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   BFH, 20.11.2013 - X R 7/11   

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https://dejure.org/2013,44253
BFH, 20.11.2013 - X R 7/11 (https://dejure.org/2013,44253)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2013 - X R 7/11 (https://dejure.org/2013,44253)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2013 - X R 7/11 (https://dejure.org/2013,44253)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemannes im Fall der Zusammenveranlagung

  • openjur.de

    Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemannes im Fall der Zusammenveranlagung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 174 Abs 4 S 1, AO § 174 Abs 4 S 2, AO § 174 Abs 4 S 3, AO § 174 Abs 5 S 2, AO § 155 Abs 3 S 1
    Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemannes im Fall der Zusammenveranlagung

  • Bundesfinanzhof

    Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemannes im Fall der Zusammenveranlagung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 174 Abs 4 S 1 AO, § 174 Abs 4 S 2 AO, § 174 Abs 4 S 3 AO, § 174 Abs 5 S 2 AO, § 155 Abs 3 S 1 AO
    Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemannes im Fall der Zusammenveranlagung

  • rewis.io

    Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemannes im Fall der Zusammenveranlagung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 174 Abs. 4 S. 1; AO § 174 Abs. 5 S. 2
    Voraussetzungen der Hinzuziehung zu einem Einspruchsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemanns nach Rücknahme ihres gegen den Einkommensteuerzusammenveranlagungsbescheid eingelegten Einspruchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusammenveranlagung - und der vom Steuerberter eingelegte Einspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemannes

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 05.05.1993 - X R 111/91

    § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist Drittem gegenüber nur anwendbar, wenn er vor Ablauf

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X R 7/11
    Darüber hinaus setzt die Anwendung des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO dem Dritten gegenüber grundsätzlich voraus, dass dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist hinzugezogen oder beigeladen worden ist (vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817; vom 11. März 2002 IX B 116/01, BFH/NV 2002, 895).

    Gegenüber einem Dritten sieht die Rechtsprechung die darin liegende Zurückdrängung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zugunsten der Rechtsrichtigkeit in Einengung des reinen Gesetzeswortlauts grundsätzlich nur dann als gerechtfertigt an, wenn dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die gegen ihn gerichteten steuerlichen Ansprüche hinzugezogen oder beigeladen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend Senatsurteil in BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817).

  • BFH, 24.11.1987 - IX R 158/83

    Steuerbescheid - Rechtskraft - Änderung - Wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X R 7/11
    a) Bei der Vorschrift des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO handelt es sich um eine gegenüber den Tatbeständen der Absätze 1 bis 3 eigenständige Änderungsnorm, die nicht auf die Fälle der alternativen Erfassung eines bestimmten Sachverhalts beschränkt ist (z.B. BFH-Urteil vom 24. November 1987 IX R 158/83, BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404).

    Nach einer Richtigstellung der rechtlichen Beurteilung zugunsten des einen Steuerpflichtigen kann damit korrespondierend aus demselben einheitlichen Lebenssachverhalt die rechtliche Folgerung auch bei dem anderen Steuerpflichtigen im Wege der Änderung seiner bestandskräftigen Steuerfestsetzung gezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404).

  • BFH, 07.09.1995 - III R 111/89

    Anwendung der Auslegungsgrundsätze auf eine Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X R 7/11
    Legt ein Steuerberater im Namen der von ihm vertretenen Adressaten (hier: Eheleute ...) gegen einen --wie den Zusammenveranlagungsbescheid-- an mehrere Steuerpflichtige gerichteten Bescheid und unter Übernahme der dortigen Bezeichnung Einspruch ein, besteht regelmäßig kein Zweifel daran, dass der Einspruch für sämtliche Adressaten erhoben wird, wenn sich nicht aus den Umständen oder einem ausdrücklichen Vorbehalt das Gegenteil ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 111/89, BFH/NV 1996, 521).
  • BFH, 13.08.1970 - IV 48/65

