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   BFH, 18.11.2009 - X R 9/07   

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https://dejure.org/2009,2273
BFH, 18.11.2009 - X R 9/07 (https://dejure.org/2009,2273)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2009 - X R 9/07 (https://dejure.org/2009,2273)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2009 - X R 9/07 (https://dejure.org/2009,2273)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen; Endgültige Ausgestaltung; Rechtscharakter der Altersvorsorgeaufwendungen; Zuweisung zu den Sonderausgaben; Höchstbeträge; Gleichbehandlung durch Hinzurechnung der Arbeitgeberbeiträge; ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 62; EStG § 10; EStG § 22
    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen in Gestalt des Alterseinkünftegesetzes 2004 (AltEinkG); Zuweisung der Vorsorgeaufwendungen trotz ihrer Rechtsnatur konstitutiv den Sonderausgaben durch den Gesetzgeber; ...

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzte Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 3, EStG § 22 Nr 1
    Altersvorsorge; Rentenversicherung; Sonderausgabe; Vorsorgeaufwendungen; Werbungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - X R 9/07
    Mit den gesetzlichen Neuregelungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG hat der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) Rechnung getragen.

    Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, 125; vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 433; vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180, und vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 95; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290; in BVerfGE 107, 27, 47; in BVerfGE 116, 164, 180; BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 126).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter C.I., m.w.N.).

    Durch sie werden Anwartschaften begründet, die mit Abschluss der Erwerbsphase zu einer geldwerten Rechtsposition erstarken (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 124).

    bbb) Zum einen hat das BVerfG ausdrücklich offengelassen, ob die Sichtweise, dass die Arbeitgeberbeiträge von vornherein nicht Teil des steuerbaren Einkommens sind, verfassungsrechtlich zwingend ist (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 120, 125, und in BVerfGE 105, 73).

    Hiermit übereinstimmend hat das BVerfG --in Kenntnis des BSG-Urteils in BSGE 86, 262-- dargelegt, dass auch der Arbeitgeberanteil "letztlich einen Teil der Gegenleistung bilde, die sich der Arbeitnehmer erarbeiten müsse"; demgemäß sei der Erwerb des Anwartschaftsrechts (auf Leistungen aus der Sozialversicherung) das unmittelbare wirtschaftliche Ergebnis der Arbeits- und Dienstleistung (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73).

    a) Das BVerfG hat in seinem Urteil in BVerfGE 105, 73 (unter D.II.) dem Gesetzgeber aufgegeben, sich im Rahmen der Neuregelung der Renten und Pensionen für ein Lösungsmodell zu entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten.

    Im Übrigen sei auch für die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen ein weiter gesetzgeberischer Entscheidungsraum eröffnet (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 134 f.).

    Das BVerfG selbst hat in seinem Urteil in BVerfGE 105, 73, 135 ausdrücklich gefordert, dass sich der Gesetzgeber bei der Übergangsregelung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und an den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen orientiert.

    Das BVerfG fordert, dass "in jedem Fall" die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter D.II.; Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

    (1) Der Gesetzgeber hat den im BVerfG-Beschluss vom 24. Juni 1992 1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87 (BVerfGE 86, 369) erteilten und im Rentenurteil in BVerfGE 105, 73 konkretisierten Gesetzgebungsauftrag zutreffend so verstanden, dass eine gleichheitsgerechte Besteuerung der Altersbezüge nur möglich ist, wenn bei der Neuregelung die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt wird (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 169).

  • Drs-Bund, 09.12.2003 - BT-Drs 15/2150
    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - X R 9/07
    Jedes andere Ergebnis hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt (vgl. BTDrucks 15/2150, S. 22).

    Der Gesetzgeber hielt diese Begrenzung auf ein Volumen, das weit oberhalb der Höchstbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt, zur Verhinderung von Missbräuchen für geboten (BTDrucks 15/2150, S. 22, 34).

    Da der Höchstbetrag von 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erheblich übersteigt (BTDrucks 15/2150, S. 22; im Jahr 2009 in den alten Bundesländern 12.895 EUR [5.400 x 12 x 19, 9 %]), beruhen darüber hinausgehende Beiträge lediglich auf einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen, Rentenansprüche zu erwerben, die über die bloße Existenzsicherung hinausgehen.

    aaa) Ein wichtiger Grund für die nur begrenzte Abzugsfähigkeit und die gewählte Stufenlösung ist, dass eine sofortige Abziehbarkeit der Beiträge zu Leibrentenversicherungen für die öffentlichen Haushalte nicht finanzierbar gewesen wäre, da es sofort zu einer Minderung der Steuereinnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe gekommen wäre (BTDrucks 15/2150, S. 22).

