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   BFH, 05.08.1988 - X R 66/82   

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https://dejure.org/1988,1283
BFH, 05.08.1988 - X R 66/82 (https://dejure.org/1988,1283)
BFH, Entscheidung vom 05.08.1988 - X R 66/82 (https://dejure.org/1988,1283)
BFH, Entscheidung vom 05. August 1988 - X R 66/82 (https://dejure.org/1988,1283)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967/1973 § 14 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Nichtunternehmer - Kauf eines Pkw - Blanko unterschriebenes Papier - Gesonderter Steuerausweis - Umsatzsteuer - Ausfüllen durch Käufer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1967/1973), § 14 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ein Privatmann schuldet die vom Käufer in einem Vertrag über den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG, wenn er dem unternehmerischen Käufer ein blanko unterschriebenes Papier zum Ausfüllen als Kaufvertrag überläßt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis
    Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG
    Fallgruppen des § 14c Abs. 2 UStG

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 193
  • BB 1988, 2375
  • BB 1989, 134
  • DB 1989, 92
  • BStBl II 1988, 1019
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.09.1984 - V B 53/83

    Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG bei fehlender Abrechnungslast

    Auszug aus BFH, 05.08.1988 - X R 66/82
    Eine Rechnung ist i. S. des § 14 Abs. 3 - 2. Alternative - UStG (durch Nichtunternehmer) unberechtigt ausgestellt, wenn jemand ein Abrechnungspapier in den Verkehr gebracht hat, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild die in § 14 Abs. 1 UStG beschriebenen Merkmale einer Abrechnung aufweist (BFH-Beschluß vom 13. September 1984 V B 53/83, BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20).

    Wie in dem BFH-Beschluß vom 13. September 1984 V B 53/83 (BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20) ausgeführt ist, kann der Nichtunternehmer, der die Abrechnung erteilt hat, die Besteuerungsfolge des § 14 Abs. 3 UStG nicht durch den Hinweis ausschließen, im zivilrechtlichen Verhältnis zu seinem Rechnungsadressaten nicht abrechnungsbefugt gewesen zu sein.

    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß in BFHE 142, 63, BStBl II 1985, 20.

  • BFH, 04.03.1982 - V R 107/79

    Umsatzsteuer - Dürfen Vorausrechnungen ausgestellt werden?

    Auszug aus BFH, 05.08.1988 - X R 66/82
    Es war der Ansicht, der Kläger schulde die streitige Umsatzsteuer deshalb nicht, weil ihn nicht die Abrechnungslast (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. März 1982 V R 107/79, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309, und vom 18. März 1982 V R 196/81, BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312) treffe.

    Entgegen der Auffassung des FG berührt der Gesichtspunkt der Abrechnungslast (vgl. Urteile in BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309; in BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312) die Auslegung des § 14 Abs. 3 UStG nicht.

  • BFH, 18.03.1982 - V R 196/81

    Gegenseitiger Vertrag als Rechnung oder Gutschrift

    Auszug aus BFH, 05.08.1988 - X R 66/82
    Es war der Ansicht, der Kläger schulde die streitige Umsatzsteuer deshalb nicht, weil ihn nicht die Abrechnungslast (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. März 1982 V R 107/79, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309, und vom 18. März 1982 V R 196/81, BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312) treffe.

    Entgegen der Auffassung des FG berührt der Gesichtspunkt der Abrechnungslast (vgl. Urteile in BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309; in BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312) die Auslegung des § 14 Abs. 3 UStG nicht.

  • BFH, 07.05.1987 - V R 63/78

    Umsatzsteuer - Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - Ausgleichsbetrag

    Auszug aus BFH, 05.08.1988 - X R 66/82
    Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es dabei nicht an (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere BFH-Urteil vom 7. Mai 1987 V R 63/78, BFHE 150, 83, BStBl II 1987, 581).
  • BFH, 21.05.1987 - V R 129/78

    Der Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG setzt nicht voraus, daß der

