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   BFH, 12.02.2020 - X R 8/18   

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https://dejure.org/2020,22465
BFH, 12.02.2020 - X R 8/18 (https://dejure.org/2020,22465)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2020 - X R 8/18 (https://dejure.org/2020,22465)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - X R 8/18 (https://dejure.org/2020,22465)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 118 Abs 1, AO § 143 Abs 1, AO § 147 Abs 1 Nr 1, AO § 147 Abs 1 Nr 5, AO § 147 Abs 6, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 4 Abs 4, UStG § 22, GG Art 3 Abs 1
    Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf Datenträgern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 1 AO, § 143 Abs 1 AO, § 147 Abs 1 Nr 1 AO, § 147 Abs 1 Nr 5 AO, § 147 Abs 6 AO
    Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf Datenträgern

  • IWW

    § 141 der Abgabenordnung (AO), § ... 22 UStG, § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 13b UStG, §§ 146 Abs. 6, 147 Abs. 1 Nr. 5, § 90 Abs. 1 Satz 3 AO, § 145 Abs. 2 AO, § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO, § 145 AO, § 146 Abs. 6 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 147 Abs. 6 AO, § 118 Satz 1 AO, § 4 Abs. 3 EStG, § 147 Abs. 1 AO, § 200 Abs. 1 Satz 2 AO, § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG, § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 AO, § 4 Abs. 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, § 143 Abs. 1 AO, § 7g EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Pflicht eines Steuerpflichtigen zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen

  • rewis.io

    Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf Datenträgern

  • Betriebs-Berater

    Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf Datenträgern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Pflicht eines Steuerpflichtigen zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen

  • datenbank.nwb.de

    Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf Datenträgern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung | Datenzugriffsrecht erstreckt sich nicht auf freiwillig geführte Unterlagen!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Pflicht eines Steuerpflichtigen zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorlage von Datenträgern bei Einnahmen-Überschussrechnung

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 3, AO § 146 Abs 6, AO § 147 Abs 1 Nr 5, AO § 90 Abs 1 S 3
    Einnahmeüberschussrechnung, Aufzeichnungen, Betriebsprüfung, Digitaler Datenträger

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 3 ; AO § 146 Abs 6 ; AO § 147 Abs 1 Nr 5 ; AO § 90 Abs 1 S 3

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 2150
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 80/06

    Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 8/18
    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 24.06.2009 - VIII R 80/06 (BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452) ausführe, dass freiwillig geführte Aufzeichnungen nicht gemäß § 146 Abs. 6 AO für die Besteuerung von Bedeutung seien, wenn sie der Besteuerung nicht zugrunde zu legen seien, ergebe sich hieraus im Umkehrschluss, dass freiwillige Aufzeichnungen durchaus von Bedeutung für die Besteuerung i.S. des § 146 Abs. 6 AO seien.

    Im Übrigen habe es seit dem BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452 eine deutliche Weiterentwicklung in Bezug auf die Nutzung elektronischer Verfahren sowohl bei den Steuerpflichtigen als auch bei der Finanzverwaltung gegeben.

    Dementsprechend ist es bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung mittels Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO Einsicht in Unterlagen verlangen kann, die zwar vorhanden sind, aber vom Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden müssen (so schon BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b aa).

    cc) Sachlich ist die Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO akzessorisch zur ihr zugrunde liegenden Aufzeichnungspflicht (so schon Senatsurteil in BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519, Rz 14 mit weiterführendem Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452).

    Dies gilt erst recht für den Zugriff auf elektronisch gespeicherte Daten gemäß § 147 Abs. 6 AO (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b cc, m.w.N.).

    Die Aufbewahrungspflicht betrifft Steuerpflichtige mit einer Einnahmen-Überschussrechnung damit nur, soweit aus anderen Gründen zu Besteuerungszwecken Aufzeichnungen gefordert werden, etwa aufgrund weiterer Steuergesetze, wie z.B. nach § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und nach § 22 UStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b bb, m.w.N., auch Senatsbeschluss vom 12.07.2017 - X B 16/17, BFHE 257, 523, BFH/NV 2017, 1204, Rz 58 ff.).

    ee) Ungeachtet der Aufzählung in § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 AO gehören u.a. Unterlagen und Daten, die "freiwilligen", also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind, nicht zu den unter die Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO fallenden und folglich dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO unterliegenden Unterlagen und Daten (BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b cc, m.w.N.).

