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   BGH, 12.03.1968 - X ZB 12/67   

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BGH, 12.03.1968 - X ZB 12/67 (https://dejure.org/1968,1999)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1968 - X ZB 12/67 (https://dejure.org/1968,1999)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1968 - X ZB 12/67 (https://dejure.org/1968,1999)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 493
  • GRUR 1968, 615
  • DB 1968, 848
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 12.03.1968 - X ZB 12/67
    Sollte der Beschwerdesenat das übersehen und damit zu Unrecht eine nicht wirksame Zustellung als wirksam angesehen haben, so würde zwar eine unrichtige und rechtsfehlerhafte Begründung (eines ebenfalls unrichtigen Ergebnisses), aber kein "Fehlen der Begründung" im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG vorliegen (vgl. BGHZ 39, 333, 338) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] .

    Mit dieser Bemerkung mag zwar, wie der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, das Vorbringen des Anmelders nicht erschöpfend beschieden worden sein; ein "Fehlen der Begründung" im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG liegt indes auch insoweit nicht vor (vgl. wiederum BGHZ 39, 333, 338) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] .

    Ein solcher Angriff ist an sich in der auf die Nachprüfung von Gesetzesverletzungen beschränkten Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. § 41 q Abs. 2 PatG) ohnehin nicht zulässig, und er taugt erst recht nicht zur Begründung der Rüge nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei (vgl. auch, dazu BGHZ 39, 333, 338) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] .

    Dieser "Antrag", mit dem die Feststellung begehrt wurde, daß die an sich als verspätet angesehene Prozeßhandlung der Beschwerdeeinlegung noch als fristgerecht bewirkt zu gelten habe (Stein/Jonas/Pohle a.a.O. § 233 Anm. I 3), war eine Art "selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel" (im Sinne von BGHZ 39, 333, 337) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] , das bestimmt und geeignet war, ein wesentliches Beurteilungselement für die Entscheidung des Beschwerdesenats "über die Beschwerde" selbst (§ 41 p Abs. 1 PatG), nämlich "über die Zulässigkeit der Beschwerde" (§ 36 p Abs. 1 und 2 PatG), beizubringen, und das deshalb im Rahmen dieser Entscheidung nicht nur überhaupt zu bescheiden, sondern mit einer Begründung zu bescheiden war, aus der sich erkennen ließ, welche rechtlichen Gesichtspunkte für den Beschwerdesenat bei der Zurückweisung dieses "Antrages" maßgeblich waren (BGHZ 39, 333, 337 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] ; vgl. auch BGHZ 41, 360, 363 [BGH 21.04.1964 - Ia ZB 218/63] /364).

    Ist danach der angefochtene Beschluß des Beschwerdesenats vom 19. Juli 1967 in dem vorstehend bei II 2 erörterten Punkt "nicht mit Gründen versehen", so ist die Rechtsbeschwerde nicht nur nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG auch ohne Zulassung statthaft, sondern zugleich nach § 41 q Abs. 2 PatG i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO begründet (vgl. BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] /34; Benkard a.a.O. § 41 p Rdn. 10).

  • BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63

    Nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 12.03.1968 - X ZB 12/67
    Dieser "Antrag", mit dem die Feststellung begehrt wurde, daß die an sich als verspätet angesehene Prozeßhandlung der Beschwerdeeinlegung noch als fristgerecht bewirkt zu gelten habe (Stein/Jonas/Pohle a.a.O. § 233 Anm. I 3), war eine Art "selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel" (im Sinne von BGHZ 39, 333, 337) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] , das bestimmt und geeignet war, ein wesentliches Beurteilungselement für die Entscheidung des Beschwerdesenats "über die Beschwerde" selbst (§ 41 p Abs. 1 PatG), nämlich "über die Zulässigkeit der Beschwerde" (§ 36 p Abs. 1 und 2 PatG), beizubringen, und das deshalb im Rahmen dieser Entscheidung nicht nur überhaupt zu bescheiden, sondern mit einer Begründung zu bescheiden war, aus der sich erkennen ließ, welche rechtlichen Gesichtspunkte für den Beschwerdesenat bei der Zurückweisung dieses "Antrages" maßgeblich waren (BGHZ 39, 333, 337 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] ; vgl. auch BGHZ 41, 360, 363 [BGH 21.04.1964 - Ia ZB 218/63] /364).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 43.95

    Duldungsbescheid - Duldung der Zwangsvollstreckung - Rückgewähranspruch -

    b) Die am 21. November 1989 vorgenommene förmliche (Inlands-)-Zustellung durch Niederlegung des Schriftstücks bei der Postanstalt Pfaffenhofen (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO, § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 182 ZPO) ist unwirksam, weil die Klägerin nach den unbestrittenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Pfaffenhofen wohnte (vgl. BGH, Beschluß vom 12. März 1968 - X ZB 12/67 - MDR 1968, 493).
  • BFH, 23.11.2016 - IV B 39/16

    Beweiskraft einer nachträglich berichtigten Zustellungsurkunde - Ersatzzustellung

    Eine fehlerhafte Annahme der Zustellungsvoraussetzungen führt zur Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. März 1968 X ZB 12/67; BFH-Urteil vom 11. April 1986 VI R 22/85, BFH/NV 1986, 545).
  • FG Düsseldorf, 26.10.2022 - 7 V 2027/22

    Streit um eine Aussetzung von Bescheiden über Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer

    Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt (§ 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Eine fehlerhafte Annahme der Zustellungsvoraussetzungen führt zur Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.3.1968 X ZB 12/67; BFH, Beschluss vom 23.11.2016 IV B 39/16, BFH/NV 2017, 333).
  • BFH, 17.07.1973 - VIII R 104/72

    Ersatzzustellung eines Schriftstückes - Niederlegung bei Postanstalt -

    Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt ist nicht vorgesehen (vgl. auch Beschluß des BGH vom 12. März 1968 X ZB 12/67, Monatsschrift für Deutsches Recht 1968 S. 493).
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