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   BFH, 16.10.2002 - X R 74/99   

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BFH, 16.10.2002 - X R 74/99 (https://dejure.org/2002,533)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2002 - X R 74/99 (https://dejure.org/2002,533)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2002 - X R 74/99 (https://dejure.org/2002,533)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Einbezug von Immobilienobjekten in einen gewerblichen Grundstückshandel - Erwerb zu eigenen Wohnzwecken - Nicht nur vorübergehende Selbstnutzung des Wohnobjekts - Gewerbebetrieb als selbständige und nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht - Teilnahme am ...

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Auch bei Erwerb zu eigenen Wohnzwecken? (IBR 2003, 286)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Beispiel

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2
    Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 380
  • NJW 2004, 632 (Ls.)
  • NZM 2003, 865
  • BB 2003, 1369
  • BStBl II 2003, 245
  • NZG 2004, 248 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X R 74/99
    Hat der Veräußerer mehr als drei Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert, so lässt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, und vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766, unter II. 1. b, jeweils m.w.N.).

    c) Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Verkauf nicht mehr als fünf Jahre beträgt (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, und in BFH/NV 1999 766, unter II. 1. b, m.w.N.).

    Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf grundsätzlich unbeachtlich; denn sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, m.w.N.; in BFH/NV 1999, 766, unter II. 1. b, 3. Abs., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 23. Februar 1998 X B 136/97, BFH/NV 1998, 1084, unter 4.).

    Vielmehr habe sich dasselbe Ziel auch dadurch erreichen lassen, dass der Kläger bei sich bietender Gelegenheit Grundstücke veräußerte und neue erwarb, bei denen er es dann wiederum der Marktentwicklung überlassen konnte, ob und ggf. wie lange er sie vermietete oder verkaufte (ebenso BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 IV R 28/95, BFH/NV 1996, 747, 750, linke Spalte; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385, BStBl II 1995, 839, 840, rechte Spalte, vorletzter Abs., und in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, letzter Abs.).

    Als Gegenindiz geeignet ist nach gefestigter, auch vom erkennenden Senat befürworteter Rechtsprechung des BFH grundsätzlich lediglich der Abschluss von langfristigen --d.h. auf die Dauer von mindestens fünf Jahren angelegten-- Mietverträgen, weil sich die betroffenen Wohnobjekte in diesem Fall regelmäßig nur noch eingeschränkt durch Veräußerung verwerten lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92, BFH/NV 1996, 606, unter 2. a, und in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, cc, m.w.N.).

    Wie bereits ausgeführt (vgl. II. 1. d und 2. a, aa, bbb), sind die konkreten Anlässe und Beweggründe für den späteren Verkauf der Objekte grundsätzlich unerheblich (speziell zur Erkrankung vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106, 107; in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, letzter Abs., und 1. c; in BFH/NV 1999, 766, unter 2., 2. Abs.; zu finanziellen Schwierigkeiten und unvorhersehbaren Notsituationen vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106, 107; in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, unter 2. c; in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, letzter Abs.).

    Diese Sachlage kommt in ihrer rechtlichen Wertung und Gewichtung der Konstellation einer langfristigen --d.h. auf die Dauer von mindestens fünf Jahren fest angelegten-- Vermietung gleich (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. c, letzter und vorletzter Abs.).

    cc) Diese Sichtweise liefert nach Auffassung des erkennenden Senats auch den tieferen Grund dafür, dass die Rechtsprechung des BFH die Zuordnung von selbst nur vorübergehend, über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren eigengenutzten Wohnobjekten --anders als bei vermieteten Objekten-- zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels dann verneint, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" --wie etwa beruflich bedingten örtlichen Veränderungen, dem Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerem Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder anderen plausiblen Gründen-- zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, cc, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627, unter 3.; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X R 74/99
    Darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. vor I.).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.; Senatsurteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, unter II. 2.).

    Daher ist trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.).

    Der vom Kläger schon bei Anschaffung des Objekts gefasste Entschluss zur langfristigen Eigennutzung und dessen anschließende tatsächliche Umsetzung über eine Zeitspanne von mehr als sieben Jahren bilden unter den gegebenen Verhältnissen derart gewichtige Umstände, "dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht keine Bedeutung zukommt" (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5., erster Abs., am Ende).

