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   BFH, 31.08.1994 - X R 58/92   

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BFH, 31.08.1994 - X R 58/92 (https://dejure.org/1994,1005)
BFH, Entscheidung vom 31.08.1994 - X R 58/92 (https://dejure.org/1994,1005)
BFH, Entscheidung vom 31. August 1994 - X R 58/92 (https://dejure.org/1994,1005)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 4, 10
    Vermögensübergabe gegen Mindestzeitrente

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen als Sonderausgabe oder Kaufpreisraten - Korrespondenz der steuerrechtlichen Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben mit Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen beim Bezieher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EStG §§ 4 Abs. 4, 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 22 Nr. 1
    Vorweggenommene Erbfolge und dauernde Last

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 333
  • NJW 1995, 1984 (Ls.)
  • BB 1995, 606
  • DB 1995, 655
  • BStBl II 1996, 672
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 58/92
    Die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben - und korrespondierend beim Bezieher zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) - beruht auf dem Umstand, daß sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise die Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, 237 f., BStBl II 1992, 78).

    Die anläßlich der Übergabe von Vermögen vereinbarten Versorgungsleistungen sind Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last (Beschluß in BFHE 165, 225, 238, BStBl II 1992, 78).

    Die Beteiligten ließen sich von dem Gedanken leiten, das übertragene Vermögen - insbesondere einen übergebenen Betrieb - der Familie zu erhalten (BFHE 165, 225, 239, BStBl II 1992, 78, m. w. N. der Rechtsprechung).

    a) Beim Vertragstypus "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" handelt es sich "um eine besondere Art von Versorgungsleistungen", die durch die Übergabe des Vermögens notwendig geworden sind, ohne daß deshalb ein Veräußerungsgeschäft vorliegt (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 165, 225, 239, BStBl II 1992, 78, m. w. N. der Rechtsprechung).

    Der Große Senat des BFH (BFHE 165, 225, 238, BStBl II 1992, 78) hat anerkannt, daß mit der Vereinbarung der Abänderbarkeit von Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe eine Rechtslage hergestellt wird, "die dem Regelungswillen des Steuerneuordnungsgesetzes (StNOG) 1954 - grundsätzliche Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen - entspricht".

    Nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 165, 225, 238, BStBl II 1992, 78, der sich mit der steuerrechtlich unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen befaßt hat, genügt für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel der "Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO", "weil dies so zu verstehen ist, daß der Vertrag nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein soll".

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 58/92
    Zur Frage der dauernden Last hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) seien Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übergabe von existenzsicherndem ertragbringendem Vermögen vereinbart würden, als Sonderausgaben abziehbar.

    Die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben - und korrespondierend beim Bezieher zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) - beruht auf dem Umstand, daß sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise die Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, 237 f., BStBl II 1992, 78).

    Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist seit jeher nicht als Gegenleistung für das übertragene Vermögen angesehen worden (Beschluß in BFHE 161, 317, 327 f., BStBl II 1990, 847, m. w. N.).

    Gleichstellungsgelder führen zu Anschaffungskosten (Beschluß in BFHE 161, 317, 329 f., BStBl II 1990, 847).

    Der erkennende Senat läßt offen, ob eine solche Auffassung aus dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 folgt.

  • BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70

    Wiederkehrende Zahlungen - Hingabe eines Vermögensgegenstandes - Tod des

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 58/92
    Nach dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70 (BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173) sind wiederkehrende, als Entgelt für die Hingabe eines Vermögensgegenstandes zu erbringende Zahlungen, die der Erwerber in jeweils gleichbleibender Höhe bis zum Tode des Veräußerers, mindestens jedoch für eine Laufzeit zu gewähren hat, die erheblich über der durchschnittlichen Lebenserwartung des Veräußerers liegt, steuerrechtlich regelmäßig als Kaufpreisraten zu behandeln.
  • BFH, 17.12.1991 - VIII R 80/87

