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   BFH, 18.01.2017 - X S 22/16   

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https://dejure.org/2017,6330
BFH, 18.01.2017 - X S 22/16 (https://dejure.org/2017,6330)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2017 - X S 22/16 (https://dejure.org/2017,6330)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - X S 22/16 (https://dejure.org/2017,6330)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GKG § 52 Abs 1, GKG § 52 Abs 3 S 1, GKG § 52 Abs 3 S 2, GKG § 63 Abs 2 S 2, EStG § 10d Abs 4
    Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer

  • Bundesfinanzhof

    Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 S 1 GKG, § 52 Abs 3 S 2 GKG, § 63 Abs 2 S 2 GKG, § 10d Abs 4 EStG 1997
    Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Streitwert eines Revisionsverfahrens betreffend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

  • rewis.io

    Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert eines Revisionsverfahrens betreffend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3 ; GKG § 52 Abs. 1
    Streitwert eines Revisionsverfahrens betreffend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um den Verlustvortrag - und der Streitwert

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 09.03.2016 - X R 46/14

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung

    Auszug aus BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
    Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 46/14 wird auf 11.280 EUR festgesetzt.

    Die Antragsteller führten vor dem BFH das Revisionsverfahren X R 46/14.

    Das Revisionsverfahren wurde mit dem zugunsten der Antragsteller ergangenen Senatsurteil vom 9. März 2016 X R 46/14 (BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976) abgeschlossen.

    1. Der Senat legt den Antrag dahingehend aus, dass Antragsteller allein die Kläger des Verfahrens X R 46/14 sind und deren Prozessbevollmächtigter nicht --zusätzlich oder anstelle der Kläger-- als Antragsteller auftritt.

    Steuerliche Daten vor Erlass des Senatsurteils in BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976:.

  • BFH, 31.03.2008 - IX E 1/08

    Ermittlung des Streitwerts bei einer Feststellung nach § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
    Nur wenn eine solche konkrete Streitwertermittlung nicht möglich ist, sind pauschal 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, und vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336; ebenso zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss vom 5. Mai 2009 I R 84/07, BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449).

    So ergibt sich aus den Streitwertberechnungen, die in den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2006, 1112 sowie BFH/NV 2008, 1336 vorgenommen wurden, dass dort nur die einkommensteuerlichen Auswirkungen einbezogen wurden, nicht aber die Auswirkungen auf den Solidaritätszuschlag, obwohl dieser in den dort maßgebenden Veranlagungszeiträumen erhoben wurde.

    In der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Streitwertbemessung bei Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer ist die Frage, ob § 52 Abs. 1 oder Abs. 3 GKG anzuwenden ist, zwar noch nicht ausdrücklich entschieden worden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1112, und in BFH/NV 2008, 1336).

  • BFH, 26.01.2006 - VIII E 6/05

    Feststellung nach § 10d EStG - Streitwert

    Auszug aus BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
    Nur wenn eine solche konkrete Streitwertermittlung nicht möglich ist, sind pauschal 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, und vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336; ebenso zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss vom 5. Mai 2009 I R 84/07, BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449).

    So ergibt sich aus den Streitwertberechnungen, die in den BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2006, 1112 sowie BFH/NV 2008, 1336 vorgenommen wurden, dass dort nur die einkommensteuerlichen Auswirkungen einbezogen wurden, nicht aber die Auswirkungen auf den Solidaritätszuschlag, obwohl dieser in den dort maßgebenden Veranlagungszeiträumen erhoben wurde.

    In der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Streitwertbemessung bei Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer ist die Frage, ob § 52 Abs. 1 oder Abs. 3 GKG anzuwenden ist, zwar noch nicht ausdrücklich entschieden worden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1112, und in BFH/NV 2008, 1336).

  • BFH, 05.05.2009 - I R 84/07

    Streitwert bei Verlustabzug zur Körperschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
    Nur wenn eine solche konkrete Streitwertermittlung nicht möglich ist, sind pauschal 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, und vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336; ebenso zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss vom 5. Mai 2009 I R 84/07, BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449).

