Rechtsprechung
BFH, 14.02.2012 - X S 1/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Inhalt und Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei fehlender Erfolgsaussicht - Vertretungszwang bei Erhebung einer Anhörungsrüge - Gerichtsgebührenfreiheit der Gegenvorstellung
- openjur.de
Inhalt und Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei fehlender Erfolgsaussicht; Vertretungszwang bei Erhebung einer Anhörungsrüge; Gerichtsgebührenfreiheit der Gegenvorstellung
- Bundesfinanzhof
GG Art 103 Abs 1, FGO § 62 Abs 4, FGO § 133a
Inhalt und Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei fehlender Erfolgsaussicht - Vertretungszwang bei Erhebung einer Anhörungsrüge - Gerichtsgebührenfreiheit der Gegenvorstellung
- Bundesfinanzhof
Inhalt und Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei fehlender Erfolgsaussicht - Vertretungszwang bei Erhebung einer Anhörungsrüge - Gerichtsgebührenfreiheit der Gegenvorstellung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 103 Abs 1 GG, § 62 Abs 4 FGO, § 133a FGO
Inhalt und Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei fehlender Erfolgsaussicht - Vertretungszwang bei Erhebung einer Anhörungsrüge - Gerichtsgebührenfreiheit der Gegenvorstellung - rewis.io
Inhalt und Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei fehlender Erfolgsaussicht - Vertretungszwang bei Erhebung einer Anhörungsrüge - Gerichtsgebührenfreiheit der Gegenvorstellung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen eines fehlenden Hinweises auf die fehlenden Erfolgsaussichten vor Erlass der beanstandeten Entscheidung über einen PKH-Antrag
- datenbank.nwb.de
Keine richterliche Hinweispflicht auf die fehlende Erfolgsaussicht bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten; Vertretungszwang für die Erhebung einer Anhörungsrüge; keine Gerichtsgebühr bei Entscheidung über die Gegenvorstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Richterliche Hinweispflicht bei fehlender Erfolgsaussicht
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 14.12.2011 - X B 42/11
Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses zwecks Prüfung der Umsetzung einer …
Auszug aus BFH, 14.02.2012 - X S 1/12
Durch Beschluss vom 14. Dezember 2011 X S 11/11 (PKH) lehnte der beschließende Senat den Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger), ihm für das unter dem Aktenzeichen X B 42/11 geführte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ab.Da der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) geltend macht und die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen in Zweifel zieht, wertet der beschließende Senat das klägerische Begehren als Anhörungsrüge (§ 133a FGO) und als Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 X B 42/11 und X S 11/11 (PKH).
a) Sie ist wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 42/11 richtet.
Da der Vertretungszwang bei der Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachten ist, hätte der Kläger seine gegen den Beschluss X B 42/11 gerichtete Anhörungsrüge durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 FGO einlegen müssen.
Die gegen die Beschlüsse X B 42/11 und X S 11/11 (PKH) gerichtete Gegenvorstellung ist unzulässig.
- BFH, 14.12.2011 - X S 11/11
Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren - Streit über Erledigung der …
Auszug aus BFH, 14.02.2012 - X S 1/12
Durch Beschluss vom 14. Dezember 2011 X S 11/11 (PKH) lehnte der beschließende Senat den Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger), ihm für das unter dem Aktenzeichen X B 42/11 geführte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ab.Da der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) geltend macht und die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen in Zweifel zieht, wertet der beschließende Senat das klägerische Begehren als Anhörungsrüge (§ 133a FGO) und als Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 X B 42/11 und X S 11/11 (PKH).
Die gegen die Beschlüsse X B 42/11 und X S 11/11 (PKH) gerichtete Gegenvorstellung ist unzulässig.
- BFH, 15.06.2001 - VII B 45/01
Beschwerde - Abweisung eines Berichterstatters - Überraschungsentscheidung - …
Auszug aus BFH, 14.02.2012 - X S 1/12
Denn bei einer solchen Sachlage muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass das Gericht den Hinweisen des Prozessgegners folgt (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580).
- BFH, 14.11.2006 - IX S 14/06
Gegenvorstellung gegen PKH-Beschluss
Auszug aus BFH, 14.02.2012 - X S 1/12
Die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474). - BFH, 06.10.2010 - X S 25/10
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 14.02.2012 - X S 1/12
Eine solche ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die (jeweils) angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2010 X S 25/10, BFH/NV 2011, 276). - BFH, 27.01.2011 - V S 31/10
Vertretungszwang und Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof
Auszug aus BFH, 14.02.2012 - X S 1/12
Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung --wie hier einer Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision-- ihrerseits Vertretungszwang galt (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2011 V S 31/10, BFH/NV 2011, 838). - BFH, 05.08.2011 - III B 144/10
Übergehen eines Beweisantrags - Rügeverlust - Unterlassen eines richterlichen …
Auszug aus BFH, 14.02.2012 - X S 1/12
Inhalt und Umfang der richterlichen Hinweispflicht hängen von der Sach- und Rechtslage des einzelnen Falles sowie von der Mitwirkung und den individuellen Möglichkeiten der Beteiligten ab (BFH-Beschluss vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915).
- BFH, 16.04.2015 - XI S 7/15
Keine Akteneinsicht bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis - Verletzung des …
Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149). - BFH, 02.04.2014 - XI B 2/14
Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Einspruchsverfahren in Kindergeldfällen - …
Denn bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten --wie hier-- ist ein richterlicher Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht des Begehrens des Beteiligten regelmäßig jedenfalls dann entbehrlich, wenn hierauf bereits der Prozessgegner hingewiesen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149, Rz 9). - BFH, 20.05.2014 - X S 11/14
Verfassungsgemäßer Vertretungszwang vor dem BFH auch bei Anhörungsrüge eines …
Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (…vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2011 V S 31/10, BFH/NV 2011, 838, unter II.2.b, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149, unter II.1.a).
- BFH, 28.10.2016 - V S 29/16
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung; kein Anspruch auf Verbescheidung …
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149, Rz 13;… vom 24. April 2012 IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798, Rz 9). - BFH, 08.05.2014 - II S 18/14
Gegenvorstellung gegen BFH-Beschluss über Erinnerung nicht statthaft
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149, Rz 13, …und vom 24. April 2012 IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798, Rz 9). - BFH, 05.09.2012 - VI S 9/12
Anhörungsrüge - Anspruch auf rechtliches Gehör - richterliche Hinweispflicht bei …
Denn bei einer solchen Sachlage muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass das Gericht den Hinweisen des Prozessgegners folgt (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149). - BFH, 25.07.2016 - X S 10/16
Postulationsfähigkeit bei Anhörungsrüge
Zwar gilt der nach § 62 Abs. 4 FGO für den Bundesfinanzhof (BFH) bestehende Vertretungszwang grundsätzlich auch für Anhörungsrügen, wenn für das der beanstandeten Entscheidung zugrunde liegende Verfahren Vertretungszwang galt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149, unter II.1.a), wie es hier nach Auffassung des Senats der Fall war. - BFH, 16.08.2016 - II S 16/16
Vertretungszwang bei Anhörungsrüge
Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO, wenn für die beanstandete Entscheidung --wie hier eine Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision-- ihrerseits Vertretungszwang galt (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149).