    Ob bei einer Vermögensübertragung als Entgelt vereinbarte wiederkehrende

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 58/92
    Entsprechendes gilt, wenn wie vorliegend wiederkehrende Leistungen als Entgelt geschuldet werden: Sie sind nicht bereits aufgrund einer bloßen Bezugnahme auf § 323 ZPO abänderbar (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1991 VIII R 80/87, BFHE 167, 344, BStBl II 1993, 15, und vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586, unter II. 1. c ee).
  • BFH, 25.11.1992 - X R 148/90

    Steuerrechtliche Beachtung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - Verzicht

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 58/92
    Entsprechendes gilt, wenn wie vorliegend wiederkehrende Leistungen als Entgelt geschuldet werden: Sie sind nicht bereits aufgrund einer bloßen Bezugnahme auf § 323 ZPO abänderbar (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1991 VIII R 80/87, BFHE 167, 344, BStBl II 1993, 15, und vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586, unter II. 1. c ee).
  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 58/92
    Vor allem aufgrund dieser Entscheidung des Gesetzgebers hat sich das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen am Modell der Hof- und Betriebsübergabe entwickelt, bei dem die Verrechnung mit dem Wert einer erbrachten Gegenleistung nicht in Betracht kommt (grundlegend BFH-Urteil vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; zur Fortentwicklung der Wertverrechnung s. Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).
  • BFH, 28.11.1990 - X R 109/89

    GbR - Gesellschaftszweck - Verzinsliches Darlehn - Steuerermäßigung -

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 58/92
    d) Soweit die Vertragsparteien nach dem Wortlaut des Übergabevertrages ein "unentgeltliches" Rechtsgeschäft vereinbaren wollten, ist dies angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der wiederkehrenden Leistungen eine, gemessen am erklärten und praktizierten Rechtsfolgewillen, steuerrechtlich unzutreffende Bezeichnung, die unbeachtlich ist und unter Berücksichtigung des tatsächlich Vereinbarten korrigiert werden kann (vgl. Senatsurteile vom 28. November 1990 X R 109/89, BFHE 163, 264, 273, BStBl II 1991, 327, und vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 58/92
    Soweit im Rahmen einer Auseinandersetzung über Nachlaßvermögen einem Erben das Alleineigentum an einem Gegenstand zugewiesen wird, enthält er mehr, als seiner Erbquote entspricht; in Höhe der an die Miterben fließenden Ausgleichszahlungen hat der übernehmende Miterbe Anschaffungskosten (Großer Senat des BFH, Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, 344 ff., BStBl II 1990, 837).
  • BFH, 23.01.1992 - XI R 6/87

    Kein Entgelt durch Versorgungsrente bei vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 58/92
    Das Urteil des XI. Senats vom 23. Januar 1992 XI R 6/87 (BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526) scheint auszuschließen, daß anläßlich einer Übertragung von Vermögen vereinbarte wiederkehrende Leistungen, die nicht wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten bemessen sind, ein Entgelt sein können.
  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 58/92
    d) Soweit die Vertragsparteien nach dem Wortlaut des Übergabevertrages ein "unentgeltliches" Rechtsgeschäft vereinbaren wollten, ist dies angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der wiederkehrenden Leistungen eine, gemessen am erklärten und praktizierten Rechtsfolgewillen, steuerrechtlich unzutreffende Bezeichnung, die unbeachtlich ist und unter Berücksichtigung des tatsächlich Vereinbarten korrigiert werden kann (vgl. Senatsurteile vom 28. November 1990 X R 109/89, BFHE 163, 264, 273, BStBl II 1991, 327, und vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/84

    Übernahme einer Versorgungsverpflichtung führt bei vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

