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   BFH, 25.02.2016 - X S 23/15 (PKH)   

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BFH, 25.02.2016 - X S 23/15 (PKH) (https://dejure.org/2016,6708)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2016 - X S 23/15 (PKH) (https://dejure.org/2016,6708)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - X S 23/15 (PKH) (https://dejure.org/2016,6708)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Trotz gegebener Verfahrensmängel keine PKH-Gewährung für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mutwillens - Zulässigkeit einer öffentliche Zustellung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ZPO § 114 Abs 2, ZPO § 185 Nr 1, ZPO § 188 S 1, FGO § 91 Abs 1 S 1, FGO § 142, FGO § 53 Abs 2, GG Art 103 Abs 1
    Trotz gegebener Verfahrensmängel keine PKH-Gewährung für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mutwillens - Zulässigkeit einer öffentliche Zustellung

  • Bundesfinanzhof

    Trotz gegebener Verfahrensmängel keine PKH-Gewährung für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mutwillens - Zulässigkeit einer öffentliche Zustellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 Abs 2 ZPO, § 185 Nr 1 ZPO, § 188 S 1 ZPO, § 91 Abs 1 S 1 FGO, § 142 FGO
    Trotz gegebener Verfahrensmängel keine PKH-Gewährung für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mutwillens - Zulässigkeit einer öffentliche Zustellung

  • IWW

    § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 62 Abs. 4 FGO, § 142 FGO, § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 56 FGO, § 53 Abs. 2 FGO, § 185 Nr. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 188 Satz 1 ZPO, § 114 Abs. 2 ZPO, § 142 Abs. 1 FGO, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, § 3 Abs. 2 GKG, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO

  • rewis.io

    Trotz gegebener Verfahrensmängel keine PKH-Gewährung für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mutwillens - Zulässigkeit einer öffentliche Zustellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils

  • rechtsportal.de

    FGO § 53 Abs. 2 ; ZPO § 185 Nr. 1
    Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung; gesteigerte Prozessfürsorgepflicht gegenüber einem obdachlosen Verfahrensbeteiligten; trotz gegebener Verfahrensmängel keine Gewährung einer Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mutwillens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentliche Zustellung der Terminsladung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensmängel - und das mutwillige Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.09.2010 - XI S 18/10

    Kein Vertretungszwang vor dem BFH im PKH-Verfahren - Entscheidung durch

    Auszug aus BFH, 25.02.2016 - X S 23/15
    Denn für PKH-Anträge gilt der in § 62 Abs. 4 FGO angeordnete Vertretungszwang nicht (BFH-Beschluss vom 16. September 2010 XI S 18/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2295).
  • BFH, 25.07.2012 - X S 14/12

    Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung bei Versäumung der

    Auszug aus BFH, 25.02.2016 - X S 23/15
    Insbesondere muss er innerhalb der Monatsfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH schaffen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X S 14/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1821, unter 3.).
  • BFH, 24.03.2014 - X S 4/14

    Ablehnung von PKH wegen Mutwillens nach der seit 1. Januar 2014 geltenden

    Auszug aus BFH, 25.02.2016 - X S 23/15
    Der Senat hat bereits entschieden, dass Mutwilligkeit auch dann anzunehmen ist, wenn eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde zwar vorläufig erfolgreich wäre und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen würde, zugleich aber feststünde, dass die Klage im zweiten Rechtsgang als unbegründet abzuweisen wäre (Senatsbeschluss vom 24. März 2014 X S 4/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1067; Verfassungsbeschwerde mit Beschluss des BVerfG vom 11. Dezember 2014  1 BvR 1911/14 nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BFH, 14.04.2011 - X B 112/10

    Anforderungen an Anschriftenermittlungen vor einer öffentlichen Zustellung -

    Auszug aus BFH, 25.02.2016 - X S 23/15
    Sie ist nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 1987  1 BvR 198/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 2361; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, unter II.1.; Senatsbeschluss vom 14. April 2011 X B 112/10, BFH/NV 2011, 1376, unter 1.b).
  • BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87

    Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform

    Auszug aus BFH, 25.02.2016 - X S 23/15
    Sie ist nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 1987  1 BvR 198/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 2361; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, unter II.1.; Senatsbeschluss vom 14. April 2011 X B 112/10, BFH/NV 2011, 1376, unter 1.b).
  • BFH, 17.09.2014 - IX B 37/14

