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   BFH, 31.05.2006 - X R 9/05   

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BFH, 31.05.2006 - X R 9/05 (https://dejure.org/2006,2354)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2006 - X R 9/05 (https://dejure.org/2006,2354)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - X R 9/05 (https://dejure.org/2006,2354)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2

  • Judicialis

    AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; AO 1977 § 165 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2

  • RA Kotz

    Einkommenssteuerbescheid - Vorläufigkeitsvermerk wegen Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen"

  • rechtsportal.de

    Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen"

  • datenbank.nwb.de

    Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen "

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Inhaltliche begrenzte Vorläufigkeitserklärung eines Einkommensteuerbescheids ?hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen? ? Keine Vorläufigkeit wegen aller ungeklärten Rechtsfragen des einfachen rechts ? Fortführung der bisherigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vorläufigkeitsvermerk bei Vorsorgeaufwendungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung - Reichweite von Vorläufigkeitsvermerken

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufigkeitsvermerk bei Vorsorgeaufwendungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstreckung der Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheids lediglich "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen" auf Grund einer hierauf gerichteten anhängigen Verfassungsbeschwerde; Verechnung des gemeinsamen Vorwegabzugs im ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 165 Abs 1, EStG § 10 Abs 3, BGB § 133
    Auslegung; Kürzung; Sonderausgabe; Vorläufigkeitsvermerk; Vorwegabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 199
  • NVwZ-RR 2007, 628
  • BB 2006, 1951
  • DB 2006, 2045
  • BStBl II 2006, 858
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 587/01

    Verfassungsmäßigkeit der sogenannten übergreifenden Kürzung des Vorwegabzugs gem

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - X R 9/05
    Die Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheids "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)" erstreckt sich, soweit sie im Hinblick auf die gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01) verfügt worden ist, nur auf die Frage, ob auch bei zusammenveranlagten Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs dergestalt möglich ist, dass jedenfalls demjenigen Ehegatten, der nicht durch vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt worden ist, ein eigener Vorwegabzug von 3 068 EUR verbleibt.

    In Anbetracht der bei Erlass des Bescheids beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) umfasse der Vorläufigkeitsvermerk auch die dort aufgeworfene Frage, ob § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. verfassungsgemäß sei.

    Der erkennende Senat folgt dem FG daher darin, dass von der vorläufigen Steuerfestsetzung unter anderem auch die im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG (Az.: 2 BvR 587/01) vorgetragene Frage umfasst war, inwieweit die vollumfängliche Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs bei Ehegatten nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist.

    Die im Verfahren 2 BvR 587/01 zu behebende Ungewissheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Kürzungsvorschriften des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. ist bislang nicht beseitigt worden.

    aa) Mit der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 wendet sich der dortige Beschwerdeführer gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 773 und gegen das diesem Beschluss vorausgegangene Urteil des FG Düsseldorf vom 21. April 1999 9 K 5414/96 E (juris Nr: STRE200271814).

    bb) Im Verfahren 2 BvR 587/01 geht es um die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, auch im Falle der Zusammenveranlagung die vorzunehmende Kürzung des gemeinsamen --gegenüber der Einzelveranlagung verdoppelten-- Vorwegabzugs gegebenenfalls der Höhe nach auf den (hälftigen) Anteil desjenigen Ehegatten zu beschränken, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt worden ist.

    cc) Dass die mit der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 aufgeworfenen Zweifel bislang nicht ausgeräumt sind, ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass sich jenes Verfahren durch das BFH-Urteil in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709 in der Sache selbst keineswegs erledigt hat.

    Für den Fall, dass das BVerfG in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 zugunsten der dortigen Beschwerdeführer erkennt, dass der (gekürzte oder ungekürzte) Vorwegabzug getrennt und individuell für jeden Ehegatten einzeln zu ermitteln ist, wäre alsdann auch der Bescheid der Kläger in dem sich aus den dortigen Gründen ergebenden Umfang nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 abzuändern.

  • BFH, 03.12.2003 - XI R 11/03

    Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - X R 9/05
    Die insoweit bestehende Ungewissheit sei inzwischen durch das BFH-Urteil vom 3. Dezember 2003 XI R 11/03 (BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709) beseitigt worden.

    Wie der BFH mit Urteil in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709 entschieden hat, ist bei der Kürzung des Vorwegabzugs in die Bemessungsgrundlage "Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

    Entgegen der Auffassung des FG sind verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorwegabzugskürzung mit dem GG auch nicht bereits durch das BFH-Urteil in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709 ausgeräumt worden.