    Im vorliegenden Fall handelt der Gesetzgeber aber nicht mit dem Ziel der Einnahmenvermehrung, sondern mit dem Ziel, ausgehend von einer nicht systemgerechten Regelung eine nunmehr verfassungskonforme Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorge und Alterseinkünfte zu erreichen, ohne durch die damit verbundenen Mindereinnahmen die öffentlichen Haushalte zu gefährden (BTDrucks 15/2150, S. 22).

    Der Gesetzgeber hat sich zu Recht außerstande gesehen, die zum Teil weit in die Vergangenheit zurückreichenden Verhältnisse in einer dem Verifikationsprinzip entsprechenden Weise ermitteln zu lassen (BTDrucks 15/2150, S. 41).

    Dieser Ansatz steht in der Tradition der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung, die ebenfalls von einem einheitlichen Ertragsanteil für den gesamten Rentenbezug ausging, und ermöglicht zudem eine praktikable Besteuerung der Alterseinkünfte, zumal sich der Gesetzgeber nicht in der Lage gesehen hat, individuelle Besteuerungsanteile pro Steuerpflichtigen festzulegen (BTDrucks 15/2150, S. 41).

    Bei diesen Einkünften ist jedoch zu beachten, dass nach dem alten Recht ein alleinstehender Arbeitnehmer bei einem Bruttolohn von knapp 12.000 EUR die Altersvorsorgeaufwendungen vollständig abziehen konnte (vgl. die Berechnungen der Sachverständigenkommission, Anlage 1 und BTDrucks 15/2150, S. 35, zu Nr. 3).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - X R 9/07
    Bestimmte zwangsläufige Aufwendungen müssen, auch wenn sie in den Bereich der privaten Lebensführung fallen, steuerlich verschont werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27; vgl. auch zur steuerlichen Freistellung von Beiträgen zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125).

    Messgröße hierfür ist das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter C.II.3.).

    bbb) Zum einen hat das BVerfG ausdrücklich offengelassen, ob die Sichtweise, dass die Arbeitgeberbeiträge von vornherein nicht Teil des steuerbaren Einkommens sind, verfassungsrechtlich zwingend ist (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 120, 125, und in BVerfGE 105, 73).

    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG siehe Beschluss in BVerfGE 120, 125, m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schutz gegen das abgesicherte Risiko Bestandteil des Leistungskatalogs der Sozialhilfe ist (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.).

  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - X R 9/07
    Mit Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05 (BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420) hatte der erkennende Senat entschieden, es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG ab dem 1. Januar 2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung nur beschränkt abziehbar seien.

    Der erkennende Senat hält auch im Rahmen der abschließenden Prüfung der Problematik an seiner im Beschluss in BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420 vertretenen Rechtsauffassung fest.

    aaa) Der erkennende Senat hat dies in seinem Beschluss in BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II.5.

    aaa) Die Verfassungsmäßigkeit der nur beschränkten Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen in der bis zum Jahr 2025 geltenden Übergangszeit unter dem Aspekt des Verbotes der Doppelbesteuerung kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit der korrespondierenden --in der Übergangszeit nur anteiligen-- späteren Rentenbesteuerung (Senatsbeschluss in BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420).

    Die steuerliche Freistellung beider Steuerpflichtiger ist daher im Ergebnis gleich (Senatsbeschluss in BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II.9.).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - X R 9/07
    Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, 125; vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 433; vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180, und vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen abgestuft werden muss (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, 47; vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, 279, jeweils m.w.N.).

    Dabei muss eine gesetzliche Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umgesetzt werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, 47; in BVerfGE 116, 164, 180).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 95; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290; in BVerfGE 107, 27, 47; in BVerfGE 116, 164, 180; BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 126).

    Bestimmte zwangsläufige Aufwendungen müssen, auch wenn sie in den Bereich der privaten Lebensführung fallen, steuerlich verschont werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27; vgl. auch zur steuerlichen Freistellung von Beiträgen zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - X R 9/07
    Solche Abzugsverbote bedürfen jedoch stets eines besonderen, verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210, m.w.N.).