    Ladungsfrist - Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 25.02.2016 - X S 23/15
    In solchen Fällen ist das Urteil auf eine entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers aufzuheben, ohne dass es weiterer Darlegungen bedarf (BFH-Beschluss vom 17. September 2014 IX B 37/14, BFH/NV 2015, 52).
  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    Auszug aus BFH, 25.02.2016 - X S 23/15
    Sie ist nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 1987  1 BvR 198/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 2361; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, unter II.1.; Senatsbeschluss vom 14. April 2011 X B 112/10, BFH/NV 2011, 1376, unter 1.b).
  • LSG Bayern, 09.04.2024 - L 5 P 2/24

    Beschwerde, Bewilligung, Leistungen, Zustellung, PKH, Anordnungsanspruch,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und auch aller anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig und als ultima ratio nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (wie BSG, Beschluss vom 14.12.2023 B 4 AS 72/23 B, juris, Rn. 7; BFH, Beschluss vom 25.02.2016 X S 23/15 (PKH), juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 L 8 R 1970/22, juris, Rn. 25).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und auch aller anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig und als ultima ratio nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 14.12.2023 - B 4 AS 72/23 B, juris, Rn. 7; BFH, Beschluss vom 25.02.2016 - X S 23/15 (PKH), juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 - L 8 R 1970/22, juris, Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Gegenüber einem obdach-/wohnungslosen Verfahrensbeteiligten obliegt dem Gericht eine gesteigerte Prozessfürsorgepflicht (vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.2016, a.a.O., Rn. 20, für § 53 FGO als Parallelvorschrift zu § 63 SGG).

  • BSG, 14.12.2023 - B 4 AS 72/23 B
    Sie ist daher als ultima ratio anzusehen und darf nur angeordnet werden, wenn zuvor alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt wurden, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln; eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt reicht nicht in jedem Fall aus (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 50/17 B - juris RdNr 7; BGH vom 17.1.2017 - VIII ZR 209/16 - juris RdNr 4; BFH vom 25.2.2016 - X S 23/15 (PKH) - juris RdNr 19) .
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 R 1970/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - obdachloser Verfahrensbeteiligter mit einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und aller obersten Gerichtshöfe des Bundes ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 25.02.2016 - X S 23/15 (PKH) - juris, Rn. 19; BSG, Beschluss vom 29.08.2012 - B 11 AL 72/11 B - juris, Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - 2 WDB 4/11 - juris, Rn. 4; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 19.12.2001 - VIII ZR 282/00 - juris, Rn. 21 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.10.1987 - 1 BvR 198/87 - in: NJW 1988, 2361).

    Gegenüber einem obdachlosen Verfahrensbeteiligten obliegt dem Gericht eine gesteigerte Prozessfürsorgepflicht (vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.2016 - X S 23/15 (PKH) - juris, Rn. 20).

  • LSG Hessen, 07.04.2021 - L 4 SO 2/21

    Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Im Übrigen gilt, dass eine Postannahmestelle des Adressaten, die kein Vertreter ist und Zustellungen nicht entgegennimmt, der öffentlichen Zustellung nicht entgegensteht; die Rechte des Antragstellers aus Art. 103 Abs. 1 GG können dadurch gewahrt werden, dass eine Information mit einfachem Brief an die Stelle erfolgt (BFH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - X S 23/15 (PKH) -, juris, zur Postannahmestelle eines Obdachlosen; Zöller/Schulzky, ZPO, 33. Aufl., § 189 Rn. 3).
  • LSG Hessen, 07.04.2021 - L 4 SO 42/21

    Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Im Übrigen gilt, dass eine Postannahmestelle des Adressaten, die kein Vertreter ist und Zustellungen nicht entgegennimmt, der öffentlichen Zustellung nicht entgegensteht; die Rechte des Antragstellers aus Art. 103 Abs. 1 GG können dadurch gewahrt werden, dass eine Information mit einfachem Brief an die Stelle erfolgt (BFH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - X S 23/15 (PKH) -, juris, zur Postannahmestelle eines Obdachlosen; Zöller/Schulzky, ZPO, 33. Aufl., § 189 Rn. 3).
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