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BFH, 29.01.1988 - X S 5/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 15.10.1998 - IV R 18/98
Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH und atypisch Still
Daß das FA die in der Anlage ausgewiesenen Beträge gleichwohl zur Grundlage der Feststellung vom 22. Februar 1989 gemacht hat, ohne zuvor noch zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufzufordern, führt ebenfalls nicht dazu, daß die Verjährung vor Ablauf des in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 vorgesehenen Zeitpunktes in Lauf gesetzt wurde (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1988 X S 5/87, BFH/NV 1988, 480). - BFH, 15.01.2015 - I R 33/13
Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsfrist gegenüber einem Haftungsschuldner
Insoweit könnte sich der Streitfall in rechtserheblicher Weise von der Situation einer durch die Nichtabgabe der Steuererklärung veranlassten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 162 Abs. 1 AO bei einer Veranlagungssteuer unterscheiden, die die Anlaufhemmung nicht beendet (s. insoweit BFH-Beschluss vom 29. Januar 1988 X S 5/87, BFH/NV 1988, 480; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 170 Rz 39; Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 170 Rz 31). - FG Nürnberg, 08.06.2010 - 2 K 656/09
Ablauf der Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer bei Schätzung: Anlaufhemmung …
Nur die Abgabe der Steuererklärung selbst, nicht aber auch eine vom Finanzamt vorgenommene Schätzung setzt die Verjährungsfrist in Lauf (BFH-Beschluss vom 29.01.1988 X S 5/87, BFH/NV 1988, 480).