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   BFH, 20.09.1993 - X R 57/91   

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https://dejure.org/1993,8673
BFH, 20.09.1993 - X R 57/91 (https://dejure.org/1993,8673)
BFH, Entscheidung vom 20.09.1993 - X R 57/91 (https://dejure.org/1993,8673)
BFH, Entscheidung vom 20. September 1993 - X R 57/91 (https://dejure.org/1993,8673)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Umfang der Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen in einer Revisionsbegründung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Schleswig-Holstein, 11.09.1990 - III 676/89
    Auszug aus BFH, 20.09.1993 - X R 57/91
    Abschließend werde auf das Urteil des FG Schleswig-Holstein (EFG 1991, 70) verwiesen, das Aufwendungen im Anschluß an den Erwerb des Grundstücks als Erhaltungsaufwendungen zum Abzug zugelassen habe.

    Der die Bezugnahme auf die Klagebegründung ergänzende Hinweis auf ein in EFG 1991, 70 veröffentlichtes FG-Urteil vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, denn auch dieses beschäftigt sich mit der im angefochtenen Urteil nicht behandelten Frage der Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und anschaffungsnahen Herstellungskosten.

  • BFH, 19.02.1992 - X R 164/90

    Anforderung an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 20.09.1993 - X R 57/91
    Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung bedarf es nicht nur eines bestimmten Antrages (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO); die Revisionsbegründung muß zumindest auch eine kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten, aus der zu erkennen ist, daß der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Februar 1992 X R 164/90, BFH/NV 1992, 536; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Rz. 32).

    Der Revisionskläger muß - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen - dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils als veränderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 11. März 1991 VIII R 99/87, BFH/NV 1992, 112; in BFH/NV 1992, 536 und vom 25. November 1992 IX R 85/91, BFH/NV 1993, 374).

  • BFH, 03.12.1991 - X B 5/91

    Abziehbarkeit von durch die erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen

    Auszug aus BFH, 20.09.1993 - X R 57/91
    Das FG hat sich im angefochtenen Urteil an keiner Stelle mit der Frage befaßt, ob es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um sofort abziehbare Aufwendungen oder um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, die nicht als Vorkosten abgezogen werden dürften (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331 [BFH 23.09.1992 - X R 10/92], BStBl II 1993, 338; BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1991 X B 5/91, BFH/NV 1992, 379).
  • BFH, 23.09.1992 - X R 10/92

    Nichtigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks

    Auszug aus BFH, 20.09.1993 - X R 57/91
    Das FG hat sich im angefochtenen Urteil an keiner Stelle mit der Frage befaßt, ob es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um sofort abziehbare Aufwendungen oder um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, die nicht als Vorkosten abgezogen werden dürften (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331 [BFH 23.09.1992 - X R 10/92], BStBl II 1993, 338; BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1991 X B 5/91, BFH/NV 1992, 379).
  • BFH, 25.11.1992 - IX R 85/91

    Unzulässigkeit einer Revision bei einer nicht formgerechten Begründung durch

    Auszug aus BFH, 20.09.1993 - X R 57/91
    Der Revisionskläger muß - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen - dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils als veränderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 11. März 1991 VIII R 99/87, BFH/NV 1992, 112; in BFH/NV 1992, 536 und vom 25. November 1992 IX R 85/91, BFH/NV 1993, 374).
  • BFH, 01.12.1992 - X B 181/92

    Annahme der Zulassung der Beschwerde aufgrund einer unzutreffenden

    Auszug aus BFH, 20.09.1993 - X R 57/91
    Der Revisionskläger muß - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen - dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils als veränderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 11. März 1991 VIII R 99/87, BFH/NV 1992, 112; in BFH/NV 1992, 536 und vom 25. November 1992 IX R 85/91, BFH/NV 1993, 374).
  • BFH, 11.03.1991 - VIII R 99/87

    Anforderungen an die finanzrechtliche Revisionsbegründung - Auseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 20.09.1993 - X R 57/91
    Der Revisionskläger muß - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen - dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils als veränderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 11. März 1991 VIII R 99/87, BFH/NV 1992, 112; in BFH/NV 1992, 536 und vom 25. November 1992 IX R 85/91, BFH/NV 1993, 374).
  • BFH, 02.10.1991 - IX R 42/88

    Anforderungen an eine ordnungsmäßige Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 20.09.1993 - X R 57/91
    Nach ständiger Rechtsprechung reicht deshalb zur Revisionsbegründung nicht aus, wenn lediglich das Klagevorbringen wiederholt oder hierauf verwiesen wird (z. B. BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1991 IX R 42/88, BFH/NV 1992, 188; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 33, 34, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), weil es dann an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt.
  • BFH, 16.10.1984 - IX R 177/83

    Revisionsbegründung - Anforderungen - Prozeßbevollmächtiger - Bezugnahme auf

    Auszug aus BFH, 20.09.1993 - X R 57/91
    Der Revisionskläger muß - entsprechend dem Zweck des § 120 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, seine Rechtsansicht insbesondere im Hinblick auf die abweichende Auffassung des FG zu überprüfen - dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils als veränderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 11. März 1991 VIII R 99/87, BFH/NV 1992, 112; in BFH/NV 1992, 536 und vom 25. November 1992 IX R 85/91, BFH/NV 1993, 374).
  • BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von

    Wenn alle Argumente angesprochen sind und mehr zur Streitfrage nicht zu sagen ist, bedarf es keiner weiter gehenden Revisionsbegründung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juli 2006 X R 43/05, BFH/NV 2007, 55; BFH-Beschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720).
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 5/12

    Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still -

    Wenn alle Argumente angesprochen sind und mehr zu den Streitfragen nicht zu sagen ist, bedarf es keiner weiter gehenden Revisionsbegründung (vgl. z.B. BFH-Zwischenurteil vom 26. Juli 2006 X R 43/05, BFH/NV 2007, 55; BFH-Urteil in BFHE 247, 449; BFH-Beschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720).
  • BFH, 26.07.2006 - X R 43/05

    Anforderungen an die Begründung der Revision

    Es muss mithin eine Situation gegeben sein, in der "mehr zu der (Streit-)Frage einfach nicht zu sagen ist" (BFH-Beschluss vom 28. Januar 1986 VIII R 157/84, BFH/NV 1986, 344, und Senatsbeschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720).
  • BFH, 19.10.2000 - VI R 73/00

    Mindestanforderungen an Revisionsbegründung

    Deshalb genügt im Allgemeinen die Bezugnahme auf im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Schriftsätze nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814), es sei denn, es wird auf eine ausführlich begründete Klage Bezug genommen, in der der Streitstoff abschließend behandelt und dabei schon auf mögliche spätere Argumente des Finanzgerichts (FG) eingegangen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120, Rz. 34, m.w.N.).
  • BFH, 14.08.2001 - II R 66/00

    Rückzahlung eines Darlehens - Freibetrag - Festsetzung von Schenkungsteuer -

    Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Revisionskläger in der Klagebegründung ausführlich seine Rechtsauffassung begründet und sich dabei auch mit den --später-- vom FG vertretenen Argumenten auseinander gesetzt hat und mehr zu der Streitfrage einfach nicht zu sagen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 1993 X R 57/91, BFH/NV 1994, 720).
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