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   BFH, 10.03.2016 - X S 47/15   

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https://dejure.org/2016,9483
BFH, 10.03.2016 - X S 47/15 (https://dejure.org/2016,9483)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2016 - X S 47/15 (https://dejure.org/2016,9483)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2016 - X S 47/15 (https://dejure.org/2016,9483)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Bestellung eines Prozesspflegers im finanzgerichtlichen Verfahren - Prüfung der Prozessfähigkeit durch den BFH im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 58 Abs 1, FGO § 58 Abs 2, ZPO § 57, BGB § 104 Nr 2, BGB § 1896
    Bestellung eines Prozesspflegers im finanzgerichtlichen Verfahren - Prüfung der Prozessfähigkeit durch den BFH im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • Bundesfinanzhof

    Bestellung eines Prozesspflegers im finanzgerichtlichen Verfahren - Prüfung der Prozessfähigkeit durch den BFH im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 Abs 1 FGO, § 58 Abs 2 FGO, § 57 ZPO, § 104 Nr 2 BGB, § 1896 BGB
    Bestellung eines Prozesspflegers im finanzgerichtlichen Verfahren - Prüfung der Prozessfähigkeit durch den BFH im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • IWW

    § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO), § ... 57 Abs. 1 ZPO, § 58 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 58 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 56 Abs. 1 ZPO, § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 57 ZPO, § 1896 BGB, § 78b ZPO, § 155 FGO, § 62 Abs. 4 FGO

  • rewis.io

    Bestellung eines Prozesspflegers im finanzgerichtlichen Verfahren - Prüfung der Prozessfähigkeit durch den BFH im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78b
    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

  • datenbank.nwb.de

    Bestellung eine Prozesspflegers; Prüfung der Prozessfähigkeit von Amts wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestellung eines Prozesspflegers - im finanzgerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.07.1999 - IX S 8/99

    Prozessunfähiger Kl., Prozessvertreter

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - X S 47/15
    Der BFH hat zudem in seinem Beschluss vom 12. Juli 1999 IX S 8/99 (BFH/NV 1999, 1631, unter 1.) auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hingewiesen.

    Da mithin die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO durch den BFH nicht möglich ist, könnte der Antragsteller --sofern prozessunfähig-- seine Rechte allein dadurch wahren, dass er bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht (AG) die Bestellung eines Betreuers beantragt (§ 1896 BGB), der ihn in dem vom AG bestimmten Aufgabenkreis gerichtlich vertreten kann (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1631, unter 1.).

    Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. in Bezug auf den beantragten Prozesspfleger BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1631, unter 2., und in Bezug auf die Beiordnung eines Notanwalts Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1565, Rz 15).

  • BFH, 18.06.2014 - X S 13/14

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Ausnahme vom Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - X S 47/15
    Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 30. Juni 2008 geltenden Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO unterliegt dieser Antrag nicht dem Vertretungszwang (s. z.B. vom 18. Juni 2014 X S 13/14, BFH/NV 2014, 1565, Rz 3 ff., m.w.N.).

    Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. in Bezug auf den beantragten Prozesspfleger BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1631, unter 2., und in Bezug auf die Beiordnung eines Notanwalts Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1565, Rz 15).

  • BFH, 01.09.2005 - IX B 87/05

    NZB: Rüge der Prozessunfähigkeit

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - X S 47/15
    Vielmehr darf er insoweit auch in der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen feststellen und berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94, unter II.3.a, m.w.N.).

    Das Gericht ist bei der Prüfung der Prozessfähigkeit grundsätzlich in der Auswahl seiner Beweismittel frei und überzeugt sich im Wege des Freibeweises (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 94, unter II.3.a).

  • BVerwG, 05.06.1968 - V C 147.67

    Behandlung des Prozessunfähigen im Rahmen der Betreuungsverwaltung - Gewährung

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - X S 47/15
    Abgesehen von diesen Ausnahmefällen hat das BVerwG die entsprechende Anwendung des § 57 ZPO gegenüber einem prozessunfähigen Kläger grundsätzlich abgelehnt (BVerwG-Urteil vom 5. Juni 1968 V C 147.67, BVerwGE 30, 24).
  • BFH, 11.10.2012 - VIII S 20/12