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X R 74/99
    Denn die äußeren Umstände lassen grundsätzlich den Schluss zu, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521 BStBl II 1992, 135; vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).

    Ein Überschreiten des Fünf-Jahres-Zeitraums hat lediglich zur Folge, dass die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung bestehenden (bedingten) Veräußerungsabsicht verringert wird und ggf. durch andere Anhaltspunkte (z.B. durch eine höhere Anzahl der veräußerten Objekte) ergänzt werden muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, unter 1., 5. und 6. Abs., und in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2., letzter Abs.).

    Solche besonderen Umstände sind im Streitfall zum einen die Anzahl der vom Kläger binnen fünf Jahren zwischen Erwerb und Veräußerung verkauften, unter II. 2. a, aa bezeichneten fünf Objekte 1 sowie 4 bis 7 (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, unter 1., und in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2., letzter Abs.) und zum anderen die Tatsache, dass sämtliche sechs Immobilien --einschließlich des Objekts 2-- innerhalb eines kurzen einheitlichen Veräußerungszeitraums von weniger als fünf Jahren verkauft und die sechs Einzelveräußerungen dadurch verklammert wurden (zur indiziellen Bedeutung des Verwertungszeitraums vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2. der Gründe).

  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X R 74/99
    Ein Überschreiten des Fünf-Jahres-Zeitraums hat lediglich zur Folge, dass die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung bestehenden (bedingten) Veräußerungsabsicht verringert wird und ggf. durch andere Anhaltspunkte (z.B. durch eine höhere Anzahl der veräußerten Objekte) ergänzt werden muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, unter 1., 5. und 6. Abs., und in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2., letzter Abs.).

    Wie bereits ausgeführt (vgl. II. 1. d und 2. a, aa, bbb), sind die konkreten Anlässe und Beweggründe für den späteren Verkauf der Objekte grundsätzlich unerheblich (speziell zur Erkrankung vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106, 107; in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, letzter Abs., und 1. c; in BFH/NV 1999, 766, unter 2., 2. Abs.; zu finanziellen Schwierigkeiten und unvorhersehbaren Notsituationen vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106, 107; in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, unter 2. c; in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, letzter Abs.).

    Solche besonderen Umstände sind im Streitfall zum einen die Anzahl der vom Kläger binnen fünf Jahren zwischen Erwerb und Veräußerung verkauften, unter II. 2. a, aa bezeichneten fünf Objekte 1 sowie 4 bis 7 (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, unter 1., und in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2., letzter Abs.) und zum anderen die Tatsache, dass sämtliche sechs Immobilien --einschließlich des Objekts 2-- innerhalb eines kurzen einheitlichen Veräußerungszeitraums von weniger als fünf Jahren verkauft und die sechs Einzelveräußerungen dadurch verklammert wurden (zur indiziellen Bedeutung des Verwertungszeitraums vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2. der Gründe).

  • BFH, 02.02.2000 - X B 83/99

    Gewerblicher Grundstückshandel: Entnahme eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X R 74/99
    cc) Diese Sichtweise liefert nach Auffassung des erkennenden Senats auch den tieferen Grund dafür, dass die Rechtsprechung des BFH die Zuordnung von selbst nur vorübergehend, über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren eigengenutzten Wohnobjekten --anders als bei vermieteten Objekten-- zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels dann verneint, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" --wie etwa beruflich bedingten örtlichen Veränderungen, dem Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerem Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder anderen plausiblen Gründen-- zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, cc, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627, unter 3.; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946).
  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X R 74/99
    Eigengenutzte Wohnobjekte gehören deshalb in aller Regel --von besonders gelagerten, namentlich bei einer nur kürzerfristigen, vorübergehenden Eigennutzung in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621)-- zum notwendigen Privatvermögen und nicht zum (notwendigen oder gar auch nur gewillkürten) Betriebsvermögen.
  • BFH, 23.02.1994 - X R 98/91

