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   BFH, 16.12.1998 - X R 68/98   

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https://dejure.org/1998,3531
BFH, 16.12.1998 - X R 68/98 (https://dejure.org/1998,3531)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1998 - X R 68/98 (https://dejure.org/1998,3531)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1998 - X R 68/98 (https://dejure.org/1998,3531)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Doppelte Haushaltsführung - Aufwendung - Schulgeld - Ersatzschule

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8; ; EStG § 33c; ; EStG § 10 ff.; ; EStG § 33 ff.; ; EStG § 33c Abs. 1 bis 4; ; BVerfGG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinderbetreuungsaufwand; VZ vor Inkrafttreten des JStG 1997

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9, EStG § 12 Nr 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 7 Abs 4
    Schulgeld; Sonderausgaben; Verfassung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 05.12.1997 - VI R 94/96

    Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung - Kinderbetreuungskosten bei

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 68/98
    Das gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen Voraussetzung für die Berufsausübung eines Elternteils sind (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96, BFHE 185, 8, BStBl II 1998, 211, m.w.N.).

    d) Der erkennende Senat hat bei der Beratung der Sache in der Sitzung vom 16. Dezember 1998 die Revision in Übereinstimmung mit der ständigen BFH-Rechtsprechung (zuletzt Urteil in BFHE 185, 8, BStBl II 1998, 211, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird) als unbegründet erachtet.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 68/98
    In dem nach Ergehen des Senatsurteils, aber noch vor dessen Zustellung veröffentlichten Beschluß vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 150) hat nunmehr der Zweite Senat des BVerfG --ohne die Frage der Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zu erörtern (vgl. § 16 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht)-- entschieden, daß § 33c Abs. 1 bis 4 EStG seit seiner Einführung durch Art. 3 Nr. 19 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1493, BStBl II 1984, 659) einschließlich aller nachfolgenden Fassungen mit dem GG unvereinbar ist, soweit die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sind.

    Denn anders als in den die Regelung der Kinderfreibeträge betreffenden Beschlüssen vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97, FR 1999, 139, 145 und 147 unter B. III. bzw. B. II.), in denen das BVerfG ausdrücklich zu Folgerungen für nicht bestandskräftige Fälle verpflichtet, hat der Zweite Senat des BVerfG die vorläufige Weitergeltung der Regelungen und im übrigen lediglich angeordnet, daß "im Blick auf die verfassungsrechtlich gebotene stufenweise Angleichung des geltenden Rechts ... die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91 einen Anspruch darauf (haben), daß der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerden sich für sie auch für die jeweils anhängigen Veranlagungszeiträume in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt".

  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 68/98
    Der erkennende Senat hat in den Urteilen vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) entschieden, daß die Vorschrift mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen an schulrechtliche Begriffe anknüpft und Schulgeld deshalb nur abziehbar ist, wenn es für den Besuch einer tatsächlich genehmigten Ersatzschule oder einer nach Landesschulrecht förmlich anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule bezahlt worden ist.
  • BFH, 20.03.1984 - IX R 104/82

    Absetzungen - Absetzungen von den Herstellungskosten - Baumaßnahmen -

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 68/98
    In dem nach Ergehen des Senatsurteils, aber noch vor dessen Zustellung veröffentlichten Beschluß vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 150) hat nunmehr der Zweite Senat des BVerfG --ohne die Frage der Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zu erörtern (vgl. § 16 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht)-- entschieden, daß § 33c Abs. 1 bis 4 EStG seit seiner Einführung durch Art. 3 Nr. 19 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1493, BStBl II 1984, 659) einschließlich aller nachfolgenden Fassungen mit dem GG unvereinbar ist, soweit die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sind.
  • BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90

    Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 68/98
    Danach ist der mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Rechtszustand bis zu den angeführten Zeitpunkten hinzunehmen; dies gilt --entgegen einer z.T. vertretenen Auffassung (Glanegger, DStR 1999, 227)-- auch für nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 1999 (BFH-Beschluß vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, DStR 1999, 276; Kanzler, FR 1999, 158).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 68/98
    Die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung entsprach der ständigen Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG, der wegen der situationsbedingten Unterschiede zwischen zusammenveranlagten Ehepaaren und Alleinstehenden bei beiderseits berufstätigen Ehegatten eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit der steuerrechtlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung verneint hat (BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80, BVerfGE 61, 319, 348 ff., BStBl II 1982, 717, 727; zuletzt Beschluß vom 24. September 1992 1 BvR 1443/89, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 275).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 68/98
    Der erkennende Senat hat in den Urteilen vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) entschieden, daß die Vorschrift mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen an schulrechtliche Begriffe anknüpft und Schulgeld deshalb nur abziehbar ist, wenn es für den Besuch einer tatsächlich genehmigten Ersatzschule oder einer nach Landesschulrecht förmlich anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule bezahlt worden ist.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 68/98
    Denn anders als in den die Regelung der Kinderfreibeträge betreffenden Beschlüssen vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97, FR 1999, 139, 145 und 147 unter B. III. bzw. B. II.), in denen das BVerfG ausdrücklich zu Folgerungen für nicht bestandskräftige Fälle verpflichtet, hat der Zweite Senat des BVerfG die vorläufige Weitergeltung der Regelungen und im übrigen lediglich angeordnet, daß "im Blick auf die verfassungsrechtlich gebotene stufenweise Angleichung des geltenden Rechts ... die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91 einen Anspruch darauf (haben), daß der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerden sich für sie auch für die jeweils anhängigen Veranlagungszeiträume in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt".
  • BFH, 17.09.1998 - X B 83/98