  • BFH, 29.01.1992 - X R 193/87

    Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 3/17

    Steuerpflichtige Zinsanteile in Rentenzahlungen bei teilentgeltlicher Übertragung

    b) Die empfangenen Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente sind beim Berechtigten (hier: den Klägern) vom Beginn des Bezugs an in einen (hier: gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbaren) Tilgungsanteil und in einen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, unter 5., juris - Rz 33; s.a. BFH-Urteil vom 31.08.1994 - X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672; zur Aufteilung der Rentenzahlungen von Beginn an s. BFH-Urteil vom 26.11.1992 - X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, unter II.3., juris - Rz 27).
  • BFH, 21.10.1999 - X R 75/97

    Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

    Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand (hier: Erbanteil) gegen auf ihre Lebenszeit wiederkehrende Leistungen, die jedenfalls für eine bestimmte Mindestdauer zu zahlen sind (sog. Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente), handelt es sich auch dann nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern um ein entgeltliches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft, wenn die Mindestlaufzeit der wiederkehrenden Leistungen kürzer ist als die voraussichtliche durchschnittliche Lebenserwartung der bezugsberechtigten Person (Fortführung der Senatsurteile vom 31. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, und X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

    Insoweit sei der Streitfall anders gelagert als die Sachverhalte in den BFH-Entscheidungen vom 31. August 1994 X R 44/93 (BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676) bzw. X R 58/92 (BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

    In der Begründung des Urteils in BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672 werde u.a. auf die Entscheidung des BFH vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70 (BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173) Bezug genommen, die sich mit der Abgrenzung von Leibrenten gegenüber Zeitrenten befasse.

    Stets aber endet der Lauf der "typischen" privaten Versorgungsrente mit dem Tode des Bezugsberechtigten (Senatsurteile in BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

    c) Bei dieser Beurteilung ist es grundsätzlich unerheblich, in welchem Verhältnis die Mindestlaufzeit zur voraussichtlichen Lebenserwartung der Bezugsberechtigten steht (vgl. Senatsurteil in BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672, unter 6.).

    Es bezieht sich hierbei auf das Senatsurteil in BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672.

    Hierzu hat der Senat im Urteil in BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672 darauf hingewiesen, daß es in Fällen wie dem vorliegenden nicht um die Frage gehe, wie der Zinsanteil einer sog. Gegenleistungs-"Rente" technisch ermittelt werde.

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 64/93

    Ermittlung des Rentenbarwerts - Rentenverpflichtungen - Vorsichtsgebot -

    Fehlen solche "besonderen persönlichen Beziehungen", können sich Beweisanzeichen für oder gegen ein entgeltliches Rechtsgeschäft aus einem Vergleich des Werts des übergebenen Vermögens mit dem Barwert der zugesagten wiederkehrenden Leistungen ergeben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813; in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 31. August 1994 X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

    Allerdings ist eine betriebliche Veräußerungsrente nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Wert des übertragenen Vermögens den Barwert der zugesagten Rentenleistungen übersteigt (BFH-Urteile vom 16. Juli 1969 I R 186/66, BFHE 97, 63, BStBl II 1970, 56; in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, und in BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

    Die Zuordnung zu einem steuerrechtlich entgeltlichen Geschäft ist nicht abhängig davon, ob die Vertragsparteien einen "marktgerechten" Preis vereinbart haben; sie können auch ein teilentgeltliches Geschäft (Veräußerung zum "Freundschaftspreis") abgeschlossen haben (BFH-Urteil in BFHE 176, 333, 338, BStBl II 1996, 672; Fischer in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 22 Rdnr. B 73 und B 231; ders. in Kirchhof, a.a.O, § 22 Rz. 22; ders., Wiederkehrende Bezüge und Leistungen, 1994, Rz. 251 f.; Martin, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 1773, 1781; Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, 11. Aufl., Rz. 191).