    Zwar hat das BVerfG in ständiger Rechtsprechung das Ziel der Einnahmenvermehrung für sich genommen nicht als hinreichenden sachlichen Grund für die Beschränkung des Abzugs betrieblich bzw. beruflich veranlasster Aufwendungen von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage anerkannt (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, m.w.N.).

    Die dem Steuergesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst dann von Verfassungs wegen die Befugnis, neue Regeln einzuführen, ohne durch Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere Grundentscheidungen gebunden zu sein (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, m.w.N.).

    Insbesondere dann, wenn bei im Übrigen unveränderten Grundentscheidungen eine von diesen abweichende Belastungsentscheidung lediglich in einem schmalen Teilbereich mit der Behauptung eines Systemwechsels begründet wird, bedarf es greifbarer Anhaltspunkte --etwa der Einbettung in ein nach und nach zu verwirklichendes Grundkonzept--, die die resultierende Ungleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - X R 9/07
    Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a bb (1)).

    Das BVerfG fordert, dass "in jedem Fall" die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter D.II.; Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

    Es liegt in ihrem Wesen, einen vorgefundenen Rechtszustand gleitend in eine neue gesetzgeberische Konzeption zu überführen (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc).

    (4) Die Besteuerung der Beamtenpensionen beruht bereits auf dem angestrebten Konzept der nachgelagerten Besteuerung, so dass dessen Ziel, das Lebenseinkommen eines Steuerpflichtigen nur einmal, aber auch mindestens einmal zu besteuern (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710), nach dem Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags gemäß § 19 Abs. 2 EStG im Jahr 2040 erreicht ist.

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - X R 9/07
    Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, 125; vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 433; vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180, und vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30).

    Dabei muss eine gesetzliche Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umgesetzt werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, 47; in BVerfGE 116, 164, 180).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 95; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290; in BVerfGE 107, 27, 47; in BVerfGE 116, 164, 180; BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 126).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - X R 9/07
    Ein Verstoß ist deshalb in den Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 410/04, BVerfGE 120, 169, m.w.N).

    (1) Der Gesetzgeber hat den im BVerfG-Beschluss vom 24. Juni 1992 1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87 (BVerfGE 86, 369) erteilten und im Rentenurteil in BVerfGE 105, 73 konkretisierten Gesetzgebungsauftrag zutreffend so verstanden, dass eine gleichheitsgerechte Besteuerung der Altersbezüge nur möglich ist, wenn bei der Neuregelung die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt wird (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 169).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - X R 9/07
    Der Arbeitnehmer erlangt nach dieser Rechtsprechung keinen eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil, so dass er auch eine entsprechende Beitragserstattung nicht verlangen kann (BSG-Urteil vom 29. Juni 2000 B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262).

    Hiermit übereinstimmend hat das BVerfG --in Kenntnis des BSG-Urteils in BSGE 86, 262-- dargelegt, dass auch der Arbeitgeberanteil "letztlich einen Teil der Gegenleistung bilde, die sich der Arbeitnehmer erarbeiten müsse"; demgemäß sei der Erwerb des Anwartschaftsrechts (auf Leistungen aus der Sozialversicherung) das unmittelbare wirtschaftliche Ergebnis der Arbeits- und Dienstleistung (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 6/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 49/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 78/01

    Ausgleichszahlungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB und damit

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87

    Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 31/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Sondervergütung eines

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 79/06

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2006 - 10 K 171/06

    Im Jahr 2006 geleistete Beiträge eines nichtselbständig tätigen Steuerberaters an

  • FG Hessen, 31.01.2007 - 1 V 3571/06

    Einkommensbesteuerung von Renten im Jahr 2005 ist verfassungsgemäß

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 1665/06

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von

  • FG Nürnberg, 01.08.2007 - VII 51/06

    Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge in Hinblick auf die

  • FG Niedersachsen, 28.08.2007 - 15 K 30254/06

    Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung des

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2008 - 10 V 2450/08

    Bemessung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der einfachen

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • FG Köln, 20.12.2006 - 12 K 2253/06

    Musterverfahren zum Alterseinkünftegesetz entschieden - In 2005 gezahlte

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Beim BFH sei das Verfahren X R 9/07 anhängig, das die --auch im Streitfall erhebliche-- Frage betreffe, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf zukünftige Renteneinkünfte in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar seien.