    Auszug aus BFH, 05.08.1988 - X R 66/82
    Der gesetzliche Tatbestand erfordert weder die Kenntnis des Rechnungsausstellers darüber, daß der Rechnungsempfänger die Rechnung mißbräuchlich verwendet, noch ist eine dahingehende Absicht erforderlich (BFH-Urteil vom 21. Mai 1987 V R 129/78, BFHE 150, 90, BStBl II 1987, 652).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 103/90

    Ein unberechtigter Steuerausweis i. S. des § 14 Abs. 3 UStG liegt nur dann vor,

    Mit Urteil vom 5. August 1988 X R 66/89 (BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019) habe der BFH entschieden, daß § 14 Abs. 3 UStG auch dann einschlägig sei, wenn neben ein "stillschweigendes Hinnehmen" eine Handlung trete, die eine Zurechnung der ausgestellten Rechnung erlaube.

    Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trägt das FA mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1990 weiter vor, daß das angegriffene Urteil gegen Denkgesetze und gegen das Urteil in BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019 verstoße.

    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, daß der Aussteller der Rechnung (bzw. der Urkunde) die mißbräuchliche Verwendung der Rechnung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019, und vom 30. Juli 1992 V R 73/88, nicht veröffentlicht - n. v. - BFH-Beschluß vom 23. Juli 1992 V B 90/91, n. v.).

    Eine in den Regelungsbereich des § 14 Abs. 3 UStG fallende Gefährdung liegt z. B. auch dann vor, wenn dem Empfänger ein blanko unterschriebenes Papier ausgehändigt und dieser in die Lage versetzt wird, es für umsatzsteuerliche Zwecke zu verwenden (BFH-Urteil in BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019) oder wenn in eine nicht eigenhändig gefertigte Abrechnung Einsicht genommen und anschließend wieder dem Leistungsempfänger zur beliebigen Verwendung überlassen wird (BFH-Urteil vom 16. März 1988 X R 7/80, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1989, 382).

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 225/94

    Haftungsausfüllende Kausalität bei anwaltlicher Pflichtverletzung; Abhängigkeit

    Da ein derartiger Kaufvertrag als Abrechnungspapier im umsatzsteuerrechtlichen Sinne zu werten ist (vgl. BFHE 155, 193, 194), war der Tatbestand des § 14 Abs. 3 Satz 2, Fall 1 UStG verwirklicht.

    Diese Vorschrift soll der Möglichkeit entgegenwirken, daß eine von einem Nichtunternehmer ausgestellte Rechnung vom Rechnungsempfänger - mißbräuchlich - verwendet wird, um einen Vorsteuerabzug zu erreichen (BFHE 129, 569, 572; BFH BStBl. 1980, 287, 288; BFH BStBl. 1981, 547, 549 m.w.N.); in ihrer Ausgestaltung geht sie allerdings insoweit darüber hinaus, als sie nicht selbst auf subjektive Elemente oder gar Vorwerfbarkeit abstellt (vgl. BFHE 155, 193, 195; BFHE 171, 125, 127 f; BFH BStBl. II 1987, 652; NV 1993, 443 f); auch setzt die Vorschrift nicht voraus, daß dem Steuerfiskus tatsächlich ein Schaden entstanden ist (BFH BStBl. 1982, 229, 230).

  • FG Düsseldorf, 25.06.2003 - 5 K 5868/99

    Umsatzsteueraufkommen; Rechnungsaussteller; Blankovordruck; Auswahlermessen;

    Aufgrund dieser Ausgestaltung des § 14 Abs. 3 UStG als Gefährdungstatbestand greift die Vorschrift nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, welcher sich der Senat anschließt, bereits dann ein, wenn jemand einem anderen ein unausgefülltes Formular übergibt, auf dem der andere alsdann unberechtigterweise Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellt (u.a. BFH-Urteil vom 5. August 1988, X R 66/82, BStBl II 1988, 1019, BFH-Beschluß vom 8. März 1991, V S 4/90, BFH/NV 1992, 210; Urteil des FG Köln vom 10. Oktober 1994, 2 K 1625/90, EFG 1995, 453; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23 Februar 1995, 2 K 65/94, EFG 1995, 809; Birkenfeld, USt.-Handbuch, Bd.II, Abschn.IV, § 161, Rdnr.20).