  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

    Dies bedeutet u.a., dass wiederkehrende Leistungen als betriebliche Erwerbsrente zur Abziehbarkeit von Anschaffungs- und Finanzierungskosten führen können (vgl. Senatsurteil vom 31. August 1994 X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).
  • BFH, 30.07.2003 - X R 12/01

    Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder

    Zu Unrecht berufen sich die Kläger zur Begründung ihrer gegenteiligen These, dass das "Synallagma von Leistung und Gegenleistung durch das Unterlassen dieses bei Verträgen unter fremden Dritten üblichen Sicherungsmittels" beseitigt worden sei und daher eine private Versorgungsrente vorliege, auf die Urteile des erkennenden Senats vom 31. August 1994 X R 44/93 (BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676) und X R 58/92 (BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).
  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

    Erforderlich ist aber stets, dass die Zahlungen mit dem Tod des Bezugsberechtigten enden (u.a. Senatsurteile vom 31.08.1994 - X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672, unter 4.a; vom 31.08.1994 - X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, unter 4.a; vom 21.10.1999 - X R 75/97, BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650, unter II.1.a).
  • BFH, 05.11.2003 - X R 55/99

    Abgrenzung entgeltliches Übertragungsgeschäft - private Versorgungsrente

    Andererseits ist die Zuordnung zu einem steuerrechtlich entgeltlichen Geschäft auch dann möglich, wenn die Vertragsparteien keinen "marktgerechten" Preis vereinbart haben; sie können auch ein teilentgeltliches Geschäft (Veräußerung zum "Freundschaftspreis") abschließen (BFH-Urteile vom 31. August 1994 X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672; in BFH/NV 2002, 10, m.N. der Rechtsprechung und der Literatur).
  • BFH, 01.03.2005 - X R 45/03

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: als Sonderausgaben abziehbare

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte Leistungen grundsätzlich nur dann eine dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG), wenn sie auf die Lebenszeit des Versorgungsberechtigten gezahlt werden (Senatsurteile vom 3. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; vom 31. August 1994 X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672; Beschluss vom 9. Oktober 1997 X B 51/97, BFH/NV 1998, 447).
  • BFH, 19.08.2008 - IX R 56/07

    Einstufung einer Mindestzeitrente als Leibrente - Rentenzahlungen als

    Der Abzug des Ertragsanteils nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG als Rechtsfolge ergibt sich zwingend aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, so dass es entgegen dem Begehren der Kläger nicht auf eine Gegenüberstellung der Rentenbarwerte (Barwertminderung) ankommt (vgl. zu betrieblichen Renten BFH-Urteile vom 31. August 1994 X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672, unter 7., und vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 3.).
  • BFH, 09.10.1997 - X B 51/97

    Keine dauernde Last bei Übergabe von Wertpapiervermögen

    zu A Es ist höchstrichterlich geklärt, daß die Übergabe eines selbst größeren Geldvermögens nicht zum Abzug einer dauernden Last als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- führen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 1996 X B 202/95, BFH/NV 1996, 739) und daß als dauernde Last abziehbare Versorgungsleistungen grundsätzlich auf Lebenszeit des Beziehers vereinbart werden müssen (Senatsurteil vom 31. August 1994 X R 58/92, BFHE 176, 333 , BStBl II 1996, 672 ).

    zu B Es ist höchstrichterlich geklärt, daß die Übergabe eines selbst größeren Geldvermögens nicht zum Abzug einer dauernden Last als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- führen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 1996 X B 202/95, BFH/NV 1996, 739) und daß als dauernde Last abziehbare Versorgungsleistungen grundsätzlich auf Lebenszeit des Beziehers vereinbart werden müssen (Senatsurteil vom 31. August 1994 X R 58/92, BFHE 176, 333 , BStBl II 1996, 672 ).

  • FG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - 9 K 1718/14

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Begriff der lebenslangen und

  • FG Düsseldorf, 27.06.2001 - 16 K 5074/98

    Abgrenzung von abzugsfähiger Versorungsrente und nicht abzugsfähigen

  • FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 15 K 180/12

    Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr.

  • BFH, 18.11.1998 - VIII B 27/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

  • FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
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