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   BFH, 14.01.2004 - X R 7/02   

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https://dejure.org/2004,2540
BFH, 14.01.2004 - X R 7/02 (https://dejure.org/2004,2540)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2004 - X R 7/02 (https://dejure.org/2004,2540)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - X R 7/02 (https://dejure.org/2004,2540)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    ZRFG § 3; ; ZRFG § 3 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Vermietung einer Ferienwohnung außerhalb einer Ferienwohnanlage als gewerbliche Tätigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerbsmäßige Vermietung einer Ferienwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerblichkeit der Vermietung der Ferienwohnung; Gewährung von Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen bei Investitionen im Zonenrandgebiet; Annahme betrieblicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus privater Vermögensverwaltung nach dem Gesetz zur Förderung des ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZRFG § 3, EStG § 15 Abs 2
    Ferienwohnung; Gewerbebetrieb; Rücklage; Sonderabschreibung; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 28.06.1984 - IV R 150/82

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermgensverwaltung bei Vermietung von

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 7/02
    Dies ist namentlich der Fall, wenn neben dem Vermieten von Wohnräumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters erbracht werden oder wenn die Art der Leistungserbringung durch einen häufigen Mieterwechsel bedingt ist (so bereits BFH-Urteil vom 28. Juni 1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211, mit Nachweisen der Rechtsprechung: unternehmerische Organisation "infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter").

    a) Die Rechtsprechung hat die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung vor allem dann als gewerblich angesehen, wenn diese in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).

    In derartigen Fällen kann nicht die Rede davon sein, dass "wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine Unternehmensorganisation erforderlich ist" (BFH-Urteile in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; vom 11. Juli 1984 I R 182/79, BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722; vom 27. Februar 1987 III R 217/82, BFH/NV 1987, 441, und vom 21. August 1990 VIII R 271/84, BFHE 162, 256, BStBl II 1991, 126, unter 2. a., jeweils m.w.N.).

    Für Hotels --in verringertem Umfang auch für Ferienhotels und Fremdenpensionen-- ist der häufige Gästewechsel typusbestimmend (Urteil in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211).

    Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, unter II. 2. a der Gründe, m.w.N.; vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, m.w.N.).

    Aufschluss hierüber kann insbesondere ein Hausprospekt (BFH-Urteil in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211), aber auch der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers mit der GmbH geben.

  • BFH, 25.11.1988 - III R 37/86

    Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch die Vermietung einer Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 7/02
    Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, unter II. 2. a der Gründe, m.w.N.; vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, m.w.N.).

    Zur vermögensverwaltenden Vermietung kann die Bereitstellung von Wäsche und Inventar, ein wöchentlicher Wäscheservice, eine Vor- und Endreinigung gegen besondere Bezahlung, sowie eine wöchentliche Zwischenreinigung, ein "Morgenservice" (Lieferung von Brötchen, Milch und Zeitung), ein Gepäcktransfer für Bahnreisende und einer touristischen Betreuung vor allem in Gestalt der Vermittlung von touristischen Freizeit- und Sportangeboten gehören (BFH-Urteil in BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 36).

    Auch bei der nichtgewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stellt der Vermieter regelmäßig Bettwäsche und gekühlte Getränke bereit, organisiert den Transport der Gäste vom und zum Bahnhof und sorgt für die Reinigung der Appartements (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 36).

    Die Vermittlung von Speisen (z.B. Frühstück), die sich in der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des örtlichen Einzelhandels erschöpft, ist ebenfalls mit der dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeit der Gewährung von Mahlzeiten nicht vergleichbar (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 36).

    Zudem ist die Vermittlung von Fahrrädern und Busreisen als Abgrenzungskriterium zwischen privater und gewerblicher Vermietung von Ferienquartieren nicht geeignet, weil eine derartige allgemeine touristische "Betreuung" in Feriengebieten üblicherweise auch von privaten Zimmervermietern übernommen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 36).

  • BFH, 25.06.1976 - III R 167/73

    Zur Frage, wann die Vermietung von Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 7/02
    a) Die Rechtsprechung hat die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung vor allem dann als gewerblich angesehen, wenn diese in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).

    Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt vor allem dann vor, wenn die Wohnungen wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet sind, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird und sie hotelmäßig angeboten, d.h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und sich zudem in einem Zustand befinden, der die sofortige Vermietung zulässt, und zwar auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen (BFH-Urteile in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).

    Der erkennende Senat hält das im BFH-Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 im Einzelnen erläuterte und von der ständigen Rechtsprechung angewendete Merkmal des hotelmäßigen Angebots von Ferienwohnungen uneingeschränkt für geeignet zur ertragsteuerlichen Qualifizierung der Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung.

    Dieses Konzept kommt, wie die bisherige Rechtsprechung angenommen hat, auch in der Art und Weise zum Ausdruck, wie für die Ferienwohnung geworben wird (s. bereits BFH-Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728).

  • BFH, 24.10.2000 - IX R 58/97

    Vermietung einer Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 7/02
    Die Erfüllung dieser tatbestandlichen Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752, m.w.N.).

    Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Entscheidungen in BFH/NV 2001, 752; vom 28. August 2002 XI B 158/01, BFH/NV 2003, 152; vom 23. Juli 2003 IX B 23/03, BFH/NV 2003, 1425, jeweils m.w.N.).

    Im Urteil in BFH/NV 2001, 752 hat der BFH die tatrichterliche Würdigung als möglich angesehen, dass eine Wohnung, die nicht mit anderen Einheiten des Areals gemeinsam von einer Feriendienstorganisation verwaltet oder bewirtschaftet wird, dann nicht "hotelmäßig angeboten" wird, wenn die Werbung des Vermittlers nicht auf eine kurzfristige Vermietung zugeschnitten ist, sondern wenn ausweislich des Prospekts die Wohnungen des Areals als Ferienwohnungen zur im Regelfall längerfristigen Vermietung angeboten werden.

    Nur solche Zusatzleistungen können eine Vermietungstätigkeit als gewerblich prägen, die nicht schon üblicherweise mit der Vermietung von Ferienwohnungen verbunden sind (vgl. BFH/NV 2001, 752).

  • BFH, 19.01.1990 - III R 31/87

    Vermietung einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 7/02
    a) Die Rechtsprechung hat die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung vor allem dann als gewerblich angesehen, wenn diese in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).

    Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt vor allem dann vor, wenn die Wohnungen wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet sind, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird und sie hotelmäßig angeboten, d.h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und sich zudem in einem Zustand befinden, der die sofortige Vermietung zulässt, und zwar auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen (BFH-Urteile in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).

    Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, unter II. 2. a der Gründe, m.w.N.; vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, m.w.N.).

  • BFH, 18.05.1999 - III R 65/97

    Segelyacht nicht zulagenbegünstigt

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 7/02
    Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes ist stets die Bereitstellung einer mit einem gewerblichen Beherbungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation (BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619).

    Dem Vermieter können nur solche Zusatzleistungen Dritter zugerechnet werden, welche diese für ihn aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages erbringen (BFH-Urteil in BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619).

  • BFH, 23.07.2003 - IX B 23/03

    Gewerbliche Ferienwohnungsvermietung

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 7/02
    Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Entscheidungen in BFH/NV 2001, 752; vom 28. August 2002 XI B 158/01, BFH/NV 2003, 152; vom 23. Juli 2003 IX B 23/03, BFH/NV 2003, 1425, jeweils m.w.N.).

    Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1425 hat es als mit diesen Grundsätzen vereinbare und als verfahrensrechtlich mögliche Schlussfolgerung gewertet, dass die Vorinstanz Gewerblichkeit verneint hat, wenn der Steuerpflichtige keine ins Gewicht fallenden, die eigentliche Gebrauchsüberlassung verdrängenden Sonderleistungen erbracht hat "und die Wohnung als Ferienwohnung überwiegend für mindestens eine Woche und in der Regel nach Voranmeldung vermietet worden ist" (vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2002 V 326/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1537).