    Verfahren X R 9/07.

    Zur Begründung führte das FA aus: Wegen der vom Kläger beanstandeten Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten sei beim BFH das Verfahren X R 9/07 anhängig.

    Im Streitfall sei für den nicht bestandskräftig werdenden Teil des Einspruchs das beim BFH anhängige Verfahren X R 9/07 genannt worden.

    Unklar sei, ob das Einspruchsverfahren trotz der Entscheidung des BFH im Verfahren X R 9/07 weiterhin ruhe, weil gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei (Az. 2 BvR 290/10).

    Der Kläger hat mit seinem Einspruch materiell-rechtlich nur eingewendet, die Vorläufigkeitsvermerke seien nichtig bzw. rechtswidrig, und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 9/07 zur Nichtabziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten das Ruhen des Verfahrens beantragt.

    Der Kläger hat sich aber ausdrücklich nur auf das BFH-Verfahren X R 9/07 bezogen.

    e) Ebenso wenig ist die Teileinspruchsentscheidung nichtig oder rechtswidrig, weil --wie der Kläger vorträgt-- unklar sei, ob der Einspruch bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren X R 9/07 oder bis zur endgültigen Klärung durch das BVerfG ruhe, bei dem das Verfahren inzwischen anhängig sei.

    Der Kläger hat sich auf das Verfahren X R 9/07 berufen; insoweit ruht das Verfahren kraft Gesetzes.

    Es hat im Tenor unter Hinweis auf das BFH-Verfahren X R 9/07 genau umschrieben, über welchen Teil des Einspruchs nicht entschieden wird, nämlich soweit er die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG betrifft.

    Mit dem Urteil des BFH vom 18. November 2009 X R 9/07 (BFH/NV 2010, 412) endete die gesetzliche Verfahrensruhe, sodass das FA über diesen Teil des Einspruchs ebenfalls entscheiden könnte, sofern der Kläger sich nicht auf die beim BVerfG gegen dieses Urteil anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 290/10 beruft.

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    Die in dem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 nicht zu entscheidende Frage, ob die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20 000/40 000 EUR in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der endgültigen Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07, X R 34/07, X R 45/07 und X R 6/08 sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen) dahingehend beantwortet, dass die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowohl unter Berücksichtigung des objektiven als auch des subjektiven Nettoprinzips verfassungskonform ist.

    Da die steuerliche Situation der Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte bis zur Neuregelung im Jahr 2005 vollkommen unterschiedlich war, ist es zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zu der angestrebten Neuregelung zu gelangen, in der die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt ist (Senatsurteile vom 18. November 2009 X R 9/07, X R 34/07, X R 45/07 und X R 6/08, und vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, a.a.O.).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 62/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

    Der erkennende Senat hat aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Gesetzgeber diese Vorsorgeaufwendungen trotz ihrer Rechtsnatur konstitutiv den Sonderausgaben und nicht den Werbungskosten zuweisen konnte (vgl. u.a. Senatsurteile vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421, unter II.2.b bb, X R 9/07, BFH/NV 2010, 412; X R 6/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282, und vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348).
  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Die in diesem Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 nicht zu entscheidende Frage, ob die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR/40.000 EUR in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der endgültigen Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07 (BFH/NV 2010, 412), X R 34/07 (BFHE 227, 99), X R 6/08 (BFHE 227, 137), X R 45/07 (BFH/NV 2010, 421) sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (BFHE 227, 165) dahingehend beantwortet, dass die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowohl unter Berücksichtigung des objektiven als auch des subjektiven Nettoprinzips verfassungskonform ist.

    Da die steuerliche Situation der Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte bis zur Neuregelung im Jahr 2005 vollkommen unterschiedlich war, ist es zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zu der angestrebten Neuregelung zu gelangen, in der die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt ist (Senatsurteile in BFHE 227, 99; in BFHE 227, 137; in BFH/NV 2010, 412; in BFH/NV 2010, 421, und in BFHE 227, 165).

  • BFH, 04.02.2010 - X R 58/08

    Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung -

    Die in diesem Senatsurteil (in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) nicht zu entscheidende Frage, ob die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR/40.000 EUR in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der endgültigen Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07 (BFH/NV 2010, 412), X R 34/07 (BFHE 227, 99), X R 6/08 (BFHE 227, 137), X R 45/07 (BFH/NV 2010, 421) sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (BFHE 227, 165) dahingehend beantwortet, dass die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowohl unter Berücksichtigung des objektiven als auch des subjektiven Nettoprinzips verfassungskonform ist.