    Diese verfassungsrechtliche Fragestellung nach der betragsmäßigen Beschränkung der Kürzung auf einen Teilbetrag hat der BFH mit seinem Urteil in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709 nicht beantwortet.

    Wie der BFH mehrfach ausdrücklich hervorgehoben hat, ist die Rechtsproblematik insoweit eine andere (BFH-Entscheidungen vom 14. April 2003 XI B 226/02, BFHE 202, 294, BStBl II 2003, 708, und in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709, jeweils zu II.2.

    cc) Dass die mit der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 aufgeworfenen Zweifel bislang nicht ausgeräumt sind, ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass sich jenes Verfahren durch das BFH-Urteil in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709 in der Sache selbst keineswegs erledigt hat.

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 50/03

    Vorläufigkeitsvermerk - Reichweite

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - X R 9/05
    Dadurch unterscheide sich der Streitfall von den Sachverhalten, die der BFH in seinen Urteilen vom 27. November 1996 X R 20/95 (BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791) und vom 26. Februar 2004 XI R 50/03 (BFH/NV 2004, 1064) zur Auslegung von Vorläufigkeitsvermerken "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen" bereits entschieden habe.

    Wie der XI. Senat des BFH weiter ausgeführt hat, berührt die gerichtliche Überprüfung der hier zu beurteilenden Verfahrensweise der Finanzverwaltung lediglich Fragen der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts und wird deshalb von dem genannten Vorläufigkeitsvermerk nicht erfasst (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1064, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 XI B 62/02, juris Nr: STRE200450848; anderer Auffassung: Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 10 Rz 201; Paus, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2005, 487, 488).

    Wie der BFH mit Urteil in BFH/NV 2004, 1064 bereits entschieden hat, reicht die erst nach dem Wirksamwerden des mit dem Vorläufigkeitsvermerk verbundenen Steuerverwaltungsakts begründete gerichtliche Anhängigkeit der Rechtsfrage nicht aus, um deren Einbeziehung in den für vorläufig erklärten Teil der Steuerfestsetzung herbeizuführen.

  • BFH, 21.12.2000 - XI B 75/99

    Kürzung des Vorwegabzuges

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - X R 9/05
    Die Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheids "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)" erstreckt sich, soweit sie im Hinblick auf die gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01) verfügt worden ist, nur auf die Frage, ob auch bei zusammenveranlagten Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs dergestalt möglich ist, dass jedenfalls demjenigen Ehegatten, der nicht durch vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt worden ist, ein eigener Vorwegabzug von 3 068 EUR verbleibt.

    In Anbetracht der bei Erlass des Bescheids beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) umfasse der Vorläufigkeitsvermerk auch die dort aufgeworfene Frage, ob § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. verfassungsgemäß sei.

    aa) Mit der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 wendet sich der dortige Beschwerdeführer gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 773 und gegen das diesem Beschluss vorausgegangene Urteil des FG Düsseldorf vom 21. April 1999 9 K 5414/96 E (juris Nr: STRE200271814).

  • BFH, 14.04.2003 - XI B 226/02

    Sonderausgaben-Vorwegabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - X R 9/05
    Wie der BFH mehrfach ausdrücklich hervorgehoben hat, ist die Rechtsproblematik insoweit eine andere (BFH-Entscheidungen vom 14. April 2003 XI B 226/02, BFHE 202, 294, BStBl II 2003, 708, und in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709, jeweils zu II.2.

    bb) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das erste Verfahren über die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage beim BFH (Az.: XI B 226/02) erst im Dezember 2002 und damit zu einem Zeitpunkt anhängig geworden ist, an dem die Veranlagung der Kläger bereits durchgeführt war.

  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - X R 9/05
    Dadurch unterscheide sich der Streitfall von den Sachverhalten, die der BFH in seinen Urteilen vom 27. November 1996 X R 20/95 (BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791) und vom 26. Februar 2004 XI R 50/03 (BFH/NV 2004, 1064) zur Auslegung von Vorläufigkeitsvermerken "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen" bereits entschieden habe.

    aa) In Fortführung des Senatsurteils in BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791 hat der XI. Senat des BFH entschieden, dass sich ein Vorläufigkeitsvermerk der hier streitigen Art nur auf mögliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen bezieht, nicht aber auf sämtliche noch offenen Fragen der Anwendung und Auslegung des einfachen Gesetzesrechts.