  • FG Hamburg, 10.07.2002 - V 326/97

    Unternehmerinitiative: Vermietung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 7/02
    Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1425 hat es als mit diesen Grundsätzen vereinbare und als verfahrensrechtlich mögliche Schlussfolgerung gewertet, dass die Vorinstanz Gewerblichkeit verneint hat, wenn der Steuerpflichtige keine ins Gewicht fallenden, die eigentliche Gebrauchsüberlassung verdrängenden Sonderleistungen erbracht hat "und die Wohnung als Ferienwohnung überwiegend für mindestens eine Woche und in der Regel nach Voranmeldung vermietet worden ist" (vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2002 V 326/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1537).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 42/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 7/02
    Da die Revision aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führt, muss der Senat nicht noch darüber entscheiden, ob der Kläger auch infolge eines Verfahrensfehlers in seinen Rechten verletzt ist (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316).
  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 271/84

    Abzugsfähige Verluste - Ausländische Betriebsstätte - Immobilien in Kanada -

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - X R 7/02
    In derartigen Fällen kann nicht die Rede davon sein, dass "wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine Unternehmensorganisation erforderlich ist" (BFH-Urteile in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; vom 11. Juli 1984 I R 182/79, BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722; vom 27. Februar 1987 III R 217/82, BFH/NV 1987, 441, und vom 21. August 1990 VIII R 271/84, BFHE 162, 256, BStBl II 1991, 126, unter 2. a., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.07.2002 - XI R 20/01

    § 3 ZRFG : Aufhebung der Zulassung von Sonderabschreibungen

  • BFH, 28.08.2002 - XI B 158/01

    Aussiedler-/Asylantenheim: Abgrenzung Vermögensverwaltung/Gewerbebetrieb

  • BFH, 27.02.1987 - III R 217/82

    Steuerliche Bewertung der Vermietung eines Wohnheims als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 11.07.1984 - I R 182/79

    Zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb bei Gestellung

  • BFH, 09.04.2003 - X R 21/00

    Gewerbliche Einkünfte bei Kurzparkplatz

  • BFH, 13.11.1996 - XI R 31/95

    Ferienwohnungen als notwendiges Betriebsvermögen bei funktionalem Zusammenhang

  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

    Solche Umstände werden aber insbesondere dann bejaht, wenn wegen bestimmter, ins Gewicht fallender, bei der Vermietung von Räumen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse, einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb wie einem Hotel oder einer Fremdenpension vergleichbare, unternehmerische Organisation erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619; vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752, und vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945; BFH-Beschluss vom 28. September 2010 X B 42/10).

    Es kommen nur solche Sonderleistungen für die gewerbliche Prägung in Betracht, die nicht schon üblicherweise mit der Vermietung von Ferienwohnungen verbunden sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 945).

  • BFH, 28.05.2020 - IV R 10/18

    Vermietung von Ferienwohnungen; eigennützige Treuhand - Die Entscheidung wurde

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewerbebetrieb bei dieser Tätigkeit nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.01.2004 - X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, m.w.N.).

    a) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse --einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare-- unternehmerische Organisation erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile vom 16.04.2013 - IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, Rz 10; in BFH/NV 2004, 945, und vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37).

    Denn die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige, Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 945, unter II.3.a).

  • BFH, 28.09.2010 - X B 42/10

    Gewerbliche Vermietungstätigkeit

    Ebenso hat der BFH eine gewerbliche Vermietung angenommen, wenn eine einzelne Eigentumswohnung außerhalb des Verbunds einer Ferienanlage in hotelmäßiger Weise angeboten wird (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, und BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 70/02, BFH/NV 2005, 1040).

    Diese Grundsätze gelten vielmehr in gleicher Weise, wenn eine unternehmerische Organisation erfordernde Zusatzleistungen im Rahmen der Überlassung einer Wohnung erbracht werden, die nicht zu einer Ferienanlage gehört (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 945).

    Die Annahme des FG, die im Streitfall zu erbringenden Leistungen seien keine solchen, die eine unternehmerische Organisation erforderten und daher die Betätigung gewerblich prägten, ist einwandfrei (vgl. hierzu Senatsurteil in BFH/NV 2004, 945).

  • FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19

    Vermietung und Verpachtung - Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung von

    Auch hier ist nach Überzeugung des Senats entscheidungserheblich, ob es zur Erbringung der Leistungen einer Organisation bedarf, die über eine reine Vermögensverwaltung hinaus geht (vgl. in diesem Sinne etwa BFH-Urteil vom 28. Juni 1984, IV R 150/82, BStBl II 1985, 211; BFH-Urteil vom 14. Juli 2004, IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640 m.w.N. - die alternativen Fallgruppen "Sonderleistungen" und "besonders häufiger Wechsel der Mieter" werden jeweils mit dem Erfordernis einer "unternehmerischen Organisation" verknüpft; in diesem Sinne ausdrücklich Leitsatz Nr. 2 im BFH-Urteil vom 14. Januar 2004, X R 7/02, BFH/NV 2004, 945).

    Die Bereitstellung von Wäsche und Inventar, ein wöchentlicher Wäscheservice, eine Vor- und Endreinigung gegen besondere Bezahlung sowie eine wöchentliche Zwischenreinigung und weitere Dienstleistungen (auch z. B. eine morgendliche Lieferung von Brötchen, Milch und Zeitung) wurden dabei im Einzelfall bei Ferienwohnungen noch der vermögensverwaltenden Vermietung zugerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004, X R 7/02, BFH/NV 2004, 945 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 25. November 1988, III R 37/86, BFH/NV 1990, 36; siehe auch BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000, IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752 zu "üblichen Standardleistungen" bei der Vermietung von Ferienwohnungen).

  • FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17

    Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung eines Hausboots und dessen

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewerbebetrieb bei dieser Tätigkeit nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14.01.2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, m.w.N., und vom 28.05.2020 IV R 10/18, BFH/NV 2020, 1055).

    a) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse - einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare - unternehmerische Organisation erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 945; vom 16.04.2013 IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, Rz 10; vom 14.07.2016 IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37, und in BFH/NV 2020, 1055).

    Denn die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige, Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind (BFH-Urteile vom 28.06.1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211, unter 1.a; in BFH/NV 2004, 945, unter II.3.a, und in BFH/NV 2020, 1055, Rz 22).

    Dieses Konzept kommt auch in der Art und Weise zum Ausdruck, wie für die Ferienwohnung geworben wird (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 945, m.w.N.).

    Die Vermittlung von Fahrrädern und Busreisen ist als Abgrenzungskriterium zwischen privater und gewerblicher Vermietung von Ferienquartieren nicht geeignet, weil eine derartige allgemeine touristische "Betreuung" in Feriengebieten üblicherweise auch von privaten Zimmervermietern übernommen wird (BFH-Urteile vom 25.11.1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, und in BFH/NV 2004, 945, m.w.N.).

    Nur wenn der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den Gemeinschaftseinrichtungen für die Mieter Dienstleistungen erbringt, die einen regelmäßigen und erheblichen Personaleinsatz erfordern, kann die Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden, da nur in diesem Fall eine unternehmerische Organisation erforderlich ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 945).

  • BFH, 14.07.2004 - IX R 69/02

    Vermietung von Ferienwohnungen: Abgrenzung Vermögensverwaltung - Gewerbebetrieb

    Die Erfüllung dieser tatbestandlichen Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945; vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752, m.w.N.).

    Solche Umstände hat die Rechtsprechung angenommen, wenn wegen bestimmter, ins Gewicht fallender, bei der Vermietung von Räumen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse --einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) vergleichbare-- unternehmerische Organisation erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 945, unter 3., und in BFH/NV 2001, 752, unter 1. b, c, m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, inwieweit --in der Person des Vermieters-- die Vermietung einer Ferienwohnung im Hinblick auf die Art des vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 945, und in BFH/NV 2001, 752, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 14 K 1355/06