    "Freiwilligen Aufzeichnungen", d.h. im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die über die erforderlichen Aufzeichnungen hinausgehend (z.B. aus internen Gründen) geführten Bücher und Aufzeichnungen, kommen jedenfalls für die Besteuerung des Klägers keine Bedeutung zu (BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b cc).

    Nichts anderes ergibt sich aus § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b cc, m.w.N.).

    bb) Unabhängig davon, ob darüber hinaus, wie vom FG angenommen, weitere Vorlagepflichten von elektronischen Belegen, etwa in Bezug auf die vorsteuerbehafteten Betriebsausgaben oder dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG a.F., bestehen, geht das Vorlageverlangen des FA jedenfalls über die insoweit durch § 147 Abs. 6 AO eingeräumte Befugnis schon deshalb hinaus, weil es unbegrenzt ist und nachträglich nicht im Wege der Auslegung auf den gesetzlich zulässigen Regelungsgegenstand der Einsichtnahme eingeschränkt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.c).

  • BFH, 16.12.2014 - X R 42/13

    Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 8/18
    Wie schon im Senatsurteil vom 16.12.2014 - X R 42/13 (BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519) angemerkt, sei es mittlerweile dem Steuerpflichtigen zumutbar, Geschäftsvorfälle elektronisch aufzuzeichnen.

    a) Die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen vom 19.05.2015 ist ein Verwaltungsakt gemäß § 118 Satz 1 AO, gegen den sich der Kläger mit dem Einspruch und der Anfechtungsklage zur Wehr setzen konnte (vgl. nur Senatsurteil in BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519, Rz 13, m.w.N.).

    cc) Sachlich ist die Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO akzessorisch zur ihr zugrunde liegenden Aufzeichnungspflicht (so schon Senatsurteil in BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519, Rz 14 mit weiterführendem Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452).

    Werden dagegen entsprechende Einzelaufzeichnungen vorgenommen, kann für Zumutbarkeitsüberlegungen kein Raum mehr sein (Senatsurteil in BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519, Rz 23).

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 8/18
    Hiernach ist ein Steuerpflichtiger im Rahmen der Außenprüfung u.a. zur Vorlage von Aufzeichnungen, ggf. Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung verpflichtet (so bereits BFH-Urteil vom 28.10.2009 - VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.3.b).

    Auch Unterlagen, für die keine Aufbewahrungspflicht besteht, sind, soweit sie vorhanden sind, vorzulegen (BFH-Urteil in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.4.d).

    Allerdings bezieht sich diese Vorlagepflicht des Steuerpflichtigen regelmäßig auf die typischerweise erwartbaren Unterlagen (BFH-Urteil in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.3.c).

  • FG München, 18.01.2018 - 10 K 3036/16

    Reichweite der Verpflichtung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen bei

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 8/18
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 18.01.2018 - 10 K 3036/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 717 veröffentlichten Urteil statt.

  • BFH, 12.05.1966 - IV 472/60
    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 8/18
    Nur im Fall fehlender technischer, betriebswirtschaftlicher und praktischer Möglichkeiten lässt die Rechtsprechung aus Zumutbarkeitsgründen bei Betrieben, in denen Waren oder Dienstleistungen von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden, eine Ausnahme zu (BFH-Urteil vom 12.05.1966 - IV 472/60, BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
  • BFH, 19.01.2017 - III R 28/14

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 8/18
    Der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Steuerpflichtige hat außerdem etwa die Daten über den Wareneingang nach § 143 Abs. 1 AO gesondert aufzuzeichnen (vgl. BFH-Urteile vom 09.03.2016 - X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 22, und vom 19.01.2017 - III R 28/14, BFHE 256, 403, BStBl II 2017, 743, Rz 13); auch insoweit ist der Kläger dem Vorlageverlangen des FA nachgekommen.
  • BFH, 09.03.2016 - X R 9/13

