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   BFH, 03.05.2017 - X R 9/14   

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https://dejure.org/2017,26055
BFH, 03.05.2017 - X R 9/14 (https://dejure.org/2017,26055)
BFH, Entscheidung vom 03.05.2017 - X R 9/14 (https://dejure.org/2017,26055)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - X R 9/14 (https://dejure.org/2017,26055)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last - Überprüfung der gerichtlichen Auslegung eines Vermögensübergabevertrags

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BGB § 133, BGB § 157, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, FGO § 118 Abs 2, ZPO § 323, EStG VZ 2009
    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last - Überprüfung der gerichtlichen Auslegung eines Vermögensübergabevertrags

  • Bundesfinanzhof

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last - Überprüfung der gerichtlichen Auslegung eines Vermögensübergabevertrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2009, § 118 Abs 2 FGO, § 323 ZPO
    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last - Überprüfung der gerichtlichen Auslegung eines Vermögensübergabevertrags

  • IWW

    § 323 ZPO, § ... 164 der Abgabenordnung, § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 12 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes, § 52 Abs. 18 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Büroraum in privaten Räumen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • rewis.io

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last - Überprüfung der gerichtlichen Auslegung eines Vermögensübergabevertrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Büroraum in privaten Räumen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Büroraum in privaten Räumen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last - Überprüfung der gerichtlichen Auslegung eines Vermögensübergabevertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorweggenommenen Erbfolge - und die Versorgungsleistungen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 22 Nr 1, ZPO § 323
    Dauernde Last, Leibrente, Hofübergabe, Landwirtschaft, Änderung, Versorgungsleistung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 9/14
    Deshalb führe der Ausschluss der Übernahme von Pflege- und Heimkosten nicht dazu, eine steuerlich zu beachtende Änderungsklausel zu verneinen, da nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO genüge.

    Nach Auffassung des Klägers widerspreche die Annahme einer Leibrente im Streitfall den Beschlüssen des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 und in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, sowie den BFH-Urteilen vom 20. Mai 1980 VI R 108/77 (BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), vom 30. Mai 1980 VI R 153/77 (BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575), vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499) und vom 16. Dezember 1993 X R 67/92 (BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669).

    aa) Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.).

    cc) Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.c).

    Die Beteiligten lassen sich von dem Gedanken leiten, dass die übertragene existenzsichernde Wirtschaftseinheit der Familie erhalten bleiben soll (so schon Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

    Im Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 hatte sich der Große Senat des BFH mit der Frage zu befassen, ob Versorgungsleistungen auch dann abänderbar, also als dauernde Last abziehbar sind, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO fehlt.

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 9/14
    Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) bestehe im Falle der Übertragung eines gewerblichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Betriebs, der tatsächlich vom Übernehmer fortgeführt werde, die nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung, dass es sich um eine ausreichend ertragbringende Vermögenseinheit handele.

    Allen bislang vom BFH entschiedenen Fällen sei gemeinsam, dass sie --gemessen an den Grundsätzen des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95-- vom Vertragstypus her nicht vergleichbar mit der Hofübernahme des Klägers seien.

    Nach Auffassung des Klägers widerspreche die Annahme einer Leibrente im Streitfall den Beschlüssen des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 und in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, sowie den BFH-Urteilen vom 20. Mai 1980 VI R 108/77 (BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573), vom 30. Mai 1980 VI R 153/77 (BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575), vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499) und vom 16. Dezember 1993 X R 67/92 (BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669).

    Für die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    In der Entscheidung in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 hat der Große Senat des BFH entschieden, Versorgungsleistungen seien dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können.

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 03.05.2017 - X R 9/14
    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet (Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, m.w.N. der älteren Rechtsprechung, und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).

    In den Urteilen in BFH/NV 1994, 848 und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 hat der erkennende Senat diese Entscheidungen bestätigt und im Beschluss vom 9. Mai 2007 X B 162/06 (BFH/NV 2007, 1501) sowie im Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14 (BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512) dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.

    Infolge der Übertragung von existenzsicherndem Vermögen zur Weiterführung durch die nachfolgende Generation sind die Lebensverhältnisse von Übergeber und Übernehmer in besonderer Weise miteinander verknüpft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, m.w.N.).

  • BFH, 21.06.2018 - V R 28/16

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    b) Das FG hat in seiner auf eine Vielzahl von Kriterien gestützten Würdigung, die weder gegen Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze verstößt, für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 12. Juli 2017 VI R 59/15, BFHE 258, 444; vom 3. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164), dass weder die Klägerin noch die S-GmbH von der Einbeziehung ihrer Leistungsbezüge in eine Steuerhinterziehung wusste oder wissen konnte.
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.07.2019 - 5 K 2332/17

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, allerdings ohne Kostenübernahme

    Mit Beschluss vom 18. März 2014 war das Verfahren im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) X R 8/14 und X R 9/14 im Einverständnis mit den Beteiligten zum Ruhen gebracht worden.

