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   BGH, 28.11.2017 - X ZA 1/16   

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https://dejure.org/2017,49190
BGH, 28.11.2017 - X ZA 1/16 (https://dejure.org/2017,49190)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2017 - X ZA 1/16 (https://dejure.org/2017,49190)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 (https://dejure.org/2017,49190)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens; Mutwilligkeit der beabsichtigte Rechtsverfolgung; Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens; Mutwilligkeit der beabsichtigte Rechtsverfolgung; Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 21.08.2019 - VII ZB 48/16

    Gewährung von Prozesskostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussicht für ein

    Hierfür bedarf es vielmehr der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, Rn. 9 f., NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17, Rn. 8, FamRZ 2018, 601).

    Grund der Vorschrift ist, dass Prozesskostenhilfe bedürftigen Personen nicht ermöglichen soll, auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse zu führen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 6, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 8, NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 7; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 7, FamRZ 2018, 601).

    bb) Die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit gilt auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 5, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 7, NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 6; Beschluss vom28. November 2017 - X ZA 2/16 Rn. 6; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 6, FamRZ 2018, 601).

    dd) Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits in mehreren Fällen, in denen der Antragsgegner angekündigt hatte, er werde gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einlegen, angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig erscheine (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 9 f., NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 8; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 8, FamRZ 2018, 601).

  • BGH, 28.11.2017 - X ZA 2/16

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines

    Er beantragte Ende 2014 beim Amtsgericht Coburg - Zentrales Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung in Höhe von 479.315,98 EUR zuzüglich Zinsen gegen die Antragsgegnerin in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Antragsgegner des Parallelverfahrens X ZA 1/16.
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