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - X S 47/15
    Da schon beim Bundesgerichtshof (BGH) mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um eine Mandatsübernahme ersucht worden sein müssen, gilt diese Mindestanzahl erst recht vor dem BFH (vgl. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2010 VI B 41/10, BFH/NV 2010, 1476, und vom 11. Oktober 2012 VIII S 20/12, BFH/NV 2013, 219, m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des BGH).
  • BVerwG, 31.08.1966 - V C 223.65
    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - X S 47/15
    Auch das BVerwG hat die Vorschrift des § 57 ZPO gegenüber einem Kläger nur in Sonderfällen angewandt, wenn sich nämlich das Begehren des Klägers auf Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) richtet und die Hilfsbedürftigkeit durch die geistige Behinderung hervorgerufen ist, die auch die Prozessunfähigkeit bedingt (BVerwG-Urteil vom 31. August 1966 V C 223.65, BVerwGE 25, 36).
  • BFH, 04.05.2010 - VI B 41/10

    Beiordnung eines Bevollmächtigen durch den BFH

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - X S 47/15
    Da schon beim Bundesgerichtshof (BGH) mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um eine Mandatsübernahme ersucht worden sein müssen, gilt diese Mindestanzahl erst recht vor dem BFH (vgl. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2010 VI B 41/10, BFH/NV 2010, 1476, und vom 11. Oktober 2012 VIII S 20/12, BFH/NV 2013, 219, m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des BGH).
  • BVerwG, 03.12.1965 - VII C 90.61

    Verfahren bei Prozeßunfähigkeit des Klägers durch Geisteskrankheit

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - X S 47/15
    Ferner hat das BVerwG die entsprechende Anwendung des § 57 ZPO im Verwaltungsstreitverfahren erwogen, wenn im Verwaltungsprozess die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen belastenden Verwaltungsakts im Streit stand und der Behörde an der Klärung der Bestandskraft des Verwaltungsakts gelegen gewesen ist (BVerwG-Urteil vom 3. Dezember 1965 VII C 90.61, BVerwGE 23, 15).
  • BFH, 02.12.1986 - VIII R 148/85

    Pflicht des Gerichts zur Bestellung eines Prozesspflegers auf Antrag einer nicht

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - X S 47/15
    Deshalb ist die Vorschrift im Steuerrecht bisher nicht entsprechend angewandt worden, wenn eine nicht prozessfähige GmbH ihrerseits klagen will (Entscheidung des Vorsitzenden des VIII. Senats des BFH vom 2. Dezember 1986 VIII R 148/85, BFH/NV 1987, 379).
  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 13 ME 170/18

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers für

    Die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht als Passivpartei im Sinne der genannten Bestimmungen in Anspruch genommen werden soll (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Bestimmungen: BFH, Beschl. v. 10.3.2016 - X S 47/15 -, juris Rn. 14; Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 57 Rn. 6 ff.).

    Geht die Antragstellerin hingegen selbst von ihrer mangelnden Prozessfähigkeit aus, obliegt es zuvörderst ihr, dass mit der Prozessunfähigkeit verbundene Prozesshindernis zu beseitigen, etwa durch Bevollmächtigung eines Dritten nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 51 Abs. 3 ZPO oder durch einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB durch das Betreuungsgericht (vgl. BFH, Beschl. v. 10.3.2016, a.a.O., Rn. 16).

  • BFH, 31.01.2024 - X S 32/23

    Feststellung von Prozessunfähigkeit

    Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise dem Kläger ein Pfleger zu bestellen ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 10.03.2016 - X S 47/15, BFH/NV 2016, 1044, Rz 14, m.w.N.), liegen nicht vor.
  • BFH, 31.10.2023 - VIII B 110/22

    Terminverlegung bei dauerhafter Erkrankung

    Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO kommt demgegenüber nicht in Betracht, da sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin erschöpft, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit er seinen Anspruch geltend machen kann (BFH-Beschluss vom 10.03.2016 - X S 47/15, BFH/NV 2016, 1044, Rz 14, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2024 - 8 LB 104/23

    Begründetheit; Berufungsverfahren; Feuerstättenschau; Nichturteil;

    Prozessunfähig ist demgegenüber, wer sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet ( § 104 Nr. 2 BGB ) und deshalb nicht in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BSG, Beschl. v. 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B -, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 10.3.2016 - X S 47/15 -, juris Rn. 12; BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 76/04 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.01.2020 - 8 K 1610/08

    Zur Unterbrechung des Verfahrens und zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer

    Abgesehen von diesen Ausnahmefällen hat das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Anwendung des § 57 ZPO gegenüber einem prozessunfähigen Kläger grundsätzlich abgelehnt (vgl. zu alledem mit entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG: BFH, Beschluss vom 10. März 2016 - X S 47/15 -, juris, Rn. 14).
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