  • BFH, 24.06.2004 - XI B 62/02

    Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - X R 9/05
    Wie der XI. Senat des BFH weiter ausgeführt hat, berührt die gerichtliche Überprüfung der hier zu beurteilenden Verfahrensweise der Finanzverwaltung lediglich Fragen der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts und wird deshalb von dem genannten Vorläufigkeitsvermerk nicht erfasst (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1064, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 XI B 62/02, juris Nr: STRE200450848; anderer Auffassung: Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 10 Rz 201; Paus, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2005, 487, 488).
  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - X R 9/05
    Sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1019 abgedrucktes Urteil begründete das FG im Wesentlichen wie folgt: .
  • FG Düsseldorf, 21.04.1999 - 9 K 5414/96

    Vorsorgeaufwendungen; Vorwegabzug-Kürzung; Zusammenveranlagung; Ehegatten - Keine

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - X R 9/05
    aa) Mit der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 wendet sich der dortige Beschwerdeführer gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 773 und gegen das diesem Beschluss vorausgegangene Urteil des FG Düsseldorf vom 21. April 1999 9 K 5414/96 E (juris Nr: STRE200271814).
  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Mit seinem Einspruch gegen den geänderten Bescheid vom 26. April 2007 bat der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 2006 X R 9/05 (BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858), ihm die von den Vorläufigkeitsvermerken umfassten Verfahren und Rechtsfragen mitzuteilen, damit die Reichweite der Vorläufigkeitsvermerke im vorliegenden Fall klar feststehe.

    Der rechtliche und zeitliche Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO sei seit dem BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 geklärt.

    Denn die Vorläufigkeit beschränke sich nach dem BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 nur dann auf zum Zeitpunkt der Festsetzung anhängige Verfahren, wenn die Steuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren" vorläufig festgesetzt worden sei.

    Unklar sei auch, ob sich der jeweilige Vorläufigkeitsvermerk nur auf die zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung anhängigen Verfahren beziehe (so BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858, und Urteil des Sächsischen FG vom 19. August 2009  2 K 1038/09, juris) oder auch auf später anhängig werdende Verfahren, wie die Finanzverwaltung behaupte.

    Fehlten diese Angaben im Vorläufigkeitsvermerk, habe die Finanzbehörde die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks im Einspruchsverfahren zu erläutern (BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858).

    Die Vorläufigkeitsvermerke waren --anders als die Vorläufigkeitsvermerke, über die der BFH im Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 zu entscheiden hatte-- nicht beschränkt auf die zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung anhängigen Verfahren.

    Auch nach dem BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 reicht die Angabe der Rechtsgrundlage aus.

    Dem Steuerpflichtigen kann es zugemutet werden, für eine sachgerechte Verfolgung seiner Rechte ggf. fachkundigen Rat einzuholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858).

  • FG Niedersachsen, 12.12.2007 - 7 K 249/07

    Anforderungen an die Sachdienlichkeit und Ermessensfehlerfreiheit eines auf

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 2006 (BStBl. II 2006, 858 ff., 861) sei der Steuerpflichtige gehalten, zur Klärung der Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks Einspruch einzulegen.

    Der rechtliche und zeitliche Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO sei seit dem Urteil des BFH vom 31. Mai 2006 (X R 9/05, BStBl. II 2006, 858) geklärt.

    Die Vorläufigkeit beschränke sich laut BFH-Urteil vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) nur dann auf solche Verfahren, die bereits im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung beim EuGH, beim BVerfG, beim BFH oder bei einem anderen obersten Bundesgericht anhängig seien, wenn die Steuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren" vorläufig festgesetzt worden sei.

    Der Vorläufigkeitsvermerk entspreche den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 31. Mai 2006 (a.a.O.).

    Das beklagte Finanzamt vertritt mit Hinweis auf künftig anhängig werdende Verfahren eine vom Gesetzestext und von der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 31. Mai 2006 X R 9/05, BFHE 213, 199, BStBl. II 2006, 858) abweichende Auffassung.

  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

    Der Senat nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf das BFH-Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 (unter B.II.1.b) und schließt sich den dortigen Ausführungen einschließlich der Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 31. Mai 2006 X R 9/05 (BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858) an.
  • FG Köln, 18.01.2008 - 5 K 572/06

    Bestimmung des Umfangs eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abgabenordnung

    Auch das BFH-Urteil vom 31.05.2006 X R 9/05, BFH/NV 2006, 1900, stehe ihrem Vorbringen nicht entgegen.