    Vermietungseinkünfte oder gewerbliche Einkünfte bei kurzfristigen Vermietungen

    Eine derartige allgemeine "touristische" Betreuung ist in Orten von touristischem Interesse wie in der Stadt Berlin durchaus üblich und wird auch von privaten Zimmervermietern übernommen (vgl. Urteil des BFH vom 14. Januar 2004, X R 7/02, BFH/NV 2004, 945 -947 zur Vermittlung von Busreisen).
  • BFH, 17.03.2009 - IV B 52/08

    Vermietung einer Ferienwohnung als Gewerbebetrieb - Grundsätzliche Bedeutung -

    Im Übrigen liegt die von den Klägern behauptete Abweichung zu den BFH-Urteilen vom 15. Februar 2005 IX R 53/03 (BFH/NV 2005, 1059) und vom 14. Januar 2004 X R 7/02 (BFH/NV 2004, 945) nicht vor.

    Das FG ist ferner nicht vom BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 945 abgewichen, weil --wie die Kläger meinen-- es für das Vorliegen eines hotelmäßigen Angebots nicht allein darauf ankomme, ob für eine kurzfristige Vermietung der Ferienwohnung an wechselnde Mieter geworben werde.

  • BFH, 13.12.2016 - X R 18/12

    Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Vermietung von Wohnraum nur gewerblich sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 11. Juli 1984 I R 182/79, BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, unter II.3., m.w.N.).
  • BFH, 04.03.2008 - IX R 11/07

    Zur Vermietung von Messezimmern oder Messewohnungen

    Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) haben die Kläger weder über das Angebot der Raumnutzung hinaus ins Gewicht fallende, nicht übliche Sonderleistungen erbracht noch war wegen des besonders häufigen Wechsels der Mieter eine einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) vergleichbare unternehmerische Organisation erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945; vom 14. Juli 2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640).
  • FG Köln, 22.06.2023 - 11 K 315/19

    Immobilien/Einkünfteermittlung - Zur Gewerblichkeit der Vermietung von

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - 4 K 1349/15

    Keine gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen im Rahmen des sog.

  • FG Niedersachsen, 07.03.2012 - 9 K 180/09

    Unterstellung der Überschusserzielungsabsicht bei nur geringfügiger Selbstnutzung

  • FG Hamburg, 29.06.2005 - II 147/03

    Zonenrandförderung: Zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2017 - 3 K 342/14

    Vermietung von Ferienwohnungen als Gewerbebetrieb bei Einschaltung einer

  • BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02

    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnungen

  • FG Münster, 11.11.2004 - 14 K 3586/03

    Ferienwohnungsvermietung an der Schwelle zur Gewerblichkeit

  • FG Niedersachsen, 26.06.2013 - 7 K 10056/09

    Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt

  • BFH, 15.02.2005 - IX R 53/03

    Ferienwohnungen

  • FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 4965/07

    Bestimmung der Einkunftsart bei Vermietung in einem Ferienpark -

  • FG Hamburg, 10.07.2014 - 6 K 125/13

    Keine gewerblichen Einkünfte bei Vermietung eines Apartments an

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 60/03

    Drei-Tages-Frist gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

  • FG Hamburg, 29.06.2005 - II 370/04

    Zonenrandförderung: Zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen

  • BFH, 15.02.2005 - IX R 54/03

    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnungen

  • FG München, 05.07.2012 - 5 K 2947/10

    Überschusserzielungsabsicht

  • FG Niedersachsen, 10.01.2008 - 1 K 11753/04

    Notwendigkeit des Nachweises einer Gewinnerzielungsabsicht i.R.d. Erzielung

  • FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 2992/12

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung von Ferienwohnungen

  • FG Schleswig-Holstein, 08.05.2001 - IV 716/96

    Gewährung von steuerfreien Rücklagen nach Zonenrandförderungsgesetz für eine zu

  • FG Niedersachsen, 17.10.2007 - 9 K 236/01

    Voraussetzung für die Beurteilung von Einkünften einer Personengesellschaft als

  • VG Cottbus, 17.08.2021 - 3 K 5/19
  • FG München, 19.06.2007 - 6 K 2481/05

    Zur Frage, ob bezüglich der Vermietung einer Ferienwohnung gewerbliche Einkünfte

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