    Einkommensteuer; gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X R 74/99
    cc) Diese Sichtweise liefert nach Auffassung des erkennenden Senats auch den tieferen Grund dafür, dass die Rechtsprechung des BFH die Zuordnung von selbst nur vorübergehend, über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren eigengenutzten Wohnobjekten --anders als bei vermieteten Objekten-- zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels dann verneint, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" --wie etwa beruflich bedingten örtlichen Veränderungen, dem Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerem Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder anderen plausiblen Gründen-- zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, cc, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627, unter 3.; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946).
  • BFH, 08.02.1996 - IV R 28/95

    Gewerblicher Grundstückshandel: Aufteilung eines Mietwohngrundstücks

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X R 74/99
    Vielmehr habe sich dasselbe Ziel auch dadurch erreichen lassen, dass der Kläger bei sich bietender Gelegenheit Grundstücke veräußerte und neue erwarb, bei denen er es dann wiederum der Marktentwicklung überlassen konnte, ob und ggf. wie lange er sie vermietete oder verkaufte (ebenso BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 IV R 28/95, BFH/NV 1996, 747, 750, linke Spalte; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385, BStBl II 1995, 839, 840, rechte Spalte, vorletzter Abs., und in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, letzter Abs.).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X R 74/99
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.; Senatsurteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, unter II. 2.).
  • BFH, 12.09.1995 - IX R 140/92

    Vorsicht beim Verkauf von Eigentumswohnungen im Rahmen von Bauherrenmodellen!

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X R 74/99
    Vielmehr habe sich dasselbe Ziel auch dadurch erreichen lassen, dass der Kläger bei sich bietender Gelegenheit Grundstücke veräußerte und neue erwarb, bei denen er es dann wiederum der Marktentwicklung überlassen konnte, ob und ggf. wie lange er sie vermietete oder verkaufte (ebenso BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 IV R 28/95, BFH/NV 1996, 747, 750, linke Spalte; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385, BStBl II 1995, 839, 840, rechte Spalte, vorletzter Abs., und in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, letzter Abs.).
  • BFH, 23.02.1998 - X B 136/97

    Beurteilung von vermögensverwaltenden Einkünfte auf der Ebene der

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 58/97

    Veräußerungsgründe beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 07.12.1995 - III R 24/92

    Zurechnung der Grundstücks-Geschäfte einer Personengesellschaft beim

  • BFH, 11.03.1992 - XI R 17/90

    Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei

  • BFH, 08.08.1979 - I R 186/78

    Verkauf von vier Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. nur BFH-Urteile vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245 und vom 18. August 2009 X R 25/06, BStBl II 2009, 965).

    Ein Überschreiten des Fünf-Jahres-Zeitraums hat lediglich zur Folge, dass die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung bestehenden (bedingten) Veräußerungsabsicht verringert wird und ggf. durch andere Anhaltspunkte ergänzt werden muss (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245 und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 36).

    Es gilt allerdings grundsätzlich ein maximaler Betrachtungszeitraum von zehn Jahren (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 2/98, BFH/NV 1999, 1320; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911 und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 36; Buge, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 275. Lieferung 2016, § 15 Rn. 1134; Carlé, DStZ 2009, 278, 279; Reiß, in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 15 Rn. 119).

    Auf diese Indizien kommt es aber von vornherein nicht an, wenn sich bereits aus anderen - ganz besonderen - Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (BFH-Urteile vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 18. September 2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133; vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532; vom 18. August 2009 X R 25/06, BStBl II 2009, 965 und vom 10. Dezember 2008 X R 59/08, juris Rn. 22).

    Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für die Abgrenzung des Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245 [juris-Rn. 20, 27] und vom 10. Dezember 2008 X R 59/08, juris Rn. 34; BMF vom 26. März 2004, BStBl I 2004, 434 Rn. 32).

  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

    Das FA trägt zur Begründung der Revision vor, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (z. B. Urteil vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245) lasse eine Veräußerung aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten die Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze nicht entfallen.
  • BFH, 28.10.2015 - X R 22/13

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die konkreten Anlässe und Beweggründe für eine Veräußerung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245, unter II.1.d, m.w.N.).
  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des

    Im Hinblick auf die während des Klageverfahrens erfolgte Einschränkung des Antrags des Klägers, der nur teilweisen Anfechtung der Vorentscheidung mit der Revision durch das FA und die daraus folgenden unterschiedlichen Streitwerte hat der Senat die Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten getroffen (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920).
  • FG Köln, 16.11.2006 - 5 K 2051/02

    Höchstrichterliche Kriterien für die Annahme eines gewerblichen

    Entscheidend für die Beurteilung ist das Gesamtbild der Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum sowie die Verkehrsanschauung (vgl. nur Urteile des BFH vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245, vom 15.03.2005 X R 39/03, BFH/NV 2005, 1437 und vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).

