Rechtsprechung
BFH, 11.06.2015 - X S 14/15 (PKH) |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Keine Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf einen erst nach Abschluss der Instanz eingereichten PKH-Antrag
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
ZPO § 117, ZPO § 119, FGO § 142, GKG § 3 Abs 2
Keine Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf einen erst nach Abschluss der Instanz eingereichten PKH-Antrag
- Bundesfinanzhof
Keine Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf einen erst nach Abschluss der Instanz eingereichten PKH-Antrag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 117 ZPO, § 119 ZPO, § 142 FGO, § 3 Abs 2 GKG
Keine Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf einen erst nach Abschluss der Instanz eingereichten PKH-Antrag - IWW
- IWW
§ 142 der Finanzgerichtsordnung, § 119 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 3 Abs. 2 GKG, § 142 FGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO
- rewis.io
Keine Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf einen erst nach Abschluss der Instanz eingereichten PKH-Antrag
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1
Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz - datenbank.nwb.de
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe auf einen erst nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gestellten PKH-Antrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
PKH-Antrag nach Abschluss der Instanz
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 07.08.1984 - VII B 27/84
Prozeßkostenhilfe - Beschwerde gegen Versagung - Beendigung der Instanz - …
Auszug aus BFH, 11.06.2015 - X S 14/15
Der Abschluss der Instanz steht der PKH-Bewilligung nur dann nicht entgegen, wenn der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen noch während des laufenden Verfahrens gestellt worden war, das Gericht darüber aber nicht entschieden hat (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, unter 1.b; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 117 Rz 2b).