    Dies ist in Bezug auf den Streitwert eines Verfahrens, das sich auf die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer --ohne Einbeziehung des Gewerbesteuermessbetrags oder Gewerbeverlusts-- bezog, bereits entschieden worden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1446, unter II.5.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Streitwert bei der Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden aber nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666, und in BFH/NV 2013, 1449, Rz 13).

  • BFH, 13.05.2013 - I E 4/13

    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen

    Auszug aus BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
    Nur wenn eine solche konkrete Streitwertermittlung nicht möglich ist, sind pauschal 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, und vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336; ebenso zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss vom 5. Mai 2009 I R 84/07, BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Streitwert bei der Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden aber nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666, und in BFH/NV 2013, 1449, Rz 13).

  • BFH, 23.05.2001 - IV S 1/01

    Befangenheitsgesuch - Richterablehnung - Beschwerde - Gegenstandswert -

    Auszug aus BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
    Daran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag und der bisherigen BFH-Rechtsprechung ermittelt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, unter II., und vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431, beide m.w.N.).
  • BFH, 16.03.1995 - VIII B 158/94

    Besteuerung von lediglich gutgeschriebenen "Renditen" als Kapitalerträge -

    Auszug aus BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
    Dies korrespondiert mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei der Streitwertbemessung selbständige Steuern, die an die Einkommensteuer anknüpfen (z.B. die Kirchensteuer oder heute nicht mehr erhobene Abgaben wie das Notopfer Berlin oder die Ergänzungsabgabe bzw. der Stabilitätszuschlag zur Einkommensteuer), nicht zu berücksichtigen sind (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1978 IV R 207/74, BFHE 124, 422, BStBl II 1978, 347; vom 24. Januar 1979 I R 91/78, BFHE 127, 300, BStBl II 1979, 441, und vom 16. März 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680, unter 3.).
  • BFH, 24.01.1979 - I R 91/78

    Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides - Bemessung des

    Auszug aus BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
    Dies korrespondiert mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei der Streitwertbemessung selbständige Steuern, die an die Einkommensteuer anknüpfen (z.B. die Kirchensteuer oder heute nicht mehr erhobene Abgaben wie das Notopfer Berlin oder die Ergänzungsabgabe bzw. der Stabilitätszuschlag zur Einkommensteuer), nicht zu berücksichtigen sind (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1978 IV R 207/74, BFHE 124, 422, BStBl II 1978, 347; vom 24. Januar 1979 I R 91/78, BFHE 127, 300, BStBl II 1979, 441, und vom 16. März 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680, unter 3.).
  • BFH, 30.03.1978 - IV R 207/74

    Anfechtung - Einkommensteuerbescheid - Streitgegenstand - Ergänzungsabgabe

    Auszug aus BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
    Dies korrespondiert mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei der Streitwertbemessung selbständige Steuern, die an die Einkommensteuer anknüpfen (z.B. die Kirchensteuer oder heute nicht mehr erhobene Abgaben wie das Notopfer Berlin oder die Ergänzungsabgabe bzw. der Stabilitätszuschlag zur Einkommensteuer), nicht zu berücksichtigen sind (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1978 IV R 207/74, BFHE 124, 422, BStBl II 1978, 347; vom 24. Januar 1979 I R 91/78, BFHE 127, 300, BStBl II 1979, 441, und vom 16. März 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680, unter 3.).
  • BFH, 28.12.2009 - IV E 1/09

    Streitwert einer Klage über gewerbesteuerlichen Verlustvortrag

    Auszug aus BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Streitwert bei der Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden aber nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666, und in BFH/NV 2013, 1449, Rz 13).
  • BFH, 17.08.2015 - XI S 1/15

    Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

  • BFH, 11.12.1974 - I B 46/74

    Streitwert - Festsetzung - Antrag - Beteiligter - Rechtsschutzbedürfnis -

  • BFH, 17.11.1987 - VIII R 346/83

    Beschluß des BFH - Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses - Zweiwochenfrist -

  • BFH, 24.07.2018 - VI S 12/17

    Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei Streit um Bildung einer

    Daran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag und der bisherigen BFH-Rechtsprechung ermittelt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, unter II., und vom 18. Januar 2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, 615, Rz 12).