    Die Ausführungen des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 1900 stünden hierzu in keinem Widerspruch.

    Die hier vorliegende einfach - gesetzliche Frage im Zusammenhang mit Vorsorgeaufwendungen von Gesellschafter/Geschäftsführern sei hingegen nicht Gegen- stand des BFH-Urteils in BFH/NV 2006, 1900.

    Die hier streitige Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen der von einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn zur Kürzung des Vorwegabzugs führt, ( § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG, § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG), betrifft jedoch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, BFH-Urteile vom 26.02.2004 XI R 50/03, BFH/NV 2004, 1064 und vom 31.05.2006 X R 9/05, BFH/NV 2006, 1900.

    Insbesondere die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 587/01 erhobene Verfassungsbeschwerde bezieht sich nur auf die Frage, ob auch bei zusammenveranlagten Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzuges dergestalt möglich ist, dass dem Ehegatten, der nicht durch vorwegabzugsschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt wurde, ein eigener Vorwegabzug verbleibt, vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1900.

  • BFH, 02.07.2008 - X B 39/08

    Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass sich die Vorläufigkeit nicht auf die Frage erstreckt, ob der Kürzung des Vorwegabzugs (auch) nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zugrunde zu legen ist, wenn das Finanzamt die Einkommensteuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren" vorläufig hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) festsetzt (BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 XI R 50/03, BFH/NV 2004, 1064, und vom 31. Mai 2006 X R 9/05, BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858).

    Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen, dass das FG mit dem angefochtenen Urteil vom Senatsurteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 abgewichen sein soll.

    Vielmehr hat das FG im Anschluss an die BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1064 und in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 erkannt, dass § 165 Abs. 1 AO eine vorläufige Festsetzung hinsichtlich ungeklärter Rechtsfragen des einfachen Rechts nicht vorsehe.

  • FG Düsseldorf, 04.03.2021 - 14 K 53/18

    Hinreichende Bestimmtheit des Gewinnfeststellungsbescheides bei einer GbR

    Der BFH habe in seinen Urteilen vom 31.05.2006 X R 9/05 und vom 27.11.1996 X R 20/95 entschieden, dass sich ein solcher Vorläufigkeitsvermerk, wie er in den angefochtenen Feststellungsbescheiden enthalten sei, nur auf mögliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in Bezug genommenen Regelung beziehe, nicht aber auf die Anwendung und Auslegung des Gesetzesrechts.
  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06

    Beendigung der gesetzlichen Verfahrensruhe durch vorläufige Steuerfestsetzung in

    Dies ziehen die Kl zu Unrecht mit Hinweis darauf in Zweifel, dass eine Festsetzung der ESt als vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO nur wegen anhängiger Musterverfahren zur Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht möglich ist und aus diesem Grunde Fragen der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts nicht erfasst (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31. Mai 2006 X R 9/05, BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858, unter II. 2. c. aa., m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2008 - 4 K 4500/08

    Hinreichende Bestimmtheit von Vorläufigkeitsvermerken - Begründung der

    Der BFH (Urteil vom 31. Mai 2006 X R 9/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 858) und das FG Baden Württemberg (Urteil vom 27. Mai 2008 4 K 340/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1352) gingen in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit der maschinellen Vorläufigkeitsvermerke aus.

    Der BFH hat mit Urteil vom 31. Mai 2006 X R 9/05 (a.a.O) entschieden, dass sich im Falle der vorläufigen Festsetzung der Steuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren" der Vorläufigkeitsvermerk nur auf solche Verfahren bezieht, die bereits im Zeitpunkt der Festsetzung bei dem EuGH, dem BVerfG, dem BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig sind.

  • BFH, 10.01.2007 - X B 77/06

    NZB: Richterablehnung

    Das Verständnis des FG von der Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 165 AO) entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2006 X R 9/05, BStBl II 2006, 858, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 1665/06

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von

    Der Bundesfinanzhof führe in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 (X R 9/05, DStR 2005, 1548) aus, dass ein Vorläufigkeitsvermerk nur solche Verfahren und Rechtsfragen umfasse, die bei Erlass des entsprechenden Einkommensteuerbescheides bereits anhängig gewesen seien.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 2712/07

    Berücksichtigung eines Zuschusses zum behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2018 - 14 K 3172/17

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich Leibrentenbesteuerung

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