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 8/18
    Der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Steuerpflichtige hat außerdem etwa die Daten über den Wareneingang nach § 143 Abs. 1 AO gesondert aufzuzeichnen (vgl. BFH-Urteile vom 09.03.2016 - X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 22, und vom 19.01.2017 - III R 28/14, BFHE 256, 403, BStBl II 2017, 743, Rz 13); auch insoweit ist der Kläger dem Vorlageverlangen des FA nachgekommen.
  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 8/18
    Die Aufbewahrungspflicht betrifft Steuerpflichtige mit einer Einnahmen-Überschussrechnung damit nur, soweit aus anderen Gründen zu Besteuerungszwecken Aufzeichnungen gefordert werden, etwa aufgrund weiterer Steuergesetze, wie z.B. nach § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und nach § 22 UStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b bb, m.w.N., auch Senatsbeschluss vom 12.07.2017 - X B 16/17, BFHE 257, 523, BFH/NV 2017, 1204, Rz 58 ff.).
  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 6/14

    Rechtmäßigkeit eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - X R 8/18
    Eine ordnungsgemäße Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG setzt lediglich voraus, dass die Höhe der Betriebseinnahmen bzw. der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird; eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 12.12.2017 - VIII R 6/14, BFH/NV 2018, 606, Rz 54, m.w.N.).
  • FG Münster, 09.03.2021 - 1 K 3085/17

    Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen

    Eine Aufzeichnungspflicht betrifft Steuerpflichtige mit einer Einnahmen-Überschussrechnung damit nur, soweit aus anderen Gründen zu Besteuerungszwecken Aufzeichnungen gefordert werden, etwa aufgrund weiterer Steuergesetze, wie z. B. nach § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG; vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.2017 X B 16/17, BFHE 257, 523; BFH-Urteil vom 12.02.2020 X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045).
  • BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18

    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

    Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig (Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.02.2020 - X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045).

    Ein Vorlageverlangen, das den nur begrenzten Umfang der Befugnis des FA zur Anforderung von elektronischen Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO überschreitet, ist jedoch rechtswidrig (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020  X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz 13, 15, 29).

    Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit --wie die Klägerin--, die gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, ist der sachliche Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO --und mithin zugleich der sachliche Umfang der Zugriffsbefugnis der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO-- im Regelfall auf solche Unterlagen begrenzt, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten, z.B. in § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und § 22 des Umsatzsteuergesetzes, von Bedeutung sind (Senatsurteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b dd; s.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 1045, Rz 20, 21, sowie die Gliederungspunkte I., I.1., I.1.c, I.2. bis I.3. des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 415).

    Weder ein inhaltlich unbegrenztes Vorlageverlangen (s. unter II.2.) noch ein unverhältnismäßiges Vorlageverlangen des FA (s. unter II.3.) kann im Wege der Auslegung nachträglich auf den gesetzlich zulässigen Regelungsgegenstand der Einsichtnahme eingeschränkt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 1045, Rz 29).

  • FG Hamburg, 23.03.2023 - 2 K 172/19

    Abgabenordnung: Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung

    d) Ein Vorlageverlangen, das den nur begrenzten Umfang der Befugnis des Finanzamts zur Anforderung von elektronischen Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO überschreitet, ist rechtswidrig (BFH, Urteile vom 7. Juni 2021, VIII R 24/18, BStBl. II 2023, 63; vom 12. Februar 2020, X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045; vom 24. Juni 2009, VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452).

    Das heißt, sie setzt stets eine Aufzeichnungspflicht voraus und besteht grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht (BFH, Urteile vom 12. Februar 2020, X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045; vom 24. Juni 2009, VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452; vom 26. Februar 2004, XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rn. 1, Stand April 2018; Rätke in Klein, AO, 16. Auflage 2022, § 147 Rn. 65; Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 147 AO Rn. 5, Stand März 2003).

    b) Der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO und dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO unterliegen danach - ungeachtet der Aufzählung in § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 AO - grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind (BFH, Urteile vom 12. Februar 2020, X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045; vom 24. Juni 2009, VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452 m.w.N.).