    Da die steuerliche Situation der Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte bis zur Neuregelung im Jahr 2005 vollkommen unterschiedlich war, ist es zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zu der angestrebten Neuregelung zu gelangen, in der die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt ist (Senatsurteile in BFHE 227, 99; in BFHE 227, 137; in BFH/NV 2010, 412; in BFH/NV 2010, 421, und in BFHE 227, 165).

  • BFH, 14.03.2012 - X R 50/09

    Teileinspruchsentscheidung bezüglich unstreitiger Bestandteile des Bescheids

    Verfahren X R 9/07.

    Das FA erläuterte dazu, das Verfahren ruhe hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO im Hinblick auf das Verfahren X R 9/07, hinsichtlich der privaten Steuerberatungskosten nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO im Hinblick auf mehrere bei Finanzgerichten anhängige Verfahren.

  • FG Niedersachsen, 12.12.2007 - 7 K 249/07

    Anforderungen an die Sachdienlichkeit und Ermessensfehlerfreiheit eines auf

    Auch im Hinblick auf das BFH-Verfahren mit dem Az. X R 9/07 (zur Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben oder als unbeschränkt abzugsfähige vorweggenommene Werbungskosten) habe das Einspruchsverfahren zu ruhen.

    Über folgenden Teil des Einspruchs wird nicht entschieden: Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG; beim BFH anhängiges Verfahren X R 9/07.

  • BFH, 15.07.2014 - X R 35/12

    Berücksichtigung von Beiträgen für eine "Rürup-Rente" eines

    a) Der erkennende Senat hat bereits in seinen die bis einschließlich dem Jahr 2004 geltende Rechtslage betreffenden Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07 (BFH/NV 2010, 412), X R 34/07 (BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414), X R 6/08 (BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282), X R 45/07 (BFH/NV 2010, 421) sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348) entschieden, dass die beschränkte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sowohl in Gestalt der endgültigen Regelung des § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG als auch im Rahmen der Übergangsregelung in § 10 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 EStG verfassungskonform ist.
  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 10 K 798/14

    Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG:

    Im Übrigen hat der BFH die Frage, ob die beschränkte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß ist, bereits mehrfach bejahend entschieden (BFH-Urteile vom 18. November 2009 X R 9/07, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2010, 412; vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, BStBl. II 2010, 348).

    Der BFH hat dabei auch festgestellt, dass insbesondere innerhalb des Sonderausgabenabzugs eine Gleichbehandlung der Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern einerseits und Beamten andererseits dadurch herbeigeführt wird, dass zum einen der Arbeitgeberanteil bei Arbeitnehmern in die Höchstbetragsberechnung einbezogen und zum anderen der abziehbare Höchstbetrag bei Beamten entsprechend gekürzt wird (BFH-Urteil vom 18. November 2009 X R 9/07, BFH/NV 2010, 412).

  • BFH, 27.05.2015 - X B 168/14

    Rentenbesteuerung: Alterseinkünftegesetz und Doppelbesteuerung

    Der Senat hat diese Typisierung dem Grunde nach für verfassungskonform erachtet, so dass er der Frage der Doppelbesteuerung nur noch im Wege einer Einzelfallüberprüfung nachzugehen hat (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414; X R 6/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282, beide unter I.3.e bb; X R 45/07, BFH/NV 2010, 421; X R 9/07, BFH/NV 2010, 412, beide unter II.3.e bb; in BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, unter II.3.e).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 60/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

  • FG Niedersachsen, 28.09.2016 - 3 K 169/15

    Abzug inländischer Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare

  • BFH, 23.10.2013 - X R 21/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht

  • FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung bei abschließender

  • FG Niedersachsen, 16.09.2008 - 4 K 220/08

    Voraussetzungen für den Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung durch das

  • BFH, 18.03.2014 - X K 4/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

  • FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 208/08

    Rechtmäßigkeit einer Teileinspruchsentscheidung über von den Einspruchsführern

  • FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13

    Zahlung an den geschiedenen Ehegatten für den Verzicht auf Versorgungsausgleich

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2008 - 4 K 4500/08

    Hinreichende Bestimmtheit von Vorläufigkeitsvermerken - Begründung der

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