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   BFH, 16.03.1999 - X R 87/95   

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https://dejure.org/1999,2639
BFH, 16.03.1999 - X R 87/95 (https://dejure.org/1999,2639)
BFH, Entscheidung vom 16.03.1999 - X R 87/95 (https://dejure.org/1999,2639)
BFH, Entscheidung vom 16. März 1999 - X R 87/95 (https://dejure.org/1999,2639)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsleistung - Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen - Dauernde Last - Vorweggenommene Erbfolge - Sonderausgaben

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § ... 165 Abs. 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; ; EStG § 22 Nr. 1; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1; ; EStG § 12; ; EStG § 7; ; ZPO § 323; ; BGB § 1093; ; BGB § 1041 Satz 2; ; BGB § 1093 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1041

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 S. 1
    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a, EStG § 12 Nr 2
    Dauernde Last; Leibrente; Sonderausgaben; Vermögensübergabe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - X R 87/95
    Kommt --wie das FG im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rente als gleichbleibend meint-- insoweit das Sonderrecht der Vermögensübergabe nicht zur Anwendung, gelten § 12 EStG und die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechtes ohne Einschränkung; das bedeutet, daß wiederkehrende Leistungen mit ihrem Barwert Anschaffungskosten i.S. des § 7 EStG sind und der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil --ebenso wie die Anschaffungskosten-- steuerrechtlich nur berücksichtigt werden darf, wenn es sich insoweit um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt oder wenn ein Zinsanteil sonst gesetzlich (z.B. § 10e Abs. 6 a EStG) zum Abzug zugelassen ist (z.B. Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, m.w.Rechtsprechungsnachw.).

    Zuzustimmen ist insoweit der Erwägung des FG, daß die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nicht stets die Annahme rechtfertigt, die Leistungen seien unter Berücksichtigung von Ertrags- und Bedarfsveränderungen abänderbar (BFH in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, m.w.Nachw.).

    Handelt es sich indes um eine dem zivilrechtlichen Vertragstypus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung, sind die wiederkehrenden Leistungen aufgrund der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages in der Regel abänderbar, auch wenn --wie im Streitfall-- eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO fehlt (BFH-Urteile vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, jeweils m.w.Nachw.), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, daß die Vertragsbeteiligten ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben.

    Allerdings kommt eine Zuordnung zum Sonderrecht der Vermögensübergabe nicht in Betracht, wenn das übergebene Vermögen erst vom Übernehmer in einen Zustand versetzt wird, daß es überhaupt zur Erzielung von Erträgen eingesetzt werden kann (Senatsurteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813).

  • BFH, 24.11.1993 - X R 123/90

    Wiederkehrende Bezüge als dauernde Last (§ 10 e EStG )

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - X R 87/95
    Dem FG ist darin zuzustimmen, daß eine Zuordnung zum Vertragstypus des "Altenteilsvertrages" nicht in Betracht kommt, wenn die vereinbarten Versorgungsleistungen offenkundig nicht aus dem Ertrag erbracht werden können (BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704); denn dieser Vertragstypus ist in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht dadurch gekennzeichnet, daß die beiderseitigen Lebensverhältnisse von Übergeber und Übernehmer dadurch verknüpft werden, daß eine ertragbringende Wirtschaftseinheit zur Weiterbewirtschaftung übergeben wird und der Übergeber im wirtschaftlichen Ergebnis (lediglich) einen Teil der Erträge zurück"behält".

    Der Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere der Umfang der geschuldeten Versorgungsleistungen muß nach ständiger Rechtsprechung von Anfang an oder --bei Änderung der Verhältnisse-- für die Zukunft klar und eindeutig vereinbart worden sein (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1994, 704; vom 1. April 1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467, m.w.Nachw.).

  • BFH, 24.07.1996 - X R 167/95

    Unterhaltszahlungen an den Übergeber eines Einfamilienhauses, das der Übernehmer

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - X R 87/95
    Handelt es sich indes um eine dem zivilrechtlichen Vertragstypus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung, sind die wiederkehrenden Leistungen aufgrund der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages in der Regel abänderbar, auch wenn --wie im Streitfall-- eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO fehlt (BFH-Urteile vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, jeweils m.w.Nachw.), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, daß die Vertragsbeteiligten ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben.
  • BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93

    Im Austausch gegen ein bei Vermögensübergabe vorbehaltenes Wohnrecht nachträglich

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - X R 87/95
    Handelt es sich indes um eine dem zivilrechtlichen Vertragstypus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung, sind die wiederkehrenden Leistungen aufgrund der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages in der Regel abänderbar, auch wenn --wie im Streitfall-- eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO fehlt (BFH-Urteile vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, jeweils m.w.Nachw.), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, daß die Vertragsbeteiligten ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben.
  • BFH, 25.03.1992 - X R 196/87

    Dauernde Last durch Instandhaltungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - X R 87/95
    Zwar umfaßt der Rechtsbegriff "Versorgungsleistungen" solche Aufwendungen, durch welche die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen, Ernährung etc. abgedeckt werden; dabei kann der Wohnbedarf des Übergebers auch in der Weise sichergestellt werden, daß der Übernehmer eine Wohnung, deren Nutzung sich der Übergeber vorbehalten hat, in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten hat (BFH-Urteil vom 25. März 1992 X R 196/87, BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012).
  • BFH, 01.04.1998 - X B 198/97

    Reparaturaufwand bei Vermögensübergabe als dauernde Last

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - X R 87/95
    Der Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere der Umfang der geschuldeten Versorgungsleistungen muß nach ständiger Rechtsprechung von Anfang an oder --bei Änderung der Verhältnisse-- für die Zukunft klar und eindeutig vereinbart worden sein (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1994, 704; vom 1. April 1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467, m.w.Nachw.).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 8/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

    Nach der Rechtsprechung sei nicht erheblich, ob der Empfänger der wiederkehrenden Leistungen versorgungsbedürftig und auf diese angewiesen sei (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12; vom 24. Februar 1999 X R 3/95, BFH/NV 2000, 414).

    Auf den Umstand, dass der Übergeber weiteres existenzsicherndes Vermögen besitzt oder ein Vermächtnisnehmer existenzsicherndes Vermögen erhalten hat, kommt es nicht an (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 12, unter II.1.d).

  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
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