    Voraussetzung für die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs in o.a. Sinne ist in der Regel der Umstand, dass die Zeitspanne zwischen Erwerb, Errichtung und Verkauf der Objekte nicht mehr als fünf Jahre beträgt, wobei dieser Zeitraum keine starre Grenze darstellt, sodass auch Objekte, die nach mehr als fünf Jahren aber nach nicht mehr als zehn Jahren seit Erwerb oder Errichtung veräußert werden, nicht generell außer Betracht bleiben (vgl. Urteile des BFH vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245 und vom 05.05.2004 XI R 7/02, a.a.O.).

    Auf diese Indizien kommt es indes nicht an, wenn sich aus anderen Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (Urteil des BFH vom 16.10.2002 X R 74/99 a.a.O).

    Im Übrigen sind Anlässe und Beweggründe für den Verkauf eines Grundstückes nicht geeignet, um hieraus auf eine fehlende Veräußerungsabsicht zu einem früheren Zeitpunkt schließen zu können (Urteil des BFH vom 16.10.2002 X R 74/99, a.a.O.).

    Abgesehen davon, dass eine Alterssicherung nicht nur durch die Vermietung und Verwaltung eines erworbenen Grundstücks gewährleistet werden kann, sondern auch durch dessen Verkauf und sich hieran anschließende weitere Vermögensdispositionen (vgl. Urteil des BFH vom 16.10.2002 X R 74/99 a.a.O.), impliziert der - auch von den als Zeugen gehörten Gesellschaftern K und T verfolgte - Plan hinsichtlich der Altersvorsorge eine potentielle Veräußerungsabsicht.

  • BFH, 22.08.2012 - X R 24/11

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von

    Diese Vermutungswirkung wird nur beim Vorliegen besonderer Umstände --etwa bei einer auf Dauer angelegten Selbstnutzung (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245, unter II.2.b)-- entkräftet.
  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann im Regelfall von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 23.08.2017 X R 7/15, BFH/NV 2018, 325; vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95; vom 13.08.2002 VIII R 14/99, BStBl II 2002, 811) und bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    Zum Zweck der Selbstnutzung erworbene oder errichtete Wohnobjekte werden regelmäßig zur Befriedigung der eigenen individuellen, mitunter repräsentativen Wohnbedürfnisse unter Außerachtlassung von Renditeerwägungen besonders ausgewählt sowie mit unter Umständen erheblichem Kostenaufwand hergerichtet und ausgestattet und dementsprechend - zumal auch wegen der mit jedem Eigenheimwechsel verbundenen erheblichen privaten Kosten - der nicht nur vorübergehenden Eigennutzung gewidmet (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535; vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    Ein nur vorübergehend eigengenutztes Grundstück gehört nicht zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" zu rechtfertigen vermag (BFH-Urteil vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    eee) Offensichtliche Sachzwänge bzw. außerbetriebliche Gründe in diesem Sinne sind etwa ein Umzug an einen neuen Beschäftigungsort (BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535) oder in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung (FG München, Urteil vom 31.03.2010 10 K 3596/08, EFG 2010, 1205), ein größerer Platzbedarf aufgrund eines Familienzuwachses (BFH-Beschluss vom 19.12.2002 IX B 39/02, BFH/NV 2003, 479), die Trennung von Eheleuten oder eine nicht vorhergesehene finanzielle Notlage (BFH-Urteile vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 18.09.2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133).

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Eine (geringfügige) Überschreitung kann (insbesondere bei Vorliegen anderer Anhaltspunkte) unbeachtlich sein; ebenso kann ein Überschreiten des Fünfjahreszeitraums durch außerhalb dieses Zeitraums liegende Veräußerungen kompensiert werden (BFH-Entscheidungen vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453; vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890, und vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Zahl der Veräußerungen außerhalb des Fünfjahreszeitraums die Zahl der Veräußerungen innerhalb des Fünfjahreszeitraums übersteigt.