    Soweit sich für sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, können sie vom Steuerpflichtigen jederzeit vernichtet oder gelöscht werden (BFH, Urteile vom 12. Februar 2020, X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045; vom 24. Juni 2009, VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452 m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 13.09.2023 - 5 V 1048/23

    Schätzungsbefugnis bei formellen Aufzeichnungsmängeln, Verpflichtung zur

    Eine Aufbewahrungspflicht hängt wiederum vom Bestehen einer entsprechenden Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen ab; freiwillig geführte, also über die gesetzliche Pflicht hinausreichende Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24.6.2009 VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452; vom 12.2.2020 X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045).

    Entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vorzufindenden Deutung (in diese Richtung etwa BFH-Urteil vom 12.2.2020 X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045 Rz. 26) vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der BFH im Urteil vom 12.5.1966 nur im Fall fehlender technischer, betriebswirtschaftlicher und praktischer Möglichkeiten - gleichsam als tatbestandliche Voraussetzung - eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht angenommen hat.

    Zwar hat der BFH in jüngerer Zeit mit Recht darauf hingewiesen, dass eine elektronische Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen heute einfacher möglich ist und damit auch für einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch EÜR ermittelt, zumutbar erscheint (BFH-Urteil vom 12.2.2020 X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045).

  • FG München, 27.06.2018 - 1 K 2318/17

    Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung

    Im Hinblick auf das zu § 147 Abs. 6 AO anhängige Revisionsverfahrens X R 8/18 war die Revision zuzulassen.
  • FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 590/17

    Verfahrensrecht - Zur Ermessensausübung bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

    Da das FG München in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 18.01.2018 - 10 K 3036/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 717) in seinem (des Klägers) Sinne entschieden habe, über die gegen dieses Urteil eingelegte Revision (Az. des BFH: X R 8/18) aber noch nicht entschieden sei, sei das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des BFH geboten, was er (der Kläger) ausdrücklich beantrage.

    Denn jedenfalls hat der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weshalb es des vom Kläger im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 8/18 anhängigen Revisionsverfahren beantragten Ruhens des Verfahrens nicht bedurfte.

  • FG Hessen, 24.11.2021 - 10 K 403/20

    Zur Außenprüfung und Datenträgerüberlassung bei Freiberuflern mit

    Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, ist der sachliche Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO - und mithin zugleich der sachliche Umfang der Zugriffsbefugnis der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO - im Regelfall auf solche Unterlagen begrenzt, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten - beispielsweise in § 4 Abs. 3 S. 5, Abs. 7 EStG und § 22 UStG - von Bedeutung sind (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452 unter II.1.b dd; BFH-Urteil vom 12. Februar 2020 X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz. 20, 21; BFH-Urteil vom 7. Juni 2021 VIII R 24/18, BFHE 272, 349).

    d) Weder ein inhaltlich unbegrenztes Vorlageverlangen noch ein unverhältnismäßiges Vorlageverlangen des Beklagten kann im Wege der Auslegung nachträglich auf den gesetzlich zulässigen Regelungsgegenstand der Einsichtnahme eingeschränkt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Juni 2021 VIII R 44/18, BFHE 272, 349 unter 4.; BFH-Urteil vom 12. Februar 2020 X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045 Rz. 29).

  • BFH, 05.04.2022 - VIII B 42/21

    Mitwirkungspflichten eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen im Rahmen

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sich nach der Rechtsprechung des BFH jedoch ein Herausgabeverlangen der Finanzbehörde nach § 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO im Einzelfall auch auf solche Unterlagen erstrecken, für die den Steuerpflichtigen keine Aufbewahrungspflicht trifft (BFH-Urteile vom 12.02.2020 - X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, und vom 28.10.2009 - VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455).
  • FG Nürnberg, 01.02.2023 - 3 K 596/22

    Aufforderung zur Vorlage von Mietverträgen und weiterer Unterlagen für die

    Die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO ist akzessorisch zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 12.02.2020 X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045).
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