    Auch im Hinblick auf die streitige Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) kann noch nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906, Rz 9, und in BFH/NV 2017, 615, Rz 14).

  • FG Münster, 15.01.2020 - 13 K 2556/15

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts bei der Anfechtung von

    Dabei spricht viel dafür, die Streitwertberechnung für das sich aus der grundlagenbescheidähnlichen Wirkung des Bescheides ergebende Rechtsschutzbegehren auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG (so auch FG Niedersachsen, a.a.O.) und nicht auf der Grundlage von § 52 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 GKG vorzunehmen (so aber FG Sachsen-Anhalt, a.a.O.), denn die grundlagenbescheidähnliche Wirkung des Körperschaftsteuerbescheides betrifft nicht eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern die verbindliche Festlegung einer Besteuerungsgrundlage für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer (vgl. zur Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG bei der unmittelbaren Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden BFH-Beschlüsse vom 18.01.2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, 615; vom 23.06.2015 I E 4/15, BFH/NV 2015, 1440).

    Dies folgt daraus, dass der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in - dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren - Verfahren betreffend die Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden möglichst nach den tatsächlichen konkreten steuerlichen Auswirkungen zu bestimmen ist (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 07.08.2018 IX E 1/18, BFH/NV 2018, 1282; vom 18.01.2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, 615).

  • FG Hamburg, 06.06.2017 - 5 K 148/16

    Kostengesetze/Kindergeld: Zum Streitwert eines "echten" Untätigkeitseinspruchs in

    Zwar ist § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG nach dem Wortlaut nur anwendbar, wenn der Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG und nicht nach § 52 Abs. 1 GKG zu bemessen ist (BFH-Beschluss vom 18.01.2017 X S 22/16, ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.XS22.16.0).
  • FG Hamburg, 06.09.2021 - 6 K 44/21

    Kostenrecht: Streitwert bei begehrtem Verlustvortrag

    Nur wenn die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht erkennbar sind, ist ein Pauschalwert von 10 v. H. der streitigen Verluste anzusetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 7. August 2018, IX E 1/18, BFH/NV 2018, 1282, juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 18. Januar 2017, X S 22/16, BFH/NV 2017, 615, juris Rn. 18; BFH, Beschluss vom 31. März 2008, IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336, juris Rn. 6).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist der Streitwert bei der Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (BFH, Beschluss vom 18. Januar 2017, X S 22/16, BFH/NV 2017, 615, juris Rn. 22).

  • BFH, 27.12.2021 - X S 35/21

    Streitwert für die Anfechtung einer Aufforderung des FA, die Steuererklärung in

    Demgegenüber besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Höhe des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann und zwischen den Beteiligten umstritten ist, oder Fälle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden sind (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 18.01.2017 - X S 22/16, BFH/NV 2017, 615, Rz 11 ff., m.w.N.).
  • BFH, 07.08.2018 - IX E 1/18

    Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung

    Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112; vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336, und vom 18. Januar 2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, 615).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.06.2017 - 3 K 3033/17

    Streitwert bei Anfechtung von Einheitswertbescheiden

    Der Streitwert richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG, also nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin, nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, denn ein Einheitswertbescheid ist nicht unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet (vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 18.01.2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, Juris Rn. 22, 23 für den vergleichbaren Fall von Verlustfeststellungsbescheiden, die zwar indirekt, aber eben nicht unmittelbar der Einkommensteuerfestsetzung dienen).
  • FG Hamburg, 22.03.2017 - 5 K 137/16

    Kostengesetze: Keine Berücksichtigung von "Folgesteuern" desselben Streitjahrs

    Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Zinsen und "Folgesteuern" nur dann bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, wenn sie mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt werden und das Finanzgericht in der Hauptsache darüber entschieden hat (BFH-Beschluss vom 17.08.2012 VIII S 15/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1822; BFH-Beschluss vom 18.01.2017 X S 22/16, ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.XS22.16.0, juris, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. - Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2015, Vor § 135 FGO Randnummer - Rn. - 111 und 184 m. w. N. zu sonstigen "Folgesteuern"; anderer Ansicht - a. A. - wohl Just, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2014, 2481 [2483]).
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