    Der zeitliche Zusammenhang muss sowohl zwischen der Anschaffung/Errichtung und der Veräußerung des einzelnen Objekts als auch zwischen den Veräußerungen bestehen (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245); entscheidend ist auch insoweit die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

    Die Motive, die die Veräußerung veranlasst haben (hier der nach der Wiedervereinigung aufgetretene Finanzbedarf, um die in H erworbenen Objekte zu sanieren), sind nach ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von dem gewerblichen Grundstückshandel ohne Bedeutung; denn sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245).

  • BFH, 15.03.2005 - X R 36/04

    Gewerblicher Grundstückshandel - eigengenutztes Objekt

    Mit der Revision tragen die Kläger unter Hinweis auf die Urteile des erkennenden Senats vom 18. September 2002 X R 28/00 (BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133) und vom 16. Oktober 2002 X R 74/99 (BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245) vor, das selbstgenutzte Haus in W sei kein "Zählobjekt".

    a) Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang --d.h. jedenfalls mindestens zur Hälfte-- auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen angelegt ist, scheiden im Regelfall als Zählobjekte aus (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, und in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245).

    Diese Sichtweise liefert nach Auffassung des Senats auch den tieferen Grund dafür, dass nach der Rechtsprechung des BFH selbst nur vorübergehend (über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren) eigengenutzte Wohnobjekte --anders als vermietete Objekte-- in aller Regel nicht dem Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zugeordnet werden, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" --wie etwa beruflich bedingten örtlichen Veränderungen, dem Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerem Raumbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder anderen plausiblen Gründen-- zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

    Der zeitliche Zusammenhang von nicht mehr als fünf Jahren muss sowohl zwischen der Anschaffung bzw. Errichtung und der Veräußerung der Objekte als auch zwischen den Veräußerungen bestehen (zum Verwertungszusammenhang vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245; vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rdnr. 49).
  • FG Bremen, 03.07.2008 - 1 K 50/07

    Voraussetzungen einer Anerkennung von Verlusten aus gewerblichem

  • BFH, 07.05.2008 - X B 153/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung - Rüge mangelhafter

  • BFH, 28.10.2015 - X R 21/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 10. 2015 X R 22/13 -

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04

    Gewinnerzielungsabsicht bei Erzielung von Verlusten aus gewerblichem

  • FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 1849/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 12.07.2005 - X B 37/05

    Gewerblicher Grundstückshandel - vorübergehende Eigennutzung

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

  • FG Köln, 01.12.2004 - 11 K 1103/99

    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei fehlendem Veräußerungsgewinn und zur

  • FG München, 10.10.2006 - 11 K 3595/05

    Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 27.10.2003 - X B 30/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: BV

  • BFH, 04.04.2005 - IV B 104/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Fünf-Jahres-Frist; kurzfristige Überschreitung;

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 35/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - Aufteilung MFH in ETW

  • FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03

    Voraussetzung für gewerblichen Grundstückshandel bei zeitweilig eigengenutzter

  • BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05

    NZB: Grundbesitz eines gewerblichen Unternehmens als Umlaufvermögen

  • BFH, 08.11.2006 - X B 183/05

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 22.04.2008 - X B 57/07

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Sachaufklärungsrügen, der

  • FG München, 11.12.2009 - 1 K 2424/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH - III R 102/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank -

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2006 - 7 K 51/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Bebauung von zwei Grundstücken mit jeweils

  • BFH, 21.05.2007 - XI B 164/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG München, 26.10.2005 - 11 K 3595/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: Erwerb von Wohnungen im Rahmen von

  • BFH, 20.04.2004 - IV B 113/02

    Verfahrensmangel: nicht mit Gründen versehenes Urteil

  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2005 - 3 K 28/03

    Einbeziehung eines Grundstücks mit einer Besitzdauer von 7 ½ Jahren in den

  • FG München, 19.10.2007 - 1 V 1502/07

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung;

  • FG Nürnberg, 28.02.2013 - 4 K 125/12

    Verwertung von Prüfungsfeststellungen auch ohne Prüfungsanordnung -

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