    Nach Ergehen der Urteile vom 23. November 2016 zu X R 8/14 und vom 3. Mai 2017 zu X R 9/14 wurde das Verfahren fortgeführt.

    Diese Regelung spricht - insoweit gleichlaufend zu den Urteilen des BFH vom 23. November 2016, X R 8/14 (a.a.O.) und vom 3. Mai 2017, X R 9/14 (BFH/NV 2017, 1164 ff.) - für die Absicht der Vertragsparteien, eine gleichbleibende Barleistung im Sinne einer Leibrente zu vereinbaren.

  • BFH, 15.11.2023 - X R 3/21

    Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007

    Diese Wertung ist gerechtfertigt, wenn nicht ersichtlich ist, in welchen Fällen die Anpassungsklausel angesichts einer vereinbarten, mit Ausnahme der Übernahme des Pflegerisikos recht umfassenden Versorgung der Übergeber überhaupt noch zum Tragen hätte kommen können (vgl. Senatsurteile vom 23.11.2016 - X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512, Rz 40 ff.; vom 03.05.2017 - X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164, Rz 34 ff.).
  • BFH, 26.04.2018 - V R 23/16

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

    Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (§ 118 Abs. 2 FGO, vgl. BFH-Entscheidungen vom 3. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164, Rz 26; vom 5. Juli 2016 X B 201/15, BFH/NV 2016, 1572, Rz 20; vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950, m.w.N.).
  • BFH, 27.09.2018 - V R 9/17

    Zur Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

    Die Schlussfolgerungen des FG sind revisionsrechtlich bindend, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (z.B. BFH-Urteil vom 3. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164, Rz 26; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2016 X B 201/15, BFH/NV 2016, 1572, Rz 20).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2020 - 3 K 1959/18

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Er nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, der Sachverhalt der Kläger sei mit dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 2017 X R 9/14 vergleichbar.

    Die wiederkehrenden Leistungen sind auch dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird (BFH-Urteile vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; vom 3. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501).

    45 Zwar war die Frage, ob eine Inbezugnahme des § 323 ZPO für die Abänderbarkeit von wiederkehrenden Leistungen ausreicht, wenn diese weder in Fällen der dauerhaften Pflegebedürftigkeit noch bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim Anwendung finden sollte (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 848; in BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; in BFH/NV 2017, 1164; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1501) oder wenn ein Abänderungsverlangen nicht auf den Mehrbedarf des Übergebers in Folge auswärtiger Unterbringung gestützt werden kann, sich der Vermögensübernehmer jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen (BFH-Urteil in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517), bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach den Urteilen des BFH vom 23. November 2016 (X R 16/14, BStBl II 2017, 517; X R 8/14, BStBl II 2017, 512) und vom 3. Mai 2017 (X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164) stellten wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund einer begünstigten Vermögensübertragung vereinbart würden, dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar seien.

    Für die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; BFH, Urteil vom 03. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164).

    Vor allem hätten Vertragsbeteiligte, die eine Anpassung der Versorgungsleistungen infolge Pflegebedürftigkeit/Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim ausschlössen, diesen Punkt bei Vertragsabschluss sehr wohl bedacht (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14, BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; BFH, Urteil vom 03. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164).

  • BFH, 07.05.2020 - V R 22/18

    Zum Vorsteueranspruch aus dem Erwerb der Berechtigung, Verkaufsflächen des

    b) An diese Vertragsauslegung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2020, 73; vom 27.01.2011 - V R 6/09, BFH/NV 2011, 1733; vom 03.11.2011 - V R 16/09, BFHE 235, 547, BStBl II 2012, 378; BFH-Urteile vom 03.05.2017 - X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164, und vom 28.10.2009 - IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539).
  • BFH, 09.05.2019 - VI R 43/16

    Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei unentgeltlicher Hofübergabe

    Ist demgemäß die Würdigung durch das Tatsachengericht zwar nicht zwingend, aber doch möglich, so ist sie revisionsrechtlich bindend (BFH-Urteil vom 03.05.2017 - X R 9/14, Rz 26, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.2021 - X R 31/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und

    Auch hier ist der Senat zur Einordnung als Leibrente gekommen, weil nicht ersichtlich war, in welchen Fällen die Anpassungsklausel angesichts der dort vereinbarten, mit Ausnahme der Übernahme des Pflegerisikos recht umfassenden Versorgung der Übergeber überhaupt noch zum Tragen hätte kommen können (ebenso Senatsurteil vom 03.05.2017 - X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164, Rz 36).
  • BFH, 23.01.2020 - III R 62/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

  • FG Hessen, 21.10.2019 - 11 K 1534/18

    Besteuerung von Bezügen aus einer Stiftung als Leibrenten lediglich mit dem

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18

    Ansehen von erhaltenen Zahlungen aufgrund des Vermächtnisses als sonstige

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