    Zusammenzuveranlagende Eheleute - Gemeinsame Steuererklärung -

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X R 7/11
    Geben zusammenveranlagte Ehegatten (§ 26b EStG) eine gemeinsame, von jedem unterschriebene Einkommensteuererklärung ab, die nach dem von beiden bekundeten Willen das Besteuerungsverfahren in Gang setzen soll, so liegt schon darin in der Regel die stillschweigende Vollmacht, dass jeder von ihnen auch die im Verlauf dieses Besteuerungsverfahrens und des sich ggf. daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens vorzunehmenden Handlungen mit Wirkung für den anderen Ehegatten vornehmen darf (BFH-Urteile vom 13. August 1970 IV 48/65, BFHE 100, 171, BStBl II 1970, 839; vom 9. November 1983 I R 200/79, nicht veröffentlicht; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 80 AO Rz 84; Schmidt/Seeger, EStG, 32. Aufl., § 26b Rz 16; a.A. Blümich/Ettlich, § 26b EStG Rz 44).
  • BFH, 09.11.1983 - I R 200/79
    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X R 7/11
    Geben zusammenveranlagte Ehegatten (§ 26b EStG) eine gemeinsame, von jedem unterschriebene Einkommensteuererklärung ab, die nach dem von beiden bekundeten Willen das Besteuerungsverfahren in Gang setzen soll, so liegt schon darin in der Regel die stillschweigende Vollmacht, dass jeder von ihnen auch die im Verlauf dieses Besteuerungsverfahrens und des sich ggf. daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens vorzunehmenden Handlungen mit Wirkung für den anderen Ehegatten vornehmen darf (BFH-Urteile vom 13. August 1970 IV 48/65, BFHE 100, 171, BStBl II 1970, 839; vom 9. November 1983 I R 200/79, nicht veröffentlicht; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 80 AO Rz 84; Schmidt/Seeger, EStG, 32. Aufl., § 26b Rz 16; a.A. Blümich/Ettlich, § 26b EStG Rz 44).
  • BFH, 02.12.1999 - II B 17/99

    Beiladung eines Dritten

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X R 7/11
    Ein und derselbe Sachverhalt soll nach § 174 Abs. 4 und 5 AO bei beiden deckungsgleich --sei es mit denselben oder mit unterschiedlichen Rechtsfolgen-- beurteilt werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1999 II B 17/99, BFH/NV 2000, 679; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 174 Rz 56-58).
  • BFH, 17.07.2002 - XI B 12/02

    Widerstreitende Steuerfestsetzung; Beiladung

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X R 7/11
    Um den Vertrauensschutz des Dritten zurückzudrängen, muss seine Beteiligung zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem ihm gegenüber noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2002 XI B 12/02, BFH/NV 2002, 1422).
  • BFH, 24.04.1986 - IV R 82/84

    Wirksame Adressierung eines Steuerbescheids an den überlebenden Ehegatten für den

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X R 7/11
    Ein in der Form des § 155 Abs. 3 Satz 1 AO ergangener Zusammenveranlagungsbescheid enthält zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Verwaltungsakte, die ein unterschiedliches (verfahrens-)rechtliches Schicksal haben können (BFH-Urteil vom 24. April 1986 IV R 82/84, BFHE 146, 358, BStBl II 1986, 545).
  • BFH, 07.04.2003 - III B 127/02

    Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X R 7/11
    Indes ist im Hinzuziehungsverfahren wie auch im Beiladungsverfahren noch nicht abschließend zu prüfen, ob die übrigen formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheides vorliegen; denn die Hinzuziehung darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (zur Beiladung im FG-Verfahren vgl. BFH-Beschluss vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887).
  • BFH, 10.11.1993 - I R 20/93

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Unrichtige Rechtsauffassung - Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X R 7/11
    Eine schützenswerte Vertrauensposition ist dementsprechend ebenfalls nicht gegeben, wenn der Dritte bereits i.S. des § 174 Abs. 5 Satz 1 AO an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt war (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1993 I R 20/93, BFHE 173, 184, BStBl II 1994, 327).
  • BFH, 04.03.1998 - V B 3/98

    Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 Abgabenordnung (AO)

  • BFH, 13.03.1997 - III R 300/94

    Gestaltungsmißbrauch hinsichtlich sachlicher Verflechtung

  • BFH, 15.10.2010 - III B 149/09

    Beiladung Dritter zur Ermöglichung einer Folgeänderung - Keine Entscheidung über

  • BFH, 11.03.2002 - IX B 116/01

    Beiladung gem. § 174 Abs. 5 AO

  • BFH, 20.04.1989 - V B 153/88

    Beiladung - Umsatzsteuer - Unternehmer - Unternehmereigenschaft - Leistung -

  • BFH, 08.02.1995 - I R 127/93

    Meßbescheid - Fehlbetrag - Gewerbesteuerbescheid - Änderungsantrag

  • BFH, 02.08.1990 - III B 52/89

    Voraussetzungen einer Beiladung

  • FG Münster, 18.11.2010 - 3 K 682/08

    Hinzuziehung eines vormals am Einspruchsverfahren beider Ehegatten beteiligten

  • FG München, 29.04.2014 - 2 K 1886/11

    Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. § 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO

    Nach einer Richtigstellung der rechtlichen Beurteilung zugunsten des einen Steuerpflichtigen kann damit korrespondierend aus demselben einheitlichen Lebenssachverhalt die rechtliche Folgerung auch bei dem anderen Steuerpflichtigen im Wege der Änderung seiner bestandskräftigen Steuerfestsetzung gezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 7/11, BFH/NV 2014, 482, m.w.N.).

    Dem liegt, so der BFH (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 7/11, BFH/NV 2014, 482), die Überlegung zu Grunde, dass der Dritte, der nicht durch eigene verfahrensrechtliche Initiativen auf eine Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheids hinwirkt und typischerweise deshalb auch keine Kenntnisse hinsichtlich der Auswirkungen der Korrektur hat, mit Ablauf der ihn betreffenden Festsetzungsfrist endgültig auf die Bestandskraft der ihm gegenüber erfolgten oder ggf. unterbliebenen Besteuerung vertrauen darf.

