  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 56/14
    Der von der Rechtsprechung für einen engen zeitlichen Zusammenhang herangezogene Zeitraum von fünf Jahren ab Anschaffung (vgl. nur Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.3. und C.III.5.) ist nicht im Sinne einer starren Begrenzung zu verstehen (so schon BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).
  • BFH, 05.02.2014 - III B 108/13

    Überraschungsentscheidung; Beweisantrag und nachfolgender Verzicht auf mündliche

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 56/14
    Auch obliegt dem FG keine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine mögliche Beurteilung irgendwie andeuten müsste (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2014 III B 108/13, BFH/NV 2014, 706).
  • BFH, 25.05.2000 - VI B 100/00

    Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 56/14
    Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es dabei aber nicht (so schon BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235).
  • BFH, 21.08.2014 - X B 159/13

    Abweichung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von den vertraglichen

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 56/14
    aa) Eine Überraschungsentscheidung kann zwar vorliegen, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. August 2014 X B 159/13, BFH/NV 2014, 1743, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - X R 56/14
    bb) Selbständiges Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem Wohnungseigentumsgesetz) und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen (u.a. Senatsurteil vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885, unter B.II.1.a, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1356/12

    Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG nach vorheriger

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

  • BFH, 22.08.2012 - X R 24/11

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

  • BFH, 09.07.2019 - X R 7/17

    Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 EStG; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des

    Die Bindungswirkung würde nur entfallen, wenn die Würdigung des FG anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzte (Senatsurteil vom 21. Juli 2016 - X R 56-57/14, BFH/NV 2017, 481, Rz 34, m.w.N.), was hier nicht der Fall ist.
  • BFH, 21.07.2016 - X R 57/14

    Grundstückshandel, Vermögensverwaltung, Zeitlicher Zusammenhang,

    War das FA nach § 35b GewStG berechtigt, im Anschluss an die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres 1999 (vgl. hierzu Revision X R 56/14) einen GewSt-Messbescheid zur zusätzlichen Berücksichtigung eines Gewerbeertrags aus gewerblichem Grundstückshandel zu ändern?.
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