    Sonderausgabenabzug für Schulgeld an Ergänzungsschulen

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 68/98
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluß vom 10. Dezember 1998 2 BvR 1924/98 (nicht veröffentlicht --NV--) die Verfassungsbeschwerde gegen den die (weitere) Klärungsbedürftigkeit des Sonderausgabenabzuges von Schulgeld verneinenden Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1998 X B 83/98 (NV) nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BVerfG, 21.07.1988 - 1 BvR 1189/87
    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 68/98
    Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers hat das BVerfG bestätigt, weil sich Aufwendungen der streitigen Art nicht unmittelbar auf den Umfang und/oder den Inhalt der beruflichen Tätigkeit auswirken (vgl. BVerfG-Beschluß vom 11. Oktober 1977 1 BvR 343/73, 83/74, 183/75, 428/75, BVerfGE 47, 1 f., BStBl II 1978, 174, 179 sowie Nichtannahmebeschluß vom 21. Juli 1988 1 BvR 1189/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 108).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1924/98
  • BVerfG, 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

  • BFH, 15.11.2004 - VIII B 184/04

    Greifbare Gesetzwidrigkeit: Übertragung auf den Einzelrichter

    Die Anordnung der Weitergeltung eines Gesetzes durch das BVerfG bindet die Behörden und Gerichte (vgl. § 31 BVerfGG; BVerfG-Beschluss vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 422; vgl. auch BFH-Urteile vom 2. Dezember 1998 X R 48/97, BFH/NV 1999, 1192; vom 16. Dezember 1998 X R 68/98, BFH/NV 1999, 1193).
  • FG Köln, 02.07.2001 - 15 K 3628/93

    Anwendbarkeit des § 33c EStG a.F. trotz Verfassungswidrigkeit; Berücksichtigung

    Denn die Argumentation der Kläger, die im BGBl. veröffentliche Entscheidungsformel sei nicht mit Gesetzeskraft versehen, verfängt nicht; im Gegenteil ist darin vielmehr die Anordnung der Weitergeltung einer für verfassungswidrig erkannten Norm durch das BVerfG zu sehen, so dass im Ergebnis eine Änderung der zurückliegenden Veranlagungszeiträume - also auch des hier streitigen Jahres - nicht in Betracht kommt (vgl. zutreffend BFH-Urteile vom 02. Dezember 1998 X R 48/97, BFH/NV 1999, 1192 und vom 16. Dezember 1998 X R 68/98, BFH/NV 1999, 1193).
  • FG Köln, 02.07.2001 - 15 K 7397/94

    Rechtmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs 1992

    Denn die Argumentation der Kläger, die im BGBl. veröffentliche Entscheidungsformel sei nicht mit Gesetzeskraft versehen, verfängt nicht; im Gegenteil ist darin vielmehr die Anordnung der Weitergeltung einer für verfassungswidrig erkannten Norm durch das BVerfG zu sehen, so dass im Ergebnis eine Änderung der zurückliegenden Veranlagungszeiträume - also auch des hier streitigen Jahres - nicht in Betracht kommt (vgl. zutreffend BFH-Urteile vom 02. Dezember 1998 X R 48/97, BFH/NV 1999, 1192 und vom 16. Dezember 1998 X R 68/98, BFH/NV 1999, 1193).
  • FG Münster, 20.10.1999 - 10 K 4555/99

    Kinderfreibetrag 1994 deckt das Kinderexistenzminimum ab

    Im übrigen sind -wie der Kläger anscheinend meint- für zurückliegende Jahre keine Folgerungen aus dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BStBl 1999, 182 ff) hinsichtlich des Kinderbetreuungsaufwand zu ziehen (vgl BFH-Urteile vom 2.12.98 X R 48/97, BFH/NV 1999, 1192 und vom 16.12.1998 X R 68/98, BFH/NV 1999, 1193 ).
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