    Diese generalisierende Betrachtungsweise beruht darauf, dass der Dritte im Allgemeinen nicht durch eigene verfahrensrechtliche Initiativen auf eine Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides hingewirkt hat und deshalb bei ihm typischerweise keine Kenntnisse hinsichtlich der Auswirkungen der Korrektur vorausgesetzt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2000 V R 25/99, BFH/NV 2001, 137; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2001 I B 136/00, BFH/NV 2001, 1005; BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 7/11, BFH/NV 2014, 482).

  • BFH, 12.02.2015 - V R 28/14

    Zur Beteiligung eines Dritten i. S. von § 174 Abs. 5 AO

    (2) Über die formale Beteiligung i.S. des § 359 AO oder § 57 FGO hinaus ist ein Dritter auch dann "beteiligt" i.S. des § 174 Abs. 5 AO, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hingewirkt hat, z.B. indem er den entsprechenden Aufhebungs- oder Änderungsantrag gestellt hatte; auch in diesem Fall ist eine schützenswerte Vertrauensposition nicht gegeben (BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 7/11, BFH/NV 2014, 482).
  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20

    Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten

    Verfahrensrechtlich sind zusammen veranlagte Ehegatten daher zwei getrennte Steuerschuldner (BFH-Urteil vom 20.11.2013 - X R 7/11, BFH/NV 2014, 482).
  • FG München, 29.04.2014 - 2 K 1887/11

    Hinzuziehung trotz Festsetzungsverjährung

    Nach dem Urteil des BFH vom 20. November 2013 X R 7/11 sei eine Hinzuziehung unabhängig von der Festsetzungsverjährung zulässig.

    Hingegen ist nicht zu prüfen, ob eine etwaige Folgeänderung Bestand hätte (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 7/11, BFH/NV 2014, 482, m.w.N.).

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Dritte, der nicht durch eigene verfahrensrechtliche Initiativen auf eine Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheids hinwirkt und typischerweise deshalb auch keine Kenntnisse hinsichtlich der Auswirkungen der Korrektur hat, mit Ablauf der ihn betreffenden Festsetzungsfrist endgültig auf die Bestandskraft der ihm gegenüber erfolgten oder ggf. unterbliebenen Besteuerung vertrauen darf (vgl. BFH in BFH/NV 2014, 482).

  • BFH, 12.02.2015 - V R 42/14

    Zur Hinzuziehung bei Festsetzungsverjährung

    Der Sachverhalt des BFH-Urteils vom 20. November 2013 X R 7/11 (BFH/NV 2014, 482), auf das sich das FG berufe, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, denn dort sei die später hinzugezogene Ehefrau zunächst selbst im eigenen Namen Einspruchsführerin gewesen und sei wegen der eigenen verfahrensrechtlichen Initiative in der Folgezeit zu Recht als nicht schutzwürdig behandelt worden.

    Die in der Hinzuziehung eines Dritten liegende Zurückdrängung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zugunsten der Rechtsrichtigkeit ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die gegen ihn gerichteten steuerlichen Ansprüche hinzugezogen oder beigeladen wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817; vom 20. November 2013 X R 7/11, BFH/NV 2014, 482; BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 VIII B 90/06, BFH/NV 2007, 199; vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887).

  • FG Köln, 18.05.2020 - 15 K 279/17

    Finanzgerichtsordnung/Einkommensteuer: Unzulässigkeit der im Fall einer

    Die Gesamtschuldner (im Streitfall: Eheleute) können gesondert entscheiden, ob sie Einspruch einlegen (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 14. Januar 1997, VII R 66/96, BFHE 182, 262, BFH/NV 1997, 283) oder auch einen etwaigen eingelegten Einspruch später gesondert zurücknehmen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 20. November 2013, X R 7/11, BFH/NV 2014, 482 zur Einspruchsrücknahme durch einen Ehegatten).
  • FG Köln, 23.04.2020 - 15 K 1151/19

    Finanzgerichtsordnung: Unzulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur

    Die Gesamtschuldner (im Streitfall: Eheleute) können gesondert entscheiden, ob sie Einspruch einlegen (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 14. Januar 1997, VII R 66/96, BFHE 182, 262, BFH/NV 1997, 283) oder auch einen etwaigen eingelegten Einspruch später gesondert zurücknehmen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 20. November 2013, X R 7/11, BFH/NV 2014, 482 zur Einspruchsrücknahme durch einen Ehegatten).
  • FG Münster, 13.02.2017 - 9 K 3343/13

    Antrag auf Beiladung des Insolvenzschuldners im finanzgerichtlichen Verfahren

    Zwar ist eine derartige Beiladung nicht bereits aufgrund der Zusammenveranlagung ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 20.11.2013 - X R 7/11, BFH/NV 2014, 482).
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