Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.04.2019

Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2018 - X ZA 1/17   

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https://dejure.org/2018,47463
BGH, 27.11.2018 - X ZA 1/17 (https://dejure.org/2018,47463)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2018 - X ZA 1/17 (https://dejure.org/2018,47463)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2018 - X ZA 1/17 (https://dejure.org/2018,47463)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Prozesskostenhilfeantrag: Notwendige Angaben zur Finanzierung des Lebensunterhalts; Angabe regelmäßiger freiwillige Zuwendungen Dritter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 1 S. 2
    Erfüllung von in einem Schenkungsvertrag getroffenen Auflagen für Grundbesitz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 547
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 184/05

    Anforderungen an die Darlegung des Verbrauchs von früher vorhandenen des

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - X ZA 1/17
    Diese Vermutung muss der Antragsteller ausräumen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 953 Rn. 8, zur Darlegung des Verbleibs früher vorhandener erheblicher Geldbeträge).

    Andernfalls ist sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH, NJW-RR 2008, 953 Rn. 8).

  • BGH, 16.11.2017 - IX ZA 21/17

    Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - X ZA 1/17
    Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen etwa eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn. 7).
  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 45/19

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser

    aa) Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die nach ihren Angaben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird (BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, WM 2018, 98 Rn. 7; vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547 Rn. 5; BSG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - B 8 SO 12/19 B, juris Rn. 4).

    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn im Prozesskostenhilfeverfahren geltend gemacht wird, für den Lebensunterhalt Zuwendungen von wechselnden Personen in unterschiedlicher Höhe zu erhalten (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, aaO).

  • BGH, 27.07.2021 - XI ZA 1/21

    Prozesskostenhilfe: Darlegung und Glaubhaftmachung der Einkünfte bei für eine

    Andernfalls ist sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 953 Rn. 8 und vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547 Rn. 5).
  • KG, 10.11.2023 - 16 WF 128/23
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, darzulegen und glaubhaft zu machen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547 sowie Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23, RPfleger 2023, 423 = BerlAnwBl 2023, 274 [LS 1 und Rz. 5]).
  • KG, 13.11.2023 - 16 WF 128/23

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf Antrag eines Kindesvaters für das

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, darzulegen und glaubhaft zu machen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547 sowie Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23, RPfleger 2023, 423 = BerlAnwBl 2023, 274 [LS 1 und Rz. 5]).
  • KG, 04.06.2021 - 16 UF 40/21

    Beschwerde gegen Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung

    Zudem hat die Mutter auf die Aufforderung des Senats vom x. x 20x, die Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu präzisieren und insbesondere darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt in x bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547), nicht reagiert bzw. hierzu keine genügenden Angaben gemacht.
  • VGH Bayern, 05.08.2021 - 10 N 20.1227

    Mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit erfolgloser PKH-Antrag

    Diese Vermutung muss der Antragsteller ausräumen (vgl. BGH, B.v. 27.11.2018 - X ZA 1/17 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 13.12.2022 - 10 C 22.2086

    Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der

    Diese Vermutung muss der Antragsteller ausräumen (vgl. BGH, B.v. 27.11.2018 - X ZA 1/17 - juris Rn. 5).
  • KG, 08.06.2021 - 16 UF 40/21

    Beschwerde gegen Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung

    Zudem hat die Mutter auf die Aufforderung des Senats vom x. x 20x, die Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu präzisieren und insbesondere darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt in x bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547), nicht reagiert bzw. hierzu keine genügenden Angaben gemacht.
  • KG, 28.02.2023 - 16 WF 17/23

    Verfahrenskostenhilfe: Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und

    a) Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss darlegen und glaubhaft machen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547).
  • VG Düsseldorf, 20.06.2022 - 24 K 83/21

    Bedürftigkeit, eidesstattliche Versicherung

    Andernfalls ist sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich, BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 953 Rn. 8 und vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547 Rn. 5.
  • KG, 27.02.2023 - 16 WF 17/23

    Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

  • BPatG, 19.04.2021 - 9 W (pat) 8/20
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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2019 - X ZA 1/17   

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https://dejure.org/2019,13007
BGH, 15.04.2019 - X ZA 1/17 (https://dejure.org/2019,13007)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2019 - X ZA 1/17 (https://dejure.org/2019,13007)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2019 - X ZA 1/17 (https://dejure.org/2019,13007)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die versagte Prozesskostenhilfe - und die Frist für die Gegenvorstellung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZA 21/08

    Fristen für die selbstfinanzierte Einlegung eines Rechtsmittels bzw. einen Antrag

    Auszug aus BGH, 15.04.2019 - X ZA 1/17
    Einer Prozesspartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, steht danach nach ständiger Rechtsprechung zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei bis vier Tagen zur Verfügung, innerhalb derer sie sich entscheiden kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; im Anschluss daran läuft die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, juris).
  • BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01

    zu späte Gegenvorstellung - Eine "Gegenvorstellung zur Herbeiführung einer

    Auszug aus BGH, 15.04.2019 - X ZA 1/17
    Das setzt aber voraus, dass bei Erhebung dieses Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war (BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262).
  • BGH, 22.11.2022 - VIII ZA 9/22

    Zurückweisung der Gegenvorstellungen

    Die mit Schreiben vom 9. und 10. November 2022 fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2019 - X ZA 1/17, juris Rn. 4) eingelegten Gegenvorstellungen der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2022, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (§§ 114, 115 ZPO) abgelehnt wurde, haben - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - in der Sache keinen Erfolg.
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