    Welche Sachverhaltsdarstellung der Wirklichkeit entspricht, kann dabei nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben, da eine zurechenbare Begebung einer Rechnung i.S. des § 14 Abs. 3 UStG nach der o.a. Rechtsprechung (Urteil des BFH X R 66/82 vom 5.8.1988, a.a.O.) bereits dann vorliegt, wenn jemand einem anderen einen Blankovordruck zum Ausfüllen übergibt und der andere hierin einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, ohne dass ihm dies ausdrücklich untersagt worden wäre.

    Hierdurch hat der Kläger gleichermaßen wissentlich einen Gefährdungstatbestand gesetzt, der einen Missbrauch des Papiers ermöglichte und ihn verpflichtete, sich einen derartigen Missbrauch zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des BFH X R 66/82 vom 5.8.1988, a.a.O.).

  • BFH, 27.10.1993 - XI R 47/90

    Festsetzung von Umsatzsteuer wegen Ausweisung von Umsatzsteuer und Absetzung als

    Letztlich komme im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. August 1988 X R 66/82 (BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019) zum Ausdruck, daß nicht als Aussteller anzusehen sei, wer einem Dritten den Steuerausweis ausdrücklich untersage.

    Eine derartige Gefährdung begründet vielmehr auch, wer einem Dritten ein blanko unterschriebenes Papier zum Ausfüllen als Rechnung überläßt (BFH-Urteile in BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019, und in BStBl II 1993, 531).

    Ob dies, wie der Kläger unter Berufung auf das BFH-Urteil in BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019 meint, dann nicht zu gelten hat, wenn der Aussteller anders als im Streitfall den Steuerausweis auf dem überlassenen Papier ausdrücklich untersagt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

  • BFH, 09.09.1993 - V R 45/91

    Die nach § 14 Abs. 3 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte

    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder die Kenntnis des Ausstellers der Rechnung oder der anderen Urkunde darüber, daß der Empfänger diese mißbräuchlich verwendet, noch ist eine dahingehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsentscheidung vom 30. Juli 1992 V R 73/88, BFH/NV 1993, 443; BFH-Urteile vom 5. August 1988 X R 66/82, BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019, und in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531).
  • BFH, 08.03.1991 - V S 4/90

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt nicht von demjenigen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. August 1988 X R 66/82 (BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019), das auch vom FG erwähnt werde.

    Soweit die Revision auf das BFH-Urteil in BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019 gestützt ist, ist hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen.

  • BFH, 27.10.1993 - XI R 99/90

    Der Aussteller einer Rechnung über nicht erbrachte Leistungen schuldet die

    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, daß der Aussteller der Rechnung (bzw. der Urkunde) die mißbräuchliche Verwendung der Rechnung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahingehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. August 1988 X R 66/82, BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019, und vom 30. Juli 1992 V R 73/88, BFH/NV 1993, 443; BFH-Beschluß vom 23. Juli 1992 V B 90/91, BFH/NV 1993, 334).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.12.1995 - IV 280/95

    Umsatzsteuerschuld bei Umsatzsteuerausweisung durch Nichtunternehmer;

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  • BFH, 17.02.1994 - VII B 168/93
    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, daß der Aussteller der Urkunde ihre mißbräuchliche Verwendung kennt, noch ist eine dahingehende Absicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 5. August 1988 X R 66/82, BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019, [BFH 05.08.1988 - X R 66/82] und vom 16. März 1993 XI R 103/90, BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531 [BFH 16.03.1993 - XI R 103/90]).
  • BFH, 30.07.1992 - V R 73/88

    Steuerpflichtigkeit des Nichtunternehmers bei Ausstellung von Urkunden mit

    Der gesetzliche Tatbestand erfordert weder die Kenntnis des Ausstellers der Rechnung oder anderen Urkunde darüber, daß der Empfänger diese mißbräuchlich verwendet, noch ist eine dahingehende Absicht nötig (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. August 1988 X R 66/82, BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019).
  • FG Baden-Württemberg, 15.09.2010 - 14 K 5903/08

    Steuerhinterziehung und Zurechnung von Goldgeschäften bei einer auf Anweisung

  • FG Baden-Württemberg, 23.02.1995 - 2 K 65/94
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