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   BFH, 03.11.2010 - X S 28/10   

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BFH, 03.11.2010 - X S 28/10 (https://dejure.org/2010,20778)
BFH, Entscheidung vom 03.11.2010 - X S 28/10 (https://dejure.org/2010,20778)
BFH, Entscheidung vom 03. November 2010 - X S 28/10 (https://dejure.org/2010,20778)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Wirkungen der Aufteilung einer Steuerschuld - Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Rechtliches Gehör - Keine mündliche Verhandlung im NZB-Verfahren

  • openjur.de

    Wirkungen der Aufteilung einer Steuerschuld; Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge; Rechtliches Gehör; Keine mündliche Verhandlung im NZB-Verfahren

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 133a Abs 2 S 5, FGO § 116 Abs 3 S 3, GG Art 103 Abs 1, AO § 268, AO § 270, AO §§ 268 ff, AO § 44 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 90, FGO § 116 Abs 5, FGO § 96 Abs 1 S 1
    Wirkungen der Aufteilung einer Steuerschuld - Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Rechtliches Gehör - Keine mündliche Verhandlung im NZB-Verfahren

  • Bundesfinanzhof

    Wirkungen der Aufteilung einer Steuerschuld - Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Rechtliches Gehör - Keine mündliche Verhandlung im NZB-Verfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133a Abs 2 S 5 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 268 AO, § 270 AO
    Wirkungen der Aufteilung einer Steuerschuld - Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Rechtliches Gehör - Keine mündliche Verhandlung im NZB-Verfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133a Abs 2 S 5 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 268 AO, § 270 AO
    Wirkungen der Aufteilung einer Steuerschuld - Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Rechtliches Gehör - Keine mündliche Verhandlung im NZB-Verfahren

  • rewis.io

    Wirkungen der Aufteilung einer Steuerschuld - Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Rechtliches Gehör - Keine mündliche Verhandlung im NZB-Verfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Wirkungen der Aufteilung einer Steuerschuld - Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Rechtliches Gehör - Keine mündliche Verhandlung im NZB-Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 133a Abs. 2 S. 5
    Darlegung einer Anhörungsrüge bei einer schlüssigen, substantiierten und nachvollziehbaren Darstellung bzgl. einer den Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs begründenden Verhaltensweise des Gerichts

  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung einer Steuerschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.07.2010 - X B 21/10

    Urteilsberichtigung - Besetzungsrüge - Beteiligtenvernehmung - Grundsätzlich

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X S 28/10
    Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 X B 21/10 hat der Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg 15 K 7377/05 B als unbegründet zurückgewiesen.

    Eine Darlegung, die schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995  9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), verlangt in diesem Zusammenhang die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren X B 21/10) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).

  • BFH, 23.07.2008 - VI B 78/07

    Anforderungen an das Beschwerdevorbringen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X S 28/10
    Denn so wie das Darlegungserfordernis nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dazu führt, dass hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens zu stellen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878), verlangt auch die in § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO geforderte Darlegung, dass derartige Mindestanforderungen an die Ausführungen zur Begründung einer Anhörungsrüge erfüllt werden (BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).
  • BFH, 11.03.2009 - VI S 2/09

    Begründungsanforderungen und Prüfungsumfang bei einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X S 28/10
    Denn so wie das Darlegungserfordernis nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dazu führt, dass hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens zu stellen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878), verlangt auch die in § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO geforderte Darlegung, dass derartige Mindestanforderungen an die Ausführungen zur Begründung einer Anhörungsrüge erfüllt werden (BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).
  • BFH, 26.11.2008 - VII S 28/08

    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge - Willkür - Anfechtbarkeit

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X S 28/10
    Eine Darlegung, die schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995  9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), verlangt in diesem Zusammenhang die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren X B 21/10) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2006 - II S 13/06

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X S 28/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt auch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung gibt (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 II S 13/06, BFH/NV 2007, 930).
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.12.2009 - 15 K 7377/05

    Zulässigkeit und Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung; Zurechnung

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X S 28/10
    Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 X B 21/10 hat der Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg 15 K 7377/05 B als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 18.01.1968 - V B 45/67

    Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdeführer - Verletzung

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X S 28/10
    Eine Darlegung, die schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995  9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), verlangt in diesem Zusammenhang die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren X B 21/10) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95

    Revision - Beschwerdebegründung - Verständlichkeit - Überschaubarkeit

    Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X S 28/10
    Eine Darlegung, die schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995  9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), verlangt in diesem Zusammenhang die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren X B 21/10) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 04.07.2012 - II R 15/11

    Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als

    Dadurch wird erreicht, dass jeder der Gesamtschuldner nur noch mit dem Steuerbetrag in Anspruch genommen wird, der seinem Anteil am zusammen veranlagten Einkommen entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 2008 VI R 45/04, BFHE 220, 204, BStBl II 2008, 418; BFH-Beschluss vom 3. November 2010 X S 28/10, BFH/NV 2011, 203).
  • BFH, 29.08.2019 - X S 6/19

    Kein Akteneinsichtsrecht nach Datenschutzgrundverordnung bei unzulässiger

    Die Anforderungen an die Darlegung nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entsprechen denjenigen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bei einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. weiterführend Senatsbeschluss vom 03.11.2010 - X S 28/10, BFH/NV 2011, 203, Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 25.02.2016 - VII S 26/15

    Maßgebende Gehörsverletzung bei der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO -

    Es gelten dieselben Anforderungen wie für die Darlegung der Zulassungsgründe bei der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2010 X S 28/10, BFH/NV 2011, 203).
  • BFH, 04.05.2020 - VII S 39/19

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Hierzu ist die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung erforderlich, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Rügeführer nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (Senatsbeschluss vom 26.11.2008 - VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; BFH-Beschluss vom 03.11.2010 - X S 28/10, BFH/NV 2011, 203).
  • BFH, 03.02.2014 - I S 3/14

    Vertretungszwang bei Erhebung der Anhörungsrüge - Unbeachtlichkeit von

    Dies erfordert die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vom 3. November 2010 X S 28/10, BFH/NV 2011, 203; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 4 K 4222/10

    Einkommensteuer 1994 bis 1996

    Die dagegen erhobene Anhörungsrüge verwarf der BFH mit Beschluss vom 3. November 2010 (X S 28/10) als unzulässig (Bl. 36 fff. Streitakte).
  • FG München, 31.05.2011 - 13 K 1037/11

    Anhörungsrüge: Besetzung der Richterbank, Zwei-Wochen-Frist, Begründung

    Denn so wie das Darlegungserfordernis nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dazu führt, dass hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens zu stellen sind, verlangt auch die in § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO geforderte Darlegung, dass derartige Mindestanforderungen an die Ausführungen zur Begründung einer Anhörungsrüge zu stellen sind (BFH-Beschlüsse vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; vom 3. November 2010 X S 28/10, BFH/NV 2011, 203).
  • LSG Thüringen, 29.07.2010 - L 6 KR 30/11
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung gibt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 3. November 2010 - Az.: X S 28/10, nach juris).
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